opencaselaw.ch

D-6713/2018

D-6713/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 1. November 2015 über verschiedene Länder in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 wurden B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) je zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen angehört, am 24. September 2018 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers und der Kinder D._______ und C._______ zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie stamme aus G._______ und habe insgesamt neun Jahre lang die Schule besucht. Sie habe ihren ersten Ehemann im Jahr 2000 geheiratet. Die Beziehung habe sich über die Jahre immer mehr verschlechtert, was insbesondere daran gelegen habe, dass ihr damaliger Ehemann zeugungsunfähig gewesen sei, was seinen Stolz verletzt habe. Sie hätten auf Wunsch der Familie des Ehemannes, damit dieser in der Gesellschaft sein Gesicht habe wahren können, ein Kind der (...), die zu jener Zeit Zwillinge geboren habe, an sich genommen und dieses als ihr eigenes ausgegeben. Die (...) habe ihr Kind jedoch nach einer Woche zurückverlangt. Später hätten sie ein Kind aus dem Waisenhaus adoptiert. Ihr Ehemann sei immer gewalttätiger geworden, habe sie geschlagen, beschimpft und erniedrigt, insbesondere als sie ihm gesagt habe, dass sie Kinder bekommen könne und das Problem an ihm liege. Als ihr Ehemann sich Anfang 2011, als die Unruhen ausgebrochen seien, der Shabiha, einer für das Regime tätigen Miliz, angeschlossen und viele Personen an die Behörden verraten habe, habe sie ihn verlassen wollen. Das Leben mit ihm sei unerträglich geworden. Er sei Inhaber eines Geschäfts für (...) gewesen und habe die Namen der Kunden, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, an die Behörden weitergeleitet. Im Jahr 2011 habe er sie zu ihren Eltern gebracht und sich geweigert, sie wieder abzuholen. Auch habe er ihr das gemeinsame Adoptivkind weggenommen. Als die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Familie das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, habe er sich der Scheidung widersetzt. Er habe Drohungen gegen ihre Eltern und Geschwister ausgestossen. Erst im Jahr 2013, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei befunden habe, sei die Scheidung auf Druck der Brüder der Beschwerdeführerin vollzogen worden. Dafür habe sie im Gegenzug auf ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ex-Ehemann verzichten müssen. Sie habe nach der Trennung von ihm bei ihren Eltern im Quartier H._______ (in G._______) unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) gewohnt. Sie habe sich nach Angriffen jeweils um Verwundete gekümmert und bei deren Transport geholfen. Aufgrund der unsicheren Lage habe sie mehrere Male den Aufenthaltsort wechseln müssen. Ihre Brüder hätten zudem wegen ihrer Namensgleichheit mit einem Regimegegner Probleme an den Checkpoints gehabt. Wegen der schlechten Sicherheitslage, der Drohungen des Ex-Ehemannes und weil ihre Brüder fürchteten, wegen ihres Namens an einem Checkpoint aufgegriffen zu werden, sei die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei geflohen. Nach der Auseise sei sie noch zwei Mal in Begleitung ihrer Geschwister und deren Ehepartnern nach Syrien zurückgegangen, das eine Mal, um den beantragten Reisepass abzuholen, das andere Mal, um nach dem in Syrien im Elternhaus zurückgelassenen Bruder zu schauen, da sie von Angriffen auf ihr Heimatquartier gehört hätten. In der Türkei habe sie oft Nachrichten von ihrem Ex-Ehemann aus Syrien erhalten, der wieder mit ihr habe zusammenleben wollen. Ausserdem habe sie von ihrem Vater erfahren, der seinerseits von ihrem ehemaligen Schwiegervater informiert worden sei, dass ihr Ex-Ehemann die Namen ihrer Eltern und Geschwister als regimefeindlich habe registrieren lassen. 2014 habe sie in der Türkei ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet. Sie habe auch in der Türkei noch Angst vor den Drohungen ihres Ex-Ehemannes gehabt, auch weil sie von ihrem neuen Ehemann schwanger geworden sei. Anfang Oktober 2015 habe sie schliesslich mit ihm und dessen Kindern die Türkei verlassen und sei innerhalb eines Monats über verschiedene Länder am 1. November 2015 in die Schweiz gelangt. Die Drohungen ihres Ex-Ehemannes richteten sich auch gegen ihren neuen Ehemann und ihre Stiefkinder. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass sowie ihre Identitätskarte zu den Akten, zudem ein Foto einer Verzichtserklärung die Scheidung betreffend, einen Auszug aus dem Zivilregister sowie zwei Urkunden ihre jetzige Eheschliessung betreffend. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe zuletzt in G._______, im Quartier I._______, gelebt. Nach sechsjähriger Schulzeit habe er mit elf oder zwölf Jahren bereits begonnen, das Handwerk als Schneider zu erlernen. Danach habe er in verschiedenen Geschäften als Schneider gearbeitet, von 2008 bis 2010 in Griechenland. Bei seiner Rückkehr aus Griechenland hätten ihm die syrischen Behörden am Flughafen den Reisepass abgenommen. In der Folge habe er seinen Brüdern in G._______ beim Gemüse- und Früchteverkauf geholfen. Mit Ausbruch der Unruhen und der sich zusehends verschlechternden Sicherheitslage habe er seinen Aufenthaltsort innerhalb der Stadt mehrmals gewechselt. Als er I._______ verlassen und sich unter anderem in Neu-G._______ bei seiner Schwester aufgehalten habe, habe er beim Passieren von Checkpoints jeweils grosse Probleme bei den Kontrollen durch Shabiha gehabt, weil ein Regimegegner aus seiner erweiterten Familie stamme. So habe er oft bis zu zwei Stunden an den Checkpoints warten müssen. Wenn er Ware transportiert habe, habe er grössere Mengen an Früchten an die Bewaffneten an den Grenzen abgeben müssen. Ebenso sei er andauernd aufgrund seines Ausweises, welcher I._______ als Wohnort ausgewiesen habe, verdächtigt worden, Anhänger der bewaffneten Aufständischen zu sein. Wegen der Bombardierungen, der Verschlechterung der Wirtschaftslage und der Probleme an den Checkpoints sei er schliesslich mit seinen Geschwistern, seiner Mutter und seiner ersten Ehefrau wieder zurück nach I._______ zum Familienhaus und familieneigenen Geschäft gezogen. Auch andere Familienmitglieder wie Brüder und Onkel seien nach I._______ zurückgekehrt. Seine erste Ehefrau habe aber nicht im unter der Kontrolle der Aufständischen stehenden I._______ bleiben, sondern lieber in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet leben wollen. Aus dem Grund hätten sie sich schliesslich getrennt und sie sei mit der jüngsten Tochter nach J._______ gezogen. Entgegen der gemeinsamen Vereinbarung habe sie die beiden anderen Kinder nicht zu sich geholt. Er habe dann erneut geheiratet, damit sich seine zweite Frau um seine Kinder kümmere. Sie hätten sich aber wegen Differenzen getrennt. Er habe mit seinen Brüdern weiter als Gemüse- und Früchteverkäufer gearbeitet, sei aber auch dort mit Problemen konfrontiert gewesen. Die Aufständischen hätten von ihnen die Waren zum Einkaufspreis ohne Gewinnerzielung verlangt. Auch sei er wegen heftiger Bombardierungen der Gegend in Sorge um die Sicherheit seiner Kinder gewesen. Ende 2013 sei einer seiner Cousins väterlicherseits nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe nach einigen Wochen erfahren, dass er von den syrischen Behörden festgenommen worden sei. Der Grund für die Festnahme sei die angebliche Unterstützung der Bewaffneten der FSA und der Jabhat al-Nusra-Front durch die Familie des Beschwerdeführers gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Tatsache, dass das syrische Regime ihm und seiner Familie ein politisches Profil unterstellt habe, habe er im Frühjahr 2013 beziehungsweise Anfang 2014 Syrien in Richtung der Türkei verlassen. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass er die (...)kranke Tochter seiner Schwester, die auf regelmässige [medizinische Behandlung] angewiesen sei, zur medizinischen Betreuung in die Türkei habe bringen und seine Schwester hierbei habe begleiten wollen. Er sei mit seiner zweiten Ehefrau, seiner Mutter, seinen Schwestern und den Kindern in die Türkei gereist, wobei er wegen seines fehlenden Reisepasses illegal habe aus- und einreisen müssen. In der Türkei habe er mit seinen Familienmitgliedern in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe sich dann von seiner zweiten Ehefrau getrennt, da diese mit dem Leben im Flüchtlingslager unzufrieden gewesen sei. Auf Anraten seiner Mutter habe er, auch zur Versorgung seiner beiden Kinder, im Jahr 2014 seine jetzige Ehefrau in der Türkei geheiratet. Seit der Eheschliessung sei er vom Ex-Ehemann seiner jetzigen Ehefrau durch telefonische Textnachrichten an seine Ehefrau bedroht worden. Daher würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien sowohl Gefahr durch das syrische Regime als auch durch den Ex-Ehemann drohen. Daher habe er im Oktober 2015 schliesslich mit seiner Familie die Türkei verlassen und sei nach einer mehrtägigen Reise am 1. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er folgende Dokumente ein: seine syrische Identitätskarte, zwei Auszüge aus dem Personenregister, einen Auszug aus dem Familienregister (zur ersten Ehe), das Familienbüchlein, zwei Urkunden zur letzten Eheschliessung, das Militärbüchlein, einen Entlassungsschein aus der syrischen Armee, Auszüge aus dem Personenregister (Tochter D._______ und Sohn C._______), einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatz-Identitätskarte (in Kopie) und Fotos von ihm an Kundgebungen in der Schweiz. B. Mit zwei getrennten Verfügungen vom 25. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer (auch auf alle Kinder beziehend) und an die Beschwerdeführerin - jeweils eröffnet am 26. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen aus der Schweiz, wobei es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete. C. Mit Eingabe ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 26. November 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die beiden Verfahren seien zu koordinieren. In materieller Hinsicht ersuchten sie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl und ersuchten eventualiter um die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Sache im Asyl- und Flüchtlingspunkt zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Am 27. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin die beiden Verfahren. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete den bisherigen Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 verzichteten die Beschwerdeführenden auf eine Replik und reichten eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des EuGH vom 19. November 2020 zur Verweigerung von Militärdienst in Syrien hin und reichte eine Pressemitteilung zu diesem Urteil ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügungen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ex-Ehemann, der sie zuletzt bedroht habe, da sie ihn verlassen habe, seien nicht asylrelevant. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geltend gemachten Scheidung ein aktuelles Schutzbedürfnis bestehe und sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Die vorgebrachte Bedrohungslage wegen eines unterstellten oppositionellen Profils, da sie in den von der Opposition besetzten Gebieten Nothilfe für Kriegsverletzte geleistet habe und ihr seitens der syrischen Behörden Verfolgungsmassnahmen drohten, habe die Beschwerdeführerin nicht substantiieren können. Sie habe keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermocht, die darauf hindeuteten, dass sie oder ihre übrigen Familienmitglieder befürchten müssten, aufgrund eines unterstellten oppositionellen Profils behördlich verfolgt zu sein. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie wegen ihres Namens bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem erscheine die vorgebrachte Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen deshalb nicht objektiv begründet, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, wozu sie mit den syrischen Behörden in Kontakt gestanden und deren Checkpoints passiert haben müsse. Den Vorbringen komme daher keine Asylrelevanz zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass ihr Ex-Ehemann alle Namen ihrer Familie auf einer Liste als regimefeindlich habe registrieren lassen. Es fehle den Ausführungen an konkreten und substantiierten Hinweisen, habe sie hiervon doch nur durch Auskünfte einer Drittperson erfahren. Auch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen dadurch erhärtet, dass sie diese weitreichende Bedrohung, die ihr und ihrer Familie gegenüber gegolten habe, anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Die Bedrohung durch die Liste erscheine konstruiert. Schliesslich komme den vorgebrachten bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu.

E. 4.1.2 Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vermeintlichen Probleme, die er wegen eines Verwandten bekommen habe, der sich aktiv gegen die Regierung engagiert habe, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm die syrischen Behörden aufgrund seines Aufenthaltes in einem von der FSA kontrollierten Gebiet sowie wegen seines Nachnamens ein oppositionelles Profil unterstellt hätten. So habe er auch nie schwerwiegende Probleme an den Checkpoints gehabt. Auch habe er nicht glaubhaft machen können, dass ihm von den syrischen Behörden, nachdem er zurück in das Oppositionsquartier I._______ gezogen sei, ein oppositionelles Profil unterstellt worden sei. So habe er bei der BzP auch nicht die der Familie unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition und die damit verbundene Festnahme des Cousins erwähnt, was die Vorbringen aufgrund der nachträglichen Geltendmachung in der Bundesanhörung unglaubhaft erscheinen lasse. Untermauert werde dies durch die oberflächlichen und stereotypen Schilderungen der Festnahme des Cousins sowie der Umstände und Ursachen, wie es dazu gekommen sei. Es folge daraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Regimefeindlichkeit der Familie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich generell vor einem zukünftigen Aufgebot zum Reservedienst gefürchtet habe, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, da er nicht aufgeboten worden sei. Daher sei das diesbezügliche Vorbringen nicht asylrelevant. Ebensowenig erwiesen sich die geschilderten Bedrohungen durch den Ex-Ehemann der Ehefrau als asylrelevant, da keine konkreten ernstzunehmenden Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung vorlägen. Das in der Schweiz vorgebrachte exilpolitische Engagement, wonach er an Demonstrationen gegen die Bombardierung und Waffengewalt in G._______ teilgenommen habe, sei schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, da er kein exponiertes Profil aufweise.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Furcht der Beschwerdeführerin vor asylbeachtlichen Nachteilen durch den Ex-Ehemann festgehalten. So könne nicht gegen ein Verfolgungsinteresse des Ex-Ehemannes ins Feld geführt werden, dass beide Ex-Partner schon seit vielen Jahren getrennt leben würden und mittlerweile neue Familien gegründet hätten. Vielmehr habe gerade die neue Familienkonstellation der Beschwerdeführerin die Rachsucht des Ex-Ehemannes ihr gegenüber verstärkt. Auch die Argumentation, wonach Trennung und Scheidung bereits etliche Jahre zurücklägen, stelle kein Argument dafür dar, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Zudem könnten sich die Beschwerdeführenden bei eventuellen Problemen nicht an die syrischen Behörden wenden, da sie als Regimegegner eingestuft würden und ihnen daher eine Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer gelte als mutmasslicher Oppositioneller und sei gefährdet, vom syrischen Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt zu werden. Zudem verkenne die Vorinstanz den Einfluss der Mitgliedschaft des Ex-Ehemannes bei der Shabiha auf die Behörden. In die Scheidung habe er lediglich aufgrund kultureller und familiärer Zwänge eingewilligt. Es sei klarzustellen, dass er die Beschwerdeführenden nicht mit dem Argument der Scheidung, sondern mit dem der Regimefeindlichkeit bei den Behörden angeschwärzt habe und in Bezug darauf keine Hemmung hätte, seinen ganzen Einfluss als Shabiha-Mitglied auf die syrischen Behörden auszuüben und sich zu rächen, zumal die Stadt G._______ mittlerweile wieder gänzlich unter der Kontrolle des Regimes stehe. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschwerdeführenden könnten sich im Fall einer Bedrohung durch den Ex-Ehemann an die Behörden wenden. Es sei auch der Einschätzung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach die geltend gemachte Bedrohung durch den Ex-Ehemann aufgrund seiner Verbindung zu den syrischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielte. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Verfolgung durch den Ex-Ehemann äusserst glaubwürdig geschildert, habe sie doch in der Anhörung sehr detailliert und substantiiert von der Registrierung auf der Liste berichtet und in der BzP auch die vom Ex-Ehemann ausgesprochenen Drohungen erwähnt. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin als medizinische Nothelferin asylbeachtliche Verfolgung zu erwarten, da ihr Ex-Ehemann der Regierung namentlich bestätigt habe, dass sie für die FSA gearbeitet und sich ins Ausland abgesetzt habe. Die damalige Rückkehr nach Syrien und die Ausstellung eines Reisepasses sprächen nicht gegen das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung durch das syrische Regime, da sie zum Zeitpunkt der Rückreise 2013 dem Regime noch nicht als Regimegegnerin bekannt gewesen sei und sie den Reisepass nicht direkt bei den Behörden beantragt habe, sondern über einen Zwischenhändler.

E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es auch dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Verfolgung geltend zu machen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller vorgebrachten Elemente, wie der Schikanen an den Checkpoints, des längeren Aufenthalts in einem von der FSA kontrollierten Gebiet und des von den Behörden unterstellten oppositionellen Profils aufgrund seines Verwandten, vorzunehmen. Auch wenn er die seiner Familie unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition und die damit zusammenhängende Festnahme des Cousins nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe, berechtige dies nicht, das Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, zumal er seine Hauptbefürchtungen - wie jene von der Verfolgung durch die Behörden sowie durch den Ex-Ehemann der Ehefrau - in der BzP bereits vorgebracht habe. Auch habe er in der Anhörung äusserst detailliert und realitätsnah von seinen Fluchtgründen berichtet. In einer Gesamtwürdigung aller Elemente, welche ihn in den Augen als regimefeindlich darstellten, seien auch subjektive Nachfluchtgründe, wie das exilpolitische Engagement, zu würdigen. Es könne auch eine nicht in einem hohen Masse exponierte Teilnahme an Demonstrationen eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung begründen, gerade weil der syrische Staat wieder beinahe das gesamte Staatsgebiet unter seiner Kontrolle habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen (Re-flex-)Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Rachehandlung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, der die ganze Familie auf einer Liste als Regimegegner habe eintragen lassen.

E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenso wie das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylbeachtlichen Nachteile im Zusammenhang mit den Drohungen des Ex-Ehemannes zu befürchten hat. Zwar hat sie glaubhaft geschildert, wie sie in ihrer ersten Ehe gelitten hat. So hat sie sehr detailliert davon und von den jahrelangen Problemen der Kinderlosigkeit und Gewalttätigkeit ihres Ex-Ehemannes berichtet (vgl. act. A32, S. 6, F58 ff.). Es ist angesichts der jahrelangen Leidenszeit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann Angst gehabt und sich vor seinen Drohungen gefürchtet hat. Zu Recht weist das SEM aber darauf hin, dass Asyl nicht als Ausgleich erlittener Nachteile gewährt wird, sondern aufgrund eines begründeten Schutzbedürfnisses. Ein aktuelles Schutzbedürfnis ist nicht erkennbar. Auch wenn der Ehemann die Trennung und Scheidung nicht akzeptiert und weiterhin versucht haben sollte, über Verwandte etwas über ihr Leben in der Türkei zu erfahren, und Drohungen gegen sie ausgestossen habe (vgl. act. A32, S. 11, F59 f.), ist zu betonen, dass seit der Trennung und Scheidung viele Jahre vergangen sind und beide Ex-Eheleute in der Zwischenzeit neue Familien gegründet haben (vgl. act. A32, S. 11, F59 f.). So kann die Beschwerdeführerin in der Anhörung auch nicht überzeugend erklären, wieso ihr Ex-Ehemann für sie während ihres Aufenthaltes in der Türkei noch eine Bedrohung dargestellt habe. Dazu meinte sie einzig, sie wisse es nicht, es habe sich um ein Gefühl gehandelt und sie habe Gefahr gespürt (vgl. act. A32, S. 22, F174-176). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Ex-Ehemann habe die Scheidung nicht verweigern können, da ansonsten seine Zeugungsunfähigkeit herausgekommen wäre, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat dies in der Anhörung denn auch nicht gesagt, vielmehr hat sie berichtet, wie ihr Ex-Ehemann schliesslich bereit gewesen sei, die Scheidung zu akzeptieren, wenn sie im Gegenzug auf ihre Rechte verzichte (vgl. act. A32, S. 10, F59). Insgesamt scheint es sich damit um subjektive Ängste der Beschwerdeführerin vor Rache zu handeln, denen es an objektiven Anhaltspunkten fehlt.

E. 5.1.2 Auch konnte die geltend gemachte Bedrohung durch die Verbindungen des Ex-Ehemannes zu den syrischen Behörden, indem dieser sie auf eine Liste regimefeindlicher Personen habe setzen lassen, nicht glaubhaft gemacht werden. Diesbezüglich fehlt es an konkreten und substantiierten Hinweisen; die Beschwerdeführerin will nur vom Hörensagen, von ihrem Vater, dieser wiederum vom Ex-Schwiegervater, erfahren haben, dass ihr Ex-Ehemann sie und ihre Familie auf eine Liste habe setzen lassen (vgl. act. A32, S. 11, F58, S.17, F116). Bezeichnenderweise hat sie denn auch in der BzP nichts über die Bedrohung durch die syrischen Behörden wegen dieser Liste erwähnt (vgl. act. A8, S. 7 ff.). Auch über den Einfluss des Ex-Ehemannes als Shabiha gibt es keine substantiierten Hinweise, der Einfluss auf die Behörden scheint eher vermutet. So sagt sie über den Ex-Ehemann und dessen Position aus, er sei Regimeanhänger gewesen (vgl. act. A32, S. 13, F82), sie wisse nicht, wo er heute lebe, nur, dass er Shabiha gewesen sei (vgl. act. A32, S. 11, F62). Sie könne die Position ihres Ex-Ehemannes bei den Volkskomitees nicht benennen und wisse nichts von seinen Aktivitäten (vgl. act. A32, S. 19, F136).

E. 5.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagt, der Ex-Ehemann habe dafür gesorgt, dass die Familie wegen der Namensgleichheit mit einem Regimegegner Probleme an den Checkpoints bekommen habe, sind Zweifel angebracht. Zum einen widerspricht sie sich, als sie erst behauptet, nicht nur ihre Geschwister, auch sie selber habe an den Checkpoints Probleme gehabt (vgl. act. A32, S. 18, F125). Später gibt sie nämlich zu Protokoll, sie selber habe wegen des Namens an den Checkpoints keine Nachteile erfahren (vgl. act. A32, S. 18, F132). Zum anderen wird die vermeintliche Bedrohungslage der Brüder an den Checkpoints nur vage geschildert; die Brüder seien angehalten worden, wenn sie zur Arbeit gegangen seien (vgl. act. A32, S. 18, F125, 132). Im Übrigen macht sie keine asylbeachtlichen Nachteile geltend, da es den Brüdern gemäss ihren Schilderungen trotz der Kontrollen möglich gewesen sei, von einem von der Opposition kontrollierten Gebiet in ein von der Regierung kontrolliertes zur Arbeit zu gehen. Sie sind anscheinend nicht verfolgt worden (vgl. act. A32, S. 18, F133). Auch ist dem zuletzt noch in Syrien verbliebenen Bruder, den sie bei einer Rückkehr nach Syrien aufgesucht hätten, trotz des vermeintlich grossen Einflusses des rachsüchtigen Ex-Ehemannes anscheinend keine Verfolgung durch die Behörden widerfahren, hätte die Beschwerdeführerin doch ansonsten davon berichtet (vgl. act. A32, S. 23, F123).

E. 5.1.4 Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der geleisteten medizinischen Nothilfe in einem von der Opposition besetzten Gebiet keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten hat. Die Schilderungen der Hilfeleistungen sind zum einen wenig konkret. So habe sie Hilfeleistungen an Kriegsverletzte geleistet, wie auch ihre gesamte Familie, allerdings nicht offiziell (vgl. act. A32, S. 9, F59). Es ist also bereits fraglich, wieso die syrischen Behörden von der einfachen Tätigkeit erfahren haben könnten und wieso sie von so grosser Bedeutung sein soll. Sie hat zum anderen nach eigenen Angaben keine exponierte Stellung innegehabt und nur kurze Zeit zwischen 2011 und 2012 mit wechselnden Aufenthalten einfache Tätigkeiten ausgeübt, wie eine Spritze gegeben oder einen Verband gewechselt (vgl. act. A32, S. 12, F69 ff.). Vor dem Kriegsausbruch ist sie nach eigenen Aussagen nicht im medizinischen Bereich tätig gewesen und kann somit dem syrischen Regime auch nicht als medizinische Fachperson bekannt gewesen sein (vgl. act. A32, S. 12, F73-76). Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin anscheinend mehr in Verbindung mit dem allgemeinen Kriegsgeschehen zu stehen scheinen als mit einer gezielten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Tätigkeit als (medizinische) Nothelferin (vgl. act. A32, S. 16, F106). Es ist demnach nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer einfachen Hilfstätigkeiten das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben soll und als Oppositionelle wahrgenommen würde. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich deswegen mit der Tätigkeit als Helferin exponiert, weil der Ex-Ehemann sie der Regierung gegenüber gemeldet habe als jemand, der für die FSA gearbeitet und sich ins Ausland abgesetzt habe, handelt es sich um nachgeschobene Behauptungen zu dem vermeintlichen und als unglaubhaft befundenen Einfluss des Ex-Ehemannes (siehe soeben E. 5.1.2).

E. 5.1.5 Im Übrigen ist die Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen (aufgrund eines unterstellten oppositionellen Profils und wegen des Einflusses des Ex-Ehemannes auf die syrischen Behörden) deswegen bereits unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin noch zwei Mal ungefähr 2013/2014 nach Syrien zurückgekehrt ist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (Ausstellungsdatum 25. August 2013, G._______, vgl. act. A8, S. 6) und nach dem Elternhaus beziehungsweise dem dort in Syrien verbliebenen Bruder zu schauen (vgl. act. A32, S. 25, F201, act. A8, S. 7). Offenbar habe es hierbei an den staatlichen Checkpoints keine Vorkommnisse gegeben (vgl. act. A32, S. 22 f., F182 f., S. 23, F183). Es ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin angeblich auch nach der Trennung noch erhebliche Angst vor dem Ex-Ehemann gehabt habe, nicht verständlich, dass sie noch zweimal nach Syrien zurückgekehrt ist (vgl. act. A32, S. 23 f., F191 f.). Es hätte doch gemäss ihren Schilderungen die grosse Gefahr bestehen müssen, dass der Ex-Ehemann von der Rückkehr erfährt und sich an ihr rächt oder sie als regierungsfeindliche Person von den Grenzkontrollen verhaftet würde. Auch wenn sie bei ihren Rückreisen angeblich nur in Gebieten gewesen sei, die unter der Kontrolle der Opposition gestanden hätten (vgl. act. A32, S. 24, F192), ist sie dabei doch mit syrischen Behörden in Kontakt gekommen und hat deren Checkpoints passiert (vgl. act. A32, S. 22, F182). Soweit in der Beschwerde nachträglich vorgetragen wird, sie habe keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt, sondern sich über Zwischenhändler den Pass besorgt, handelt es sich um nachgeschobene Behauptungen. In der Anhörung hat sie nichts von Zwischenhändlern erwähnt. Zudem sagte sie in der Anhörung noch aus, den Pass am offiziellen Grenzübergang verwendet zu haben (vgl. act. A32, S. 23, F183).

E. 5.1.6 Soweit die Beschwerdeführerin als Asylgrund die ständigen Angriffe in der Wohngegend vorbringt (vgl. act. A32, S. 19), ist festzuhalten, dass allgemeine Benachteiligungen durch die Kriegslage, auch die sich ständig wechselnden Machtverhältnisse und die damit verbundenen Unsicherheiten, nicht asylrelevant sind, da sie in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion begründet sind.

E. 5.1.7 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit keine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. So ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihm von den syrischen Behörden ein oppositionelles Profil unterstellt worden wäre und er asylrelevante Verfolgung wegen des oppositionellen Verwandten mit dem gleichen Nachnamen beziehungsweise wegen des Aufenthaltes in einem von der FSA kontrollierten Gebiet erlitten beziehungsweise zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen keine erheblichen Probleme an den Checkpoints gehabt. Er ist gemäss seinen Aussagen an den Checkpoints jeweils länger festgehalten und über seinen Verwandten befragt worden und hat auch manchmal Waren als Wegzoll abgeben müssen (vgl. act. A38, S. 9 f., F78). Ihm ist wohl auch wegen der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet Unterstützung der Aufständischen vorgeworfen worden. Trotz der mehrfachen Kontakte mit den Behörden an den Checkpoints ist ihm aber nie etwas zugestossen (vgl. act. A38, S.13, F84 f.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er als Person mit oppositionellem Profil wahrgenommen worden ist und eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Über den oppositionellen Verwandten, dessentwegen er angeblich asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe, kann er nichts weiter berichten. Er weiss weder, welcher Partei dieser genau angehört habe, noch, was für Probleme der weit entfernte Verwandte genau mit dem Regime in der Vergangenheit gehabt habe. Er weiss nur zu berichten, dass er einer schiitischen Partei angehört und er von der Verwandtschaft verstossen und mehrfach wegen Problemen mit dem Regime längere Zeit im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A38, S. 13, F81-83). Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihm von den syrischen Behörden aufgrund des Wohnsitzes in I._______ ein oppositionelles Profil unterstellt worden sei. So hat der Beschwerdeführer bei der BzP die Festnahme seines Cousins und die damit verbundene unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition durch seine Familie unerwähnt gelassen (vgl. act. A7, S. 8 f.). Zudem hat er die Festnahme in der Anhörung nur oberflächlich und stereotyp geschildert (vgl. act. A38, S. 11, F78; S. 18, F88 ff.). Auch überrascht es, dass der Cousin angeblich erst Ende 2013 inhaftiert worden sei (vgl. act. A38, S. 18, F119), er aber bereits im April 2013 wegen der Probleme ausgereist sei (vgl. act. A7, S. 7; act. A38, S. 17, F108). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Regimefeindlichkeit der Familie erweisen sich insgesamt als unglaubhaft.

E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer als Asylgrund angibt, er habe Angst gehabt, wie es bei vielen seiner Freunde geschehen sei, in der Zukunft als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. act. A7, S. 8), er sei aber bisher nicht eingezogen worden, kommt diesem Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Im Beschwerdeverfahren behauptet er nun, er habe Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten, da er per Dekret aufgefordert worden sei, sich als Reservist zu melden und dem nicht nachgekommen sei (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2020). Dies widerspricht den Aussagen in der BzP und der Anhörung, wonach er kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Zudem hat er in der Anhörung noch hinzugefügt, wenn er einen Aufruf als Reservist erhalten hätte, wäre er wieder zum Militärdienst eingerückt (vgl. act. A7, S. 8; act. A38, S. 8, F68). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, mittlerweile per Dekret aufgefordert worden wäre, als Reservist einzurücken, und sich dem entzogen hätte, läge indes keine asylrelevante Wehrdienstverweigerung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 dargelegt und in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Das Gericht geht davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass "herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob er tatsächlich als Reservist aufgeboten wurde oder nicht, letztlich offenbleiben, da die alleinige Verweigerung des Reservedienstes in den syrischen Streitkräften im Falle des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag.

E. 5.2.3 Die geltend gemachte Verfolgung durch den Ex-Ehemann der Ehefrau ist nicht asylrelevant, da, wie gesehen (E. 5.1 ff.), keine konkreten ernstzunehmenden Hinweise für eine Verfolgung gegeben sind.

E. 5.2.4 Die Bürgerkriegssituation in Syrien, die gemäss seinen Schilderungen ebenfalls einen entscheidenden Ausreisegrund für den Beschwerdeführer dargestellt hat, ist nicht asylrelevant, obwohl die Ausreise wegen der Sicherheitslage nachvollziehbar ist. Auch der ebenso gut nachvollziehbare Grund für die Ausreise aus Syrien - die medizinische Betreuung der Nichte in der Türkei - entfaltet keine Asylrelevanz (vgl. act. A38, S. 19, F130).

E. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei auf Videos und Fotos als Teilnehmer zu sehen.

E. 6.2.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, damit der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich hätte ziehen können beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; aus der neueren Rechtsprechung D-7461/2018 vom 27. Oktober 2021 E. 11.3).

E. 6.2.3 Wie vorstehend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer hat als einer unter vielen Teilnehmern an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Transparente hochgehalten (vgl. act. A38, S. 17, F109), was durch Fotos belegt wird. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. Er exponiert sich nicht derart, dass aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form des Auftritts und dem Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und er vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland durch die beiden Beschwerdeführenden werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, ist dem zu widersprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführenden waren gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Es liegen somit auch insofern keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geforderten Gesamtbetrachtung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat richtigerweise die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist der Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit statt der (blossen) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen; im heutigen Zeitpunkt besteht an einer Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein Rechtsschutzinteresse.

E. 7.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und auch ansonsten nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 30. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 23. Januar 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand (21.5 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 14.60 zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2020 als überhöht und ist zu reduzieren. Zudem beträgt der Stundensatz für nicht anwaltliche Vertreter - wie bereits in der Verfügung vom 30. November 2018 dargelegt - praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Als angemessen ist ein Aufwand von 12 Stunden zu erachten, weshalb das Honorar auf Fr. 1'960.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'960.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6713/2018 Urteil vom 16. Dezember 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 1. November 2015 über verschiedene Länder in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 wurden B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) je zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen angehört, am 24. September 2018 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers und der Kinder D._______ und C._______ zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie stamme aus G._______ und habe insgesamt neun Jahre lang die Schule besucht. Sie habe ihren ersten Ehemann im Jahr 2000 geheiratet. Die Beziehung habe sich über die Jahre immer mehr verschlechtert, was insbesondere daran gelegen habe, dass ihr damaliger Ehemann zeugungsunfähig gewesen sei, was seinen Stolz verletzt habe. Sie hätten auf Wunsch der Familie des Ehemannes, damit dieser in der Gesellschaft sein Gesicht habe wahren können, ein Kind der (...), die zu jener Zeit Zwillinge geboren habe, an sich genommen und dieses als ihr eigenes ausgegeben. Die (...) habe ihr Kind jedoch nach einer Woche zurückverlangt. Später hätten sie ein Kind aus dem Waisenhaus adoptiert. Ihr Ehemann sei immer gewalttätiger geworden, habe sie geschlagen, beschimpft und erniedrigt, insbesondere als sie ihm gesagt habe, dass sie Kinder bekommen könne und das Problem an ihm liege. Als ihr Ehemann sich Anfang 2011, als die Unruhen ausgebrochen seien, der Shabiha, einer für das Regime tätigen Miliz, angeschlossen und viele Personen an die Behörden verraten habe, habe sie ihn verlassen wollen. Das Leben mit ihm sei unerträglich geworden. Er sei Inhaber eines Geschäfts für (...) gewesen und habe die Namen der Kunden, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, an die Behörden weitergeleitet. Im Jahr 2011 habe er sie zu ihren Eltern gebracht und sich geweigert, sie wieder abzuholen. Auch habe er ihr das gemeinsame Adoptivkind weggenommen. Als die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Familie das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, habe er sich der Scheidung widersetzt. Er habe Drohungen gegen ihre Eltern und Geschwister ausgestossen. Erst im Jahr 2013, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei befunden habe, sei die Scheidung auf Druck der Brüder der Beschwerdeführerin vollzogen worden. Dafür habe sie im Gegenzug auf ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ex-Ehemann verzichten müssen. Sie habe nach der Trennung von ihm bei ihren Eltern im Quartier H._______ (in G._______) unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) gewohnt. Sie habe sich nach Angriffen jeweils um Verwundete gekümmert und bei deren Transport geholfen. Aufgrund der unsicheren Lage habe sie mehrere Male den Aufenthaltsort wechseln müssen. Ihre Brüder hätten zudem wegen ihrer Namensgleichheit mit einem Regimegegner Probleme an den Checkpoints gehabt. Wegen der schlechten Sicherheitslage, der Drohungen des Ex-Ehemannes und weil ihre Brüder fürchteten, wegen ihres Namens an einem Checkpoint aufgegriffen zu werden, sei die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern in die Türkei geflohen. Nach der Auseise sei sie noch zwei Mal in Begleitung ihrer Geschwister und deren Ehepartnern nach Syrien zurückgegangen, das eine Mal, um den beantragten Reisepass abzuholen, das andere Mal, um nach dem in Syrien im Elternhaus zurückgelassenen Bruder zu schauen, da sie von Angriffen auf ihr Heimatquartier gehört hätten. In der Türkei habe sie oft Nachrichten von ihrem Ex-Ehemann aus Syrien erhalten, der wieder mit ihr habe zusammenleben wollen. Ausserdem habe sie von ihrem Vater erfahren, der seinerseits von ihrem ehemaligen Schwiegervater informiert worden sei, dass ihr Ex-Ehemann die Namen ihrer Eltern und Geschwister als regimefeindlich habe registrieren lassen. 2014 habe sie in der Türkei ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet. Sie habe auch in der Türkei noch Angst vor den Drohungen ihres Ex-Ehemannes gehabt, auch weil sie von ihrem neuen Ehemann schwanger geworden sei. Anfang Oktober 2015 habe sie schliesslich mit ihm und dessen Kindern die Türkei verlassen und sei innerhalb eines Monats über verschiedene Länder am 1. November 2015 in die Schweiz gelangt. Die Drohungen ihres Ex-Ehemannes richteten sich auch gegen ihren neuen Ehemann und ihre Stiefkinder. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass sowie ihre Identitätskarte zu den Akten, zudem ein Foto einer Verzichtserklärung die Scheidung betreffend, einen Auszug aus dem Zivilregister sowie zwei Urkunden ihre jetzige Eheschliessung betreffend. A.b Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe zuletzt in G._______, im Quartier I._______, gelebt. Nach sechsjähriger Schulzeit habe er mit elf oder zwölf Jahren bereits begonnen, das Handwerk als Schneider zu erlernen. Danach habe er in verschiedenen Geschäften als Schneider gearbeitet, von 2008 bis 2010 in Griechenland. Bei seiner Rückkehr aus Griechenland hätten ihm die syrischen Behörden am Flughafen den Reisepass abgenommen. In der Folge habe er seinen Brüdern in G._______ beim Gemüse- und Früchteverkauf geholfen. Mit Ausbruch der Unruhen und der sich zusehends verschlechternden Sicherheitslage habe er seinen Aufenthaltsort innerhalb der Stadt mehrmals gewechselt. Als er I._______ verlassen und sich unter anderem in Neu-G._______ bei seiner Schwester aufgehalten habe, habe er beim Passieren von Checkpoints jeweils grosse Probleme bei den Kontrollen durch Shabiha gehabt, weil ein Regimegegner aus seiner erweiterten Familie stamme. So habe er oft bis zu zwei Stunden an den Checkpoints warten müssen. Wenn er Ware transportiert habe, habe er grössere Mengen an Früchten an die Bewaffneten an den Grenzen abgeben müssen. Ebenso sei er andauernd aufgrund seines Ausweises, welcher I._______ als Wohnort ausgewiesen habe, verdächtigt worden, Anhänger der bewaffneten Aufständischen zu sein. Wegen der Bombardierungen, der Verschlechterung der Wirtschaftslage und der Probleme an den Checkpoints sei er schliesslich mit seinen Geschwistern, seiner Mutter und seiner ersten Ehefrau wieder zurück nach I._______ zum Familienhaus und familieneigenen Geschäft gezogen. Auch andere Familienmitglieder wie Brüder und Onkel seien nach I._______ zurückgekehrt. Seine erste Ehefrau habe aber nicht im unter der Kontrolle der Aufständischen stehenden I._______ bleiben, sondern lieber in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet leben wollen. Aus dem Grund hätten sie sich schliesslich getrennt und sie sei mit der jüngsten Tochter nach J._______ gezogen. Entgegen der gemeinsamen Vereinbarung habe sie die beiden anderen Kinder nicht zu sich geholt. Er habe dann erneut geheiratet, damit sich seine zweite Frau um seine Kinder kümmere. Sie hätten sich aber wegen Differenzen getrennt. Er habe mit seinen Brüdern weiter als Gemüse- und Früchteverkäufer gearbeitet, sei aber auch dort mit Problemen konfrontiert gewesen. Die Aufständischen hätten von ihnen die Waren zum Einkaufspreis ohne Gewinnerzielung verlangt. Auch sei er wegen heftiger Bombardierungen der Gegend in Sorge um die Sicherheit seiner Kinder gewesen. Ende 2013 sei einer seiner Cousins väterlicherseits nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe nach einigen Wochen erfahren, dass er von den syrischen Behörden festgenommen worden sei. Der Grund für die Festnahme sei die angebliche Unterstützung der Bewaffneten der FSA und der Jabhat al-Nusra-Front durch die Familie des Beschwerdeführers gewesen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Tatsache, dass das syrische Regime ihm und seiner Familie ein politisches Profil unterstellt habe, habe er im Frühjahr 2013 beziehungsweise Anfang 2014 Syrien in Richtung der Türkei verlassen. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass er die (...)kranke Tochter seiner Schwester, die auf regelmässige [medizinische Behandlung] angewiesen sei, zur medizinischen Betreuung in die Türkei habe bringen und seine Schwester hierbei habe begleiten wollen. Er sei mit seiner zweiten Ehefrau, seiner Mutter, seinen Schwestern und den Kindern in die Türkei gereist, wobei er wegen seines fehlenden Reisepasses illegal habe aus- und einreisen müssen. In der Türkei habe er mit seinen Familienmitgliedern in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe sich dann von seiner zweiten Ehefrau getrennt, da diese mit dem Leben im Flüchtlingslager unzufrieden gewesen sei. Auf Anraten seiner Mutter habe er, auch zur Versorgung seiner beiden Kinder, im Jahr 2014 seine jetzige Ehefrau in der Türkei geheiratet. Seit der Eheschliessung sei er vom Ex-Ehemann seiner jetzigen Ehefrau durch telefonische Textnachrichten an seine Ehefrau bedroht worden. Daher würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien sowohl Gefahr durch das syrische Regime als auch durch den Ex-Ehemann drohen. Daher habe er im Oktober 2015 schliesslich mit seiner Familie die Türkei verlassen und sei nach einer mehrtägigen Reise am 1. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er folgende Dokumente ein: seine syrische Identitätskarte, zwei Auszüge aus dem Personenregister, einen Auszug aus dem Familienregister (zur ersten Ehe), das Familienbüchlein, zwei Urkunden zur letzten Eheschliessung, das Militärbüchlein, einen Entlassungsschein aus der syrischen Armee, Auszüge aus dem Personenregister (Tochter D._______ und Sohn C._______), einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatz-Identitätskarte (in Kopie) und Fotos von ihm an Kundgebungen in der Schweiz. B. Mit zwei getrennten Verfügungen vom 25. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer (auch auf alle Kinder beziehend) und an die Beschwerdeführerin - jeweils eröffnet am 26. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen aus der Schweiz, wobei es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete. C. Mit Eingabe ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 26. November 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die beiden Verfahren seien zu koordinieren. In materieller Hinsicht ersuchten sie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl und ersuchten eventualiter um die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Sache im Asyl- und Flüchtlingspunkt zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Am 27. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin die beiden Verfahren. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete den bisherigen Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 verzichteten die Beschwerdeführenden auf eine Replik und reichten eine Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des EuGH vom 19. November 2020 zur Verweigerung von Militärdienst in Syrien hin und reichte eine Pressemitteilung zu diesem Urteil ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügungen Folgendes aus: 4.1.1 Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ex-Ehemann, der sie zuletzt bedroht habe, da sie ihn verlassen habe, seien nicht asylrelevant. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der geltend gemachten Scheidung ein aktuelles Schutzbedürfnis bestehe und sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Die vorgebrachte Bedrohungslage wegen eines unterstellten oppositionellen Profils, da sie in den von der Opposition besetzten Gebieten Nothilfe für Kriegsverletzte geleistet habe und ihr seitens der syrischen Behörden Verfolgungsmassnahmen drohten, habe die Beschwerdeführerin nicht substantiieren können. Sie habe keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermocht, die darauf hindeuteten, dass sie oder ihre übrigen Familienmitglieder befürchten müssten, aufgrund eines unterstellten oppositionellen Profils behördlich verfolgt zu sein. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie wegen ihres Namens bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem erscheine die vorgebrachte Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen deshalb nicht objektiv begründet, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, wozu sie mit den syrischen Behörden in Kontakt gestanden und deren Checkpoints passiert haben müsse. Den Vorbringen komme daher keine Asylrelevanz zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass ihr Ex-Ehemann alle Namen ihrer Familie auf einer Liste als regimefeindlich habe registrieren lassen. Es fehle den Ausführungen an konkreten und substantiierten Hinweisen, habe sie hiervon doch nur durch Auskünfte einer Drittperson erfahren. Auch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen dadurch erhärtet, dass sie diese weitreichende Bedrohung, die ihr und ihrer Familie gegenüber gegolten habe, anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Die Bedrohung durch die Liste erscheine konstruiert. Schliesslich komme den vorgebrachten bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. 4.1.2 Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vermeintlichen Probleme, die er wegen eines Verwandten bekommen habe, der sich aktiv gegen die Regierung engagiert habe, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm die syrischen Behörden aufgrund seines Aufenthaltes in einem von der FSA kontrollierten Gebiet sowie wegen seines Nachnamens ein oppositionelles Profil unterstellt hätten. So habe er auch nie schwerwiegende Probleme an den Checkpoints gehabt. Auch habe er nicht glaubhaft machen können, dass ihm von den syrischen Behörden, nachdem er zurück in das Oppositionsquartier I._______ gezogen sei, ein oppositionelles Profil unterstellt worden sei. So habe er bei der BzP auch nicht die der Familie unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition und die damit verbundene Festnahme des Cousins erwähnt, was die Vorbringen aufgrund der nachträglichen Geltendmachung in der Bundesanhörung unglaubhaft erscheinen lasse. Untermauert werde dies durch die oberflächlichen und stereotypen Schilderungen der Festnahme des Cousins sowie der Umstände und Ursachen, wie es dazu gekommen sei. Es folge daraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Regimefeindlichkeit der Familie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich generell vor einem zukünftigen Aufgebot zum Reservedienst gefürchtet habe, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, da er nicht aufgeboten worden sei. Daher sei das diesbezügliche Vorbringen nicht asylrelevant. Ebensowenig erwiesen sich die geschilderten Bedrohungen durch den Ex-Ehemann der Ehefrau als asylrelevant, da keine konkreten ernstzunehmenden Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung vorlägen. Das in der Schweiz vorgebrachte exilpolitische Engagement, wonach er an Demonstrationen gegen die Bombardierung und Waffengewalt in G._______ teilgenommen habe, sei schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, da er kein exponiertes Profil aufweise. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Furcht der Beschwerdeführerin vor asylbeachtlichen Nachteilen durch den Ex-Ehemann festgehalten. So könne nicht gegen ein Verfolgungsinteresse des Ex-Ehemannes ins Feld geführt werden, dass beide Ex-Partner schon seit vielen Jahren getrennt leben würden und mittlerweile neue Familien gegründet hätten. Vielmehr habe gerade die neue Familienkonstellation der Beschwerdeführerin die Rachsucht des Ex-Ehemannes ihr gegenüber verstärkt. Auch die Argumentation, wonach Trennung und Scheidung bereits etliche Jahre zurücklägen, stelle kein Argument dafür dar, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Zudem könnten sich die Beschwerdeführenden bei eventuellen Problemen nicht an die syrischen Behörden wenden, da sie als Regimegegner eingestuft würden und ihnen daher eine Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer gelte als mutmasslicher Oppositioneller und sei gefährdet, vom syrischen Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt zu werden. Zudem verkenne die Vorinstanz den Einfluss der Mitgliedschaft des Ex-Ehemannes bei der Shabiha auf die Behörden. In die Scheidung habe er lediglich aufgrund kultureller und familiärer Zwänge eingewilligt. Es sei klarzustellen, dass er die Beschwerdeführenden nicht mit dem Argument der Scheidung, sondern mit dem der Regimefeindlichkeit bei den Behörden angeschwärzt habe und in Bezug darauf keine Hemmung hätte, seinen ganzen Einfluss als Shabiha-Mitglied auf die syrischen Behörden auszuüben und sich zu rächen, zumal die Stadt G._______ mittlerweile wieder gänzlich unter der Kontrolle des Regimes stehe. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschwerdeführenden könnten sich im Fall einer Bedrohung durch den Ex-Ehemann an die Behörden wenden. Es sei auch der Einschätzung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach die geltend gemachte Bedrohung durch den Ex-Ehemann aufgrund seiner Verbindung zu den syrischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielte. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Verfolgung durch den Ex-Ehemann äusserst glaubwürdig geschildert, habe sie doch in der Anhörung sehr detailliert und substantiiert von der Registrierung auf der Liste berichtet und in der BzP auch die vom Ex-Ehemann ausgesprochenen Drohungen erwähnt. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin als medizinische Nothelferin asylbeachtliche Verfolgung zu erwarten, da ihr Ex-Ehemann der Regierung namentlich bestätigt habe, dass sie für die FSA gearbeitet und sich ins Ausland abgesetzt habe. Die damalige Rückkehr nach Syrien und die Ausstellung eines Reisepasses sprächen nicht gegen das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung durch das syrische Regime, da sie zum Zeitpunkt der Rückreise 2013 dem Regime noch nicht als Regimegegnerin bekannt gewesen sei und sie den Reisepass nicht direkt bei den Behörden beantragt habe, sondern über einen Zwischenhändler. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es auch dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Verfolgung geltend zu machen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller vorgebrachten Elemente, wie der Schikanen an den Checkpoints, des längeren Aufenthalts in einem von der FSA kontrollierten Gebiet und des von den Behörden unterstellten oppositionellen Profils aufgrund seines Verwandten, vorzunehmen. Auch wenn er die seiner Familie unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition und die damit zusammenhängende Festnahme des Cousins nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe, berechtige dies nicht, das Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, zumal er seine Hauptbefürchtungen - wie jene von der Verfolgung durch die Behörden sowie durch den Ex-Ehemann der Ehefrau - in der BzP bereits vorgebracht habe. Auch habe er in der Anhörung äusserst detailliert und realitätsnah von seinen Fluchtgründen berichtet. In einer Gesamtwürdigung aller Elemente, welche ihn in den Augen als regimefeindlich darstellten, seien auch subjektive Nachfluchtgründe, wie das exilpolitische Engagement, zu würdigen. Es könne auch eine nicht in einem hohen Masse exponierte Teilnahme an Demonstrationen eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung begründen, gerade weil der syrische Staat wieder beinahe das gesamte Staatsgebiet unter seiner Kontrolle habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen (Re-flex-)Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Rachehandlung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, der die ganze Familie auf einer Liste als Regimegegner habe eintragen lassen. 5. 5.1 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenso wie das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylbeachtlichen Nachteile im Zusammenhang mit den Drohungen des Ex-Ehemannes zu befürchten hat. Zwar hat sie glaubhaft geschildert, wie sie in ihrer ersten Ehe gelitten hat. So hat sie sehr detailliert davon und von den jahrelangen Problemen der Kinderlosigkeit und Gewalttätigkeit ihres Ex-Ehemannes berichtet (vgl. act. A32, S. 6, F58 ff.). Es ist angesichts der jahrelangen Leidenszeit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann Angst gehabt und sich vor seinen Drohungen gefürchtet hat. Zu Recht weist das SEM aber darauf hin, dass Asyl nicht als Ausgleich erlittener Nachteile gewährt wird, sondern aufgrund eines begründeten Schutzbedürfnisses. Ein aktuelles Schutzbedürfnis ist nicht erkennbar. Auch wenn der Ehemann die Trennung und Scheidung nicht akzeptiert und weiterhin versucht haben sollte, über Verwandte etwas über ihr Leben in der Türkei zu erfahren, und Drohungen gegen sie ausgestossen habe (vgl. act. A32, S. 11, F59 f.), ist zu betonen, dass seit der Trennung und Scheidung viele Jahre vergangen sind und beide Ex-Eheleute in der Zwischenzeit neue Familien gegründet haben (vgl. act. A32, S. 11, F59 f.). So kann die Beschwerdeführerin in der Anhörung auch nicht überzeugend erklären, wieso ihr Ex-Ehemann für sie während ihres Aufenthaltes in der Türkei noch eine Bedrohung dargestellt habe. Dazu meinte sie einzig, sie wisse es nicht, es habe sich um ein Gefühl gehandelt und sie habe Gefahr gespürt (vgl. act. A32, S. 22, F174-176). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Ex-Ehemann habe die Scheidung nicht verweigern können, da ansonsten seine Zeugungsunfähigkeit herausgekommen wäre, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat dies in der Anhörung denn auch nicht gesagt, vielmehr hat sie berichtet, wie ihr Ex-Ehemann schliesslich bereit gewesen sei, die Scheidung zu akzeptieren, wenn sie im Gegenzug auf ihre Rechte verzichte (vgl. act. A32, S. 10, F59). Insgesamt scheint es sich damit um subjektive Ängste der Beschwerdeführerin vor Rache zu handeln, denen es an objektiven Anhaltspunkten fehlt. 5.1.2 Auch konnte die geltend gemachte Bedrohung durch die Verbindungen des Ex-Ehemannes zu den syrischen Behörden, indem dieser sie auf eine Liste regimefeindlicher Personen habe setzen lassen, nicht glaubhaft gemacht werden. Diesbezüglich fehlt es an konkreten und substantiierten Hinweisen; die Beschwerdeführerin will nur vom Hörensagen, von ihrem Vater, dieser wiederum vom Ex-Schwiegervater, erfahren haben, dass ihr Ex-Ehemann sie und ihre Familie auf eine Liste habe setzen lassen (vgl. act. A32, S. 11, F58, S.17, F116). Bezeichnenderweise hat sie denn auch in der BzP nichts über die Bedrohung durch die syrischen Behörden wegen dieser Liste erwähnt (vgl. act. A8, S. 7 ff.). Auch über den Einfluss des Ex-Ehemannes als Shabiha gibt es keine substantiierten Hinweise, der Einfluss auf die Behörden scheint eher vermutet. So sagt sie über den Ex-Ehemann und dessen Position aus, er sei Regimeanhänger gewesen (vgl. act. A32, S. 13, F82), sie wisse nicht, wo er heute lebe, nur, dass er Shabiha gewesen sei (vgl. act. A32, S. 11, F62). Sie könne die Position ihres Ex-Ehemannes bei den Volkskomitees nicht benennen und wisse nichts von seinen Aktivitäten (vgl. act. A32, S. 19, F136). 5.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagt, der Ex-Ehemann habe dafür gesorgt, dass die Familie wegen der Namensgleichheit mit einem Regimegegner Probleme an den Checkpoints bekommen habe, sind Zweifel angebracht. Zum einen widerspricht sie sich, als sie erst behauptet, nicht nur ihre Geschwister, auch sie selber habe an den Checkpoints Probleme gehabt (vgl. act. A32, S. 18, F125). Später gibt sie nämlich zu Protokoll, sie selber habe wegen des Namens an den Checkpoints keine Nachteile erfahren (vgl. act. A32, S. 18, F132). Zum anderen wird die vermeintliche Bedrohungslage der Brüder an den Checkpoints nur vage geschildert; die Brüder seien angehalten worden, wenn sie zur Arbeit gegangen seien (vgl. act. A32, S. 18, F125, 132). Im Übrigen macht sie keine asylbeachtlichen Nachteile geltend, da es den Brüdern gemäss ihren Schilderungen trotz der Kontrollen möglich gewesen sei, von einem von der Opposition kontrollierten Gebiet in ein von der Regierung kontrolliertes zur Arbeit zu gehen. Sie sind anscheinend nicht verfolgt worden (vgl. act. A32, S. 18, F133). Auch ist dem zuletzt noch in Syrien verbliebenen Bruder, den sie bei einer Rückkehr nach Syrien aufgesucht hätten, trotz des vermeintlich grossen Einflusses des rachsüchtigen Ex-Ehemannes anscheinend keine Verfolgung durch die Behörden widerfahren, hätte die Beschwerdeführerin doch ansonsten davon berichtet (vgl. act. A32, S. 23, F123). 5.1.4 Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der geleisteten medizinischen Nothilfe in einem von der Opposition besetzten Gebiet keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden zu befürchten hat. Die Schilderungen der Hilfeleistungen sind zum einen wenig konkret. So habe sie Hilfeleistungen an Kriegsverletzte geleistet, wie auch ihre gesamte Familie, allerdings nicht offiziell (vgl. act. A32, S. 9, F59). Es ist also bereits fraglich, wieso die syrischen Behörden von der einfachen Tätigkeit erfahren haben könnten und wieso sie von so grosser Bedeutung sein soll. Sie hat zum anderen nach eigenen Angaben keine exponierte Stellung innegehabt und nur kurze Zeit zwischen 2011 und 2012 mit wechselnden Aufenthalten einfache Tätigkeiten ausgeübt, wie eine Spritze gegeben oder einen Verband gewechselt (vgl. act. A32, S. 12, F69 ff.). Vor dem Kriegsausbruch ist sie nach eigenen Aussagen nicht im medizinischen Bereich tätig gewesen und kann somit dem syrischen Regime auch nicht als medizinische Fachperson bekannt gewesen sein (vgl. act. A32, S. 12, F73-76). Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin anscheinend mehr in Verbindung mit dem allgemeinen Kriegsgeschehen zu stehen scheinen als mit einer gezielten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Tätigkeit als (medizinische) Nothelferin (vgl. act. A32, S. 16, F106). Es ist demnach nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer einfachen Hilfstätigkeiten das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben soll und als Oppositionelle wahrgenommen würde. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich deswegen mit der Tätigkeit als Helferin exponiert, weil der Ex-Ehemann sie der Regierung gegenüber gemeldet habe als jemand, der für die FSA gearbeitet und sich ins Ausland abgesetzt habe, handelt es sich um nachgeschobene Behauptungen zu dem vermeintlichen und als unglaubhaft befundenen Einfluss des Ex-Ehemannes (siehe soeben E. 5.1.2). 5.1.5 Im Übrigen ist die Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen (aufgrund eines unterstellten oppositionellen Profils und wegen des Einflusses des Ex-Ehemannes auf die syrischen Behörden) deswegen bereits unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin noch zwei Mal ungefähr 2013/2014 nach Syrien zurückgekehrt ist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (Ausstellungsdatum 25. August 2013, G._______, vgl. act. A8, S. 6) und nach dem Elternhaus beziehungsweise dem dort in Syrien verbliebenen Bruder zu schauen (vgl. act. A32, S. 25, F201, act. A8, S. 7). Offenbar habe es hierbei an den staatlichen Checkpoints keine Vorkommnisse gegeben (vgl. act. A32, S. 22 f., F182 f., S. 23, F183). Es ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin angeblich auch nach der Trennung noch erhebliche Angst vor dem Ex-Ehemann gehabt habe, nicht verständlich, dass sie noch zweimal nach Syrien zurückgekehrt ist (vgl. act. A32, S. 23 f., F191 f.). Es hätte doch gemäss ihren Schilderungen die grosse Gefahr bestehen müssen, dass der Ex-Ehemann von der Rückkehr erfährt und sich an ihr rächt oder sie als regierungsfeindliche Person von den Grenzkontrollen verhaftet würde. Auch wenn sie bei ihren Rückreisen angeblich nur in Gebieten gewesen sei, die unter der Kontrolle der Opposition gestanden hätten (vgl. act. A32, S. 24, F192), ist sie dabei doch mit syrischen Behörden in Kontakt gekommen und hat deren Checkpoints passiert (vgl. act. A32, S. 22, F182). Soweit in der Beschwerde nachträglich vorgetragen wird, sie habe keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt, sondern sich über Zwischenhändler den Pass besorgt, handelt es sich um nachgeschobene Behauptungen. In der Anhörung hat sie nichts von Zwischenhändlern erwähnt. Zudem sagte sie in der Anhörung noch aus, den Pass am offiziellen Grenzübergang verwendet zu haben (vgl. act. A32, S. 23, F183). 5.1.6 Soweit die Beschwerdeführerin als Asylgrund die ständigen Angriffe in der Wohngegend vorbringt (vgl. act. A32, S. 19), ist festzuhalten, dass allgemeine Benachteiligungen durch die Kriegslage, auch die sich ständig wechselnden Machtverhältnisse und die damit verbundenen Unsicherheiten, nicht asylrelevant sind, da sie in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion begründet sind. 5.1.7 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit keine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. So ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihm von den syrischen Behörden ein oppositionelles Profil unterstellt worden wäre und er asylrelevante Verfolgung wegen des oppositionellen Verwandten mit dem gleichen Nachnamen beziehungsweise wegen des Aufenthaltes in einem von der FSA kontrollierten Gebiet erlitten beziehungsweise zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen keine erheblichen Probleme an den Checkpoints gehabt. Er ist gemäss seinen Aussagen an den Checkpoints jeweils länger festgehalten und über seinen Verwandten befragt worden und hat auch manchmal Waren als Wegzoll abgeben müssen (vgl. act. A38, S. 9 f., F78). Ihm ist wohl auch wegen der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet Unterstützung der Aufständischen vorgeworfen worden. Trotz der mehrfachen Kontakte mit den Behörden an den Checkpoints ist ihm aber nie etwas zugestossen (vgl. act. A38, S.13, F84 f.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er als Person mit oppositionellem Profil wahrgenommen worden ist und eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Über den oppositionellen Verwandten, dessentwegen er angeblich asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe, kann er nichts weiter berichten. Er weiss weder, welcher Partei dieser genau angehört habe, noch, was für Probleme der weit entfernte Verwandte genau mit dem Regime in der Vergangenheit gehabt habe. Er weiss nur zu berichten, dass er einer schiitischen Partei angehört und er von der Verwandtschaft verstossen und mehrfach wegen Problemen mit dem Regime längere Zeit im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A38, S. 13, F81-83). Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihm von den syrischen Behörden aufgrund des Wohnsitzes in I._______ ein oppositionelles Profil unterstellt worden sei. So hat der Beschwerdeführer bei der BzP die Festnahme seines Cousins und die damit verbundene unterstellte Unterstützung der bewaffneten Opposition durch seine Familie unerwähnt gelassen (vgl. act. A7, S. 8 f.). Zudem hat er die Festnahme in der Anhörung nur oberflächlich und stereotyp geschildert (vgl. act. A38, S. 11, F78; S. 18, F88 ff.). Auch überrascht es, dass der Cousin angeblich erst Ende 2013 inhaftiert worden sei (vgl. act. A38, S. 18, F119), er aber bereits im April 2013 wegen der Probleme ausgereist sei (vgl. act. A7, S. 7; act. A38, S. 17, F108). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Regimefeindlichkeit der Familie erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer als Asylgrund angibt, er habe Angst gehabt, wie es bei vielen seiner Freunde geschehen sei, in der Zukunft als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden (vgl. act. A7, S. 8), er sei aber bisher nicht eingezogen worden, kommt diesem Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Im Beschwerdeverfahren behauptet er nun, er habe Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten, da er per Dekret aufgefordert worden sei, sich als Reservist zu melden und dem nicht nachgekommen sei (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2020). Dies widerspricht den Aussagen in der BzP und der Anhörung, wonach er kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Zudem hat er in der Anhörung noch hinzugefügt, wenn er einen Aufruf als Reservist erhalten hätte, wäre er wieder zum Militärdienst eingerückt (vgl. act. A7, S. 8; act. A38, S. 8, F68). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, mittlerweile per Dekret aufgefordert worden wäre, als Reservist einzurücken, und sich dem entzogen hätte, läge indes keine asylrelevante Wehrdienstverweigerung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 dargelegt und in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Das Gericht geht davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass "herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob er tatsächlich als Reservist aufgeboten wurde oder nicht, letztlich offenbleiben, da die alleinige Verweigerung des Reservedienstes in den syrischen Streitkräften im Falle des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag. 5.2.3 Die geltend gemachte Verfolgung durch den Ex-Ehemann der Ehefrau ist nicht asylrelevant, da, wie gesehen (E. 5.1 ff.), keine konkreten ernstzunehmenden Hinweise für eine Verfolgung gegeben sind. 5.2.4 Die Bürgerkriegssituation in Syrien, die gemäss seinen Schilderungen ebenfalls einen entscheidenden Ausreisegrund für den Beschwerdeführer dargestellt hat, ist nicht asylrelevant, obwohl die Ausreise wegen der Sicherheitslage nachvollziehbar ist. Auch der ebenso gut nachvollziehbare Grund für die Ausreise aus Syrien - die medizinische Betreuung der Nichte in der Türkei - entfaltet keine Asylrelevanz (vgl. act. A38, S. 19, F130). 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei auf Videos und Fotos als Teilnehmer zu sehen. 6.2.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, damit der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich hätte ziehen können beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; aus der neueren Rechtsprechung D-7461/2018 vom 27. Oktober 2021 E. 11.3). 6.2.3 Wie vorstehend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer hat als einer unter vielen Teilnehmern an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Transparente hochgehalten (vgl. act. A38, S. 17, F109), was durch Fotos belegt wird. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. Er exponiert sich nicht derart, dass aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form des Auftritts und dem Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte und er vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland durch die beiden Beschwerdeführenden werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, ist dem zu widersprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführenden waren gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Es liegen somit auch insofern keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geforderten Gesamtbetrachtung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat richtigerweise die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist der Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit statt der (blossen) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abzuweisen; im heutigen Zeitpunkt besteht an einer Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kein Rechtsschutzinteresse. 7.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und auch ansonsten nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung vom 30. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 23. Januar 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand (21.5 Stunden à Fr. 300.-, Auslagen von Fr. 14.60 zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2020 als überhöht und ist zu reduzieren. Zudem beträgt der Stundensatz für nicht anwaltliche Vertreter - wie bereits in der Verfügung vom 30. November 2018 dargelegt - praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen. Als angemessen ist ein Aufwand von 12 Stunden zu erachten, weshalb das Honorar auf Fr. 1'960.- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'960.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: