Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 18. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juli 2014 wurde er vom SEM summarisch befragt, und am 9. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und den Asylgründen befragt machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) geboren worden. Seit der Geburt habe er immer in derselben Subzoba gelebt, die Familie sei lediglich einmal innerhalb der Subzoba umgezogen. Bis zur siebten Klasse habe er in E._______ und in F._______ die Schule besucht. Die Familie betreibe Landwirtschaft und habe Tiere. Der Vater sei gestorben, als der Beschwerdeführer ungefähr vierjährig gewesen sei, wobei er die genauen Todesumstände nicht kenne. Seine Mutter und drei Geschwister lebten noch in B._______, drei Schwestern seien bereits verheiratet und in anderen Städten niedergelassen. Ebenso befinde sich zum Anhörungszeitpunkt ein Bruder in Khartum. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, man habe in Eritrea keine Rechte. Er sei Schüler gewesen. Die Regierung habe angefangen, Jugendliche zu verhaften. Er selber sei (...) 2013 auf dem Schulweg von Soldaten verhaftet worden. Seinen Schülerausweis hätten diese ignoriert. Allerdings seien er und ein Kollege vom Lastwagen gesprungen und geflüchtet. Weil einige der Soldaten zu der in ihrer Gegend stationierten Einheit (...) gehört hätten, sei er - aus Angst vor Verfolgung - nicht zurück zu seiner Mutter gegangen, sondern habe sich stattdessen neunzehn Tage lang bei seinem Onkel im Nachbardorf versteckt. Als er von der Verhaftung des mit ihm geflüchteten Kollegen erfahren habe, respektive weil er Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, habe er sich schliesslich auf den Weg nach Äthiopien gemacht. Auf dem Ausreiseweg sei er zu Hause bei seiner Mutter vorbeigegangen und habe auch erfahren, dass Soldaten dort gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sollte er zurückkehren müssen, drohten ihm das Militär und der Krieg. Es gebe in Eritrea keine Hoffnung. Er habe auch keine Gelegenheit, weiter die Schule zu besuchen oder einen Beruf zu erlernen. Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, einen Schüler-Passierschein sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in allen Dispositivpunkten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 1, 4 und 5 aufzuheben, sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sei der Beschwerdeführer wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzuheben und sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf ihn lautende Fürsorgebestätigung des Kantons Graubünden ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen, eine Replik und allenfalls Beweismittel zu den Akten zu reichen. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie eine Kostennote ins Recht.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Im Folgenden sind zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, die Vorinstanz habe betreffend ihre Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea in willkürlicher Weise eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass - aufgrund der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben (Art. 8 und 9 BV) gestützt auf bundesgerichtliche Rechtsprechung - gleiche Sachverhalte gleich behandelt und Vertrauen in eine Rechtspraxis geschützt werden müssten. Änderungen seien nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem diesbezüglichen Leitentscheid BVGE 2010/54 Leitplanken zur Zulässigkeit von Praxisänderungen des SEM erlassen, wobei Letzteres bei der Befolgung dieser Leitplanken weder über Ermessen noch über einen Beurteilungsspielraum verfüge. Im vorliegenden Fall seien diese Regeln klar verletzt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass keine Gründe vorlägen, welche eine Praxisänderung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Mithin sei die vom SEM vorgenommene Praxisänderung unzulässig. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM in seiner Verfügung nur ungenügend zur von ihm tatsächlich vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zulässigkeit der Wegweisung geäussert habe. Die Anforderungen an eine Praxisänderung seien gar nicht erläutert worden (zur ausführlichen Argumentation: Beschwerdeschrift S. 5 - 11, 13 f.). Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). Im Übrigen wurde die materielle Entscheidgrundlage für die vorgenommene Praxisänderung in der Verfügung detailliert wiedergegeben. Diesen Erwägungen gemäss gehen die Rüge der Willkür sowie die Rüge der rechtsungleichen und vertrauenswidrigen Praxisänderung ins Leere.
E. 2.2 Die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht rechtsgenüglich auf die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise eingegangen, geht ebenso fehl. Angesichts der vom SEM dargelegten Argumentationslinie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz war eine Auseinandersetzung in diesem Sinne nicht notwendig.
E. 2.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine unzulässige Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er macht dabei geltend, das SEM begründe in seinem Entscheid nicht, auf welcher Quellen- und Informationsgrundlage es zum Schluss komme, die allgemeine Lage in Eritrea habe sich so geändert, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Es verweise bei der Prüfung einer konkreten Gefährdung lediglich auf das Friedensabkommen aus dem Jahre 2000 zwischen Eritrea und Äthiopien und halte schlicht fest, dass in Eritrea zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Zu beachten sei, dass dieses Friedensabkommen bereits bei der Fällung früherer Entscheide bekannt gewesen sein dürfte. Dem Entscheid liege somit auch betreffend der Zumutbarkeit der Wegweisung eine unbegründete Praxisänderung zu Grunde. Auch diese Rüge muss jedoch zurückgewiesen werden. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zumutbarkeit im Einklang mit der damals herrschenden Praxis, ob beim Beschwerdeführer begünstigende individuelle Umstände vorlägen. Sie nimmt zwar nicht explizit Bezug auf die entsprechend publizierte Praxis, bringt diese in ihrem Entscheid jedoch klarerweise zur Anwendung. Damit wurde der Begründungspflicht genüge getan und eine Praxisänderung ist nicht zu erkennen.
E. 2.4 Sodann ist zu betonen, dass die verfügende Behörde sich im Rahmen der Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. exemplarisch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6/2016 vom 18. Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Vorliegend ist die Begründungsdichte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angemessen. Demzufolge geht auch diese Rüge fehl.
E. 2.5 Insofern der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zuletzt rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, ihn auf angebliche - für die Vor-instanz entscheidrelevante - Widersprüche anzusprechen (vgl. Beschwerdeschrift 3. d, S. 14), ist die Rüge ebenfalls abzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass für Asylgesuchsstellende kein Anspruch besteht, zu den eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Es kann lediglich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen konfrontiert werden muss, ist allerdings wie ausgeführt nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das SEM über einen gewissen Handlungsspielraum. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Es lag innerhalb des Handlungsspielraums der Behörde, ihn auf die Widersprüche hinsichtlich seines Fluchtmotivs anzusprechen oder nicht. Insbesondere war eine solche Konfrontation für die vollständige Feststellung des Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht notwendig und entsprechend auch nicht geboten.
E. 2.6 Entsprechend sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Es besteht somit kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe - die Flucht nach Verhaftung zwecks Einziehung in den Militärdienst - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren wäre.
E. 3.2.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil E-2058/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006 Nr. 3, E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3, E. 4.11).
E. 3.2.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 3.3 Demnach ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - insbesondere den konkreten Behördenkontakt - glaubhaft zu machen.
E. 3.3.1 In seiner Verfügung begründet die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid betreffend den Asylpunkt sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachten Ereignisse nachvollziehbar, anschaulich und mit konkreten Einzelheiten zu schildern, mithin eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Namentlich habe der Beschwerdeführer den zentralen Moment seiner Flucht- respektive Ausreiseentscheidung in Befragung und Anhörung uneinheitlich dargestellt. Auch sei die angebliche Suche der Soldaten nach dem Beschwerdeführer - trotz Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden - in der Befragung nirgendwo erwähnt worden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung beziehungsweise Anhörung - trotz verschiedentlicher Nachfragen - nicht gelungen, den vorgebrachten Sachverhalt genügend zu begründen. So seien Verhaftung, Flucht, Aufenthalt im Versteck und Ausreise ohne wesentliche Vertiefung des Sachverhalts oder bedeutende Einzelheiten geschildert worden. Gezielte Fragen nach der Urheberschaft der Verhaftung und die Zeit nach der Festnahme seien vom Beschwerdeführer lediglich allgemein, vage und wenig anschaulich beantwortet worden. Insgesamt habe er die Ereignisse nach seiner Verhaftung in keiner Weise zu substantiieren vermocht. Die Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit Wiederholungen beantwortet, und er habe den Anschein gemacht, den Fragen auszuweichen.
E. 3.3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe den Kontakt mit den eritreischen Behörden bei der Verhaftung sowie die persönliche Suche nach ihm nachvollziehbar und in Befragung und Anhörung widerspruchsfrei geschildert, mithin seine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten Realkennzeichen und direkte Rede, was für die Glaubhaftigkeit seiner Erzählungen spreche. Die Durchführung von Giffas [Razzien] sei in Eritrea bekannt und - da Berichten zufolge im Oktober 2013 in Asmara grössere Giffas stattgefunden hätten - auch im Kontext der Schilderungen des Beschwerdeführers plausibel. Im Übrigen stimmten die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der bekannten Rekrutierungspraxis in Eritrea überein. Zum Vorwurf des SEM, die Schilderung des Beschwerdeführers sei zu wenig begründet sowie detailarm, und der Beschwerdeführer habe wiederholend, ausweichend und zwischen Befragung und Anhörung widersprüchlich geantwortet, merkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass Aussageverhalten und -qualität während der gesamten Anhörung gleich gewesen seien. Dies sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Die Antworten seien aufgrund der allgemeinen Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise knapp ausgefallen, wobei auch dessen Bildungsstand (späte Einschulung, Schulbesuch nur bis zur siebten Klasse) berücksichtigt werden müsse. Im Kontext der gesamten Anhörung, der Person des Beschwerdeführers sowie der geschilderten Umstände seien die Ausführungen des Beschwerdeführers gesamthaft keineswegs als unglaubhaft auszulegen. Ebenfalls sei nicht erkennbar, an welcher Stelle der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet haben solle. Vielmehr habe er gemäss seinem allgemeinen Aussageverhalten auf die gestellten Fragen geantwortet, und es sei keine bewusste Antwortvermeidung ersichtlich. Allfällige Wiederholungen würden nicht zulasten des Beschwerdeführers sprechen, sondern seien vielmehr auch ein Zeichen dessen Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüchlichkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sei vorab festzuhalten, dass sowohl die gemeinsame Flucht als auch die Verhaftung des Kollegen auch an der Anhörung erwähnt worden seien [A20 F60, F117]. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, aufgrund der persönlichen Suche nach ihm selber das Dorf des Onkels verlassen und sich zur Ausreise entschlossen zu haben. Dies würde keinen Sinn ergeben, habe er doch erst nach dem Gespräch mit seiner Mutter von der persönlichen Suche nach ihm erfahren. Vielmehr habe er sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er während seiner Zeit in G._______ (Nachbardorf) Angst empfunden und sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe. Inwiefern hier auch noch die Verhaftung seines Kollegen eine Rolle gespielt habe, könne nicht derart relevant sein, dass man allein deshalb die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen bezweifle, insbesondere da sie nicht den Kontakt mit den Behörden widerspiegle. Der Umstand, dass die behördliche Suche nach ihm vom Beschwerdeführer in der Befragung nicht erwähnt worden sei, könne damit erklärt werden, dass Gesuchstellern stets gesagt werde, sich während der Befragung kurz zu halten.
E. 3.3.3 Aufgrund der Aktenlage, des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Beschwerdevorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion oder Dienstverweigerung - respektive den dafür erforderlichen konkreten Behördenkontakt - glaubhaft zu machen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als seine Aussagen zu den Kernvorbringen seines Asylgesuchs weitgehend widerspruchsfrei sind. Auch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Aussageverhalten und Aussagedichte im Kontext seiner (mangelnden) Schulbildung und entsprechend limitierten Ausdrucksfähigkeit zu bewerten sind. Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen letztlichen Ausreisegrund zu stützen. Bringt er in der Befragung noch explizit vor, er habe sich (...) Tage lang versteckt, und sei schliesslich ausgereist, als er von der Verhaftung des mit ihm geflohenen Kollegen erfahren habe (A4 F7.02), erwähnt er den Kollegen in der Anhörung - spezifisch nach einem bestimmten Grund für die Ausreise nach (...) Tagen gefragt - nicht (A20 F130 f.). Ebenso weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Suche durch die Soldaten in der Befragung - trotz spezifischer Nachfrage nach weiteren Problemen mit den Behörden - mit keinem Wort erwähnt. Ferner ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als die Aussagedichte und die Substantiierung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Einbezug seiner limitierten Schulbildung - streckenweise den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere die Schilderungen zum Gefangenentransport und zur Flucht (A21 F97 - F118) bleiben äusserst detailarm, deshalb wenig nachvollziehbar und streckenweise (Absprung von der Ladefläche im Beisein bewaffneter Soldaten und die ihn betreffende Suche dieser Soldaten in den Folgewochen, A21 F109 ff.) eher unplausibel. Die Vorinstanz vermerkt in ihrem Entscheid korrekt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Punkt auch auf mehrfache Nachfrage hin keine detaillierteren Ausführungen zu machen vermochte. Bei Transport und Flucht handelt es sich um zentrale Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, betreffen sie doch den konkreten Behördenkontakt, der nach Rechtsprechung diesen Gerichts für das Vorliegen einer Refraktion notwendig ist. Entsprechend schwer wiegt die fehlende Erzählungsdichte diesbezüglich. Für weitere Ausführungen zu anderen Momenten mangelnder Substantiierung in den Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner auf die Erwägungen in der Entscheidbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel (ein Taufschein, ein Schülerpassierschein, sowie eine Wohnsitzbestätigung) vermögen unbeachtet ihres Beweiswerts lediglich seine - vom Gericht grundsätzlich nicht bezweifelte - Identität zu belegen, nicht aber die von ihm geltend gemachte asylrelevante Verfolgung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat, reicht nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Darstellung sprechen. In einer Gesamtschau ist es vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 3.4 Zusammenfassend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft, und wurde sein Asylantrag von der Vorin-stanz zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3.1 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 4.3.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
E. 4.3.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 4.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 3). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich.
E. 4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.2.3).
E. 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
E. 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.
E. 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
E. 6.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
E. 6.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 6.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen werden kann. Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea durchaus über ein familiäres Netz verfügt, wobei auch die verheirateten Schwestern wohl noch eine gewisse Unterstützung leisten können. Weiter besitzt die Familie des Beschwerdeführers - gemäss Anhörungsprotokoll - viele Tiere (A20 F15). Wie die Vorinstanz richtig erkennt, weist dieser Umstand auf einen relativ hohen sozialen Status und relativen Wohlstand der Familie hin. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbesondere keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2017 eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden zu Fr. 200.- geltend gemacht wird, zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 20.-. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden - nach ständiger Praxis des Gerichts - keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7423/2016lan Urteil vom 7. September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (...) 2013 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 18. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juli 2014 wurde er vom SEM summarisch befragt, und am 9. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und den Asylgründen befragt machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) geboren worden. Seit der Geburt habe er immer in derselben Subzoba gelebt, die Familie sei lediglich einmal innerhalb der Subzoba umgezogen. Bis zur siebten Klasse habe er in E._______ und in F._______ die Schule besucht. Die Familie betreibe Landwirtschaft und habe Tiere. Der Vater sei gestorben, als der Beschwerdeführer ungefähr vierjährig gewesen sei, wobei er die genauen Todesumstände nicht kenne. Seine Mutter und drei Geschwister lebten noch in B._______, drei Schwestern seien bereits verheiratet und in anderen Städten niedergelassen. Ebenso befinde sich zum Anhörungszeitpunkt ein Bruder in Khartum. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, man habe in Eritrea keine Rechte. Er sei Schüler gewesen. Die Regierung habe angefangen, Jugendliche zu verhaften. Er selber sei (...) 2013 auf dem Schulweg von Soldaten verhaftet worden. Seinen Schülerausweis hätten diese ignoriert. Allerdings seien er und ein Kollege vom Lastwagen gesprungen und geflüchtet. Weil einige der Soldaten zu der in ihrer Gegend stationierten Einheit (...) gehört hätten, sei er - aus Angst vor Verfolgung - nicht zurück zu seiner Mutter gegangen, sondern habe sich stattdessen neunzehn Tage lang bei seinem Onkel im Nachbardorf versteckt. Als er von der Verhaftung des mit ihm geflüchteten Kollegen erfahren habe, respektive weil er Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, habe er sich schliesslich auf den Weg nach Äthiopien gemacht. Auf dem Ausreiseweg sei er zu Hause bei seiner Mutter vorbeigegangen und habe auch erfahren, dass Soldaten dort gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sollte er zurückkehren müssen, drohten ihm das Militär und der Krieg. Es gebe in Eritrea keine Hoffnung. Er habe auch keine Gelegenheit, weiter die Schule zu besuchen oder einen Beruf zu erlernen. Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, einen Schüler-Passierschein sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in allen Dispositivpunkten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivpunkte 1, 4 und 5 aufzuheben, sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sei der Beschwerdeführer wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien die Dispositivpunkte 4 und 5 aufzuheben und sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf ihn lautende Fürsorgebestätigung des Kantons Graubünden ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen, eine Replik und allenfalls Beweismittel zu den Akten zu reichen. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie eine Kostennote ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Im Folgenden sind zunächst die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, die Vorinstanz habe betreffend ihre Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea in willkürlicher Weise eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass - aufgrund der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben (Art. 8 und 9 BV) gestützt auf bundesgerichtliche Rechtsprechung - gleiche Sachverhalte gleich behandelt und Vertrauen in eine Rechtspraxis geschützt werden müssten. Änderungen seien nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem diesbezüglichen Leitentscheid BVGE 2010/54 Leitplanken zur Zulässigkeit von Praxisänderungen des SEM erlassen, wobei Letzteres bei der Befolgung dieser Leitplanken weder über Ermessen noch über einen Beurteilungsspielraum verfüge. Im vorliegenden Fall seien diese Regeln klar verletzt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass keine Gründe vorlägen, welche eine Praxisänderung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Mithin sei die vom SEM vorgenommene Praxisänderung unzulässig. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM in seiner Verfügung nur ungenügend zur von ihm tatsächlich vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zulässigkeit der Wegweisung geäussert habe. Die Anforderungen an eine Praxisänderung seien gar nicht erläutert worden (zur ausführlichen Argumentation: Beschwerdeschrift S. 5 - 11, 13 f.). Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). Im Übrigen wurde die materielle Entscheidgrundlage für die vorgenommene Praxisänderung in der Verfügung detailliert wiedergegeben. Diesen Erwägungen gemäss gehen die Rüge der Willkür sowie die Rüge der rechtsungleichen und vertrauenswidrigen Praxisänderung ins Leere. 2.2 Die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht rechtsgenüglich auf die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise eingegangen, geht ebenso fehl. Angesichts der vom SEM dargelegten Argumentationslinie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz war eine Auseinandersetzung in diesem Sinne nicht notwendig. 2.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine unzulässige Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er macht dabei geltend, das SEM begründe in seinem Entscheid nicht, auf welcher Quellen- und Informationsgrundlage es zum Schluss komme, die allgemeine Lage in Eritrea habe sich so geändert, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Entscheiden zumutbar sei. Es verweise bei der Prüfung einer konkreten Gefährdung lediglich auf das Friedensabkommen aus dem Jahre 2000 zwischen Eritrea und Äthiopien und halte schlicht fest, dass in Eritrea zurzeit kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Zu beachten sei, dass dieses Friedensabkommen bereits bei der Fällung früherer Entscheide bekannt gewesen sein dürfte. Dem Entscheid liege somit auch betreffend der Zumutbarkeit der Wegweisung eine unbegründete Praxisänderung zu Grunde. Auch diese Rüge muss jedoch zurückgewiesen werden. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Zumutbarkeit im Einklang mit der damals herrschenden Praxis, ob beim Beschwerdeführer begünstigende individuelle Umstände vorlägen. Sie nimmt zwar nicht explizit Bezug auf die entsprechend publizierte Praxis, bringt diese in ihrem Entscheid jedoch klarerweise zur Anwendung. Damit wurde der Begründungspflicht genüge getan und eine Praxisänderung ist nicht zu erkennen. 2.4 Sodann ist zu betonen, dass die verfügende Behörde sich im Rahmen der Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. exemplarisch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6/2016 vom 18. Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Vorliegend ist die Begründungsdichte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - angemessen. Demzufolge geht auch diese Rüge fehl. 2.5 Insofern der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zuletzt rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, ihn auf angebliche - für die Vor-instanz entscheidrelevante - Widersprüche anzusprechen (vgl. Beschwerdeschrift 3. d, S. 14), ist die Rüge ebenfalls abzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass für Asylgesuchsstellende kein Anspruch besteht, zu den eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Es kann lediglich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen konfrontiert werden muss, ist allerdings wie ausgeführt nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung verfügt das SEM über einen gewissen Handlungsspielraum. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Es lag innerhalb des Handlungsspielraums der Behörde, ihn auf die Widersprüche hinsichtlich seines Fluchtmotivs anzusprechen oder nicht. Insbesondere war eine solche Konfrontation für die vollständige Feststellung des Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht notwendig und entsprechend auch nicht geboten. 2.6 Entsprechend sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Es besteht somit kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. 3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe - die Flucht nach Verhaftung zwecks Einziehung in den Militärdienst - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren wäre. 3.2 3.2.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil E-2058/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006 Nr. 3, E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3, E. 4.11). 3.2.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Demnach ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - insbesondere den konkreten Behördenkontakt - glaubhaft zu machen. 3.3.1 In seiner Verfügung begründet die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid betreffend den Asylpunkt sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachten Ereignisse nachvollziehbar, anschaulich und mit konkreten Einzelheiten zu schildern, mithin eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Namentlich habe der Beschwerdeführer den zentralen Moment seiner Flucht- respektive Ausreiseentscheidung in Befragung und Anhörung uneinheitlich dargestellt. Auch sei die angebliche Suche der Soldaten nach dem Beschwerdeführer - trotz Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden - in der Befragung nirgendwo erwähnt worden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung beziehungsweise Anhörung - trotz verschiedentlicher Nachfragen - nicht gelungen, den vorgebrachten Sachverhalt genügend zu begründen. So seien Verhaftung, Flucht, Aufenthalt im Versteck und Ausreise ohne wesentliche Vertiefung des Sachverhalts oder bedeutende Einzelheiten geschildert worden. Gezielte Fragen nach der Urheberschaft der Verhaftung und die Zeit nach der Festnahme seien vom Beschwerdeführer lediglich allgemein, vage und wenig anschaulich beantwortet worden. Insgesamt habe er die Ereignisse nach seiner Verhaftung in keiner Weise zu substantiieren vermocht. Die Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit Wiederholungen beantwortet, und er habe den Anschein gemacht, den Fragen auszuweichen. 3.3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe den Kontakt mit den eritreischen Behörden bei der Verhaftung sowie die persönliche Suche nach ihm nachvollziehbar und in Befragung und Anhörung widerspruchsfrei geschildert, mithin seine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten Realkennzeichen und direkte Rede, was für die Glaubhaftigkeit seiner Erzählungen spreche. Die Durchführung von Giffas [Razzien] sei in Eritrea bekannt und - da Berichten zufolge im Oktober 2013 in Asmara grössere Giffas stattgefunden hätten - auch im Kontext der Schilderungen des Beschwerdeführers plausibel. Im Übrigen stimmten die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der bekannten Rekrutierungspraxis in Eritrea überein. Zum Vorwurf des SEM, die Schilderung des Beschwerdeführers sei zu wenig begründet sowie detailarm, und der Beschwerdeführer habe wiederholend, ausweichend und zwischen Befragung und Anhörung widersprüchlich geantwortet, merkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass Aussageverhalten und -qualität während der gesamten Anhörung gleich gewesen seien. Dies sei vom SEM ausser Acht gelassen worden. Die Antworten seien aufgrund der allgemeinen Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise knapp ausgefallen, wobei auch dessen Bildungsstand (späte Einschulung, Schulbesuch nur bis zur siebten Klasse) berücksichtigt werden müsse. Im Kontext der gesamten Anhörung, der Person des Beschwerdeführers sowie der geschilderten Umstände seien die Ausführungen des Beschwerdeführers gesamthaft keineswegs als unglaubhaft auszulegen. Ebenfalls sei nicht erkennbar, an welcher Stelle der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet haben solle. Vielmehr habe er gemäss seinem allgemeinen Aussageverhalten auf die gestellten Fragen geantwortet, und es sei keine bewusste Antwortvermeidung ersichtlich. Allfällige Wiederholungen würden nicht zulasten des Beschwerdeführers sprechen, sondern seien vielmehr auch ein Zeichen dessen Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüchlichkeit des fluchtauslösenden Ereignisses sei vorab festzuhalten, dass sowohl die gemeinsame Flucht als auch die Verhaftung des Kollegen auch an der Anhörung erwähnt worden seien [A20 F60, F117]. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, aufgrund der persönlichen Suche nach ihm selber das Dorf des Onkels verlassen und sich zur Ausreise entschlossen zu haben. Dies würde keinen Sinn ergeben, habe er doch erst nach dem Gespräch mit seiner Mutter von der persönlichen Suche nach ihm erfahren. Vielmehr habe er sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er während seiner Zeit in G._______ (Nachbardorf) Angst empfunden und sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe. Inwiefern hier auch noch die Verhaftung seines Kollegen eine Rolle gespielt habe, könne nicht derart relevant sein, dass man allein deshalb die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen bezweifle, insbesondere da sie nicht den Kontakt mit den Behörden widerspiegle. Der Umstand, dass die behördliche Suche nach ihm vom Beschwerdeführer in der Befragung nicht erwähnt worden sei, könne damit erklärt werden, dass Gesuchstellern stets gesagt werde, sich während der Befragung kurz zu halten. 3.3.3 Aufgrund der Aktenlage, des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Beschwerdevorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion oder Dienstverweigerung - respektive den dafür erforderlichen konkreten Behördenkontakt - glaubhaft zu machen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als seine Aussagen zu den Kernvorbringen seines Asylgesuchs weitgehend widerspruchsfrei sind. Auch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Aussageverhalten und Aussagedichte im Kontext seiner (mangelnden) Schulbildung und entsprechend limitierten Ausdrucksfähigkeit zu bewerten sind. Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen letztlichen Ausreisegrund zu stützen. Bringt er in der Befragung noch explizit vor, er habe sich (...) Tage lang versteckt, und sei schliesslich ausgereist, als er von der Verhaftung des mit ihm geflohenen Kollegen erfahren habe (A4 F7.02), erwähnt er den Kollegen in der Anhörung - spezifisch nach einem bestimmten Grund für die Ausreise nach (...) Tagen gefragt - nicht (A20 F130 f.). Ebenso weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Suche durch die Soldaten in der Befragung - trotz spezifischer Nachfrage nach weiteren Problemen mit den Behörden - mit keinem Wort erwähnt. Ferner ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als die Aussagedichte und die Substantiierung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Einbezug seiner limitierten Schulbildung - streckenweise den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Insbesondere die Schilderungen zum Gefangenentransport und zur Flucht (A21 F97 - F118) bleiben äusserst detailarm, deshalb wenig nachvollziehbar und streckenweise (Absprung von der Ladefläche im Beisein bewaffneter Soldaten und die ihn betreffende Suche dieser Soldaten in den Folgewochen, A21 F109 ff.) eher unplausibel. Die Vorinstanz vermerkt in ihrem Entscheid korrekt, dass der Beschwerdeführer gerade in diesem Punkt auch auf mehrfache Nachfrage hin keine detaillierteren Ausführungen zu machen vermochte. Bei Transport und Flucht handelt es sich um zentrale Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, betreffen sie doch den konkreten Behördenkontakt, der nach Rechtsprechung diesen Gerichts für das Vorliegen einer Refraktion notwendig ist. Entsprechend schwer wiegt die fehlende Erzählungsdichte diesbezüglich. Für weitere Ausführungen zu anderen Momenten mangelnder Substantiierung in den Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner auf die Erwägungen in der Entscheidbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel (ein Taufschein, ein Schülerpassierschein, sowie eine Wohnsitzbestätigung) vermögen unbeachtet ihres Beweiswerts lediglich seine - vom Gericht grundsätzlich nicht bezweifelte - Identität zu belegen, nicht aber die von ihm geltend gemachte asylrelevante Verfolgung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat, reicht nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Darstellung sprechen. In einer Gesamtschau ist es vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 3.4 Zusammenfassend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft, und wurde sein Asylantrag von der Vorin-stanz zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. 4.3.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 4.3.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 3). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. 4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 6.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 6.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen. 6.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen werden kann. Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea durchaus über ein familiäres Netz verfügt, wobei auch die verheirateten Schwestern wohl noch eine gewisse Unterstützung leisten können. Weiter besitzt die Familie des Beschwerdeführers - gemäss Anhörungsprotokoll - viele Tiere (A20 F15). Wie die Vorinstanz richtig erkennt, weist dieser Umstand auf einen relativ hohen sozialen Status und relativen Wohlstand der Familie hin. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbesondere keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 4. Januar 2017 eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden zu Fr. 200.- geltend gemacht wird, zuzüglich pauschale Barauslagen von Fr. 20.-. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden - nach ständiger Praxis des Gerichts - keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: