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D-6/2016

D-6/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im (...) 2013 in Richtung Türkei. Am (...) Mai 2014 reisten sie mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten am 9. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2014 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. September 2014 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und C._______ sowie am 29. April 2015 D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) gemeinsam mit seiner Familie nach J._______ gezogen, wo er als selbständiger (...) gearbeitet habe. Anlässlich des Aufstands von K._______ im Jahr (...) sei er verhaftetet worden und habe (...) in L._______ in Haft verbracht. Seither habe im Zusammenhang mit der Haft keine Probleme mehr gehabt, jedoch sei sein Name registriert worden. Ende (...) habe er an (...) Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages im (...) 2013 habe er einen Spionageauftrag erhalten, den er abgelehnt habe. Etwa zehn Tage nach diesem Angebot und zwei Tage nach einer Demonstration hätten Sicherheitskräfte am Nachmittag in ihrem Wohnquartier mit Durchsuchungen angefangen und Junge abgeführt. Er sei zu dieser Zeit bei seiner Tante in M._______ zu Besuch gewesen. Seine Familie habe ihn gewarnt und gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkehren. In derselben Nacht sei die Familienwohnung gestürmt und durchsucht worden. Tags darauf sei seine Familie auch nach M._______ gekommen. Nach etwa (...) Tagen seien sie nach H._______ gefahren. Dabei hätten sie verschiedene Checkpoints der Regierung und der Al-Nusra passieren müssen, wobei ihre Ausweise angeschaut worden seien. An den Regierungscheckpoints seien sie zudem beschimpft worden. In H._______ sei es zu Flugzeugangriffen und Explosionen gekommen. Im (...) 2013 hätten sie zu Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Dabei seien sie von russischen Einheiten beschossen worden. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Lage in J._______ sehr gefährlich gewesen sei. Im (...) 2013 hätten (...) bewaffnete Personen die Wohnung gestürmt und alles durchsucht und kaputt gemacht. Diese hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In dieser Zeit seien auch andere Wohnungen in der Umgebung gestürmt worden. Etwa (...) Tage vor der Wohnungsstürmung sei von ihrem Mann verlangt worden, dass er für die syrischen Behörden spioniere. Sie wisse aber nicht, ob zwischen der Spionageaufforderung und der Hausstürmung ein Zusammenhang bestehe, da die Lage so durcheinander sei. In H._______ habe es allgemein sehr viele Probleme gegeben, da viele intern Vertriebene aus N._______, O._______ und P._______ dorthin geflüchtet seien. Nachdem eine Cousine ihres Mannes entführt worden sei, hätten sie noch mehr Angst um die Kinder gehabt. Während des Aufenthalts in H._______ sei es zu Bombardierungen gekommen. Zudem habe einmal in J._______ vor den Augen des ältesten Kindes eine Explosion stattgefunden und eine Mitschülerin sei dadurch getötet worden. Es habe deshalb Schlafprobleme bekommen. A.c C._______ gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Lage in J._______ sehr schlecht gewesen sei und dies keinen guten Einfluss auf die Schulzeit gehabt habe. Viele Schüler seien entführt worden und es habe öfters Explosionen gegeben. Besonders in der Zeit vor der Ausreise aus J._______ sei es zu vielen Explosionen gekommen. Eines Tages sei eine Mitschülerin durch einen Splitter getroffen worden und später daran gestorben. Am Tag, als es zur Hausstürmung gekommen sei, sei die Situation bei ihnen nicht gut gewesen. Es habe Krieg geherrscht und sei zu vielen Hausstürmungen gekommen. Deshalb hätten sie dem Vater gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Regierungsmänner hätten ihre Wohnung gestürmt und den Haushalt durchsucht, durcheinander gebracht und kaputt gemacht. Danach hätten sie nach dem Vater gefragt und seien gegangen. Sie hätten Angst gehabt und geweint. Am nächsten Tag seien sie gemeinsam zum Vater gegangen, der sich bei der Tante aufgehalten habe. Der Vater habe in Syrien keine Rechte gehabt und sein Name sei mit roter Farbe markiert. A.d D._______ brachte in der Anhörung im Wesentlichen vor, dass in der Familienwohnung in J._______ eine Razzia stattgefunden habe. Die Leute seien in die Wohnung gekommen, hätten alles durchsucht und Sachen kaputt gemacht. Alle seien verängstigt gewesen und hätten geweint und geschrien. Der Vater sei zu jener Zeit zufällig bei seiner Tante in M._______ gewesen. Am nächsten Morgen seien die Mutter und die Kinder ebenfalls dorthin gegangen. Dort habe es auch Gefechte und Strassensperren gegeben. Man habe nicht mehr zur Schule gehen können. Der Vater habe in Syrien keine Rechte. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Eltern im Original, das Familienbüchlein im Original sowie Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Wohnung in J._______ ein. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin G._______ zur Welt. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragten dabei unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner wurde eine Kopie der Mitgliederbestätigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt von der (...) Partei in Syrien (deutsche Übersetzung), als Beweismittel ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin unter anderem fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. F. Am 7. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. H. In der Vernehmlassung des SEM vom 11. Februar 2016 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. I. Am 16. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen. J. Am 10. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem damaligen Rechtsvertreter seinem Gesuch entsprechend eine Kopie der Verfügung vom 16. Februar 2016 sowie eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 11. Februar 2016 zu. K. Mit Eingabe vom 1. März 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an und reichte eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Er ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig beantragte er die Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 trat die Instruktionsrichterin auf die erneute Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht ein. Das sinngemässe Gesuch um Rückzahlung des Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Dem neu mandatieren Rechtsvertreter wurden die bisherigen Akten aus dem Beschwerdeverfahren in Kopie zugestellt. Ferner wurden die Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM übermittelt. M. Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das während der laufenden Beschwerdefrist geborene Kind G._______, geboren am (...), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern miteinbezogen (vgl. Sachverhalt Bst. C).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.6 Hinsichtlich des Eventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung von Asyl sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. November 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die geltend gemachte Hausdurchsuchung möglicherweise unter anderem im Zusammenhang mit der Ablehnung der Spionagetätigkeit stehen könnte. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf der Reise von J._______ nach H._______ verschiedene Checkpoints passiert, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bei den dortigen Kontrollen konkreten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, an den Checkpoints angehalten worden zu sein und die Ausweise seien angeschaut worden. An Regierungscheckpoints sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie hätten die Checkpoints trotz Schwierigkeiten gut passiert. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach den Beschwerdeführenden gesucht, hätten sie sie nicht mehrere Regierungscheckpoints ohne wesentliche Probleme passieren lassen. Somit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, ein Interesse der syrischen Regierung respektive deren Sicherheitsleute an ihnen glaubhaft zu machen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden gelten gemacht, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt würden aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Ferner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt der Ausreise etwa (...) Jahre zurückliegende Haft noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt hätte. So habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien diesbezüglich keine Probleme mehr gehabt zu haben. Die eingereichten Dokumente seien nicht dergestalt, als dass sie an den bisherigen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei, dass sie von militärischen Einheiten festgehalten und beschossen worden seien. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer in Syrien an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und dass es kurz vor der Stürmung der Wohnung in der Gegend zu einer Demonstration gekommen sei. Ebenfalls sei die Entführung der Cousine des Beschwerdeführers und die durch Bombensplitter verletzten Schulfreunde des einen Kindes der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt worden. Ferner sei es anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, weshalb eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der Anhörung nicht habe alles erzählen können. Damit habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Stürmung der Wohnung und die darauf folgende Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ablehnung der Spionagetätigkeit würden dafür sprechen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Da viele Personen die Checkpoints passieren würden, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht jede Identitätskarte per Computer überprüft und mit einer allfälligen Liste gesuchter Personen abgeglichen. An den Regierungscheckpoints hätte der Beschwerdeführer somit nur erkannt werden können, wenn ein Mitarbeiter an einer der Checkpoints bei der Spionageanfrage in der (...) anwesend gewesen wäre. Es gehe nicht an, dass das SEM davon ausgehe, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu keinen Konsequenzen geführt habe, zumal er Jahre später wiederum politisch aufgefallen sei, nachdem er an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Aufgrund der Dauer der damaligen Haft müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden vermerkt sei. Die syrischen Behörden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihm deshalb den Spionageauftrag angeboten. Nach der Ablehnung sei es daraufhin zur Stürmung der Wohnung gekommen. Der Beschwerdebeilage sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der (...) Partei sei und seit dem Jahr (...) für die (...) in H._______ (...) angefertigt habe. Deshalb werde er von den syrischen Sicherheitskräften verfolgt. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit enorm hoch, dass der Beschwerdeführer an wenigstens einer der erwähnten Demonstrationen von syrischen Sicherheitskräften oder durch einen Spitzel der syrischen Regierung identifiziert worden sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der exilpolitischen Tätigkeiten flächendeckend allen sich im Ausland aufhaltenden Asylsuchenden gemacht werde, was bei der Wiedereinreise zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung führen würde. In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Ereignisse in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht erwähnt worden seien. Allerdings sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden daraus erlebte oder befürchtete Nachteile geltend gemacht hätten, welche sie direkt und persönlich und gezielt betreffen würden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie seien von militärischen Einheiten festgehalten und beschossen worden, sei festzustellen, dass es sich hierbei um Schwierigkeiten im Kontext der Ausreise handle, aus denen heraus die Beschwerdeführenden keine erlebten oder befürchteten Nachteile, die sie direkt persönlich und gezielt betreffen würden, geltend gemacht hätten. Vielmehr würden sich derartige Schwierigkeiten allgemein bei der Flucht aus einem vom Bürgerkrieg betroffenen Land ergeben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen sei festzuhalten, dass diese in der Anhörung nicht in Verbindung mit den Aufforderungen, als Spion tätig zu werden vorgebracht worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer die Demonstrationsteilnahme nicht als Ursache für gezielt gegen ihn gerichtete erlebte oder befürchtete Nachteile genannt. Solche Nachteile im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen seien im Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlichen. Was die in der Beschwerde geltend gemachte hohe Wahrscheinlichkeit anbelange, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme von der syrischen Regierung identifiziert worden sei, sei lediglich eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Indes gebe es keine Regelvermutung, gemäss welcher jegliche Teilnahme an Demonstrationen mit begründeter Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen wäre. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesamthaft an (...) Demonstrationen teilgenommen habe - erstmals im Jahr (...) - und dass er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen habe, nachdem viele getötet worden seien (vgl. act. A13 F56, F57, F17). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP die Demonstrationsteilnahmen nicht mal erwähnt. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeschrift versuche, diesem Vorbringen ein Gewicht zu geben, das es gar nicht habe. Betreffend die geltend gemachte Entführung der Cousine des Beschwerdeführers sowie die erschütternden Ereignisse, welche Schulfreunden des Kindes der Beschwerdeführenden widerfahren seien, sei festzuhalten, dass diese unmessbar tragisch seien. Sie würden darlegen, wie die Situation in einem Bürgerkriegsland sei, hätten aber keinen näheren Bezug zu den Beschwerdeführenden und seien entsprechend nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. Nachdem die angeblichen Auslöser für die Ausreise aus Syrien, die allenfalls von asylrelevanter Bedeutung gewesen wären, nicht als fluchtauslösende Ereignisse hätten glaubhaft gemacht werden können, würden die Ereignisse aus dem Jahr (...) nur schon aus diesem Grund an Asylrelevanz verlieren. Die eingereichte Kopie der Übersetzung eines angeblichen Parteischreibens für sich alleine sei nicht ausreichend, um eine geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei die durch dieses Schreiben behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit den (...)arbeiten für die (...) im Verfahren bis anhin in keiner Weise geltend gemacht worden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, Mitglied einer Partei zu sein. Vielmehr habe er die Frage, ob er sich in der Heimat politisch engagiert habe, verneint (vgl. act. A3 F7.01). Dementsprechend könne das eingereichte Dokument nicht dazu beitragen, eine allfällige asylrelevante Verfolgung zu belegen. In Bezug auf die vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten sei festzustellen, dass es einzig bei der genannten Passage zu Schwierigkeiten gekommen sei. Das Problem der akustischen Ähnlichkeit zwischen der Zahl zehn und zwei in der Kurmanci-Sprache sei indes offengelegt worden (vgl. act. A13 F57) und den Beschwerdeführenden seien daraus keine Nachteile erwachsen. Es fänden sich keine weiteren Übersetzungsschwierigkeiten in den Protokollen, welche im Übrigen nach der Anhörung in die Sprache der Beschwerdeführenden übersetzt und deren Richtigkeit mit der jeweiligen Unterschrift bestätigt worden seien. Die pauschale Behauptung, es habe zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer offensichtliche Übersetzungsschwierigkeiten gegeben, lasse sich nicht bestätigen. Die Ansetzung einer weiteren Anhörung lasse sich demnach nicht rechtfertigen. Was die Aussage der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe nicht alles erzählt, sei darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz auch seine Grenzen habe. So müsse auf die Mitwirkung der Partei gesetzt und zumindest bei der Beschwerdeeingabe - insbesondere wenn diese durch ein Rechtsberatungsbüro erfolge - erwartet werden können, dass weitere allenfalls vorhandene Asylvorbringen spätestens in der Beschwerdefrist zumindest stichwortartig vorgebracht würden. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall sei, sei dem Einwand, es sei keine weitere Anhörung angesetzt worden, keine Beachtung zu schenken.

E. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Anfrage seitens der Regierung betreffend die Spionage sei detailliert und konkret geschildert worden. Unter anderem sei direkte Rede benutzt worden, welche als ein Realkennzeichen qualifiziert werde (vgl. act. A13 F53 f.). Zudem erkläre der Beschwerdeführer, dass er Angst bekommen habe, nicht als sie gedroht hätten, sondern als einer lediglich "Komm, wir gehen" gesagt habe und der Beschwerdeführer stehen gelassen worden sei (a.a.O. F55). Der Umstand, dass die Absenz von ausgreifenden Handlungen gerade die Angstgefühle hervorgerufen habe, zeuge von der Anspannung und vom Gefühl des Ausgeliefertseins des Beschwerdeführers in dieser Lage. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Gefühlsage zu diesem Zeitpunkt ausdrücke, sei sehr realitätsnah und vermittle die Unsicherheit bezüglich zukünftiger Verfolgung. Betreffend die Durchsuchung des Hauses sei nicht klar, ob diese in direktem Zusammenhang mit der Spionage stehe. Zwei Tage davor habe eine Demonstration stattgefunden und am Nachmittag seien Sicherheitsleute im Quartier unterwegs gewesen, die junge Männer mitgenommen hätten. Es sei verständlich, dass es der Beschwerdeführer angesichts der unsicheren Lage vorgezogen habe, diese Nacht nicht nach Hause zurückzukehren. Aufgrund vergangener Erfahrungen habe er damit rechnen können, dass seine Frau und die Kinder im Gegensatz zu ihm verschont werden würden, sollten die Soldaten in das Haus eindringen (a.a.O. F28 ff.). Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden an den Checkpoints keine ernsthaften Nachteile erwachsen seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht angefragt worden sei, als Spion tätig zu sein. Die Soldaten an den Checkpoints seien nicht über die politische Situation und den damit verbundenen politischen Dissens jedes Regimekritikers informiert, zumal sich zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Situation in Syrien nicht durch klare Organisation, Kontrolle und einem übergreifenden Überwachungsapparat ausgezeichnet habe. Die Unwissenheit der Soldaten über die private und politische Situation des Beschwerdeführers wäre als solche zu erwarten und spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei im Lichte seiner politischen Aktivitäten im Laufe der Jahre zu berücksichtigen.

E. 6 Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 6.1.1 Im Asylverfahren gelten - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 6.1.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, inwiefern die Abklärungspflicht durch den Verzicht auf weitere Anhörungen verletzt sein soll. So sind anlässlich der Anhörungen nebst den offengelegten Übersetzungsschwierigkeiten keine weiteren Verständigungsprobleme ersichtlich, noch wurden in der Beschwerde auch nur ansatzweise weitere Asylvorbringen erwähnt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Anhörung und dem erstinstanzlichen Entscheid genügend Zeit gewesen wäre, allfällige weitere Vorbringen geltend zu machen. Nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen gelangte die Vorinstanz zwar zu einer anderen Einschätzung als die Beschwerdeführenden. Dies stellt jedoch - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.

E. 6.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Abklärungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 6.2.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Dies bedeutet indessen nicht, dass die verfügende Behörde sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden monierten, dass in der angefochtenen Verfügung die militärischen Angriffe bei der Ausreise, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers, die Demonstration vor der Hausdurchsuchung, die Entführung der Cousine des Beschwerdeführers und der Bombenanschlag auf dem Schulweg in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben seien. Durch die kurz ausgefallene Erwägung, die Beschwerdeführenden hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen (vgl. angefochtene Verfügung, II Ziff. 2), ist es nicht nachvollziehbar, von welchen Argumenten sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung leiten liess. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. act. A13 F56 f.), gerade im Syrien-Kontext prima facie nicht als unbeachtlich einzustufen sind (vgl. Analyse der Situation von Demonstrierenden in Syrien im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015), hätte die Vorinstanz ihre Begründung diesbezüglich ausführlicher darlegen müssen.

E. 6.2.3 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde somit verletzt.

E. 6.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieser Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 6.3.2 Die vorliegende Gehörsverletzung beschlägt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, folglich unbestimmte Rechtsbegriffe und keine Ermessensfragen, weshalb dem Gericht diesbezüglich eine freie Kognition zukommt. Eine Heilung ist somit möglich und aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auch angezeigt. Das SEM erläuterte in seiner mehrseitigen Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 ausführlich, weshalb es die einzelnen Vorbringen nicht als asylrelevant eingestuft habe und kam somit seiner Begründungspflicht - wenn auch erst auf Beschwerdeebene - nach. Sodann hatten die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des Replikrechts die Gelegenheit, ihrerseits nochmals Stellung zu nehmen. Obschon die Beschwerdeführenden nicht replizierten, liessen sie durch ihren zweiten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, was faktisch zu einer blossen Wiederholung der Stellungnahmen führen würde, würde einen prozessökonomisch überflüssigen Leerlauf darstellen, weshalb vorliegend ausnahmsweise von der Heilung der Gehörsverletzung auszugehen ist. Der formelle Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachte Vorbringen und Fluchtgründe unglaubhaft seien und erachtet den Kausalzusammenhang zwischen der Haft des Beschwerdeführers im Jahr (...) und der Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als ungenügend. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen als überzeugend erachtet.

E. 7.3 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zwar zu bestätigen ist, indessen nicht weil die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind, sondern deren Asylrelevanz zu verneinen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen über alle Befragungen respektive Anhörungen hinweg im Kern gleichbleibend und übereinstimmend geschildert haben. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem Aufstand von K._______ in Haft war und im Jahr (...) an Demonstrationen teilnahm. Ferner wurde das eine Kind der Beschwerdeführenden Zeuge einer Explosion und verlor dadurch eine Mitschülerin. Sodann kam es etwa zehn Tage, nachdem der Beschwerdeführer ein Spionageauftrag erhalten hatte, zu einer Hausdurchsuchung, wobei er sich zu jenem Zeitpunkt zufällig bei seiner Tante aufhielt. Dies veranlasste schliesslich die Beschwerdeführenden, nach H._______ zu gehen, wo die Lage ebenfalls wie in J._______ unübersichtlich und aufgrund zahlreicher Kriegshandlungen gefährlich war.

E. 7.4 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht mangels konkreter Hinweise keinen Zusammenhang zwischen der Ablehnung der Spionagetätigkeit und der Hausdurchsuchung erkennen. Vielmehr geht aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden hervor, dass kurz vor der Hausdurchsuchung eine Demonstration stattgefunden habe und die Kontrollen und Durchsuchungen im Quartier bereits den ganz Tag angedauert hätten (vgl. act. A13 F46A14 F20; A15 F14; A19 F20). Auch die Frage nach dem Beschwerdeführer kann in diesem Kontext nicht als gezielte Suche verstanden werden, zumal die Sicherheitsbehörden an der Antwort auf die Frage nicht besonderes Interesse gezeigt hätten (vgl. act. A14 F21). Zwar gibt es durchaus Berichte, wonach es bei Personen, die auf einer Liste verzeichnet waren, zu gezielten Hausdurchsuchungen gekommen ist (Human Rights Watch, "We Live as in War" - Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, 11.11.2011, < https://www.hrw.org/report/2011/11/11/we-live-war/crackdown-protesters-governorate-homs-syria >, abgerufen am 30.05.2018). Es gibt vorliegend jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, als Spion tätig zu werden, als Regimegegner eingestuft und auf eine entsprechende Suchliste gesetzt worden ist. Berichten zufolge überprüfen die Behörden die Personalien nicht nur bei den internationalen Grenzen, sondern auch an Checkpoints innerhalb von Syrien selbst. Die verschiedenen Checkpoints werden dabei jedoch mit unterschiedlichen Zielen und Ressourcen betrieben. Die Behörden hätten ein besonderes Interesse an Personen, die aus politischen Gründen gesucht würden (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf >, abgerufen am 30.05.2018). Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden nebst der stossenden Behandlung an den Checkpoints, welche für sich noch nicht die Schwelle zur Asylrelevanz erreichen, weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt hätten. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Aufenthalt in H._______ nebst der durch den Bürgerkrieg verursachten schwierigen Lage keine gezielten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht haben (vgl. act. A13 F10; A14 F29). Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung zur Spionagetätigkeit, die Hausdurchsuchung als auch die Behandlung an den Checkpoints in asylrechtlicher Hinsicht nicht als relevant einzuschätzen sind.

E. 7.5 Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr (...) ist mit dem SEM einig zu gehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Anhaltspunkte für allfällige Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind (vgl. A13 F17-20). Ferner wurde vorgebracht, dass der Name des Beschwerdeführers mit roter Farbe markiert worden sei und er keine Rechte gehabt habe. Den Beschwerdeführenden ist es jedoch nicht gelungen, substanziiert darzulegen, welche konkreten Konsequenzen die frühere Verhaftung nach sich gezogen habe. Vielmehr führte der Beschwerdeführer explizit aus, im Zusammenhang mit der Haft von (...) keine weiteren Probleme mehr gehabt zu haben (a.a.O. F20). Der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, wonach die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers über die Jahre zu betrachten sind, kann daher nicht gefolgt werden.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer habe gegen Ende (...) (...)mal an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem es jedoch zu vielen Todesfällen gekommen sei, habe er damit aufgehört (vgl. act. A13 F56 f.). Auf Beschwerdeebene versuchte der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen seiner Demonstrationsteilnahme und dem Spionageauftrag herzustellen. Jedoch gibt es aufgrund der Aktenlage keine Hinweise, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Demonstrationsteilnahme die Aufmerksamkeit der syrischen Behörde auf sich gezogen habe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch nicht geltend, aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahmen ins Visier der Behörden geraten zu sein, sondern nannte andere Ausreisegründe (a.a.O. F61). Mangels konkreter Hinweise ist somit nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden namentlich identifiziert und als Regimegegner eingestuft worden ist (vgl. D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.8).

E. 7.7 Bei den vorgebrachten Ereignissen (Anschlag auf die Kinder, Entführung der Cousine und militärischer Beschuss beim Grenzübertritt) handelt es sich zweifellos um äusserst bedauerliche Vorkommnisse. Da die Beschwerdeführenden aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien von diesen Situationen gleichermassen wie die gesamte Bevölkerung betroffen waren, fehlt es indessen an der erforderlichen Gezieltheit, weshalb die Ereignisse unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz als nicht beachtlich einzustufen sind. Ferner ist betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Parteizugehörigkeit und die im eingereichten Schreiben behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit den (...)arbeiten für die (...) zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen.

E. 7.8 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder wegen früherer noch aufgrund aktueller Ereignisse von den syrischen Behörden persönlich und gezielt gesucht worden war. Infolgedessen erweist sich auch die Befürchtung der Familie, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers reflexverfolgt zu werden, als unbegründet.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine.

E. 8.2 Wie vorstehend ausgeführt, erlitten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Vorverfolgung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, aufgrund des blossen Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 12.2 Aufgrund der Heilung ist den Beschwerdeführenden überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5 E. 7). Diese ist von Amtes wegen auf Fr. 900.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6/2016 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...) Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im (...) 2013 in Richtung Türkei. Am (...) Mai 2014 reisten sie mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten am 9. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2014 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. September 2014 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und C._______ sowie am 29. April 2015 D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) gemeinsam mit seiner Familie nach J._______ gezogen, wo er als selbständiger (...) gearbeitet habe. Anlässlich des Aufstands von K._______ im Jahr (...) sei er verhaftetet worden und habe (...) in L._______ in Haft verbracht. Seither habe im Zusammenhang mit der Haft keine Probleme mehr gehabt, jedoch sei sein Name registriert worden. Ende (...) habe er an (...) Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages im (...) 2013 habe er einen Spionageauftrag erhalten, den er abgelehnt habe. Etwa zehn Tage nach diesem Angebot und zwei Tage nach einer Demonstration hätten Sicherheitskräfte am Nachmittag in ihrem Wohnquartier mit Durchsuchungen angefangen und Junge abgeführt. Er sei zu dieser Zeit bei seiner Tante in M._______ zu Besuch gewesen. Seine Familie habe ihn gewarnt und gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkehren. In derselben Nacht sei die Familienwohnung gestürmt und durchsucht worden. Tags darauf sei seine Familie auch nach M._______ gekommen. Nach etwa (...) Tagen seien sie nach H._______ gefahren. Dabei hätten sie verschiedene Checkpoints der Regierung und der Al-Nusra passieren müssen, wobei ihre Ausweise angeschaut worden seien. An den Regierungscheckpoints seien sie zudem beschimpft worden. In H._______ sei es zu Flugzeugangriffen und Explosionen gekommen. Im (...) 2013 hätten sie zu Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Dabei seien sie von russischen Einheiten beschossen worden. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Lage in J._______ sehr gefährlich gewesen sei. Im (...) 2013 hätten (...) bewaffnete Personen die Wohnung gestürmt und alles durchsucht und kaputt gemacht. Diese hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In dieser Zeit seien auch andere Wohnungen in der Umgebung gestürmt worden. Etwa (...) Tage vor der Wohnungsstürmung sei von ihrem Mann verlangt worden, dass er für die syrischen Behörden spioniere. Sie wisse aber nicht, ob zwischen der Spionageaufforderung und der Hausstürmung ein Zusammenhang bestehe, da die Lage so durcheinander sei. In H._______ habe es allgemein sehr viele Probleme gegeben, da viele intern Vertriebene aus N._______, O._______ und P._______ dorthin geflüchtet seien. Nachdem eine Cousine ihres Mannes entführt worden sei, hätten sie noch mehr Angst um die Kinder gehabt. Während des Aufenthalts in H._______ sei es zu Bombardierungen gekommen. Zudem habe einmal in J._______ vor den Augen des ältesten Kindes eine Explosion stattgefunden und eine Mitschülerin sei dadurch getötet worden. Es habe deshalb Schlafprobleme bekommen. A.c C._______ gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Lage in J._______ sehr schlecht gewesen sei und dies keinen guten Einfluss auf die Schulzeit gehabt habe. Viele Schüler seien entführt worden und es habe öfters Explosionen gegeben. Besonders in der Zeit vor der Ausreise aus J._______ sei es zu vielen Explosionen gekommen. Eines Tages sei eine Mitschülerin durch einen Splitter getroffen worden und später daran gestorben. Am Tag, als es zur Hausstürmung gekommen sei, sei die Situation bei ihnen nicht gut gewesen. Es habe Krieg geherrscht und sei zu vielen Hausstürmungen gekommen. Deshalb hätten sie dem Vater gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Regierungsmänner hätten ihre Wohnung gestürmt und den Haushalt durchsucht, durcheinander gebracht und kaputt gemacht. Danach hätten sie nach dem Vater gefragt und seien gegangen. Sie hätten Angst gehabt und geweint. Am nächsten Tag seien sie gemeinsam zum Vater gegangen, der sich bei der Tante aufgehalten habe. Der Vater habe in Syrien keine Rechte gehabt und sein Name sei mit roter Farbe markiert. A.d D._______ brachte in der Anhörung im Wesentlichen vor, dass in der Familienwohnung in J._______ eine Razzia stattgefunden habe. Die Leute seien in die Wohnung gekommen, hätten alles durchsucht und Sachen kaputt gemacht. Alle seien verängstigt gewesen und hätten geweint und geschrien. Der Vater sei zu jener Zeit zufällig bei seiner Tante in M._______ gewesen. Am nächsten Morgen seien die Mutter und die Kinder ebenfalls dorthin gegangen. Dort habe es auch Gefechte und Strassensperren gegeben. Man habe nicht mehr zur Schule gehen können. Der Vater habe in Syrien keine Rechte. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarten der Eltern im Original, das Familienbüchlein im Original sowie Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Wohnung in J._______ ein. B. Mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin G._______ zur Welt. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragten dabei unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner wurde eine Kopie der Mitgliederbestätigung für den Beschwerdeführer, ausgestellt von der (...) Partei in Syrien (deutsche Übersetzung), als Beweismittel ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin unter anderem fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. F. Am 7. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. H. In der Vernehmlassung des SEM vom 11. Februar 2016 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. I. Am 16. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen. J. Am 10. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem damaligen Rechtsvertreter seinem Gesuch entsprechend eine Kopie der Verfügung vom 16. Februar 2016 sowie eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 11. Februar 2016 zu. K. Mit Eingabe vom 1. März 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an und reichte eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Er ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig beantragte er die Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 trat die Instruktionsrichterin auf die erneute Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht ein. Das sinngemässe Gesuch um Rückzahlung des Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Dem neu mandatieren Rechtsvertreter wurden die bisherigen Akten aus dem Beschwerdeverfahren in Kopie zugestellt. Ferner wurden die Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM übermittelt. M. Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das während der laufenden Beschwerdefrist geborene Kind G._______, geboren am (...), wird in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern miteinbezogen (vgl. Sachverhalt Bst. C). 1.5 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.6 Hinsichtlich des Eventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung von Asyl sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. November 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die geltend gemachte Hausdurchsuchung möglicherweise unter anderem im Zusammenhang mit der Ablehnung der Spionagetätigkeit stehen könnte. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf der Reise von J._______ nach H._______ verschiedene Checkpoints passiert, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bei den dortigen Kontrollen konkreten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, an den Checkpoints angehalten worden zu sein und die Ausweise seien angeschaut worden. An Regierungscheckpoints sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie hätten die Checkpoints trotz Schwierigkeiten gut passiert. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach den Beschwerdeführenden gesucht, hätten sie sie nicht mehrere Regierungscheckpoints ohne wesentliche Probleme passieren lassen. Somit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, ein Interesse der syrischen Regierung respektive deren Sicherheitsleute an ihnen glaubhaft zu machen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden gelten gemacht, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt würden aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Ferner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt der Ausreise etwa (...) Jahre zurückliegende Haft noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt hätte. So habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien diesbezüglich keine Probleme mehr gehabt zu haben. Die eingereichten Dokumente seien nicht dergestalt, als dass sie an den bisherigen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei, dass sie von militärischen Einheiten festgehalten und beschossen worden seien. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer in Syrien an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und dass es kurz vor der Stürmung der Wohnung in der Gegend zu einer Demonstration gekommen sei. Ebenfalls sei die Entführung der Cousine des Beschwerdeführers und die durch Bombensplitter verletzten Schulfreunde des einen Kindes der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt worden. Ferner sei es anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, weshalb eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der Anhörung nicht habe alles erzählen können. Damit habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die Stürmung der Wohnung und die darauf folgende Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ablehnung der Spionagetätigkeit würden dafür sprechen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Da viele Personen die Checkpoints passieren würden, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht jede Identitätskarte per Computer überprüft und mit einer allfälligen Liste gesuchter Personen abgeglichen. An den Regierungscheckpoints hätte der Beschwerdeführer somit nur erkannt werden können, wenn ein Mitarbeiter an einer der Checkpoints bei der Spionageanfrage in der (...) anwesend gewesen wäre. Es gehe nicht an, dass das SEM davon ausgehe, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr (...) zu keinen Konsequenzen geführt habe, zumal er Jahre später wiederum politisch aufgefallen sei, nachdem er an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Aufgrund der Dauer der damaligen Haft müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden vermerkt sei. Die syrischen Behörden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihm deshalb den Spionageauftrag angeboten. Nach der Ablehnung sei es daraufhin zur Stürmung der Wohnung gekommen. Der Beschwerdebeilage sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der (...) Partei sei und seit dem Jahr (...) für die (...) in H._______ (...) angefertigt habe. Deshalb werde er von den syrischen Sicherheitskräften verfolgt. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit enorm hoch, dass der Beschwerdeführer an wenigstens einer der erwähnten Demonstrationen von syrischen Sicherheitskräften oder durch einen Spitzel der syrischen Regierung identifiziert worden sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der exilpolitischen Tätigkeiten flächendeckend allen sich im Ausland aufhaltenden Asylsuchenden gemacht werde, was bei der Wiedereinreise zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung führen würde. In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Ereignisse in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht erwähnt worden seien. Allerdings sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden daraus erlebte oder befürchtete Nachteile geltend gemacht hätten, welche sie direkt und persönlich und gezielt betreffen würden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie seien von militärischen Einheiten festgehalten und beschossen worden, sei festzustellen, dass es sich hierbei um Schwierigkeiten im Kontext der Ausreise handle, aus denen heraus die Beschwerdeführenden keine erlebten oder befürchteten Nachteile, die sie direkt persönlich und gezielt betreffen würden, geltend gemacht hätten. Vielmehr würden sich derartige Schwierigkeiten allgemein bei der Flucht aus einem vom Bürgerkrieg betroffenen Land ergeben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen sei festzuhalten, dass diese in der Anhörung nicht in Verbindung mit den Aufforderungen, als Spion tätig zu werden vorgebracht worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer die Demonstrationsteilnahme nicht als Ursache für gezielt gegen ihn gerichtete erlebte oder befürchtete Nachteile genannt. Solche Nachteile im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen seien im Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlichen. Was die in der Beschwerde geltend gemachte hohe Wahrscheinlichkeit anbelange, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme von der syrischen Regierung identifiziert worden sei, sei lediglich eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Indes gebe es keine Regelvermutung, gemäss welcher jegliche Teilnahme an Demonstrationen mit begründeter Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen wäre. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesamthaft an (...) Demonstrationen teilgenommen habe - erstmals im Jahr (...) - und dass er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen habe, nachdem viele getötet worden seien (vgl. act. A13 F56, F57, F17). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP die Demonstrationsteilnahmen nicht mal erwähnt. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeschrift versuche, diesem Vorbringen ein Gewicht zu geben, das es gar nicht habe. Betreffend die geltend gemachte Entführung der Cousine des Beschwerdeführers sowie die erschütternden Ereignisse, welche Schulfreunden des Kindes der Beschwerdeführenden widerfahren seien, sei festzuhalten, dass diese unmessbar tragisch seien. Sie würden darlegen, wie die Situation in einem Bürgerkriegsland sei, hätten aber keinen näheren Bezug zu den Beschwerdeführenden und seien entsprechend nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. Nachdem die angeblichen Auslöser für die Ausreise aus Syrien, die allenfalls von asylrelevanter Bedeutung gewesen wären, nicht als fluchtauslösende Ereignisse hätten glaubhaft gemacht werden können, würden die Ereignisse aus dem Jahr (...) nur schon aus diesem Grund an Asylrelevanz verlieren. Die eingereichte Kopie der Übersetzung eines angeblichen Parteischreibens für sich alleine sei nicht ausreichend, um eine geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei die durch dieses Schreiben behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit den (...)arbeiten für die (...) im Verfahren bis anhin in keiner Weise geltend gemacht worden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, Mitglied einer Partei zu sein. Vielmehr habe er die Frage, ob er sich in der Heimat politisch engagiert habe, verneint (vgl. act. A3 F7.01). Dementsprechend könne das eingereichte Dokument nicht dazu beitragen, eine allfällige asylrelevante Verfolgung zu belegen. In Bezug auf die vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten sei festzustellen, dass es einzig bei der genannten Passage zu Schwierigkeiten gekommen sei. Das Problem der akustischen Ähnlichkeit zwischen der Zahl zehn und zwei in der Kurmanci-Sprache sei indes offengelegt worden (vgl. act. A13 F57) und den Beschwerdeführenden seien daraus keine Nachteile erwachsen. Es fänden sich keine weiteren Übersetzungsschwierigkeiten in den Protokollen, welche im Übrigen nach der Anhörung in die Sprache der Beschwerdeführenden übersetzt und deren Richtigkeit mit der jeweiligen Unterschrift bestätigt worden seien. Die pauschale Behauptung, es habe zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer offensichtliche Übersetzungsschwierigkeiten gegeben, lasse sich nicht bestätigen. Die Ansetzung einer weiteren Anhörung lasse sich demnach nicht rechtfertigen. Was die Aussage der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe nicht alles erzählt, sei darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz auch seine Grenzen habe. So müsse auf die Mitwirkung der Partei gesetzt und zumindest bei der Beschwerdeeingabe - insbesondere wenn diese durch ein Rechtsberatungsbüro erfolge - erwartet werden können, dass weitere allenfalls vorhandene Asylvorbringen spätestens in der Beschwerdefrist zumindest stichwortartig vorgebracht würden. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall sei, sei dem Einwand, es sei keine weitere Anhörung angesetzt worden, keine Beachtung zu schenken. 5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Anfrage seitens der Regierung betreffend die Spionage sei detailliert und konkret geschildert worden. Unter anderem sei direkte Rede benutzt worden, welche als ein Realkennzeichen qualifiziert werde (vgl. act. A13 F53 f.). Zudem erkläre der Beschwerdeführer, dass er Angst bekommen habe, nicht als sie gedroht hätten, sondern als einer lediglich "Komm, wir gehen" gesagt habe und der Beschwerdeführer stehen gelassen worden sei (a.a.O. F55). Der Umstand, dass die Absenz von ausgreifenden Handlungen gerade die Angstgefühle hervorgerufen habe, zeuge von der Anspannung und vom Gefühl des Ausgeliefertseins des Beschwerdeführers in dieser Lage. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Gefühlsage zu diesem Zeitpunkt ausdrücke, sei sehr realitätsnah und vermittle die Unsicherheit bezüglich zukünftiger Verfolgung. Betreffend die Durchsuchung des Hauses sei nicht klar, ob diese in direktem Zusammenhang mit der Spionage stehe. Zwei Tage davor habe eine Demonstration stattgefunden und am Nachmittag seien Sicherheitsleute im Quartier unterwegs gewesen, die junge Männer mitgenommen hätten. Es sei verständlich, dass es der Beschwerdeführer angesichts der unsicheren Lage vorgezogen habe, diese Nacht nicht nach Hause zurückzukehren. Aufgrund vergangener Erfahrungen habe er damit rechnen können, dass seine Frau und die Kinder im Gegensatz zu ihm verschont werden würden, sollten die Soldaten in das Haus eindringen (a.a.O. F28 ff.). Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden an den Checkpoints keine ernsthaften Nachteile erwachsen seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht angefragt worden sei, als Spion tätig zu sein. Die Soldaten an den Checkpoints seien nicht über die politische Situation und den damit verbundenen politischen Dissens jedes Regimekritikers informiert, zumal sich zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Situation in Syrien nicht durch klare Organisation, Kontrolle und einem übergreifenden Überwachungsapparat ausgezeichnet habe. Die Unwissenheit der Soldaten über die private und politische Situation des Beschwerdeführers wäre als solche zu erwarten und spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei im Lichte seiner politischen Aktivitäten im Laufe der Jahre zu berücksichtigen. 6. Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 6.1 6.1.1 Im Asylverfahren gelten - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.1.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, inwiefern die Abklärungspflicht durch den Verzicht auf weitere Anhörungen verletzt sein soll. So sind anlässlich der Anhörungen nebst den offengelegten Übersetzungsschwierigkeiten keine weiteren Verständigungsprobleme ersichtlich, noch wurden in der Beschwerde auch nur ansatzweise weitere Asylvorbringen erwähnt. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Anhörung und dem erstinstanzlichen Entscheid genügend Zeit gewesen wäre, allfällige weitere Vorbringen geltend zu machen. Nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen gelangte die Vorinstanz zwar zu einer anderen Einschätzung als die Beschwerdeführenden. Dies stellt jedoch - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. 6.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Abklärungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 6.2 6.2.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Dies bedeutet indessen nicht, dass die verfügende Behörde sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 6.2.2 Die Beschwerdeführenden monierten, dass in der angefochtenen Verfügung die militärischen Angriffe bei der Ausreise, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers, die Demonstration vor der Hausdurchsuchung, die Entführung der Cousine des Beschwerdeführers und der Bombenanschlag auf dem Schulweg in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben seien. Durch die kurz ausgefallene Erwägung, die Beschwerdeführenden hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen (vgl. angefochtene Verfügung, II Ziff. 2), ist es nicht nachvollziehbar, von welchen Argumenten sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung leiten liess. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. act. A13 F56 f.), gerade im Syrien-Kontext prima facie nicht als unbeachtlich einzustufen sind (vgl. Analyse der Situation von Demonstrierenden in Syrien im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015), hätte die Vorinstanz ihre Begründung diesbezüglich ausführlicher darlegen müssen. 6.2.3 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde somit verletzt. 6.3 6.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieser Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 6.3.2 Die vorliegende Gehörsverletzung beschlägt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, folglich unbestimmte Rechtsbegriffe und keine Ermessensfragen, weshalb dem Gericht diesbezüglich eine freie Kognition zukommt. Eine Heilung ist somit möglich und aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auch angezeigt. Das SEM erläuterte in seiner mehrseitigen Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 ausführlich, weshalb es die einzelnen Vorbringen nicht als asylrelevant eingestuft habe und kam somit seiner Begründungspflicht - wenn auch erst auf Beschwerdeebene - nach. Sodann hatten die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des Replikrechts die Gelegenheit, ihrerseits nochmals Stellung zu nehmen. Obschon die Beschwerdeführenden nicht replizierten, liessen sie durch ihren zweiten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, was faktisch zu einer blossen Wiederholung der Stellungnahmen führen würde, würde einen prozessökonomisch überflüssigen Leerlauf darstellen, weshalb vorliegend ausnahmsweise von der Heilung der Gehörsverletzung auszugehen ist. Der formelle Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachte Vorbringen und Fluchtgründe unglaubhaft seien und erachtet den Kausalzusammenhang zwischen der Haft des Beschwerdeführers im Jahr (...) und der Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als ungenügend. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen als überzeugend erachtet. 7.3 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zwar zu bestätigen ist, indessen nicht weil die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind, sondern deren Asylrelevanz zu verneinen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen über alle Befragungen respektive Anhörungen hinweg im Kern gleichbleibend und übereinstimmend geschildert haben. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem Aufstand von K._______ in Haft war und im Jahr (...) an Demonstrationen teilnahm. Ferner wurde das eine Kind der Beschwerdeführenden Zeuge einer Explosion und verlor dadurch eine Mitschülerin. Sodann kam es etwa zehn Tage, nachdem der Beschwerdeführer ein Spionageauftrag erhalten hatte, zu einer Hausdurchsuchung, wobei er sich zu jenem Zeitpunkt zufällig bei seiner Tante aufhielt. Dies veranlasste schliesslich die Beschwerdeführenden, nach H._______ zu gehen, wo die Lage ebenfalls wie in J._______ unübersichtlich und aufgrund zahlreicher Kriegshandlungen gefährlich war. 7.4 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht mangels konkreter Hinweise keinen Zusammenhang zwischen der Ablehnung der Spionagetätigkeit und der Hausdurchsuchung erkennen. Vielmehr geht aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden hervor, dass kurz vor der Hausdurchsuchung eine Demonstration stattgefunden habe und die Kontrollen und Durchsuchungen im Quartier bereits den ganz Tag angedauert hätten (vgl. act. A13 F46A14 F20; A15 F14; A19 F20). Auch die Frage nach dem Beschwerdeführer kann in diesem Kontext nicht als gezielte Suche verstanden werden, zumal die Sicherheitsbehörden an der Antwort auf die Frage nicht besonderes Interesse gezeigt hätten (vgl. act. A14 F21). Zwar gibt es durchaus Berichte, wonach es bei Personen, die auf einer Liste verzeichnet waren, zu gezielten Hausdurchsuchungen gekommen ist (Human Rights Watch, "We Live as in War" - Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, 11.11.2011, , abgerufen am 30.05.2018). Es gibt vorliegend jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, als Spion tätig zu werden, als Regimegegner eingestuft und auf eine entsprechende Suchliste gesetzt worden ist. Berichten zufolge überprüfen die Behörden die Personalien nicht nur bei den internationalen Grenzen, sondern auch an Checkpoints innerhalb von Syrien selbst. Die verschiedenen Checkpoints werden dabei jedoch mit unterschiedlichen Zielen und Ressourcen betrieben. Die Behörden hätten ein besonderes Interesse an Personen, die aus politischen Gründen gesucht würden (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, , abgerufen am 30.05.2018). Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden nebst der stossenden Behandlung an den Checkpoints, welche für sich noch nicht die Schwelle zur Asylrelevanz erreichen, weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt hätten. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihren Aufenthalt in H._______ nebst der durch den Bürgerkrieg verursachten schwierigen Lage keine gezielten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht haben (vgl. act. A13 F10; A14 F29). Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung zur Spionagetätigkeit, die Hausdurchsuchung als auch die Behandlung an den Checkpoints in asylrechtlicher Hinsicht nicht als relevant einzuschätzen sind. 7.5 Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr (...) ist mit dem SEM einig zu gehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Anhaltspunkte für allfällige Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind (vgl. A13 F17-20). Ferner wurde vorgebracht, dass der Name des Beschwerdeführers mit roter Farbe markiert worden sei und er keine Rechte gehabt habe. Den Beschwerdeführenden ist es jedoch nicht gelungen, substanziiert darzulegen, welche konkreten Konsequenzen die frühere Verhaftung nach sich gezogen habe. Vielmehr führte der Beschwerdeführer explizit aus, im Zusammenhang mit der Haft von (...) keine weiteren Probleme mehr gehabt zu haben (a.a.O. F20). Der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, wonach die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers über die Jahre zu betrachten sind, kann daher nicht gefolgt werden. 7.6 Der Beschwerdeführer habe gegen Ende (...) (...)mal an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem es jedoch zu vielen Todesfällen gekommen sei, habe er damit aufgehört (vgl. act. A13 F56 f.). Auf Beschwerdeebene versuchte der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen seiner Demonstrationsteilnahme und dem Spionageauftrag herzustellen. Jedoch gibt es aufgrund der Aktenlage keine Hinweise, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Demonstrationsteilnahme die Aufmerksamkeit der syrischen Behörde auf sich gezogen habe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch nicht geltend, aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahmen ins Visier der Behörden geraten zu sein, sondern nannte andere Ausreisegründe (a.a.O. F61). Mangels konkreter Hinweise ist somit nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden namentlich identifiziert und als Regimegegner eingestuft worden ist (vgl. D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.8). 7.7 Bei den vorgebrachten Ereignissen (Anschlag auf die Kinder, Entführung der Cousine und militärischer Beschuss beim Grenzübertritt) handelt es sich zweifellos um äusserst bedauerliche Vorkommnisse. Da die Beschwerdeführenden aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien von diesen Situationen gleichermassen wie die gesamte Bevölkerung betroffen waren, fehlt es indessen an der erforderlichen Gezieltheit, weshalb die Ereignisse unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz als nicht beachtlich einzustufen sind. Ferner ist betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Parteizugehörigkeit und die im eingereichten Schreiben behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit den (...)arbeiten für die (...) zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen. 7.8 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder wegen früherer noch aufgrund aktueller Ereignisse von den syrischen Behörden persönlich und gezielt gesucht worden war. Infolgedessen erweist sich auch die Befürchtung der Familie, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers reflexverfolgt zu werden, als unbegründet. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. 8.2 Wie vorstehend ausgeführt, erlitten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Vorverfolgung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, aufgrund des blossen Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 12.2 Aufgrund der Heilung ist den Beschwerdeführenden überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5 E. 7). Diese ist von Amtes wegen auf Fr. 900.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: