Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) (Monat) respektive (...) (Monat) 2014 und gelangte illegal über den Sudan, Libyen und Italien am 11. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 22. September 2014 summarisch befragt (nachfolgend: Befragung) und am 17. Dezember 2015 einlässlich zu seinen Asylvorbringen angehört (nachfolgend: Anhörung). Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Die Eltern und fünf Geschwister lebten heute noch in Eritrea. Er selber habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht, diese dann aber abgebrochen und auf der elterlichen Plantage gearbeitet. Im (...) (Monat) sei er bei einer Razzia beim Busbahnhof von B._______ aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis E._______ überführt worden, wo er einen Monat in Haft gewesen sei, bevor man ihn nach F._______ zur militärischen Ausbildung gebracht habe. Von dort sei er allerdings gleich wieder geflohen, und habe sich im Folgenden in der Gegend seines Heimatortes versteckt. Schliesslich habe er im (...) (Monat) versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er aber in der Nähe von G._______ (Zoba H._______) erwischt und wiederum festgenommen worden. Danach sei er zunächst (...) (Zeitraum) in einem unterirdischen Gefängnis in L._______ festgehalten worden, daraufhin habe man ihn für (...) (Zeitraum) in ein Gefängnis in I._______ überstellt, bevor er schliesslich - wiederum zwecks militärischer Ausbildung - nach J._______ transferiert worden sei. Nach ungefähr (...) (Zeitraum) sei er aber erneut desertiert und wiederum nach Hause zurückgekehrt. Nach einer kurzen Erholungsphase habe er dann die Ausreise organisiert und angetreten. Schlepper hätten ihn zu Fuss und mit dem Auto über J._______ und K._______ illegal in den Sudan gebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein (im Original und in Kopie) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Mutter und seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung datiert vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Anlässlich der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin bezüglich des Sachverhalts ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber ausgesagt, nach dem Schulabbruch und dem Eintritt der Volljährigkeit von der Verwaltung in B._______ einmal ein Schreiben erhalten zu haben, in welchem er auf seine Pflicht zur Leistung des Militärdienstes hingewiesen worden sei. Persönlich sei er jedoch nicht zu Hause gesucht worden, und er habe sich auch nie aktiv um Rekrutierung bemüht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben, beziehungsweise, dass auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurückzukommen sei. F. Am 21. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren. Im neu eröffneten Ausstandverfahren D-6524/2016 verzichtete sie auf das Erheben eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Abschreibungsentscheid vom 17. Februar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren D-6524/2016 aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters - mithin aufgrund Gegenstandslosigkeit - ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In Ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, wobei sie vorbrachte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2017 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer neun - auf ihn lautende und die erste bis zur neunten Klasse betreffende - Schulzeugnisse im Original zu den Akten. Ferner nahm seine Rechtsvertreterin Stellung zum Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der gebotenen staatlichen Neutralität. Insbesondere habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet und sich einseitig auf gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechende Elemente fokussiert (vgl. ausführlich zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen: Beschwerdeschrift, N. 4.2.3.3 - 4.2.3.5). Ebenso rügt er die Unzulässigkeit der vorinstanzlichen Praxisänderung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea (vgl. ausführlich dazu: Beschwerdeschrift, N. 4.3.1 - 4.3.13.7). Diese verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken vermöchten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht im vorliegenden Fall ins Leere. In den Akten finden sich keine Hinweise auf diesbezügliche Verfehlungen der Vorinstanz. Insofern eine Fokussierung auf die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gerügt wird, ist anzumerken, dass die verfügende Behörde sich im Rahmen der Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. exemplarisch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6/2016 vom 18. Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
E. 2.3 Betreffend die gerügte vorinstanzliche Praxisänderung kann den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig gefolgt werden. An dieser Stelle kann - angesichts der folgenden Ausführungen - auf die detaillierte Wiedergabe der Argumentation des Beschwerdeführers verzichtet und auf die Beschwerde verwiesen werden (N. 4.3.1 - 4.3.13.7).
E. 2.3.1 Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
E. 2.3.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6).
E. 2.3.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge der rechtlichen Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Praxisänderung vorliegend ins Leere.
E. 2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier festzuhalten, dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere gehen, mithin abzuweisen sind. Entsprechend sind im Folgenden die materiellen Beschwerdevorbringen zu prüfen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit dervom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe - die Inhaftierungen sowie die Desertion aus dem Militärdienst in J._______ - anschliessen kann.
E. 4.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Einschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers an, dieser habe betreffend seine verschiedenen Gefängnisaufenthalte in der Periode (...) (Datum) bis (...) (Datum) anlässlich der Befragung und der vertieften Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er einmal zu Protokoll gegeben, lediglich in L._______ in Haft gesessen zu haben. Das andere Mal habe er jedoch vorgebracht, in L._______ und in I._______ inhaftiert gewesen zu sein. Ferner habe er bezüglich des Zeitpunkts seiner Ankunft in J._______ und des Beginns der militärischen Ausbildung unterschiedliche - mithin widersprüchliche - Angaben gemacht. Weiter habe er seine angebliche Desertion Anfang (...) (Jahr) unterschiedlich datiert, und über die nachfolgenden Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht, was wiederum widersprüchlich sei. Schliesslich seien auch die Angaben zur Aufenthaltsdauer in J._______ widersprüchlich. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in J._______ sehr oberflächlich geblieben sowie allgemein gehalten, und liessen ferner eine persönliche Betroffenheit vermissen. Die Aussagen zur Flucht seien knapp und unsubstantiiert. Insgesamt seien Ausführungen zu spezifischen, den Beschwerdeführer betreffenden Vorkommnissen oder seinem persönlichen Erleben ausgeblieben. Angesichts eines einschneidenden Erlebnisses, wie der militärischen Ausbildung und der Flucht daraus, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ausführlicher über dieses Ereignis und seine Wahrnehmung darüber hätte berichten können. Insgesamt hielten die Vorbingen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Die Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und unstimmig gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Das SEM stütze sich in seiner Verfügung vornehmlich auf vermeintlich nicht nachvollziehbare Aussagen und Verhaltensweisen, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer angebliche Unstimmigkeiten nicht befriedigend habe aufklären können. Es sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Annahme in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhielten. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung einseitig auf Aussagen berufen, die angezweifelt werden könnten. Kriterien, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen seien hingegen nicht einmal ansatzweise im Entscheid aufgeführt worden. So ergebe das blosse Aktenstudium, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der ersten und zweiten Befragung als auch im persönlichen Gespräch im Rahmen der Entscheidbesprechung in den zentralen Punkten überwiegend identisch, mithin widerspruchsfrei, ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer in den Grundzügen die zentralen Punkte genannt, insofern das während einer summarischen Befragung aufgrund der knappen Zeit möglich gewesen sei. Er habe in der direkten Bundesanhörung keine weiteren wichtigen Ereignisse nachgeschoben oder vergessen. Zwar treffe es zu, dass es hinsichtlich der zeitlichen Einordnung derselbigen zu - lediglich geringfügigen - Differenzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Zeit in J._______ jedoch in beiden Anhörungen der gleichen Periode zugeordnet und nicht völlig andere Monate genannt. Ebenso habe er die beiden Festnahmen im Jahr (...) und (...) auf die Monate genau gleich datiert und auch gleichermassen begründet. Vielen Asylsuchenden fiele das exakte Nennen von Daten schwer. Durch missverständlich gestellte oder unverstandene Fragen und Übersetzungen könnten Unklarheiten entstehen. Auch sei die Fähigkeit, Abläufe detailliert zu beschreiben, davon abhängig, wie weit man sich diese angeeignet habe oder von Natur aus besässe. Den Beschwerdeführern fehle diese Fähigkeit - im Gegensatz zu hier aufgewachsenen Personen - sehr oft. Zudem sei ihnen auch oft unklar, welche Vorbringen wichtig seien und weshalb. In casu gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass es bezüglich der exakten wochenmässigen Einordnung im (...) (Monat) und (...) (Monat) zu Unklarheiten gekommen sei. Dies sei auch dem Befrager selber aufgefallen. Angesprochen auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen zwischen den verschiedenen Anhörungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Anhörung die richtige Version erläutert. Insgesamt könne zwar tatsächlich ein Vorbehalt bezüglich der zeitlichen Einordnung des Aufenthaltes und der Flucht aus J._______ gemacht werden, jedoch vermöge dieser das Vorbringen als Solches nicht zwingend in Frage zu stellen. Auch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeit in J._______ nicht oberflächlich ausgefallen oder allgemein gehalten gewesen. In der Befragung seien ihm keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt worden. In der vertieften Anhörung habe der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen konkret beantwortet. Er habe seine Einheit genau bezeichnen können, habe einen Vergleich zur Haft in E._______ hergestellt und das Gefängnis beschrieben. Er habe auch die Frage nach seiner tagtäglichen Beschäftigung dort beantworten können.
E. 4.4 Obwohl der vorinstanzlichen Einschätzung nicht in allen Punkten gefolgt werden kann, kommt das Gericht vorliegend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in einigen Punkten durchaus zu überzeugen vermag. So weisen seine Vorbringen ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht stereotypen Charakter auf, macht er doch verschiedene Flucht- und Inhaftierungsmomente in verschiedenen - gemäss verfügbaren Informationen existierenden - Gefängnissen und Militärausbildungslagern geltend. Obwohl sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht zur Plausibilität der Asylvorbringen äussert, ist hier doch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zumindest in geografischer Hinsicht als durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint, und auch seine Aussagen zu seinem Heimatort in der Nähe von M._______ einen stimmigen Eindruck machen und - soweit überprüfbar - als korrekt einzustufen sind. Demgegenüber ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten - potentiell asylrelevanten - Kernvorbringen wecken. Diesbezüglich kann weitgehend auf die ausführliche Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erwähnte er - anlässlich der Befragung explizit nach dem Ort seiner Inhaftierung gefragt - lediglich die Haftanstalt in L._______, nicht aber diejenige in I._______ (vgl. Verfügung S. 2 f. mit Verweisen auf A3 F7.01 und A18 F111 ff.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits innerhalb des Befragungsprotokolls hinsichtlich der letzten Monate vor seiner Ausreise (vgl. A3 F1.17.05 und A3 F7.01). Während die von der Vorinstanz monierte fehlerhafte Datierung - es handelt sich um Verschiebungen von einem oder maximal zwei Monaten - nicht allzu schwer zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen kann, sind die Unterschiede in Bezug auf Haftort und Ereignisabfolge der letzten Monate vor der Ausreise doch schwerwiegend und nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den genauen Ablauf der Ereignisse wirklich nachvollziehbar darzustellen (vgl. zum Beispiel A18 F114 ff.; oder auch die Ausführungen zum Tomatenverkauf, A18 F50 ff.). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz richtigerweise die fehlende Substantiierung der Asylvorbringen moniert. Obwohl sich das SEM in seiner Entscheidbegründung zur fehlenden Substantiierung lediglich auf einen relativ kurzen Abschnitt des Aussageprotokolls stützt, und sich in anderen Teilen des Protokolls durchaus etwas ausführlichere Schilderungen finden, ist der vorinstanzlichen Verfügung gesamthaft zuzustimmen. Insgesamt bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers in der doch verhältnismässig langen Befragung - und auch in den von der Verfügung nicht berücksichtigten Abschnitten - mit wenigen Ausnahmen eher kurz und wenig detailliert. Zudem enthalten die Schilderungen auch nur wenige auf tatsächliches Selbsterleben des Beschwerdeführers hindeutende Realkennzeichen. Die im Verfahrensverlauf zu den Akten gelegten Beweismittel betreffen nicht die asylrelevanten Teile der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
E. 4.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat, reicht nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Darstellung sprechen. In einer Gesamtschau - und angesichts der obigen Ausführungen (vgl. E. 4.5) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupteten Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft darzulegen. Entsprechend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen und wurde sein Asylantrag von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
E. 5 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem ergänzte der Beschwerdeführer in seiner Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 diese Vorbringen dahingehend, als er geltend machte, dass bei ihm die - gemäss neuem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - neben der illegalen Ausreise erforderlichen zusätzlichen Anknüpfungspunkte auch gegeben seien. Er sei gemäss seiner glaubhaften Vorbringen im (...) (Monat) und im (...) (Monat) jeweils verhaftet worden und habe in diesen Kontexten jeweils verschiedene Behördenkontakte gehabt. Demnach verfüge er auch in Bezug auf eine Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise über ein Gefährdungsprofil.
E. 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
E. 5.4 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
E. 5.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 4.4 und 4.5). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich.
E. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.3).
E. 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
E. 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.
E. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
E. 7.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
E. 7.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen werden kann. Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über ein familiäres Netz verfügt. Weiter besitzt die Familie des Beschwerdeführers eine Plantage (A18 F35), auf der auch der Beschwerdeführer bereits gearbeitet hat und deren Ertrag die Reise in die Schweiz finanzierte (A18 F176). Dieser Umstand deutet auf einen relativ hohen sozialen Status und relativen Wohlstand der Familie hin. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wird wirtschaftlich integrieren können. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbesondere keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der - vom Beschwerdeführer mit Zahlung vom 21. Oktober 2016 und aufgrund der mittlerweile aufgehobenen Zwischenverfügung geleistete - Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.-(inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist sodann mangels Konkretisierung der pauschal geltend gemachte Auslagenersatz. Die Rechtsvertreterin machte in der Beschwerde einen Aufwand von 8.25 Stunden (495 Minuten) geltend, was angemessen erscheint. Hinzu kommt der nicht ausgewiesene - aber aufgrund der Akten verlässlich einschätzbare - Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 und die darin enthaltenen beschwerdeergänzenden Ausführungen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
E. 10.1 Im Abschreibungsentscheid D-6524/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in Bezug auf das Ausstandverfahren festgehalten, dass über die dortigen Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei. Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 VGKE), und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht danach, wer die unmittelbar zur Abschreibung veranlassende formelle Prozesshandlung vornimmt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf das Verfahren D-6524/2016 wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegenstandslosigkeit bewirkt habe. Dem Gesuchsteller seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungsfolgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu befinden sei.
E. 10.2 Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend gemachten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom in der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 194.- auszugehen ist. Für das Ausstandverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und im Kontext ähnlich gelagerter Verfahren kann der entstandene Aufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE).
E. 10.3 Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6524/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird rückerstattet.
- Der rubrizierten Rechtsvertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren D-6524/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5721/2016 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) (Monat) respektive (...) (Monat) 2014 und gelangte illegal über den Sudan, Libyen und Italien am 11. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 22. September 2014 summarisch befragt (nachfolgend: Befragung) und am 17. Dezember 2015 einlässlich zu seinen Asylvorbringen angehört (nachfolgend: Anhörung). Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Die Eltern und fünf Geschwister lebten heute noch in Eritrea. Er selber habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht, diese dann aber abgebrochen und auf der elterlichen Plantage gearbeitet. Im (...) (Monat) sei er bei einer Razzia beim Busbahnhof von B._______ aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis E._______ überführt worden, wo er einen Monat in Haft gewesen sei, bevor man ihn nach F._______ zur militärischen Ausbildung gebracht habe. Von dort sei er allerdings gleich wieder geflohen, und habe sich im Folgenden in der Gegend seines Heimatortes versteckt. Schliesslich habe er im (...) (Monat) versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er aber in der Nähe von G._______ (Zoba H._______) erwischt und wiederum festgenommen worden. Danach sei er zunächst (...) (Zeitraum) in einem unterirdischen Gefängnis in L._______ festgehalten worden, daraufhin habe man ihn für (...) (Zeitraum) in ein Gefängnis in I._______ überstellt, bevor er schliesslich - wiederum zwecks militärischer Ausbildung - nach J._______ transferiert worden sei. Nach ungefähr (...) (Zeitraum) sei er aber erneut desertiert und wiederum nach Hause zurückgekehrt. Nach einer kurzen Erholungsphase habe er dann die Ausreise organisiert und angetreten. Schlepper hätten ihn zu Fuss und mit dem Auto über J._______ und K._______ illegal in den Sudan gebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein (im Original und in Kopie) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Mutter und seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung datiert vom 25. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Anlässlich der Beschwerde brachte die Rechtsvertreterin bezüglich des Sachverhalts ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber ausgesagt, nach dem Schulabbruch und dem Eintritt der Volljährigkeit von der Verwaltung in B._______ einmal ein Schreiben erhalten zu haben, in welchem er auf seine Pflicht zur Leistung des Militärdienstes hingewiesen worden sei. Persönlich sei er jedoch nicht zu Hause gesucht worden, und er habe sich auch nie aktiv um Rekrutierung bemüht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben, beziehungsweise, dass auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurückzukommen sei. F. Am 21. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren. Im neu eröffneten Ausstandverfahren D-6524/2016 verzichtete sie auf das Erheben eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Mit Abschreibungsentscheid vom 17. Februar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren D-6524/2016 aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters - mithin aufgrund Gegenstandslosigkeit - ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In Ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, wobei sie vorbrachte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2017 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer neun - auf ihn lautende und die erste bis zur neunten Klasse betreffende - Schulzeugnisse im Original zu den Akten. Ferner nahm seine Rechtsvertreterin Stellung zum Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der gebotenen staatlichen Neutralität. Insbesondere habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet und sich einseitig auf gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechende Elemente fokussiert (vgl. ausführlich zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen: Beschwerdeschrift, N. 4.2.3.3 - 4.2.3.5). Ebenso rügt er die Unzulässigkeit der vorinstanzlichen Praxisänderung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea (vgl. ausführlich dazu: Beschwerdeschrift, N. 4.3.1 - 4.3.13.7). Diese verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken vermöchten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht im vorliegenden Fall ins Leere. In den Akten finden sich keine Hinweise auf diesbezügliche Verfehlungen der Vorinstanz. Insofern eine Fokussierung auf die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente gerügt wird, ist anzumerken, dass die verfügende Behörde sich im Rahmen der Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. exemplarisch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6/2016 vom 18. Juni 2018 mit Verweisen auf BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 2.3 Betreffend die gerügte vorinstanzliche Praxisänderung kann den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig gefolgt werden. An dieser Stelle kann - angesichts der folgenden Ausführungen - auf die detaillierte Wiedergabe der Argumentation des Beschwerdeführers verzichtet und auf die Beschwerde verwiesen werden (N. 4.3.1 - 4.3.13.7). 2.3.1 Die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln zur Praxisänderung waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht massgebend. Ihre bis Mitte 2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 2.3.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). 2.3.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge der rechtlichen Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Praxisänderung vorliegend ins Leere. 2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier festzuhalten, dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere gehen, mithin abzuweisen sind. Entsprechend sind im Folgenden die materiellen Beschwerdevorbringen zu prüfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit dervom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe - die Inhaftierungen sowie die Desertion aus dem Militärdienst in J._______ - anschliessen kann. 4.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Einschätzung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers an, dieser habe betreffend seine verschiedenen Gefängnisaufenthalte in der Periode (...) (Datum) bis (...) (Datum) anlässlich der Befragung und der vertieften Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er einmal zu Protokoll gegeben, lediglich in L._______ in Haft gesessen zu haben. Das andere Mal habe er jedoch vorgebracht, in L._______ und in I._______ inhaftiert gewesen zu sein. Ferner habe er bezüglich des Zeitpunkts seiner Ankunft in J._______ und des Beginns der militärischen Ausbildung unterschiedliche - mithin widersprüchliche - Angaben gemacht. Weiter habe er seine angebliche Desertion Anfang (...) (Jahr) unterschiedlich datiert, und über die nachfolgenden Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht, was wiederum widersprüchlich sei. Schliesslich seien auch die Angaben zur Aufenthaltsdauer in J._______ widersprüchlich. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in J._______ sehr oberflächlich geblieben sowie allgemein gehalten, und liessen ferner eine persönliche Betroffenheit vermissen. Die Aussagen zur Flucht seien knapp und unsubstantiiert. Insgesamt seien Ausführungen zu spezifischen, den Beschwerdeführer betreffenden Vorkommnissen oder seinem persönlichen Erleben ausgeblieben. Angesichts eines einschneidenden Erlebnisses, wie der militärischen Ausbildung und der Flucht daraus, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ausführlicher über dieses Ereignis und seine Wahrnehmung darüber hätte berichten können. Insgesamt hielten die Vorbingen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Die Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und unstimmig gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Das SEM stütze sich in seiner Verfügung vornehmlich auf vermeintlich nicht nachvollziehbare Aussagen und Verhaltensweisen, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer angebliche Unstimmigkeiten nicht befriedigend habe aufklären können. Es sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Annahme in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhielten. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung einseitig auf Aussagen berufen, die angezweifelt werden könnten. Kriterien, welche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen seien hingegen nicht einmal ansatzweise im Entscheid aufgeführt worden. So ergebe das blosse Aktenstudium, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der ersten und zweiten Befragung als auch im persönlichen Gespräch im Rahmen der Entscheidbesprechung in den zentralen Punkten überwiegend identisch, mithin widerspruchsfrei, ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer in den Grundzügen die zentralen Punkte genannt, insofern das während einer summarischen Befragung aufgrund der knappen Zeit möglich gewesen sei. Er habe in der direkten Bundesanhörung keine weiteren wichtigen Ereignisse nachgeschoben oder vergessen. Zwar treffe es zu, dass es hinsichtlich der zeitlichen Einordnung derselbigen zu - lediglich geringfügigen - Differenzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Zeit in J._______ jedoch in beiden Anhörungen der gleichen Periode zugeordnet und nicht völlig andere Monate genannt. Ebenso habe er die beiden Festnahmen im Jahr (...) und (...) auf die Monate genau gleich datiert und auch gleichermassen begründet. Vielen Asylsuchenden fiele das exakte Nennen von Daten schwer. Durch missverständlich gestellte oder unverstandene Fragen und Übersetzungen könnten Unklarheiten entstehen. Auch sei die Fähigkeit, Abläufe detailliert zu beschreiben, davon abhängig, wie weit man sich diese angeeignet habe oder von Natur aus besässe. Den Beschwerdeführern fehle diese Fähigkeit - im Gegensatz zu hier aufgewachsenen Personen - sehr oft. Zudem sei ihnen auch oft unklar, welche Vorbringen wichtig seien und weshalb. In casu gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass es bezüglich der exakten wochenmässigen Einordnung im (...) (Monat) und (...) (Monat) zu Unklarheiten gekommen sei. Dies sei auch dem Befrager selber aufgefallen. Angesprochen auf die Ungereimtheiten seiner Aussagen zwischen den verschiedenen Anhörungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der vertieften Anhörung die richtige Version erläutert. Insgesamt könne zwar tatsächlich ein Vorbehalt bezüglich der zeitlichen Einordnung des Aufenthaltes und der Flucht aus J._______ gemacht werden, jedoch vermöge dieser das Vorbringen als Solches nicht zwingend in Frage zu stellen. Auch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeit in J._______ nicht oberflächlich ausgefallen oder allgemein gehalten gewesen. In der Befragung seien ihm keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt worden. In der vertieften Anhörung habe der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen konkret beantwortet. Er habe seine Einheit genau bezeichnen können, habe einen Vergleich zur Haft in E._______ hergestellt und das Gefängnis beschrieben. Er habe auch die Frage nach seiner tagtäglichen Beschäftigung dort beantworten können. 4.4 Obwohl der vorinstanzlichen Einschätzung nicht in allen Punkten gefolgt werden kann, kommt das Gericht vorliegend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in einigen Punkten durchaus zu überzeugen vermag. So weisen seine Vorbringen ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht stereotypen Charakter auf, macht er doch verschiedene Flucht- und Inhaftierungsmomente in verschiedenen - gemäss verfügbaren Informationen existierenden - Gefängnissen und Militärausbildungslagern geltend. Obwohl sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht zur Plausibilität der Asylvorbringen äussert, ist hier doch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zumindest in geografischer Hinsicht als durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint, und auch seine Aussagen zu seinem Heimatort in der Nähe von M._______ einen stimmigen Eindruck machen und - soweit überprüfbar - als korrekt einzustufen sind. Demgegenüber ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten - potentiell asylrelevanten - Kernvorbringen wecken. Diesbezüglich kann weitgehend auf die ausführliche Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erwähnte er - anlässlich der Befragung explizit nach dem Ort seiner Inhaftierung gefragt - lediglich die Haftanstalt in L._______, nicht aber diejenige in I._______ (vgl. Verfügung S. 2 f. mit Verweisen auf A3 F7.01 und A18 F111 ff.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer bereits innerhalb des Befragungsprotokolls hinsichtlich der letzten Monate vor seiner Ausreise (vgl. A3 F1.17.05 und A3 F7.01). Während die von der Vorinstanz monierte fehlerhafte Datierung - es handelt sich um Verschiebungen von einem oder maximal zwei Monaten - nicht allzu schwer zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen kann, sind die Unterschiede in Bezug auf Haftort und Ereignisabfolge der letzten Monate vor der Ausreise doch schwerwiegend und nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den genauen Ablauf der Ereignisse wirklich nachvollziehbar darzustellen (vgl. zum Beispiel A18 F114 ff.; oder auch die Ausführungen zum Tomatenverkauf, A18 F50 ff.). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz richtigerweise die fehlende Substantiierung der Asylvorbringen moniert. Obwohl sich das SEM in seiner Entscheidbegründung zur fehlenden Substantiierung lediglich auf einen relativ kurzen Abschnitt des Aussageprotokolls stützt, und sich in anderen Teilen des Protokolls durchaus etwas ausführlichere Schilderungen finden, ist der vorinstanzlichen Verfügung gesamthaft zuzustimmen. Insgesamt bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers in der doch verhältnismässig langen Befragung - und auch in den von der Verfügung nicht berücksichtigten Abschnitten - mit wenigen Ausnahmen eher kurz und wenig detailliert. Zudem enthalten die Schilderungen auch nur wenige auf tatsächliches Selbsterleben des Beschwerdeführers hindeutende Realkennzeichen. Die im Verfahrensverlauf zu den Akten gelegten Beweismittel betreffen nicht die asylrelevanten Teile der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 4.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Die blosse Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen hat, reicht nicht aus, wenn gesamthaft wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Darstellung sprechen. In einer Gesamtschau - und angesichts der obigen Ausführungen (vgl. E. 4.5) ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm behaupteten Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft darzulegen. Entsprechend sind die asylrelevanten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen und wurde sein Asylantrag von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
5. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse weiterhin zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem ergänzte der Beschwerdeführer in seiner Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 diese Vorbringen dahingehend, als er geltend machte, dass bei ihm die - gemäss neuem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - neben der illegalen Ausreise erforderlichen zusätzlichen Anknüpfungspunkte auch gegeben seien. Er sei gemäss seiner glaubhaften Vorbringen im (...) (Monat) und im (...) (Monat) jeweils verhaftet worden und habe in diesen Kontexten jeweils verschiedene Behördenkontakte gehabt. Demnach verfüge er auch in Bezug auf eine Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise über ein Gefährdungsprofil. 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.4 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 5.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 4.4 und 4.5). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 7.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 7.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer äusserten sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung und Beschwerdeeingaben ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen werden kann. Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über ein familiäres Netz verfügt. Weiter besitzt die Familie des Beschwerdeführers eine Plantage (A18 F35), auf der auch der Beschwerdeführer bereits gearbeitet hat und deren Ertrag die Reise in die Schweiz finanzierte (A18 F176). Dieser Umstand deutet auf einen relativ hohen sozialen Status und relativen Wohlstand der Familie hin. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wird wirtschaftlich integrieren können. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Sachverhalt insbesondere keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der - vom Beschwerdeführer mit Zahlung vom 21. Oktober 2016 und aufgrund der mittlerweile aufgehobenen Zwischenverfügung geleistete - Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.-(inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist sodann mangels Konkretisierung der pauschal geltend gemachte Auslagenersatz. Die Rechtsvertreterin machte in der Beschwerde einen Aufwand von 8.25 Stunden (495 Minuten) geltend, was angemessen erscheint. Hinzu kommt der nicht ausgewiesene - aber aufgrund der Akten verlässlich einschätzbare - Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 31. Mai 2017 und die darin enthaltenen beschwerdeergänzenden Ausführungen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 10. 10.1 Im Abschreibungsentscheid D-6524/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in Bezug auf das Ausstandverfahren festgehalten, dass über die dortigen Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei. Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 VGKE), und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht danach, wer die unmittelbar zur Abschreibung veranlassende formelle Prozesshandlung vornimmt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf das Verfahren D-6524/2016 wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegenstandslosigkeit bewirkt habe. Dem Gesuchsteller seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungsfolgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu befinden sei. 10.2 Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend gemachten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom in der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 194.- auszugehen ist. Für das Ausstandverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und im Kontext ähnlich gelagerter Verfahren kann der entstandene Aufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). 10.3 Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6524/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird rückerstattet.
3. Der rubrizierten Rechtsvertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren D-6524/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: