Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen an und führte mit ihm am 3. Oktober 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er sei seit (...) kinderlos geschieden. Bis zu seiner Ausreise am (...) habe er ausschliesslich im (...) gelebt, wobei er zuletzt allein im Landkreis B._______ wohnhaft gewesen sei. Aufgrund dessen, dass er keine Geschwister habe und sein Vater sich im Jahr (...) das Leben genommen habe, habe er in der Türkei eigentlich nur mit seiner Mutter Kontakt. Mit ihr pflege er ein enges Verhältnis. Er habe im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und daraufhin bis zum (...) in der (...)-Branche gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Er sei in den Fokus des türkischen Staates geraten, weil er aus einer sehr politischen Familie stamme (sein Vater sei eine bekannte Persönlichkeit gewesen) und die C._______ ([...]) in den sozialen Medien und im Rahmen von Wahlarbeiten unterstützt habe. Er und seine Mutter seien wegen seines Engagements für die C._______ zunächst lediglich mit Drohungen konfrontiert gewesen. Im (...) sei er jedoch zweimal von unbekannten Beamten aufgesucht und schliesslich genötigt worden, zwei Abhörgeräte entgegenzunehmen, um den Aufenthaltsort der bei der PKK engagierten Söhne respektive des bei der PKK engagierten Sohnes eines alten Freundes respektive zweier alter Freunde seines Vaters ausfindig zu machen. Eines dieser Geräte hätte er gemäss erhaltener Instruktion bei sich zu Hause und das andere in der örtlichen C._______-Parteizentrale installieren sollen. In der Folge habe er den Beamten die Auftragsausführung unter der Bedingung zugesichert, dass er mehr Zeit benötige und zuerst kurz für einen Arbeitseinsatz ins Ausland gehe. Die Beamten seien damit einverstanden gewesen, sodass er schliesslich die Chance genutzt und das Land legal auf dem Luftweg nach D._______ verlassen habe. Noch vor der Ausreise habe er erfolglos versucht, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Nach der Ausreise sei zunächst aufgrund seiner Social-Media-Aktivität ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet und später offenbar auch ein E._______-Dossier eröffnet worden. Weiter habe er erfahren, dass sein Geschäft niedergebrannt sei. Obschon der Feuerwehrbericht etwas anderes sage vermute er, dass der türkische Staat hinter dem Brandanschlag stecke, da dieser wohl sein C._______-Material und die im Geschäft verstauten Abhörgeräte habe vernichten wollen. Der Beschwerdeführer gab neben seiner Identitätskarte zahlreiche Dokumente, namentlich verschiedene Justizdokumente (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 - eröffnet am 25. Oktober 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung ersuchte er ferner darum, die Sache sei subeventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren das Original der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2024 fristgerecht einbezahlt. G. MLaw Naomi Schumacher, (...), brachte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. August 2026 zur Kenntnis, sie werde fortan die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten, und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom 24. August 2026 teilte die Instruktionsrichterin mit, das Gericht gehe im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres davon aus, der Beschwerdeführer werde im vorliegenden Verfahren ausschliesslich von Necmettin Sahin vertreten. Ohne anderslautende und durch Vollmacht unterlegte Mitteilung des Beschwerdeführers, wer seine Interessen zukünftig wahrnehme, werde das Gericht daher weitere Korrespondenz ausschliesslich dem bevollmächtigten (und zuerst bezeichneten) Rechtsvertreter Necmettin Sahin zustellen. Für die Frage der Akteneinsicht respektive -übergabe werde MLaw Naomi Schumacher im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls vorab an Necmettin Sahin verwiesen. I. Mit Eingabe vom 8. September 2026 teilte MLaw Naomi Schumacher, (...), unter Beilage einer Vollmacht vom 10. Juli 2026 mit, entgegen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. August 2026 sei die ihr erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers bereits eingereicht worden. Sicherheitshalber werde diese erneut zu den Akten gereicht. Da der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen (rubrizierten) Rechtsvertretung nicht gewährleistet gewesen sei, werde darum ersucht, ihr den Entscheid direkt zuzustellen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem sei die Verfügung pauschal und undifferenziert.
E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und bestätigte abgesehen davon nach der Rückübersetzung der jeweiligen Protokolle deren Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 16, F88, S. 15; SEM-act. 34, F79, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte, und es gibt auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, nebst der Tatsache, dass es schlichtweg nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer die Türkei trotz des angeblichen Vorhandenseins einer asylrechtlich relevanten Verfolgung legal und sogar noch mit dem Einverständnis seiner Verfolger habe verlassen können, und nicht ersichtlich sei, weshalb die Bekanntheit seines schon lange verstorbenen Vaters und seine niederschwellige Unterstützung der C._______ - einer legalen Partei - zu Wahlzeiten für die türkischen Behörden aus dem Nichts auf einmal bedeutsam sein würden, seien im Quervergleich der beiden Anhörungsprotokolle diverse Widersprüche auszumachen. Seine Schilderungen stünden weder hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der einzelnen Ereignisse innerhalb der geltend gemachten Vorbringen - eine solche falle wider die allgemeine Erwartung wenig stringent aus - noch bezüglich seiner Auskünfte zum Freund respektive zu den Freunden seines Vaters miteinander im Einklang. Ebenso würden seine Aussagen in Bezug auf die Lokalität des zweiten der beiden angeblichen Vorfälle mit den Behörden sowie dem Umgang seinerseits mit den Abhörgeräten variieren. Des Weiteren habe er im Zuge der ergänzenden Anhörung nicht bloss Konkretisierungen und Präzisierungen vorgenommen, sondern seinen Vorbringen gleich mehrere neue Kernelemente hinzugefügt. Es liege jedoch kein zwingender Grund für ein Verschweigen dieser Vielzahl relevanter Informationen vor. Seine Erklä-rung, er sei in der ersten Anhörung nicht spezifisch nach den in der zweiten Befragung hinzugefügten Elementen befragt worden und zudem habe er sich wegen des Dolmetschers nicht wohlgefühlt, würden nicht überzeugen. Die offensichtlich nachgeschobenen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was seine Befürchtung betreffe, wegen des Vorwurfs einer E._______/(...)-Mitgliedschaft belangt zu werden, würden in den Beweismitteln keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei deswegen festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal sich auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte finden würden und er auch kein entsprechendes Profil aufweise. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen bezüglich E._______/(...)-Mitgliedschaft in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Mit Bezug auf den Vorwurf der Terrorpropaganda würden die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen daher keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, welches dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie der in diesem Kontext eingereichte Open-Source-Bericht über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Es könne allerdings darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. Es sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbefehls handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Ausserdem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung infolge seiner Einvernahme wenig wahrscheinlich erscheine. Der Open-Source-Bericht verweise lediglich auf wenige (...)-Beiträge, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seinem Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden und heute nicht einmal mehr einsehbar seien. Die (...)-Aktivitäten seien weder auf tatsächliche Resonanz gestossen noch vermittle der Beschwerdeführer dadurch den Eindruck eines politischen Aktivisten. Diese Umstände wie auch die offensichtlich kurz nach der Ausreise eingetretene Inaktivität auf (...) dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Aufgrund seiner Vorbringen habe er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft weder gemäss Art. 3 AsylG noch gemäss Art. 7 AsylG.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, in der er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur sehr rudimentär auseinandersetzt, hinsichtlich der Behauptung, dass er einmal von einem Sohn des Freundes seines Vaters und ein anderes Mal von zwei Söhnen derselben Person geredet habe, müsse es ein Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer gegeben haben. Denn er habe nie von der Anzahl der Kinder des erwähnten Mannes gesprochen, sondern lediglich gesagt, dieser habe einen Sohn in den Bergen. Der Mann habe insgesamt drei Kinder. Im Weiteren habe er mit der Organisation E._______ gar nichts zu tun. Er sei gegen deren Ideologie und Politik. Die Personen, von denen er angezeigt worden sei, hätten anscheinend gewusst, dass er wegen einer Mitgliedschaft bei dieser Organisation eine höhere Strafe erhalten würde. Ausserdem sei es nicht korrekt, wenn die Vorinstanz behaupte, er werde nach der Einvernahme freigelassen. Aus dem Beschluss des (...) vom (...) gehe vielmehr hervor, dass er nicht freigelassen werde, sondern der zuständige Staatsanwalt nach der Einvernahme diesbezüglich entscheiden werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (vgl. etwa Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und habe begründete Furcht vor solchen Nachteilen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
E. 7.2 Das SEM hat berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. So hat er bei der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, er sei für Spitzeltätigkeiten ausgesucht worden, weil die Söhne zweier Freunde seines Vaters in den Bergen seien (vgl. SEM-act. 16, F47, F79), während er bei der ergänzenden Anhörung erklärte, er sei wegen eines Freundes seines Vaters, dessen Sohn ein Guerilla sei, aufgefallen (vgl. SEM-act. 34, F28, F50). Mit dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, es müsse diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer gekommen sein, gelingt es ihm nicht, diesen offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Im Weiteren gab er einerseits an, auch das zweite Treffen mit den Behörden habe im (...) stattgefunden und er habe in der Folge eines der Abhörgeräte bei sich zu Hause installiert (vgl. SEM-act. 16, F81, F86), andererseits sollen die beiden Begegnungen an unterschiedlichen Örtlichkeiten stattgefunden haben und er will keines der Abhörgeräte installiert haben (vgl. SEM-act. 34, F63-66). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der beiden Vorfälle hat er sich widersprochen, indem er erklärte, der erste Vorfall habe am (...) respektive (...) oder (...) und der zweite eine Woche später respektive am (...) stattgefunden (vgl. SEM-act. 16, F66, F80; SEM-act. 34, F34/35, F42). Vor dem Hintergrund, dass er für Spitzeltätigkeiten im Fokus der türkischen Behörden gestanden haben und deswegen ausgereist sein will, wären übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer mit dem geltend gemachten politischen Engagement bei der C._______ (vgl. SEM-act. 16, F65; SEM-act. 34, F43-45) lediglich über ein niederschwelliges Profil, welches nicht geeignet ist, ihn in entscheidendem Masse ins Visier der türkischen Behörden zu rücken, umso weniger, als er selbst angab, er habe deswegen vorher keine Probleme mit dem Staat gehabt (vgl. SEM-act. 34, F45), und er sei zuvor weder einmal verhaftet, angeklagt noch verurteilt worden (vgl. SEM-act. 16, F50). Schliesslich ist auch in Anbetracht dessen, dass es ihm möglich war, die Türkei auf legalem Weg und erst noch mit dem Einverständnis seiner angeblichen Verfolger zu verlassen (vgl. a.a.O., F85/86), nicht davon auszugehen, dass er unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat.
E. 7.3 Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht seine blosse Vermutung zu führen, der türkische Staat stecke hinter dem Brand in seinem Geschäft, zumal gemäss dem eingereichten Feuerwehrbericht vom (...) entsprechende Untersuchungen offensichtlich ergeben haben, dass der Brand durch interne Vernachlässigungen beziehungsweise Versäumung der Reinigungsarbeiten und Wartungen der (...) verursacht worden war (vgl. Beweismittel ID-Nr. 018).
E. 7.4 Was die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden angeblich wegen des Engagements des Beschwerdeführers in den sozialen Medien eingeleiteten Strafverfahren anbelangt, ist folgendes festzuhalten. Die zum angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingereichten Justizdokumente (darunter Beschluss des [...] vom [...], Festnahmebefehl des [...] vom [...] zwecks Einvernahme in der Ermittlungsphase [Beweismittel ID-Nr. 024 und 025 in den Akten der Vorinstanz]) liegen nur in Kopie vor und sie verfügen über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda belegt werden kann und dieser Umstand allein nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-act. 16, F50). Ausserdem verfügt er - wie bereits erwähnt - über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil. Insbesondere entsteht auch aufgrund seiner Beiträge auf (...) nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten (vgl. Polizeilicher Ermittlungsbericht vom [...] bzw. [...] [Beweismittel ID-Nr. 028]). Sein Einwand, er würde entgegen der Ansicht des SEM nach der Einvernahme nicht freigelassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich dem Festnahmebefehl des (...) vom (...) gerade nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme inhaftiert werde, sondern es gemäss dem Dokument vielmehr dem Ermessen des Staatsanwalts überlassen bleiben soll, ob er als Tatverdächtiger nach der Einvernahme auf freien Fuss zu setzen ist. Hinsichtlich seiner Befürchtung, wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft bei der E._______/(...) ([...]) belangt zu werden, fällt auf, dass er diesbezüglich lediglich eine (nicht fälschungssichere) Kopie eines Schreibens der (...) vom (...) an die (...) in Bezug auf entsprechende Ermittlungen (Beweismittel ID-Nr. 026) einreichte. Dies ist der einzige aktenkundige Hinweis auf ein allfälliges weiteres Strafverfahren. Den vorliegenden Akten sind insbesondre keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang ein Vorführ- oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Er gab denn auch selbst an, es liege betreffend E._______ kein Vorführbefehl vor (vgl. SEM-act. 34, F19). Vor dem Hintergrund, dass der - im Übrigen in der Türkei anwaltlich vertretene (vgl. SEM-act. 34 F76) - Beschwerdeführer seit dem angeblichen Schreiben der (...) vom (...) keine weiteren entsprechenden Beweismittel einzureichen vermochte, obwohl er dies in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 f.) in Aussicht gestellt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise solche zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der E._______/(...) geführt hätten. Es bestehen demnach keine stichhaltigen Hinweise, dass tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre.
E. 7.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit seiner Schulbildung und der in der Heimat und der Schweiz (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem) gesammelten Arbeitserfahrung darf im Übrigen erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, ein Auskommen zu erzielen. Er gab denn auch an, seine finanzielle Situation im Heimatland sei gut gewesen. Zudem werden seine in der Türkei verbliebenen Angehörigen - insbesondere seine Mutter, mit der er ein enges Verhältnis pflegt - ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. Was sein Gesundheitszustand anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Migräne und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. 16, F5) in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Denn die Türkei verfügt über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4), welche der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Wegen seiner (...) wurde er in der Schweiz behandelt. Es sind diesbezüglich keine weiteren Beeinträchtigungen ersichtlich, zumal (...) keine (...) Veränderungen abgrenzbar waren (vgl. SEM-act. 20). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 12 Das vorliegende Urteil wird der mit Vollmacht vom 26. Juli 2026 berechtigten Rechtsvertreterin MLaw Naomi Schumacher, (...), antragsgemäss in Kopie zugestellt. Nachdem weiterhin Ausführungen des Beschwerdeführers zur Klärung des Mandatsverhältnisses zum rubrizierten Rechtsvertreter und namentlich ein ausdrücklicher Mandatsentzug fehlen, geht das Gericht weiterhin von dessen Mandatierung aus. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7406/2024 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen an und führte mit ihm am 3. Oktober 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er sei seit (...) kinderlos geschieden. Bis zu seiner Ausreise am (...) habe er ausschliesslich im (...) gelebt, wobei er zuletzt allein im Landkreis B._______ wohnhaft gewesen sei. Aufgrund dessen, dass er keine Geschwister habe und sein Vater sich im Jahr (...) das Leben genommen habe, habe er in der Türkei eigentlich nur mit seiner Mutter Kontakt. Mit ihr pflege er ein enges Verhältnis. Er habe im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und daraufhin bis zum (...) in der (...)-Branche gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Er sei in den Fokus des türkischen Staates geraten, weil er aus einer sehr politischen Familie stamme (sein Vater sei eine bekannte Persönlichkeit gewesen) und die C._______ ([...]) in den sozialen Medien und im Rahmen von Wahlarbeiten unterstützt habe. Er und seine Mutter seien wegen seines Engagements für die C._______ zunächst lediglich mit Drohungen konfrontiert gewesen. Im (...) sei er jedoch zweimal von unbekannten Beamten aufgesucht und schliesslich genötigt worden, zwei Abhörgeräte entgegenzunehmen, um den Aufenthaltsort der bei der PKK engagierten Söhne respektive des bei der PKK engagierten Sohnes eines alten Freundes respektive zweier alter Freunde seines Vaters ausfindig zu machen. Eines dieser Geräte hätte er gemäss erhaltener Instruktion bei sich zu Hause und das andere in der örtlichen C._______-Parteizentrale installieren sollen. In der Folge habe er den Beamten die Auftragsausführung unter der Bedingung zugesichert, dass er mehr Zeit benötige und zuerst kurz für einen Arbeitseinsatz ins Ausland gehe. Die Beamten seien damit einverstanden gewesen, sodass er schliesslich die Chance genutzt und das Land legal auf dem Luftweg nach D._______ verlassen habe. Noch vor der Ausreise habe er erfolglos versucht, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Nach der Ausreise sei zunächst aufgrund seiner Social-Media-Aktivität ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet und später offenbar auch ein E._______-Dossier eröffnet worden. Weiter habe er erfahren, dass sein Geschäft niedergebrannt sei. Obschon der Feuerwehrbericht etwas anderes sage vermute er, dass der türkische Staat hinter dem Brandanschlag stecke, da dieser wohl sein C._______-Material und die im Geschäft verstauten Abhörgeräte habe vernichten wollen. Der Beschwerdeführer gab neben seiner Identitätskarte zahlreiche Dokumente, namentlich verschiedene Justizdokumente (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 - eröffnet am 25. Oktober 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung ersuchte er ferner darum, die Sache sei subeventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren das Original der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2024 fristgerecht einbezahlt. G. MLaw Naomi Schumacher, (...), brachte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. August 2026 zur Kenntnis, sie werde fortan die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten, und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom 24. August 2026 teilte die Instruktionsrichterin mit, das Gericht gehe im Sinne der Erwägungen bis auf Weiteres davon aus, der Beschwerdeführer werde im vorliegenden Verfahren ausschliesslich von Necmettin Sahin vertreten. Ohne anderslautende und durch Vollmacht unterlegte Mitteilung des Beschwerdeführers, wer seine Interessen zukünftig wahrnehme, werde das Gericht daher weitere Korrespondenz ausschliesslich dem bevollmächtigten (und zuerst bezeichneten) Rechtsvertreter Necmettin Sahin zustellen. Für die Frage der Akteneinsicht respektive -übergabe werde MLaw Naomi Schumacher im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls vorab an Necmettin Sahin verwiesen. I. Mit Eingabe vom 8. September 2026 teilte MLaw Naomi Schumacher, (...), unter Beilage einer Vollmacht vom 10. Juli 2026 mit, entgegen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24. August 2026 sei die ihr erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers bereits eingereicht worden. Sicherheitshalber werde diese erneut zu den Akten gereicht. Da der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen (rubrizierten) Rechtsvertretung nicht gewährleistet gewesen sei, werde darum ersucht, ihr den Entscheid direkt zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem sei die Verfügung pauschal und undifferenziert. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und bestätigte abgesehen davon nach der Rückübersetzung der jeweiligen Protokolle deren Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 16, F88, S. 15; SEM-act. 34, F79, S. 14). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte, und es gibt auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, nebst der Tatsache, dass es schlichtweg nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer die Türkei trotz des angeblichen Vorhandenseins einer asylrechtlich relevanten Verfolgung legal und sogar noch mit dem Einverständnis seiner Verfolger habe verlassen können, und nicht ersichtlich sei, weshalb die Bekanntheit seines schon lange verstorbenen Vaters und seine niederschwellige Unterstützung der C._______ - einer legalen Partei - zu Wahlzeiten für die türkischen Behörden aus dem Nichts auf einmal bedeutsam sein würden, seien im Quervergleich der beiden Anhörungsprotokolle diverse Widersprüche auszumachen. Seine Schilderungen stünden weder hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der einzelnen Ereignisse innerhalb der geltend gemachten Vorbringen - eine solche falle wider die allgemeine Erwartung wenig stringent aus - noch bezüglich seiner Auskünfte zum Freund respektive zu den Freunden seines Vaters miteinander im Einklang. Ebenso würden seine Aussagen in Bezug auf die Lokalität des zweiten der beiden angeblichen Vorfälle mit den Behörden sowie dem Umgang seinerseits mit den Abhörgeräten variieren. Des Weiteren habe er im Zuge der ergänzenden Anhörung nicht bloss Konkretisierungen und Präzisierungen vorgenommen, sondern seinen Vorbringen gleich mehrere neue Kernelemente hinzugefügt. Es liege jedoch kein zwingender Grund für ein Verschweigen dieser Vielzahl relevanter Informationen vor. Seine Erklä-rung, er sei in der ersten Anhörung nicht spezifisch nach den in der zweiten Befragung hinzugefügten Elementen befragt worden und zudem habe er sich wegen des Dolmetschers nicht wohlgefühlt, würden nicht überzeugen. Die offensichtlich nachgeschobenen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was seine Befürchtung betreffe, wegen des Vorwurfs einer E._______/(...)-Mitgliedschaft belangt zu werden, würden in den Beweismitteln keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei deswegen festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal sich auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte finden würden und er auch kein entsprechendes Profil aufweise. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen bezüglich E._______/(...)-Mitgliedschaft in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Mit Bezug auf den Vorwurf der Terrorpropaganda würden die eingereichten Dokumente abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen daher keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, welches dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie der in diesem Kontext eingereichte Open-Source-Bericht über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Es könne allerdings darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. Es sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbefehls handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Ausserdem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung infolge seiner Einvernahme wenig wahrscheinlich erscheine. Der Open-Source-Bericht verweise lediglich auf wenige (...)-Beiträge, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers und seinem Asylgesuch sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden und heute nicht einmal mehr einsehbar seien. Die (...)-Aktivitäten seien weder auf tatsächliche Resonanz gestossen noch vermittle der Beschwerdeführer dadurch den Eindruck eines politischen Aktivisten. Diese Umstände wie auch die offensichtlich kurz nach der Ausreise eingetretene Inaktivität auf (...) dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Aufgrund seiner Vorbringen habe er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft weder gemäss Art. 3 AsylG noch gemäss Art. 7 AsylG. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, in der er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur sehr rudimentär auseinandersetzt, hinsichtlich der Behauptung, dass er einmal von einem Sohn des Freundes seines Vaters und ein anderes Mal von zwei Söhnen derselben Person geredet habe, müsse es ein Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer gegeben haben. Denn er habe nie von der Anzahl der Kinder des erwähnten Mannes gesprochen, sondern lediglich gesagt, dieser habe einen Sohn in den Bergen. Der Mann habe insgesamt drei Kinder. Im Weiteren habe er mit der Organisation E._______ gar nichts zu tun. Er sei gegen deren Ideologie und Politik. Die Personen, von denen er angezeigt worden sei, hätten anscheinend gewusst, dass er wegen einer Mitgliedschaft bei dieser Organisation eine höhere Strafe erhalten würde. Ausserdem sei es nicht korrekt, wenn die Vorinstanz behaupte, er werde nach der Einvernahme freigelassen. Aus dem Beschluss des (...) vom (...) gehe vielmehr hervor, dass er nicht freigelassen werde, sondern der zuständige Staatsanwalt nach der Einvernahme diesbezüglich entscheiden werde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (vgl. etwa Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und habe begründete Furcht vor solchen Nachteilen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 7.2 Das SEM hat berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. So hat er bei der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, er sei für Spitzeltätigkeiten ausgesucht worden, weil die Söhne zweier Freunde seines Vaters in den Bergen seien (vgl. SEM-act. 16, F47, F79), während er bei der ergänzenden Anhörung erklärte, er sei wegen eines Freundes seines Vaters, dessen Sohn ein Guerilla sei, aufgefallen (vgl. SEM-act. 34, F28, F50). Mit dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, es müsse diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Übersetzer gekommen sein, gelingt es ihm nicht, diesen offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Im Weiteren gab er einerseits an, auch das zweite Treffen mit den Behörden habe im (...) stattgefunden und er habe in der Folge eines der Abhörgeräte bei sich zu Hause installiert (vgl. SEM-act. 16, F81, F86), andererseits sollen die beiden Begegnungen an unterschiedlichen Örtlichkeiten stattgefunden haben und er will keines der Abhörgeräte installiert haben (vgl. SEM-act. 34, F63-66). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der beiden Vorfälle hat er sich widersprochen, indem er erklärte, der erste Vorfall habe am (...) respektive (...) oder (...) und der zweite eine Woche später respektive am (...) stattgefunden (vgl. SEM-act. 16, F66, F80; SEM-act. 34, F34/35, F42). Vor dem Hintergrund, dass er für Spitzeltätigkeiten im Fokus der türkischen Behörden gestanden haben und deswegen ausgereist sein will, wären übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer mit dem geltend gemachten politischen Engagement bei der C._______ (vgl. SEM-act. 16, F65; SEM-act. 34, F43-45) lediglich über ein niederschwelliges Profil, welches nicht geeignet ist, ihn in entscheidendem Masse ins Visier der türkischen Behörden zu rücken, umso weniger, als er selbst angab, er habe deswegen vorher keine Probleme mit dem Staat gehabt (vgl. SEM-act. 34, F45), und er sei zuvor weder einmal verhaftet, angeklagt noch verurteilt worden (vgl. SEM-act. 16, F50). Schliesslich ist auch in Anbetracht dessen, dass es ihm möglich war, die Türkei auf legalem Weg und erst noch mit dem Einverständnis seiner angeblichen Verfolger zu verlassen (vgl. a.a.O., F85/86), nicht davon auszugehen, dass er unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat. 7.3 Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht seine blosse Vermutung zu führen, der türkische Staat stecke hinter dem Brand in seinem Geschäft, zumal gemäss dem eingereichten Feuerwehrbericht vom (...) entsprechende Untersuchungen offensichtlich ergeben haben, dass der Brand durch interne Vernachlässigungen beziehungsweise Versäumung der Reinigungsarbeiten und Wartungen der (...) verursacht worden war (vgl. Beweismittel ID-Nr. 018). 7.4 Was die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden angeblich wegen des Engagements des Beschwerdeführers in den sozialen Medien eingeleiteten Strafverfahren anbelangt, ist folgendes festzuhalten. Die zum angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingereichten Justizdokumente (darunter Beschluss des [...] vom [...], Festnahmebefehl des [...] vom [...] zwecks Einvernahme in der Ermittlungsphase [Beweismittel ID-Nr. 024 und 025 in den Akten der Vorinstanz]) liegen nur in Kopie vor und sie verfügen über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda belegt werden kann und dieser Umstand allein nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-act. 16, F50). Ausserdem verfügt er - wie bereits erwähnt - über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil. Insbesondere entsteht auch aufgrund seiner Beiträge auf (...) nicht der Eindruck eines politischen Aktivisten (vgl. Polizeilicher Ermittlungsbericht vom [...] bzw. [...] [Beweismittel ID-Nr. 028]). Sein Einwand, er würde entgegen der Ansicht des SEM nach der Einvernahme nicht freigelassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich dem Festnahmebefehl des (...) vom (...) gerade nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme inhaftiert werde, sondern es gemäss dem Dokument vielmehr dem Ermessen des Staatsanwalts überlassen bleiben soll, ob er als Tatverdächtiger nach der Einvernahme auf freien Fuss zu setzen ist. Hinsichtlich seiner Befürchtung, wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft bei der E._______/(...) ([...]) belangt zu werden, fällt auf, dass er diesbezüglich lediglich eine (nicht fälschungssichere) Kopie eines Schreibens der (...) vom (...) an die (...) in Bezug auf entsprechende Ermittlungen (Beweismittel ID-Nr. 026) einreichte. Dies ist der einzige aktenkundige Hinweis auf ein allfälliges weiteres Strafverfahren. Den vorliegenden Akten sind insbesondre keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang ein Vorführ- oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Er gab denn auch selbst an, es liege betreffend E._______ kein Vorführbefehl vor (vgl. SEM-act. 34, F19). Vor dem Hintergrund, dass der - im Übrigen in der Türkei anwaltlich vertretene (vgl. SEM-act. 34 F76) - Beschwerdeführer seit dem angeblichen Schreiben der (...) vom (...) keine weiteren entsprechenden Beweismittel einzureichen vermochte, obwohl er dies in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 f.) in Aussicht gestellt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise solche zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft bei der E._______/(...) geführt hätten. Es bestehen demnach keine stichhaltigen Hinweise, dass tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre. 7.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit seiner Schulbildung und der in der Heimat und der Schweiz (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem) gesammelten Arbeitserfahrung darf im Übrigen erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein wird, ein Auskommen zu erzielen. Er gab denn auch an, seine finanzielle Situation im Heimatland sei gut gewesen. Zudem werden seine in der Türkei verbliebenen Angehörigen - insbesondere seine Mutter, mit der er ein enges Verhältnis pflegt - ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. Was sein Gesundheitszustand anbelangt, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Migräne und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. 16, F5) in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Denn die Türkei verfügt über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4), welche der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Wegen seiner (...) wurde er in der Schweiz behandelt. Es sind diesbezüglich keine weiteren Beeinträchtigungen ersichtlich, zumal (...) keine (...) Veränderungen abgrenzbar waren (vgl. SEM-act. 20). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
12. Das vorliegende Urteil wird der mit Vollmacht vom 26. Juli 2026 berechtigten Rechtsvertreterin MLaw Naomi Schumacher, (...), antragsgemäss in Kopie zugestellt. Nachdem weiterhin Ausführungen des Beschwerdeführers zur Klärung des Mandatsverhältnisses zum rubrizierten Rechtsvertreter und namentlich ein ausdrücklicher Mandatsentzug fehlen, geht das Gericht weiterhin von dessen Mandatierung aus. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: