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D-7356/2010

D-7356/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 1. Oktober 2007 und gelangten via Jordanien am 12. November 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 5. Dezember 2007 fanden im Transitzentrum H._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezember 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt. Dabei reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht: Ihr Familienbüchlein, den Ajanib - Ausweis der Beschwerdeführerin, die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der europäischen Organisation der Yekiti-Partei [sowie Fotografien] in Kopie. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in I._______ gewohnt, wo er als selbstständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet habe. Seit vielen Jahren sei er Sympathisant der Yekiti-Partei, für die er auch schon mal Zeitschriften in seinem Lastwagen transportiert habe. Er habe auch an Kundgebungen teilgenommen und diejenigen Orte bewacht, an denen in seiner Region Versammlungen stattgefunden hätten. Vor den Parlamentswahlen vom 22. April 2007 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Damals sei er verhaftet worden, weil er versucht habe, die kurdischen Wähler zu überzeugen, dass sie nicht abstimmen sollten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Sein Lastwagen sei zehn Tage lang beschlagnahmt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich zweimal täglich bei den Behörden melden müssen, die seinen Lastwagen durchsucht hätten. Bei der Präsidentenwahl vom 27. Mai 2007 habe er ebenfalls die Kurden dazu angehalten, ihren Wahlzettel nicht in die Urne, die sich im Pausenhof einer Schule befunden habe, zu werfen. Als er die Angehörigen des Sicherheitsdienstes beim Eingang des Schulhauses gesehen habe, sei er geflohen und habe seinen vier Verfolgern entkommen können. Er habe sich bei einem Bekannten in J._______ versteckt, wo er vernommen habe, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gefahndet und sein Haus durchsucht hätten. Einen Monat später habe er sich in Begleitung eines Freundes nach K._______ begeben, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe. In der Zwischenzeit hätten ihn die Sicherheitskräfte immer wieder zu Hause gesucht. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Gegen Ende September 2007 habe er seine Ehefrau und seine Kinder wieder getroffen. Am 1. Oktober 2007 habe er die Grenze nach Jordanien illegal überquert. Am 11. November 2007 habe sie ein Schlepper im Flugzeug nach Europa begleitet und alle (Zoll-)Formalitäten erledigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Manifestationen zu Gunsten der kurdischen Sache in vielen Schweizer Städten teilgenommen. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und sei eine staatenlose Ajnabi. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Minderheit sei sie diskriminiert worden. Bis zum 28. Mai 2007 habe sie keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, danach hätten diese sie ein- bis zweimal wöchentlich zu Hause aufgesucht, nach ihrem Ehemann gefahndet und das Haus durchsucht. C. C.a Mit Schreiben vom 30. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in L._______ um Abklärungsmassnahmen in Syrien. Am 28. Juni 2010 ging das Ergebnis der getätigten Botschaftsabklärung vom 21. Juni 2010 beim BFM ein. Demnach sei der Beschwerdeführer syrischer Bürger, besitze einen syrischen Reisepass und habe Syrien via Algerien am 11. Oktober 2007 verlassen. Die Beschwerdeführerin sei eine Ajnabi und nicht beim Migrationsdienst registriert. Beide würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. C.b Mit französischsprachigem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt. C.c Die Beschwerdeführenden liessen sich diesbezüglich innert der gewährten Frist nicht vernehmen. C.d Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, er werde innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen und gleichzeitig die gewünschte Stellungnahme einreichen. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit von Art. 32 Abs. 2 VwVG (verspätete Parteivorbringen) offen zu halten. Er habe sich im Ausland aufgehalten und seine Ablösung, die kein Französisch verstehe, habe die im Schreiben vom 1. Juli 2010 angesetzte Frist übersehen. Bereits an dieser Stelle könne er festhalten, dass die Feststellungen der Botschaft lückenhaft seien. Auffällig sei insbesondere, dass die Botschaft keine Hinweise auf die Ausreise der Beschwerdeführerin gefunden habe. Zu den übrigen Punkten werde er noch Stellung nehmen. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der am 12. Juli 2010 abgelaufenen Frist. Es sei die beigelegte Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung als fristgerecht erfolgt zu betrachten und zu den Akten zu erkennen. E. Am 19. August 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Bestätigung [einer Schweizer Schule] ein, wonach deren fünf Kinder diese Schule [...] besuchten, gut mitarbeiteten und integriert seien. F. F.a Mit Verfügung vom 2. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch könnten sie ebensowenig wie die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. F.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in L._______ zufolge sei der Beschwerdeführer Besitzer eines im Jahre 2002 in M._______ ausgestellten syrischen Reisepasses und habe Syrien legal am 11. Oktober 2007 in Richtung Algerien verlassen. Ausserdem werde er nicht von den syrischen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, dass sie falsche Aussagen über die Ausreisemodalitäten zu Protokoll gegeben hätten und sie sich tatsächlich auf dem Luftweg nach Algerien begeben hätten. Sie hätten die Wahrheit auf Geheiss des Schleppers verschwiegen, welcher sie mit dem Tod bedroht habe. Deshalb hätten sie angeben müssen, sich in den Libanon begeben zu haben. Diese Erklärungen könnten gleichwohl nicht überzeugen, da die Beschwerdeführenden im bisherigen Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht hätten, sie hätten sich nach Jordanien begeben, nicht in den Libanon. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass er seine Ehefrau und die fünf Kinder in K._______, wo er sich versteckt haben wolle, wieder getroffen haben, nachdem er so oft zu Hause gesucht worden sein solle. Wäre er tatsächlich im Visier der Behörden gewesen, hätten diese zweifelsohne die ganze Familie überwacht, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Es sei auch nicht logisch, dass eine polizeilich gesuchte Person über einen internationalen, streng kontrollierten Flughafen auszureisen versuche, noch dazu in Begleitung seiner Ehefrau, die lediglich einen gefälschten Reisepass auf sich getragen haben wolle, sowie in Begleitung seiner fünf Kinder. F.c Weiter treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten Ajanib beziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien nicht statt. F.d Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine speziellen Tätigkeiten ausgeübt habe. Wie viele andere Kurden im Exil habe er lediglich an Kundgebungen und Märschen teilgenommen. Den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis hätten oder den Beschwerdeführer als Oppositionellen in der Schweiz fichiert hätten. Auch der Bericht der Schweizer Vertretung in L._______, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde, bestätige diese Einschätzung. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Dokumente nichts ändern. G. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei das Beschwerdeverfahren vollständig in deutscher Sprache zu führen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. H. Mit Eingabe vom 2. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und erneuerten ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2 VwVG.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Eingabe vom 19. September 2008 habe er beim BFM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Diese habe das BFM erst am 31. August 2010 gewährt, mithin zwei Tage vor Erlass seiner Verfügung. Unabhängig davon, dass er am 6. September 2010 im Ausland geweilt habe, müsse doch festgehalten werden, dass das BFM mit diesem Vorgehen den Beschwerdeführerenden jede Möglichkeit raube, sich zu den Akten zu äussern, allfällige Widersprüche aufzulösen und weitere Beweismittel zu besorgen. Des weiteren werde auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 publizierte Urteil verwiesen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die ARK im oben erwähnten publizierten Entscheid vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E., Türkei, festgehalten hat, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn das Bundesamt, auf ein frühzeitig gestelltes Akteneinsichtsgesuch hin, die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem Entscheidversand zustelle. Dieses Vorgehen widerspreche lediglich dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der Verfahrensökonomie (EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52). Die Behörde trifft grundsätzlich keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenkt sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. ebd., mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 113 f.), was in casu nicht vorliegt.

E. 6.1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht zwar nur zwei Tage vor der Entscheidfällung stattgegeben. Wie oben dargelegt, ist eine Behörde indes nicht verpflichtet, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz hat deshalb durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In casu kann auch nicht von einer Verletzung der Verfahrensfairness gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter sich vorgängig zu den entscheidrelevanten Ergebnissen der Botschaftsanfrage äussern konnten und ihnen zudem die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist zustand.

E. 6.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in L._______ zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden.

E. 6.2.1 Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in L._______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden. Amtliche Erkundigungen bei der Botschaft über die Umstände der Abklärung erübrigen sich, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen syrischer Staatsbürger; soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Situation als staatenlose Kurdin in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gehört zu den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E.4d S. 186 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D -2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.5).

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.3 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivitäten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3 und 7.7.4). Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der Sache der Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht gemacht. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Der in diesem Zusammenhang stehende Beweisantrag (Beizug des Dossiers eines Begleiters des Beschwerdeführers) ist bei dieser Sachlage abzulehnen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 In Syrien herrscht zur Zeit keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt. In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Migration im April 2008 eine Praxisänderung beschlossen, wonach unter anderem für Kurden aus Nordostsyrien in der Regel keine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs mehr verfügt wird.

E. 8.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 29. September 2010 geht denn auch ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführenden zwar wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung waren, aber immer ohne ernsthafte Komplikationen. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise als selbständiger Chauffeur tätig und fand damit ein Auskommen für sich und seine Angehörigen. Da seinen Angaben zufolge sein Bruder die Ausreise organisiert und sich bezüglich der Kosten mit dem Schlepper geeinigt habe ( vgl. A1/ S. 8), ist davon auszugehen, dass er der jungen Familie auch bei deren Rückkehr behilflich sein wird. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können (vgl. A1/ S. 3; A2/ S. 3). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7356/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. November 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Syrien, Hamddiya Ismail, geboren _______, staatenlos und deren Kinder B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 1. Oktober 2007 und gelangten via Jordanien am 12. November 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 5. Dezember 2007 fanden im Transitzentrum H._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezember 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt. Dabei reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht: Ihr Familienbüchlein, den Ajanib - Ausweis der Beschwerdeführerin, die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der europäischen Organisation der Yekiti-Partei [sowie Fotografien] in Kopie. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in I._______ gewohnt, wo er als selbstständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet habe. Seit vielen Jahren sei er Sympathisant der Yekiti-Partei, für die er auch schon mal Zeitschriften in seinem Lastwagen transportiert habe. Er habe auch an Kundgebungen teilgenommen und diejenigen Orte bewacht, an denen in seiner Region Versammlungen stattgefunden hätten. Vor den Parlamentswahlen vom 22. April 2007 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Damals sei er verhaftet worden, weil er versucht habe, die kurdischen Wähler zu überzeugen, dass sie nicht abstimmen sollten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Sein Lastwagen sei zehn Tage lang beschlagnahmt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich zweimal täglich bei den Behörden melden müssen, die seinen Lastwagen durchsucht hätten. Bei der Präsidentenwahl vom 27. Mai 2007 habe er ebenfalls die Kurden dazu angehalten, ihren Wahlzettel nicht in die Urne, die sich im Pausenhof einer Schule befunden habe, zu werfen. Als er die Angehörigen des Sicherheitsdienstes beim Eingang des Schulhauses gesehen habe, sei er geflohen und habe seinen vier Verfolgern entkommen können. Er habe sich bei einem Bekannten in J._______ versteckt, wo er vernommen habe, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gefahndet und sein Haus durchsucht hätten. Einen Monat später habe er sich in Begleitung eines Freundes nach K._______ begeben, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe. In der Zwischenzeit hätten ihn die Sicherheitskräfte immer wieder zu Hause gesucht. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Gegen Ende September 2007 habe er seine Ehefrau und seine Kinder wieder getroffen. Am 1. Oktober 2007 habe er die Grenze nach Jordanien illegal überquert. Am 11. November 2007 habe sie ein Schlepper im Flugzeug nach Europa begleitet und alle (Zoll-)Formalitäten erledigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Manifestationen zu Gunsten der kurdischen Sache in vielen Schweizer Städten teilgenommen. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und sei eine staatenlose Ajnabi. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Minderheit sei sie diskriminiert worden. Bis zum 28. Mai 2007 habe sie keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, danach hätten diese sie ein- bis zweimal wöchentlich zu Hause aufgesucht, nach ihrem Ehemann gefahndet und das Haus durchsucht. C. C.a Mit Schreiben vom 30. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in L._______ um Abklärungsmassnahmen in Syrien. Am 28. Juni 2010 ging das Ergebnis der getätigten Botschaftsabklärung vom 21. Juni 2010 beim BFM ein. Demnach sei der Beschwerdeführer syrischer Bürger, besitze einen syrischen Reisepass und habe Syrien via Algerien am 11. Oktober 2007 verlassen. Die Beschwerdeführerin sei eine Ajnabi und nicht beim Migrationsdienst registriert. Beide würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. C.b Mit französischsprachigem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt. C.c Die Beschwerdeführenden liessen sich diesbezüglich innert der gewährten Frist nicht vernehmen. C.d Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, er werde innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen und gleichzeitig die gewünschte Stellungnahme einreichen. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit von Art. 32 Abs. 2 VwVG (verspätete Parteivorbringen) offen zu halten. Er habe sich im Ausland aufgehalten und seine Ablösung, die kein Französisch verstehe, habe die im Schreiben vom 1. Juli 2010 angesetzte Frist übersehen. Bereits an dieser Stelle könne er festhalten, dass die Feststellungen der Botschaft lückenhaft seien. Auffällig sei insbesondere, dass die Botschaft keine Hinweise auf die Ausreise der Beschwerdeführerin gefunden habe. Zu den übrigen Punkten werde er noch Stellung nehmen. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der am 12. Juli 2010 abgelaufenen Frist. Es sei die beigelegte Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung als fristgerecht erfolgt zu betrachten und zu den Akten zu erkennen. E. Am 19. August 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Bestätigung [einer Schweizer Schule] ein, wonach deren fünf Kinder diese Schule [...] besuchten, gut mitarbeiteten und integriert seien. F. F.a Mit Verfügung vom 2. September 2010 - eröffnet am 13. September 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch könnten sie ebensowenig wie die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. F.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in L._______ zufolge sei der Beschwerdeführer Besitzer eines im Jahre 2002 in M._______ ausgestellten syrischen Reisepasses und habe Syrien legal am 11. Oktober 2007 in Richtung Algerien verlassen. Ausserdem werde er nicht von den syrischen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, dass sie falsche Aussagen über die Ausreisemodalitäten zu Protokoll gegeben hätten und sie sich tatsächlich auf dem Luftweg nach Algerien begeben hätten. Sie hätten die Wahrheit auf Geheiss des Schleppers verschwiegen, welcher sie mit dem Tod bedroht habe. Deshalb hätten sie angeben müssen, sich in den Libanon begeben zu haben. Diese Erklärungen könnten gleichwohl nicht überzeugen, da die Beschwerdeführenden im bisherigen Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht hätten, sie hätten sich nach Jordanien begeben, nicht in den Libanon. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass er seine Ehefrau und die fünf Kinder in K._______, wo er sich versteckt haben wolle, wieder getroffen haben, nachdem er so oft zu Hause gesucht worden sein solle. Wäre er tatsächlich im Visier der Behörden gewesen, hätten diese zweifelsohne die ganze Familie überwacht, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Es sei auch nicht logisch, dass eine polizeilich gesuchte Person über einen internationalen, streng kontrollierten Flughafen auszureisen versuche, noch dazu in Begleitung seiner Ehefrau, die lediglich einen gefälschten Reisepass auf sich getragen haben wolle, sowie in Begleitung seiner fünf Kinder. F.c Weiter treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten Ajanib beziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien nicht statt. F.d Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine speziellen Tätigkeiten ausgeübt habe. Wie viele andere Kurden im Exil habe er lediglich an Kundgebungen und Märschen teilgenommen. Den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis hätten oder den Beschwerdeführer als Oppositionellen in der Schweiz fichiert hätten. Auch der Bericht der Schweizer Vertretung in L._______, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde, bestätige diese Einschätzung. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Dokumente nichts ändern. G. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei das Beschwerdeverfahren vollständig in deutscher Sprache zu führen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. H. Mit Eingabe vom 2. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und erneuerten ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Eingabe vom 19. September 2008 habe er beim BFM ein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt. Diese habe das BFM erst am 31. August 2010 gewährt, mithin zwei Tage vor Erlass seiner Verfügung. Unabhängig davon, dass er am 6. September 2010 im Ausland geweilt habe, müsse doch festgehalten werden, dass das BFM mit diesem Vorgehen den Beschwerdeführerenden jede Möglichkeit raube, sich zu den Akten zu äussern, allfällige Widersprüche aufzulösen und weitere Beweismittel zu besorgen. Des weiteren werde auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 publizierte Urteil verwiesen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die ARK im oben erwähnten publizierten Entscheid vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E., Türkei, festgehalten hat, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn das Bundesamt, auf ein frühzeitig gestelltes Akteneinsichtsgesuch hin, die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor dem Entscheidversand zustelle. Dieses Vorgehen widerspreche lediglich dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der Verfahrensökonomie (EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52). Die Behörde trifft grundsätzlich keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenkt sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. ebd., mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 113 f.), was in casu nicht vorliegt. 6.1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht zwar nur zwei Tage vor der Entscheidfällung stattgegeben. Wie oben dargelegt, ist eine Behörde indes nicht verpflichtet, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz hat deshalb durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In casu kann auch nicht von einer Verletzung der Verfahrensfairness gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter sich vorgängig zu den entscheidrelevanten Ergebnissen der Botschaftsanfrage äussern konnten und ihnen zudem die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist zustand. 6.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in L._______ zu zweifeln, noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. 6.2.1 Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in L._______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden. Amtliche Erkundigungen bei der Botschaft über die Umstände der Abklärung erübrigen sich, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen syrischer Staatsbürger; soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Situation als staatenlose Kurdin in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gehört zu den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E.4d S. 186 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D -2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.5). 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.3 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivitäten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3 und 7.7.4). Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der Sache der Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht gemacht. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Der in diesem Zusammenhang stehende Beweisantrag (Beizug des Dossiers eines Begleiters des Beschwerdeführers) ist bei dieser Sachlage abzulehnen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 In Syrien herrscht zur Zeit keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt. In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Migration im April 2008 eine Praxisänderung beschlossen, wonach unter anderem für Kurden aus Nordostsyrien in der Regel keine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs mehr verfügt wird. 8.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 29. September 2010 geht denn auch ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführenden zwar wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung waren, aber immer ohne ernsthafte Komplikationen. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise als selbständiger Chauffeur tätig und fand damit ein Auskommen für sich und seine Angehörigen. Da seinen Angaben zufolge sein Bruder die Ausreise organisiert und sich bezüglich der Kosten mit dem Schlepper geeinigt habe ( vgl. A1/ S. 8), ist davon auszugehen, dass er der jungen Familie auch bei deren Rückkehr behilflich sein wird. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Syrien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können (vgl. A1/ S. 3; A2/ S. 3). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: