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D-734/2018

D-734/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM C._______ um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom 15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 22. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 3. Januar 2018 wurde ihnen - im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik und der Wegweisung gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer) aus der Türkei vor (...) geflohen. Sie wolle ihren Aufenthaltsort geheim halten, damit (...) nicht erfahre, in welchem Land sie ihr Asylgesuch einreiche. Ansonsten würde er sie und ihren Sohn in der Tschechischen Republik suchen, ausfindig machen und ihnen Schaden zuführen. Er wisse, dass sie in die Tschechische Republik gereist seien, weil (...). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch (...) bedroht worden und wolle nie mehr im gleichen Land leben wie dieser. Er und seine Mutter seien bewusst so gereist, dass (...) nicht in Erfahrung bringen könne, wo sie sich aufhielten. D. Das Ersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 um Übernahme der Be-schwerdeführenden wurde von den tschechischen Behörden am 22. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen. E. Am 26. Januar 2018 nahm die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, es bestehe die Möglichkeit, dass (...) die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik finde. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei (...) massiv bedroht worden. Ihr Bruder habe versucht zu vermitteln und sei dabei ebenfalls bedroht worden. Zuletzt habe der Sohn am (...) Kontakt gehabt. Dieser habe sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Nach diesem Telefonat hätten sie die SIM-Karte entsorgt. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei anfangs Januar 2018 vom (...) kontaktiert und ebenfalls nach dem Aufenthaltsort gefragt worden. Der Bruder habe angegeben, dass sie im Moment keinen Kontakt hätten. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 - eröffnet am 29. Januar 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Tschechische Republik und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Tschechische Republik sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Einwände der Beschwerdeführenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in die Tschechische Republik gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem der Tschechischen Republik vor. Die Tschechische Republik sei sodann ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es ergäben sich auch keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen. Zur Begründung wiederholten die Beschwerdeführenden, sie seien aus der Türkei geflohen, um (...) zu entkommen. Wüsste dieser, in welchem Land sie seien - zurzeit gehe er davon aus, dass sie in der Tschechischen Republik seien - würde dies ihrer Flucht die Grundlage entziehen. Deswegen sollte die Vorinstanz zumindest die Asylgründe eingehend erheben, um festzustellen, inwiefern eine Überstellung in die Tschechische Republik für sie eine erhebliche Gefahr bedeuten würde. I. Die vorinstanzlichen Akten gingen elektronisch am 6. Februar 2018 beim Gericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM ein Gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom 15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. Die tschechischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 am 22. Januar 2018 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben und wird denn auch nicht bestritten.

E. 5.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesverletzungen strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführenden können sich demzufolge bezüglich der angeblichen Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch den (...) und (...) in der Tschechischen Republik an die dort zuständigen Behörden wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die tschechischen Behörden sich weigern würden sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit der der vorgebrachten Verfolgung das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 5.5 Dem Gesagten nach bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Erlass eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegenstandslos.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraussetzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-734/2018 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM C._______ um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom 15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 22. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 3. Januar 2018 wurde ihnen - im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik und der Wegweisung gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihrem Sohn (dem Beschwerdeführer) aus der Türkei vor (...) geflohen. Sie wolle ihren Aufenthaltsort geheim halten, damit (...) nicht erfahre, in welchem Land sie ihr Asylgesuch einreiche. Ansonsten würde er sie und ihren Sohn in der Tschechischen Republik suchen, ausfindig machen und ihnen Schaden zuführen. Er wisse, dass sie in die Tschechische Republik gereist seien, weil (...). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch (...) bedroht worden und wolle nie mehr im gleichen Land leben wie dieser. Er und seine Mutter seien bewusst so gereist, dass (...) nicht in Erfahrung bringen könne, wo sie sich aufhielten. D. Das Ersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 um Übernahme der Be-schwerdeführenden wurde von den tschechischen Behörden am 22. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen. E. Am 26. Januar 2018 nahm die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, es bestehe die Möglichkeit, dass (...) die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik finde. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei (...) massiv bedroht worden. Ihr Bruder habe versucht zu vermitteln und sei dabei ebenfalls bedroht worden. Zuletzt habe der Sohn am (...) Kontakt gehabt. Dieser habe sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Nach diesem Telefonat hätten sie die SIM-Karte entsorgt. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei anfangs Januar 2018 vom (...) kontaktiert und ebenfalls nach dem Aufenthaltsort gefragt worden. Der Bruder habe angegeben, dass sie im Moment keinen Kontakt hätten. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 - eröffnet am 29. Januar 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Tschechische Republik und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Tschechische Republik sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Einwände der Beschwerdeführenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in die Tschechische Republik gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem der Tschechischen Republik vor. Die Tschechische Republik sei sodann ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es ergäben sich auch keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen. Zur Begründung wiederholten die Beschwerdeführenden, sie seien aus der Türkei geflohen, um (...) zu entkommen. Wüsste dieser, in welchem Land sie seien - zurzeit gehe er davon aus, dass sie in der Tschechischen Republik seien - würde dies ihrer Flucht die Grundlage entziehen. Deswegen sollte die Vorinstanz zumindest die Asylgründe eingehend erheben, um festzustellen, inwiefern eine Überstellung in die Tschechische Republik für sie eine erhebliche Gefahr bedeuten würde. I. Die vorinstanzlichen Akten gingen elektronisch am 6. Februar 2018 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM ein Gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom 15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war. Die tschechischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 am 22. Januar 2018 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben und wird denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesverletzungen strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführenden können sich demzufolge bezüglich der angeblichen Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch den (...) und (...) in der Tschechischen Republik an die dort zuständigen Behörden wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die tschechischen Behörden sich weigern würden sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit der der vorgebrachten Verfolgung das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. 5.5 Dem Gesagten nach bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Erlass eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegenstandslos. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraussetzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: