Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. Juni 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ bei D._______(E._______ [...]) stamme. Er habe im Jahr (...) geheiratet und sei Vater von (...) Kindern. Bis vor seiner Flucht habe er als (...) gearbeitet. Von (...) respektive (...) bis zum (...) sei er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Im (...) respektive (...) 2014 sei er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Während der Befragung hätten sie insbesondere nach seinen Tätigkeiten für die LTTE gefragt. Zudem hätten sie wissen wollen, ob er weiterhin mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt stehe. Nach der Befragung sei er wieder freigelassen worden. Gegen Ende (...) 2014 hätten Angehörige des CID ihn nochmals verhaftet und - erst nachdem seine Angehörigen bei den Behörden interveniert hätten - nach einem Tag in Haft freigelassen. Da er sich um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Ausserdem habe sich sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE angeschlossen und sei im Jahr (...) im Gefecht gefallen. Seither werde er als Märtyrer gefeiert. Weitere Cousins ersten Grades hätten ebenfalls den LTTE angehört und seien unter anderem bei der Marine (Black Tigers) aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 21. November 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 3) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 4) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Fotografien, eine Kopie eines Ausländerausweises, eine Gefängnisbestätigung samt englischer Übersetzung sowie einen elektronischen Datenträger mit diversen Unterlagen ein. D. Am 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
E. 5.1 In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE beigetreten und im Jahr (...) als Märtyrer gestorben sei (vgl. act. A4/13 S. 8). Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Todesregister vom (...) ins Recht (vgl. act. A10/25 F8, Dokument 5). Weiter brachte er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen vor, dass er die Arbeit bei der (...), welche von den LTTE betrieben worden sei (a.a.O. F59-65), nur dank des Status seiner Familie erhalten habe, welcher diese aufgrund des verstorbenen Bruders innegehabt habe (a.a.O. F97 f.). Des Weiteren führte er aus, dass der Sohn seiner Tante (...) bei den Black Tigers gewesen sei. Dessen Bruder sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und habe sich inzwischen nach F._______ abgesetzt. Auch (...) habe er Verwandte, die den LTTE angehört hätten. So sei der Sohn seiner Tante bei der LTTE-Marine gewesen und ein Sohn seines Onkels normales Mitglied (a.a.O. F108). Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (vgl. Beweismitteleingabe vom 15. Januar 2019).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die familiären Bande des Beschwerdeführers zu den LTTE in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sich lediglich auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe; die familiären Verbindungen zu den LTTE bleiben indessen sowohl bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänzlich unberücksichtigt. Verbindungen zu den LTTE müssen in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils jedoch berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte dieses Sachverhaltselement deshalb zumindest kurz erwähnt und gewürdigt werden müssen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der eingereichte Auszug aus dem Todesregister im Sachverhalt ebenfalls nicht aufgelistet ist, obwohl die weiteren Beweismittel, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gleichzeitig einreichte (vgl. act. A10/25 F4 ff.), aufgeführt werden.
E. 5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz versäumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offengelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7349/2018 Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. Juni 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ bei D._______(E._______ [...]) stamme. Er habe im Jahr (...) geheiratet und sei Vater von (...) Kindern. Bis vor seiner Flucht habe er als (...) gearbeitet. Von (...) respektive (...) bis zum (...) sei er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Im (...) respektive (...) 2014 sei er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Während der Befragung hätten sie insbesondere nach seinen Tätigkeiten für die LTTE gefragt. Zudem hätten sie wissen wollen, ob er weiterhin mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt stehe. Nach der Befragung sei er wieder freigelassen worden. Gegen Ende (...) 2014 hätten Angehörige des CID ihn nochmals verhaftet und - erst nachdem seine Angehörigen bei den Behörden interveniert hätten - nach einem Tag in Haft freigelassen. Da er sich um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Ausserdem habe sich sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE angeschlossen und sei im Jahr (...) im Gefecht gefallen. Seither werde er als Märtyrer gefeiert. Weitere Cousins ersten Grades hätten ebenfalls den LTTE angehört und seien unter anderem bei der Marine (Black Tigers) aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 21. November 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 3) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 4) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Fotografien, eine Kopie eines Ausländerausweises, eine Gefängnisbestätigung samt englischer Übersetzung sowie einen elektronischen Datenträger mit diversen Unterlagen ein. D. Am 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).
4. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). 5. 5.1 In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE beigetreten und im Jahr (...) als Märtyrer gestorben sei (vgl. act. A4/13 S. 8). Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Todesregister vom (...) ins Recht (vgl. act. A10/25 F8, Dokument 5). Weiter brachte er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen vor, dass er die Arbeit bei der (...), welche von den LTTE betrieben worden sei (a.a.O. F59-65), nur dank des Status seiner Familie erhalten habe, welcher diese aufgrund des verstorbenen Bruders innegehabt habe (a.a.O. F97 f.). Des Weiteren führte er aus, dass der Sohn seiner Tante (...) bei den Black Tigers gewesen sei. Dessen Bruder sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und habe sich inzwischen nach F._______ abgesetzt. Auch (...) habe er Verwandte, die den LTTE angehört hätten. So sei der Sohn seiner Tante bei der LTTE-Marine gewesen und ein Sohn seines Onkels normales Mitglied (a.a.O. F108). Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein (vgl. Beweismitteleingabe vom 15. Januar 2019). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5). 5.3 Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die familiären Bande des Beschwerdeführers zu den LTTE in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sich lediglich auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe; die familiären Verbindungen zu den LTTE bleiben indessen sowohl bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänzlich unberücksichtigt. Verbindungen zu den LTTE müssen in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils jedoch berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte dieses Sachverhaltselement deshalb zumindest kurz erwähnt und gewürdigt werden müssen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der eingereichte Auszug aus dem Todesregister im Sachverhalt ebenfalls nicht aufgelistet ist, obwohl die weiteren Beweismittel, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gleichzeitig einreichte (vgl. act. A10/25 F4 ff.), aufgeführt werden. 5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz versäumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offengelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: