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D-7322/2007

D-7322/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, aus Z._______/Jaffna stammend mit letztem Wohnsitz in Y._______/Kilinochichi, verliess seinen Heimatstaat ei-genen Angaben zufolge am 3. August 2007 und gelangte über Katar und Italien am 5. August 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 10. August 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 11. September 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-tend, als Sohn eines Tamilen und einer Singhalesin sei er immer von beiden Seiten eingeschüchtert worden. Im Jahre 1991 habe er wegen des Bürgerkriegs von Z._______ nach Y._______ flüchten müssen. Neben seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er in seinem Last-wagen Waren zwischen dem von der LTTE kontrollierten Norden und dem staatlich kontrollierten Süden des Landes transportiert. Im Süden sei er jeweils der Mitgliedschaft in der LTTE, im Norden der Militär-spionage verdächtigt worden. Um sich dieser Verdächtigungen zu ent-ziehen, sei er nach W._______ geflüchtet und habe schliesslich seine Arbeit im Transportgeschäft aufgegeben. Eines Nachts im Mai 2004 seien fünf schwarz gekleidete Personen in einem weissen Kleinbus bei ihm zu Hause vorgefahren und hätten ihn in ein Camp gebracht. Er wisse nicht, von wem dieses Camp geführt worden sei, vermute aber, es sei die Gruppe um Karuna gewesen. Er sei zwei bis drei Wochen von verschiedenen Personen befragt und dabei auch gefoltert worden. Er sei einerseits der Unterstützung der LTTE andererseits der Armee-unterstützung beschuldigt worden. Danach sei er zwei bis drei Jahre festgehalten worden und habe mit zwei anderen Personen an einem Ort ausserhalb des Camps für dessen Bewohner kochen müssen. Als es in der Nähe zu Kämpfen gekommen sei, sei ihm die Flucht gelun-gen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise etwa einen Monat in Co-lombo im Restaurant eines Geschäftsfreundes und entfernten Ver-wandten gewohnt und gearbeitet. Von Colombo aus habe er vergebens versucht, seine ins Ausland geflüchtete Familie zu kontaktieren. Es sei Zufall, dass er sie nun in der Schweiz wiedergefunden habe. B. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hatten bereits am 30. März 2005 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 12. April 2005 ab und ordnete die Weg-weisung sowie den Vollzug an. Eine gegen den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-4655/2006 behandelt. C. Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 2. Oktober 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 1. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-deführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen den Ent-scheid des BFM vom 28. September 2007 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Darüber hinaus sei er einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie ein. Auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 2. November 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente im Original nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Schreiben vom 30. November 2007 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Originaldokumente nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2008 hielt das BFM an sei-nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. August 2008 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM bis zum 8. September 2008 Stellung zu nehmen. J. Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2008 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. L. Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschafts-anfrage getätigten Abklärungen und stellte weitere Informationen in Aussicht. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsanfrage und -antwort bis zum 12. November 2009 Stellung zu nehmen. N. Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am 18. November 2009 zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung. O. Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Instruktionsrichterin der schweizerischen Botschaft in Colombo mit, dass sich weitere Abklärungen nicht als angezeigt erwiesen, und forderte diese auf, die im Original übermittelten Dokumente zu retournieren. P. Am 25. Februar 2010 trafen die rückgeforderten Dokumente beim Bun-desverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es seien diverse Ungereimtheiten aufgetreten. So erstaune, dass er in zwei Jahren Gefangenschaft nicht erfahren habe, von wem er gefangen gehalten worden sei. Zwar habe er auf Nachfrage angegeben, sie könnten der Karuna-Gruppe angehört haben, doch widerspreche dies den Angaben seiner Ehefrau, die in ihrer Anhörung noch gesagt habe, ihr Mann habe für Karuna gearbeitet. Zudem habe sie auch zu Protokoll gegeben, ihr Mann sei früher schon mehrmals festgenom-men, jedoch immer wieder freigelassen worden. Aufgefordert, diese krassen Widersprüche zu erklären, habe der Beschwerdeführer un-plausibel angegeben, die Ehefrau könnte gemeint haben, er sei ver-haftet worden, als er längere Zeit auf Geschäftsreise weggeblieben sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nicht in Colombo geblieben sei, wenn er nicht gewusst habe, wo die Familie sei. Angesichts der zahlreichen Tamilen, die in Colombo lebten, genüge seine Erklärung nicht, wonach sein Verwandter ihm gesagt habe, es sei gefährlich für Tamilen, die neu nach Colombo kämen. Zu wenig detailliert und realitätsnah schil-dere der Beschwerdeführer die Ereignisse im Camp. Er habe die Män-ner, die ihn festgenommen hätten, äusserst stereotyp beschrieben und nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, im Zentrum des Gesche-henen gestanden zu sein, als er über die Folterungen berichtet habe. Gleiches gelte für seine Schilderungen des Angriffs, den die Männer, die ihn festgehalten hätten, erlitten hätten.

E. 4.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylvor-bringen mit folgenden Elementen: Im Rahmen seiner Tätigkeit als Händler habe er auch für die involvierten Konfliktparteien verbotene Güter wie Kommunikationsmittel, Batterien und Medikamente transpor-tiert. Er sei allerdings niemals offizielles Mitglied einer tamilischen Gruppierung gewesen. Am 5. Juli 2007 sei er von der Polizei aufgrund des Verdachts auf terroristische Aktivitäten und gestützt auf Art. 133 des srilankischen Anti-Terrorismus-Gesetzes in Gewahrsam genom-men worden. Am 20. Juli 2007 seien die Ermittlungen gegen ihn abge-schlossen worden. In der Folge habe man ihn gegen Kaution freige-lassen, wobei zugleich angeordnet worden sei, er habe jeden Sonntag um 12 Uhr mittags beim U._______ Polizeiposten vorzusprechen, dürfe das Land nicht verlassen, keinen Pass besitzen und müsse sich am 25. September 2007 nochmals beim Gericht melden. Am 22. Juli 2007 habe eine Untersuchung wegen Halluzinationen und Kopfschmerzen im Spital der T._______ ergeben, dass er Schläge auf den Kopf erhalten habe, möglicherweise mit groben Waffen. Am 28. September 2007, als er bereits in der Schweiz geweilt habe, sei vom Magistrate's Court in Colombo gegen ihn ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens vor Gericht erlassen worden. Er habe es bisher ge-genüber den schweizer Behörden und insbesondere vor den srilanki-schen Dolmetschern nicht gewagt, über die behördliche Verfolgung in Colombo auszusagen, da er befürchtet habe, dies könne ihn einer zu-sätzlichen Gefahr aussetzen. Seine Unsicherheit und die Unfähigkeit, das Erlebte vollständig zu schildern, verdeutlichten auch, dass er auf ärztliche Unterstützung angewiesen sei. Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem die Originale einer Verfügung vom 6. Juli 2007 bezüglich seiner Festnahme, eines am 22. Ok-tober 2007 erstellten Auszuges aus dem Gerichtsprotokoll vom 20. Ju-li 2007, eines Arztberichtes vom 28. Juli 2007, eines Haftbefehls vom 28. September 2007 und eines Schreibens seines Anwaltes vom 20. Oktober 2007 ein. Zu seiner Wohnadresse in diesen Dokumenten gab er an, es handle sich dabei um die Privatadresse seines Geschäftsfreundes, welche er bis anhin nicht angegeben habe, da er sich immer noch unsicher und verfolgt fühle. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer den Argumenten des BFM entgegen, er habe ausgeschlossen, dass es sich um ein Lager der Armee gehandelt habe und schlüssig gemutmasst, dass er in einem Lager der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei, indem er auf die von der Lagerbesatzung benutzten Spra-chen (singhalesisch und tamilisch) hingewiesen habe. Auch wiesen die Ausführungen zu den schwarz gekleideten Entführern eher auf Anhän-ger von Karuna, denn der LTTE hin. Aus den erwähnten Gründen habe er bisher verschwiegen, dass er sicher sei, von der Karuna-Gruppe festgehalten worden zu sein. Da er nicht eigentliches Mitglied einer der involvierten Konfliktparteien sowie Angehöriger beider sich streitenden Ethnien gewesen sei und somit für Spionagetätigkeiten bestens geeig-net, sei nachvollziehbar, dass er im Machtkampf aller Konfliktparteien, gerade auch von der Gruppe um Karuna festgenommen worden sei. Somit seien keine Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau zu erkennen. Nachdem diese ihre Aussagen vor zwei Jahren gemacht ha-be, könne nicht verlangt werden, dass sie mit seinen Aussagen deckungsgleich seien. Zudem habe er seiner Ehefrau zu ihrem Schutz nie von seinen Diensten für die tamilischen Organisationen erzählt. Die neu eingereichten Beweismittel gäben klar Aufschluss darüber, dass er Sri Lanka habe verlassen müssen, auch wenn er nicht gewusst habe, wo seine Familie sei, weil er von der Polizei in Colombo wegen Terrorismusverdacht gesucht worden sei. Zu betonen sei auch, dass es für neu angekommene Tamilen in Colombo tatsächlich beson-ders gefährlich sei. Schliesslich seien den Protokollen der Anhörungen diverse Schilderungen der Folterungen, des Lagerlebens und der Mit-gefangenen zu entnehmen. Als Folge der Folter trage er heute noch Narben und leide an Schmerzen und Gedächtnisverlust. Ausserdem sei es ihm schwer gefallen, die dreijährige Lagerhaft innert kürzester Zeit zu schildern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die vielen traumatisierenden Erlebnisse zurzeit noch verunmöglichten, einen vollständigen und geordneten Ablauf zu skizzieren. Ein abge-stumpftes, gleichgültiges und eher regungsloses Schildern scheine in dieser Situation viel eher schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Befreiung aus dem Lager. Für einen Gefangenen redu-zierten sich die relevanten Geschehnisse auf die überlebensnotwen-digen Fragestellungen wie, ob die Bewacher noch existieren und ob die Flucht zu ergreifen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers wirkten nachgeschoben. Unplausibel sei, dass er zwar alles andere habe zu Protokoll geben können, aber "nicht gewagt habe", die behördliche Verfolgung in Colombo darzulegen. Nicht zu überzeugen vermöge insbesondere, dass er gegenüber den schweizer Behörden und den Dolmetschern Angst gehabt habe, derartige Aussa-gen zu machen. Bestätigt würden die entstandenen Zweifel durch eine interne Analyse der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente. Dabei sei festgestellt worden, dass der Haftbefehl eine Blankofäl-schung sei, weil ein Original vorliege, das Angeschuldigten nicht aus-gehändigt werde. Zudem lägen auch beim Gerichtsprotokoll Hinweise auf eine Totalfälschung vor, da die Bezugnahme auf einen angeblichen "Terrorists Act" formal falsch sei. Des Weiteren sei der Name des Richters auf beiden Dokumenten kaum lesbar. Vor diesem Hintergrund komme dem Arztbericht keine Beweiskraft zu, zumal es sich um ein leicht zu fälschendes oder verfälscht erhältliches Dokument handle.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es komme im-mer wieder vor, dass Asylsuchende aus Sri Lanka, wo in der Bevölke-rung eine allgemeine Misstrauensstimmung vor allem gegenüber Be-hörden herrsche, zu eingeschüchtert seien, um den schweizer Behör-den vollumfänglich Auskunft zu geben. Unzählige identische Berichte von Flüchtlingen aus Colombo würden zudem bestätigen, dass die Po-lizei üblicherweise bei nicht auffindbaren Personen die Haftbefehle hin-terlege. Zum Gerichtsprotokoll gelte es festzuhalten, dass dieses vom bereits erwähnten Geschäftspartner beim Gericht in Colombo bestellt worden sei und es lebensgefährlich wäre, einen neuen Auszug zu be-schaffen, der den formalen Anforderungen der Vorinstanz genügen würde. Inzwischen seien ein ehemaliger Mithäftling und am 8. Feb-ruar 2008 ein früherer Geschäftspartner, mit dem er die LTTE beliefert habe, ermordet worden. Für die Entführung im Jahre 2004 gebe es keine Beweismittel. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass die Entführung, die Gefangenschaft und die Folterungen in einem extralegalen Rahmen stattgefunden hätten. Im derzeitigen politischen Umfeld im Osten Sri Lankas sei die Beschaffung von Beweismitteln unmöglich. Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzuhalten, dass bisher keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Er sei immer noch stark traumatisiert und leide an Angstzuständen und Ver-folgungswahn. In einem Anfall plötzlicher Panik habe er am 2. März 2008 seine Ehefrau und seine Tochter angegriffen. Seine Ehe-frau habe bei der Polizei angegeben, er sei "nicht mehr er selbst" und "an einem ganz anderen Ort" gewesen, hätte in panischer Angst ge-schrien und um sich geschlagen.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwer-deführers entstehen aufgrund der Schilderungen seiner angeblichen Verhaftung im Jahre 2004. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Männer hätten bei seiner Festnahme mit seiner Ehefrau gesprochen und diese und die Kinder hätten geheult und geschrien (B9 S. 7 f.). Im Gegensatz dazu sagte seine Ehefrau, sie sei in einem Zimmer gewe-sen und ihr Mann habe draussen mit den Männern gesprochen (A10 S. 3). Auf die Aussagen seiner Ehefrau angesprochen, stimmte der Be-schwerdeführer dem zwar zu, sagte aber aus, seine Ehefrau sei in ein Zimmer gesperrt worden, aber sie hätten ihr gesagt, dass er befragt und wieder freigelassen werde (B9 S. 8). Dieser Erklärungsversuch vermag den Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerde-führers und seiner Ehefrau indes nicht aufzulösen. Seine Ehefrau sag-te nämlich nicht aus, dass sie in ein Zimmer gesperrt worden sei. Aus ihren Aussagen lässt sich vielmehr ableiten, dass sie sich aufgrund dieses als routinemässig empfundenen Vorgangs gar keine Sorgen ge-macht habe. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-rer und seine Ehefrau übereinstimmend angeben könnten, ob die Ehe-frau in einer emotionalen oder in einer eher ruhigen und bedachten Weise auf die Verhaftung reagiert habe, hätte diese tatsächlich statt-gefunden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprachen sich sodann auch in weiteren Punkten. So gab sie an, er sei vor der Lagerhaft schon mehrere Male verhaftet worden (A10 S. 3), während er dies explizit verneinte (B9 S. 6 f.). Das BFM liess sich zu Recht nicht von der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers überzeu-gen, wonach er ihr manchmal nicht gesagt habe, wenn er nach Colom-bo gegangen sei, sodass seine Ehefrau dann vielleicht gemeint habe, er sei verhaftet worden. Es wäre zwar nachvollziehbar, wenn er ihr - wie er in der Beschwerde ausführte - zu ihrem Schutz seine Arbeit für tamilische Organisationen verschwiegen hätte. Dass er sie aber über-haupt nicht informiert haben will, wenn er sich auf Geschäftsreise nach Colombo begab, scheint tatsächlich unplausibel, zumal er ihr ja nicht hätte sagen müssen, um was für Geschäftsreisen es sich jeweils handelte. Zumindest ist aber davon auszugehen, dass er seiner Ehe-frau bei seiner Rückkehr berichtet hätte, wo er gewesen war. Zuletzt gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe für Karuna gearbeitet (A10 S. 3 f.), während er dies im Laufe des Verfahrens expli-zit verneinte (B9 S. 6). Wenn er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe tatsächlich für Karuna gearbeitet, wirkt dies nachgeschoben. Daran vermag auch seine Argumentation, er habe den schweizer Be-hörden und insbesondere dem Dolmetscher nicht getraut, nichts zu ändern (vgl. E. 5.4).

E. 5.3 Bestätigt werden diese Zweifel durch die unplausiblen Angaben zu der dreijährigen Haft. Zum einen erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso die Küche, wie vom Beschwerdeführer angegeben, ausserhalb des Lagers gelegen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese im Lager integriert worden wäre, damit die Lagerbesatzung nicht extra eigene Wachen und einen Bus organisieren muss, um Material zur Küche hin und Essen ins Lager zurück zu transportieren. Zum an-deren ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - wie er während des Verfahrens angab - auch nach einer derart langen Zeit der Lagerhaft nicht herausfand, von wem das Lager geführt worden ist. Wenn er nun auf Beschwerdeebene angibt, es sei ein Lager der Karu-na-Gruppe gewesen, so wirkt dies nachgeschoben. Daran vermag auch die Begründung, er habe sich aus Angst vor dem Dolmetscher bis anhin nicht getraut, dies zu erwähnen, nicht zu überzeugen (vgl. E. 5.4). Weitere Zweifel entstehen durch die unsubstanziierten Anga-ben zum Leben in der Lagerhaft und den angeblich erlebten Folterun-gen. Zwar ist das Argument in der Beschwerde nachvollziehbar, wo-nach eine abgestumpfte Erzählweise zur Beschreibung einer dreijäh-rigen monotonen Lagerhaft passe. Der Beschwerdeführer erzählte aber nicht einfach nur in einer monotonen Weise, sondern er liess nä-here Ausführungen zum Leben im Lager gänzlich missen. Auf Fragen des BFM antwortete er stets in kurzen und allgemein gehaltenen Sät-zen. Hätte er aber die Lagerhaft tatsächlich erlebt, wäre davon auszu-gehen, dass er ausführlicher in freier Rede darüber hätte berichten können. Auch lässt die Art und Weise, wie er die angeblich erlebten Folterungen beschrieb, - wie vom BFM richtigerweise ausgeführt - nicht den Eindruck entstehen, er hätte sie wirklich erlebt. Zwar zählte er einige allgemein bekannte Foltermethoden auf, ohne jedoch auf die dadurch bei ihm persönlich ausgelösten Gefühle und Ängste einzuge-hen. Bei der Erzählung derart intensiver Erlebnisse kann dies aber er-wartet werden. Zuletzt beschreibt er auch die Flucht aus dem Lager nur ganz allgemein und kurz. Zwar trifft es zu, dass sich in diesem Mo-ment für den Flüchtenden alles auf existenzielle Fragen reduziert. Doch auch angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Be-schwerdeführer diese für ihn so wichtigen Ereignisse ausführlicher in freier Rede beschriebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers be-schränken sich aber auf vier kurze Abschnitte und zwischen jedem dieser Abschnitte war das Nachhaken des Befragers nötig.

E. 5.4 Des Weiteren ist auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verhaftung in Colombo unglaubhaft. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in Colombo anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt hat. Das Argument, er habe aus Furcht insbesondere vor dem Dolmetscher nichts über diese Haft gesagt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal er bei der Berichterstattung über die Haft durch srilankische Behörden von ei-nem allfällig für eine tamilische Organisation tätigen Dolmetscher we-niger zu befürchten hätte, als bei seinen Berichten über die Men-schenrechtsverletzungen von tamilischen Organisationen. Demnach erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso er sich getraut haben soll, die Lagerhaft zu erwähnen, nicht aber die Verfolgung durch die srilan-kischen Behörden. Hätte er den Dolmetscher tatsächlich nicht vertrau-enswürdig gefunden, hätte er dies ausserdem während den Befragun-gen anmerken müssen. Aus den Protokollen ergeben sich aber insge-samt keine Hinweise, dass zwischen ihm und dem Dolmetscher eine Stimmung des Misstrauens herrschte. Zudem gab er bei der einlässli-chen Anhörung zu Protokoll, alle seine Asylgründe genannt zu haben und bekräftigte dies sowie auch die Kenntnisnahme seiner Mitwir-kungspflicht und der Verschwiegenheitspflicht aller bei der Anhörung anwesenden Personen, mithin auch des Dolmetschers, mit seiner Un-terschrift. Schliesslich ist es - wie in der Botschaftsantwort ausgeführt - absolut ungewöhnlich, dass das Terrorist Investigation Department jemanden, der aufgrund des Verdachts auf Mitwirkung bei terroristi-schen Handlungen festgenommen worden war, nach zwei Wochen auf Kaution frei lässt, in der Hoffnung, er melde sich auf den Gerichtster-min. Der Einwand in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort, wo-nach in Sri Lanka Korruption gang und gäbe sei, vermag in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Taten, nicht zu überzeugen.

E. 5.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Adresse des Absenders auf dem Briefumschlag widersprach, mit dem die Dokumente aus Sri Lanka ge-schickt worden seien. So gab er einmal an, diese Adresse sei frei er-funden und ein andermal, er habe dort ein Zimmer gemietet gehabt. Sodann ergab eine interne Dokumentenanalyse des BFM, dass der Haftbefehl und das Gerichtsprotokoll gefälscht seien. Die vom Bun-desverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Nachforschungen der schweizerischen Botschaft in Colombo ergaben keine gegenteiligen Erkenntnisse. Vielmehr werden die Zweifel an der Echtheit der Doku-mente in der Botschaftsantwort bestätigt. So sei der Verweis auf den Terrorist Act tatsächlich formal falsch. Zudem sei der Beschwerdefüh-rer nicht beim IKRK registriert, dessen Mitarbeiter regelmässig die Po-lizeistationen besuchten und Personen registrierten, die unter der De-tention Order aufgrund des Prevention of Terrorism Act festgehalten würden. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort diesbezüglich ein, das IKRK könne nicht sämtliche Gefangenen registrieren und deren Liste sei somit kein Beweis, dass die Haft nicht stattgefunden habe. Dem ist zwar insofern zuzustimmen, als dass diese Liste für sich alleine keinen Beweis gegen die Haft dar-stellt. Im vorliegenden Fall stellt sie jedoch lediglich ein Glied in einer Kette von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen dar. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass der Haftbefehl vom 28. September 2007 im Brief des Anwaltes vom 20. Oktober 2007 nicht erwähnt wurde. Auch scheint es ungewöhnlich, dass der Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vom Geschäftsfreund des Beschwerdeführers und nicht vom Anwalt bestellt worden sein soll und die srilankischen Behörden diesen einem unbeteiligten Dritten ausgehändigt haben sollen. Zudem wäre auf-grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als der Auszug erstellt wurde (22. Oktober 2007), bereits per Haftbefehl gesucht war, davon auszugehen, die Behörden hätten seinen Geschäftsfreund zumindest verhört. Aus der Beschwerde geht dazu je-doch nichts hervor. Gegen die Echtheit der Dokumente spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, die darauf vermerkte Adresse sei die Privatadresse des Geschäfts-freundes, in der Replik aber ausführte, es sei die Adresse eines Be-kannten des Geschäftsfreundes und in der Stellungnahme zur Bot-schaftsantwort schrieb, es sei eine fiktive Adresse. Schliesslich qualifi-zierte die schweizerische Botschaft in Colombo auch das ärztliche Attest als Fälschung. Es komme wohl vor, wie im vorliegenden Fall, dass ein Arzt sowohl in einer staatlichen als auch gleichzeitig in einer privaten Klinik arbeite. Dabei dürfe er jedoch nicht den Amtsstempel des anderen Spitals verwenden. Ausserdem habe das Spital T._______, das sich an der (...) befunden habe, seine Türen vor fünf Jahren geschlossen und sei vom S._______ Spital übernommen worden. Dr. B._______ (Anmerkung: Verfasser des eingereichten Arztberichtes) habe gemäss Aussage des Spitals nur bis etwa 2003 dort gearbeitet. Es gebe zudem ein Spital T._______ an der (...), wo ein Dr. B._______ aber unbekannt sei. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort, wonach er das Attest von einem Kollegen erhalten habe, welcher ihn aufgrund seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustands ins Spital begleitet habe, und er deshalb keinen Grund gehabt habe, an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln, vermag die Zweifel nicht zu relativieren. Nach dem Gesagten entstehen insgesamt gewichtige Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, sodass sie nicht geeignet sind, zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, sondern vielmehr deren Unglaubhaftigkeit bestätigen.

E. 5.6 Zuletzt sprechen auch die unplausiblen und widersprüchlichen An-gaben des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Colombo und seiner Abreise aus Sri Lanka gegen seine Glaubwürdigkeit. So gab er einerseits an, er habe in Colombo während zwei bis drei Jahren nach seiner Familie gesucht (B9 S. 4), andererseits will er Colombo bereits nach einem Monat wieder verlassen haben (B9 S. 4). Sodann er-scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka, ohne zu wissen wo seine Familie war, verlassen hat und dann aus Zufall aus-gerechnet in dem Land gelandet ist, wohin die Familie geflüchtet war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wusste, wo seine Familie sich aufhielt, und ihr dorthin gefolgt ist.

E. 6 Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 29. Okto-ber 2007 die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. Hierfür sei ihm genügend Zeit einzuräumen, damit er sich von seiner Traumatisierung durch die langjährigen Verdächtigungen, Folterungen und Inhaftierungen erholen könne, welche es ihm bisher verunmöglicht habe, das Erlebte zu schildern. Angesichts der bisherigen Erwägungen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung das Gesuch um psychiatrische Begutachtung abzuweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein solcher Arztbericht die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten insbesondere auch der als gefälscht erkannten Beweismittel zu relativieren vermöchte.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei zwar eine Rückkehr in den Norden und Osten für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorlie-gend sprächen aber individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Familie in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise bei einem Verwandten in Co-lombo gelebt und gearbeitet. Mit diesem Mann habe er früher schon Geschäfte betrieben und er sei auf früheren Reisen immer wieder län-gere Zeit in Colombo geblieben. Zudem sei die Mutter des Beschwer-deführers Singhalesin und er des Singhalesischen mächtig. Zuletzt habe er für die Reise rund Fr. 20'000.- bezahlt, weshalb auch anzu-nehmen sei, dass er sich in Colombo eine wirtschaftliche Existenz er-arbeiten könne.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer hielt dem BFM entgegen, er und seine Fa-milie stammten aus Jaffna und seien überwiegend in Kilinochichi wohnhaft gewesen. Insbesondere für die Kinder, welche in ihren jewei-ligen Schulklassen in der Schweiz bestens integriert seien, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Zudem spreche auch seine psychi-sche Verfassung dagegen.

E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 eine umfas-sende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat da-bei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Ri-siko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausge-setzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Re-gistrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zu-gezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko ange-sehen werden. Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob sich die Situation nach 26 Jahren Bürgerkrieg nachhaltig verbessert. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, D-7027/2006 vom 20. Oktober 2009 und D-4125/2006 vom 16. Februar 2010).

E. 10.5 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers befinden sich seit dem 25. März 2005 in der Schweiz und die Zumutbarkeit des Voll-zugs der Wegweisung hat für die Familie als Gesamtheit zu erfolgen. Die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers und auch diejenigen seiner Ehefrau halten sich allesamt im Norden des Landes auf oder sind in die Schweiz ausgereist. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und seiner Familie im Grossraum Colombo. Der Geschäftsfreund des Beschwerdeführers, bei welchem er vor sei-ner Ausreise einen Monat gewohnt und gearbeitet hat, erfüllt die An-forderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht, zumal nicht als gesichert gelten kann, dass dieser immer noch dort wohnt und den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie bei sich aufnehmen könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte zwar vor ihrer Ausreise acht Monate in Colombo und kochte für verschiedene Res-taurants. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser kurzen Zeit, in der sie überdies mehrere Male umziehen musste und neben der Arbeit drei Kinder zu versorgen hatte, ein tragfähiges Bezie-hungsnetz aufbauen konnte. Zudem haben sie und die Kinder sich während bald fünf Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Hin-zu kommt, dass die aus dem Krisengebiet stammende Familie einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valab-len Grund für einen Aufenthalt im Süden des Landes vorweisen kön-nen. Tamilen, welche wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ur-sprünglich aus Jaffna stammen, sind diesen behördlichen Behelligun-gen in besonderem Masse ausgesetzt. Es kann somit in keiner Weise von besonders begünstigenden Umständen für eine Rückkehr nach Colombo ausgegangen werden.

E. 10.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.

E. 11 Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt wurde am 2. Oktober 2008 eingestellt. Da sich ansonsten aus den Ak-ten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwer-de ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Sep-tember 2007 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzu-heben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-weisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer re-duzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 2. November 2007 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfah-renskosten aufzuerlegen.

E. 14 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-tung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kosten-note einzureichen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorin-stanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Septem-ber 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7322/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 4. März 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus Z._______/Jaffna stammend mit letztem Wohnsitz in Y._______/Kilinochichi, verliess seinen Heimatstaat ei-genen Angaben zufolge am 3. August 2007 und gelangte über Katar und Italien am 5. August 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 10. August 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 11. September 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-tend, als Sohn eines Tamilen und einer Singhalesin sei er immer von beiden Seiten eingeschüchtert worden. Im Jahre 1991 habe er wegen des Bürgerkriegs von Z._______ nach Y._______ flüchten müssen. Neben seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er in seinem Last-wagen Waren zwischen dem von der LTTE kontrollierten Norden und dem staatlich kontrollierten Süden des Landes transportiert. Im Süden sei er jeweils der Mitgliedschaft in der LTTE, im Norden der Militär-spionage verdächtigt worden. Um sich dieser Verdächtigungen zu ent-ziehen, sei er nach W._______ geflüchtet und habe schliesslich seine Arbeit im Transportgeschäft aufgegeben. Eines Nachts im Mai 2004 seien fünf schwarz gekleidete Personen in einem weissen Kleinbus bei ihm zu Hause vorgefahren und hätten ihn in ein Camp gebracht. Er wisse nicht, von wem dieses Camp geführt worden sei, vermute aber, es sei die Gruppe um Karuna gewesen. Er sei zwei bis drei Wochen von verschiedenen Personen befragt und dabei auch gefoltert worden. Er sei einerseits der Unterstützung der LTTE andererseits der Armee-unterstützung beschuldigt worden. Danach sei er zwei bis drei Jahre festgehalten worden und habe mit zwei anderen Personen an einem Ort ausserhalb des Camps für dessen Bewohner kochen müssen. Als es in der Nähe zu Kämpfen gekommen sei, sei ihm die Flucht gelun-gen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise etwa einen Monat in Co-lombo im Restaurant eines Geschäftsfreundes und entfernten Ver-wandten gewohnt und gearbeitet. Von Colombo aus habe er vergebens versucht, seine ins Ausland geflüchtete Familie zu kontaktieren. Es sei Zufall, dass er sie nun in der Schweiz wiedergefunden habe. B. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hatten bereits am 30. März 2005 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 12. April 2005 ab und ordnete die Weg-weisung sowie den Vollzug an. Eine gegen den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-4655/2006 behandelt. C. Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 2. Oktober 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 1. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-deführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen den Ent-scheid des BFM vom 28. September 2007 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses. Darüber hinaus sei er einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie ein. Auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 2. November 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente im Original nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Schreiben vom 30. November 2007 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Originaldokumente nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2008 hielt das BFM an sei-nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. August 2008 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM bis zum 8. September 2008 Stellung zu nehmen. J. Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2008 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. K. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. L. Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschafts-anfrage getätigten Abklärungen und stellte weitere Informationen in Aussicht. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsanfrage und -antwort bis zum 12. November 2009 Stellung zu nehmen. N. Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am 18. November 2009 zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung. O. Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Instruktionsrichterin der schweizerischen Botschaft in Colombo mit, dass sich weitere Abklärungen nicht als angezeigt erwiesen, und forderte diese auf, die im Original übermittelten Dokumente zu retournieren. P. Am 25. Februar 2010 trafen die rückgeforderten Dokumente beim Bun-desverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es seien diverse Ungereimtheiten aufgetreten. So erstaune, dass er in zwei Jahren Gefangenschaft nicht erfahren habe, von wem er gefangen gehalten worden sei. Zwar habe er auf Nachfrage angegeben, sie könnten der Karuna-Gruppe angehört haben, doch widerspreche dies den Angaben seiner Ehefrau, die in ihrer Anhörung noch gesagt habe, ihr Mann habe für Karuna gearbeitet. Zudem habe sie auch zu Protokoll gegeben, ihr Mann sei früher schon mehrmals festgenom-men, jedoch immer wieder freigelassen worden. Aufgefordert, diese krassen Widersprüche zu erklären, habe der Beschwerdeführer un-plausibel angegeben, die Ehefrau könnte gemeint haben, er sei ver-haftet worden, als er längere Zeit auf Geschäftsreise weggeblieben sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nicht in Colombo geblieben sei, wenn er nicht gewusst habe, wo die Familie sei. Angesichts der zahlreichen Tamilen, die in Colombo lebten, genüge seine Erklärung nicht, wonach sein Verwandter ihm gesagt habe, es sei gefährlich für Tamilen, die neu nach Colombo kämen. Zu wenig detailliert und realitätsnah schil-dere der Beschwerdeführer die Ereignisse im Camp. Er habe die Män-ner, die ihn festgenommen hätten, äusserst stereotyp beschrieben und nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, im Zentrum des Gesche-henen gestanden zu sein, als er über die Folterungen berichtet habe. Gleiches gelte für seine Schilderungen des Angriffs, den die Männer, die ihn festgehalten hätten, erlitten hätten. 4.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylvor-bringen mit folgenden Elementen: Im Rahmen seiner Tätigkeit als Händler habe er auch für die involvierten Konfliktparteien verbotene Güter wie Kommunikationsmittel, Batterien und Medikamente transpor-tiert. Er sei allerdings niemals offizielles Mitglied einer tamilischen Gruppierung gewesen. Am 5. Juli 2007 sei er von der Polizei aufgrund des Verdachts auf terroristische Aktivitäten und gestützt auf Art. 133 des srilankischen Anti-Terrorismus-Gesetzes in Gewahrsam genom-men worden. Am 20. Juli 2007 seien die Ermittlungen gegen ihn abge-schlossen worden. In der Folge habe man ihn gegen Kaution freige-lassen, wobei zugleich angeordnet worden sei, er habe jeden Sonntag um 12 Uhr mittags beim U._______ Polizeiposten vorzusprechen, dürfe das Land nicht verlassen, keinen Pass besitzen und müsse sich am 25. September 2007 nochmals beim Gericht melden. Am 22. Juli 2007 habe eine Untersuchung wegen Halluzinationen und Kopfschmerzen im Spital der T._______ ergeben, dass er Schläge auf den Kopf erhalten habe, möglicherweise mit groben Waffen. Am 28. September 2007, als er bereits in der Schweiz geweilt habe, sei vom Magistrate's Court in Colombo gegen ihn ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens vor Gericht erlassen worden. Er habe es bisher ge-genüber den schweizer Behörden und insbesondere vor den srilanki-schen Dolmetschern nicht gewagt, über die behördliche Verfolgung in Colombo auszusagen, da er befürchtet habe, dies könne ihn einer zu-sätzlichen Gefahr aussetzen. Seine Unsicherheit und die Unfähigkeit, das Erlebte vollständig zu schildern, verdeutlichten auch, dass er auf ärztliche Unterstützung angewiesen sei. Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem die Originale einer Verfügung vom 6. Juli 2007 bezüglich seiner Festnahme, eines am 22. Ok-tober 2007 erstellten Auszuges aus dem Gerichtsprotokoll vom 20. Ju-li 2007, eines Arztberichtes vom 28. Juli 2007, eines Haftbefehls vom 28. September 2007 und eines Schreibens seines Anwaltes vom 20. Oktober 2007 ein. Zu seiner Wohnadresse in diesen Dokumenten gab er an, es handle sich dabei um die Privatadresse seines Geschäftsfreundes, welche er bis anhin nicht angegeben habe, da er sich immer noch unsicher und verfolgt fühle. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer den Argumenten des BFM entgegen, er habe ausgeschlossen, dass es sich um ein Lager der Armee gehandelt habe und schlüssig gemutmasst, dass er in einem Lager der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei, indem er auf die von der Lagerbesatzung benutzten Spra-chen (singhalesisch und tamilisch) hingewiesen habe. Auch wiesen die Ausführungen zu den schwarz gekleideten Entführern eher auf Anhän-ger von Karuna, denn der LTTE hin. Aus den erwähnten Gründen habe er bisher verschwiegen, dass er sicher sei, von der Karuna-Gruppe festgehalten worden zu sein. Da er nicht eigentliches Mitglied einer der involvierten Konfliktparteien sowie Angehöriger beider sich streitenden Ethnien gewesen sei und somit für Spionagetätigkeiten bestens geeig-net, sei nachvollziehbar, dass er im Machtkampf aller Konfliktparteien, gerade auch von der Gruppe um Karuna festgenommen worden sei. Somit seien keine Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau zu erkennen. Nachdem diese ihre Aussagen vor zwei Jahren gemacht ha-be, könne nicht verlangt werden, dass sie mit seinen Aussagen deckungsgleich seien. Zudem habe er seiner Ehefrau zu ihrem Schutz nie von seinen Diensten für die tamilischen Organisationen erzählt. Die neu eingereichten Beweismittel gäben klar Aufschluss darüber, dass er Sri Lanka habe verlassen müssen, auch wenn er nicht gewusst habe, wo seine Familie sei, weil er von der Polizei in Colombo wegen Terrorismusverdacht gesucht worden sei. Zu betonen sei auch, dass es für neu angekommene Tamilen in Colombo tatsächlich beson-ders gefährlich sei. Schliesslich seien den Protokollen der Anhörungen diverse Schilderungen der Folterungen, des Lagerlebens und der Mit-gefangenen zu entnehmen. Als Folge der Folter trage er heute noch Narben und leide an Schmerzen und Gedächtnisverlust. Ausserdem sei es ihm schwer gefallen, die dreijährige Lagerhaft innert kürzester Zeit zu schildern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die vielen traumatisierenden Erlebnisse zurzeit noch verunmöglichten, einen vollständigen und geordneten Ablauf zu skizzieren. Ein abge-stumpftes, gleichgültiges und eher regungsloses Schildern scheine in dieser Situation viel eher schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Befreiung aus dem Lager. Für einen Gefangenen redu-zierten sich die relevanten Geschehnisse auf die überlebensnotwen-digen Fragestellungen wie, ob die Bewacher noch existieren und ob die Flucht zu ergreifen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers wirkten nachgeschoben. Unplausibel sei, dass er zwar alles andere habe zu Protokoll geben können, aber "nicht gewagt habe", die behördliche Verfolgung in Colombo darzulegen. Nicht zu überzeugen vermöge insbesondere, dass er gegenüber den schweizer Behörden und den Dolmetschern Angst gehabt habe, derartige Aussa-gen zu machen. Bestätigt würden die entstandenen Zweifel durch eine interne Analyse der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente. Dabei sei festgestellt worden, dass der Haftbefehl eine Blankofäl-schung sei, weil ein Original vorliege, das Angeschuldigten nicht aus-gehändigt werde. Zudem lägen auch beim Gerichtsprotokoll Hinweise auf eine Totalfälschung vor, da die Bezugnahme auf einen angeblichen "Terrorists Act" formal falsch sei. Des Weiteren sei der Name des Richters auf beiden Dokumenten kaum lesbar. Vor diesem Hintergrund komme dem Arztbericht keine Beweiskraft zu, zumal es sich um ein leicht zu fälschendes oder verfälscht erhältliches Dokument handle. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es komme im-mer wieder vor, dass Asylsuchende aus Sri Lanka, wo in der Bevölke-rung eine allgemeine Misstrauensstimmung vor allem gegenüber Be-hörden herrsche, zu eingeschüchtert seien, um den schweizer Behör-den vollumfänglich Auskunft zu geben. Unzählige identische Berichte von Flüchtlingen aus Colombo würden zudem bestätigen, dass die Po-lizei üblicherweise bei nicht auffindbaren Personen die Haftbefehle hin-terlege. Zum Gerichtsprotokoll gelte es festzuhalten, dass dieses vom bereits erwähnten Geschäftspartner beim Gericht in Colombo bestellt worden sei und es lebensgefährlich wäre, einen neuen Auszug zu be-schaffen, der den formalen Anforderungen der Vorinstanz genügen würde. Inzwischen seien ein ehemaliger Mithäftling und am 8. Feb-ruar 2008 ein früherer Geschäftspartner, mit dem er die LTTE beliefert habe, ermordet worden. Für die Entführung im Jahre 2004 gebe es keine Beweismittel. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass die Entführung, die Gefangenschaft und die Folterungen in einem extralegalen Rahmen stattgefunden hätten. Im derzeitigen politischen Umfeld im Osten Sri Lankas sei die Beschaffung von Beweismitteln unmöglich. Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzuhalten, dass bisher keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Er sei immer noch stark traumatisiert und leide an Angstzuständen und Ver-folgungswahn. In einem Anfall plötzlicher Panik habe er am 2. März 2008 seine Ehefrau und seine Tochter angegriffen. Seine Ehe-frau habe bei der Polizei angegeben, er sei "nicht mehr er selbst" und "an einem ganz anderen Ort" gewesen, hätte in panischer Angst ge-schrien und um sich geschlagen. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwer-deführers entstehen aufgrund der Schilderungen seiner angeblichen Verhaftung im Jahre 2004. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Männer hätten bei seiner Festnahme mit seiner Ehefrau gesprochen und diese und die Kinder hätten geheult und geschrien (B9 S. 7 f.). Im Gegensatz dazu sagte seine Ehefrau, sie sei in einem Zimmer gewe-sen und ihr Mann habe draussen mit den Männern gesprochen (A10 S. 3). Auf die Aussagen seiner Ehefrau angesprochen, stimmte der Be-schwerdeführer dem zwar zu, sagte aber aus, seine Ehefrau sei in ein Zimmer gesperrt worden, aber sie hätten ihr gesagt, dass er befragt und wieder freigelassen werde (B9 S. 8). Dieser Erklärungsversuch vermag den Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerde-führers und seiner Ehefrau indes nicht aufzulösen. Seine Ehefrau sag-te nämlich nicht aus, dass sie in ein Zimmer gesperrt worden sei. Aus ihren Aussagen lässt sich vielmehr ableiten, dass sie sich aufgrund dieses als routinemässig empfundenen Vorgangs gar keine Sorgen ge-macht habe. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-rer und seine Ehefrau übereinstimmend angeben könnten, ob die Ehe-frau in einer emotionalen oder in einer eher ruhigen und bedachten Weise auf die Verhaftung reagiert habe, hätte diese tatsächlich statt-gefunden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprachen sich sodann auch in weiteren Punkten. So gab sie an, er sei vor der Lagerhaft schon mehrere Male verhaftet worden (A10 S. 3), während er dies explizit verneinte (B9 S. 6 f.). Das BFM liess sich zu Recht nicht von der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers überzeu-gen, wonach er ihr manchmal nicht gesagt habe, wenn er nach Colom-bo gegangen sei, sodass seine Ehefrau dann vielleicht gemeint habe, er sei verhaftet worden. Es wäre zwar nachvollziehbar, wenn er ihr - wie er in der Beschwerde ausführte - zu ihrem Schutz seine Arbeit für tamilische Organisationen verschwiegen hätte. Dass er sie aber über-haupt nicht informiert haben will, wenn er sich auf Geschäftsreise nach Colombo begab, scheint tatsächlich unplausibel, zumal er ihr ja nicht hätte sagen müssen, um was für Geschäftsreisen es sich jeweils handelte. Zumindest ist aber davon auszugehen, dass er seiner Ehe-frau bei seiner Rückkehr berichtet hätte, wo er gewesen war. Zuletzt gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe für Karuna gearbeitet (A10 S. 3 f.), während er dies im Laufe des Verfahrens expli-zit verneinte (B9 S. 6). Wenn er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe tatsächlich für Karuna gearbeitet, wirkt dies nachgeschoben. Daran vermag auch seine Argumentation, er habe den schweizer Be-hörden und insbesondere dem Dolmetscher nicht getraut, nichts zu ändern (vgl. E. 5.4). 5.3 Bestätigt werden diese Zweifel durch die unplausiblen Angaben zu der dreijährigen Haft. Zum einen erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso die Küche, wie vom Beschwerdeführer angegeben, ausserhalb des Lagers gelegen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese im Lager integriert worden wäre, damit die Lagerbesatzung nicht extra eigene Wachen und einen Bus organisieren muss, um Material zur Küche hin und Essen ins Lager zurück zu transportieren. Zum an-deren ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - wie er während des Verfahrens angab - auch nach einer derart langen Zeit der Lagerhaft nicht herausfand, von wem das Lager geführt worden ist. Wenn er nun auf Beschwerdeebene angibt, es sei ein Lager der Karu-na-Gruppe gewesen, so wirkt dies nachgeschoben. Daran vermag auch die Begründung, er habe sich aus Angst vor dem Dolmetscher bis anhin nicht getraut, dies zu erwähnen, nicht zu überzeugen (vgl. E. 5.4). Weitere Zweifel entstehen durch die unsubstanziierten Anga-ben zum Leben in der Lagerhaft und den angeblich erlebten Folterun-gen. Zwar ist das Argument in der Beschwerde nachvollziehbar, wo-nach eine abgestumpfte Erzählweise zur Beschreibung einer dreijäh-rigen monotonen Lagerhaft passe. Der Beschwerdeführer erzählte aber nicht einfach nur in einer monotonen Weise, sondern er liess nä-here Ausführungen zum Leben im Lager gänzlich missen. Auf Fragen des BFM antwortete er stets in kurzen und allgemein gehaltenen Sät-zen. Hätte er aber die Lagerhaft tatsächlich erlebt, wäre davon auszu-gehen, dass er ausführlicher in freier Rede darüber hätte berichten können. Auch lässt die Art und Weise, wie er die angeblich erlebten Folterungen beschrieb, - wie vom BFM richtigerweise ausgeführt - nicht den Eindruck entstehen, er hätte sie wirklich erlebt. Zwar zählte er einige allgemein bekannte Foltermethoden auf, ohne jedoch auf die dadurch bei ihm persönlich ausgelösten Gefühle und Ängste einzuge-hen. Bei der Erzählung derart intensiver Erlebnisse kann dies aber er-wartet werden. Zuletzt beschreibt er auch die Flucht aus dem Lager nur ganz allgemein und kurz. Zwar trifft es zu, dass sich in diesem Mo-ment für den Flüchtenden alles auf existenzielle Fragen reduziert. Doch auch angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Be-schwerdeführer diese für ihn so wichtigen Ereignisse ausführlicher in freier Rede beschriebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers be-schränken sich aber auf vier kurze Abschnitte und zwischen jedem dieser Abschnitte war das Nachhaken des Befragers nötig. 5.4 Des Weiteren ist auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verhaftung in Colombo unglaubhaft. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in Colombo anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt hat. Das Argument, er habe aus Furcht insbesondere vor dem Dolmetscher nichts über diese Haft gesagt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal er bei der Berichterstattung über die Haft durch srilankische Behörden von ei-nem allfällig für eine tamilische Organisation tätigen Dolmetscher we-niger zu befürchten hätte, als bei seinen Berichten über die Men-schenrechtsverletzungen von tamilischen Organisationen. Demnach erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso er sich getraut haben soll, die Lagerhaft zu erwähnen, nicht aber die Verfolgung durch die srilan-kischen Behörden. Hätte er den Dolmetscher tatsächlich nicht vertrau-enswürdig gefunden, hätte er dies ausserdem während den Befragun-gen anmerken müssen. Aus den Protokollen ergeben sich aber insge-samt keine Hinweise, dass zwischen ihm und dem Dolmetscher eine Stimmung des Misstrauens herrschte. Zudem gab er bei der einlässli-chen Anhörung zu Protokoll, alle seine Asylgründe genannt zu haben und bekräftigte dies sowie auch die Kenntnisnahme seiner Mitwir-kungspflicht und der Verschwiegenheitspflicht aller bei der Anhörung anwesenden Personen, mithin auch des Dolmetschers, mit seiner Un-terschrift. Schliesslich ist es - wie in der Botschaftsantwort ausgeführt - absolut ungewöhnlich, dass das Terrorist Investigation Department jemanden, der aufgrund des Verdachts auf Mitwirkung bei terroristi-schen Handlungen festgenommen worden war, nach zwei Wochen auf Kaution frei lässt, in der Hoffnung, er melde sich auf den Gerichtster-min. Der Einwand in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort, wo-nach in Sri Lanka Korruption gang und gäbe sei, vermag in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Taten, nicht zu überzeugen. 5.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Adresse des Absenders auf dem Briefumschlag widersprach, mit dem die Dokumente aus Sri Lanka ge-schickt worden seien. So gab er einmal an, diese Adresse sei frei er-funden und ein andermal, er habe dort ein Zimmer gemietet gehabt. Sodann ergab eine interne Dokumentenanalyse des BFM, dass der Haftbefehl und das Gerichtsprotokoll gefälscht seien. Die vom Bun-desverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Nachforschungen der schweizerischen Botschaft in Colombo ergaben keine gegenteiligen Erkenntnisse. Vielmehr werden die Zweifel an der Echtheit der Doku-mente in der Botschaftsantwort bestätigt. So sei der Verweis auf den Terrorist Act tatsächlich formal falsch. Zudem sei der Beschwerdefüh-rer nicht beim IKRK registriert, dessen Mitarbeiter regelmässig die Po-lizeistationen besuchten und Personen registrierten, die unter der De-tention Order aufgrund des Prevention of Terrorism Act festgehalten würden. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort diesbezüglich ein, das IKRK könne nicht sämtliche Gefangenen registrieren und deren Liste sei somit kein Beweis, dass die Haft nicht stattgefunden habe. Dem ist zwar insofern zuzustimmen, als dass diese Liste für sich alleine keinen Beweis gegen die Haft dar-stellt. Im vorliegenden Fall stellt sie jedoch lediglich ein Glied in einer Kette von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen dar. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass der Haftbefehl vom 28. September 2007 im Brief des Anwaltes vom 20. Oktober 2007 nicht erwähnt wurde. Auch scheint es ungewöhnlich, dass der Auszug aus dem Gerichtsprotokoll vom Geschäftsfreund des Beschwerdeführers und nicht vom Anwalt bestellt worden sein soll und die srilankischen Behörden diesen einem unbeteiligten Dritten ausgehändigt haben sollen. Zudem wäre auf-grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als der Auszug erstellt wurde (22. Oktober 2007), bereits per Haftbefehl gesucht war, davon auszugehen, die Behörden hätten seinen Geschäftsfreund zumindest verhört. Aus der Beschwerde geht dazu je-doch nichts hervor. Gegen die Echtheit der Dokumente spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, die darauf vermerkte Adresse sei die Privatadresse des Geschäfts-freundes, in der Replik aber ausführte, es sei die Adresse eines Be-kannten des Geschäftsfreundes und in der Stellungnahme zur Bot-schaftsantwort schrieb, es sei eine fiktive Adresse. Schliesslich qualifi-zierte die schweizerische Botschaft in Colombo auch das ärztliche Attest als Fälschung. Es komme wohl vor, wie im vorliegenden Fall, dass ein Arzt sowohl in einer staatlichen als auch gleichzeitig in einer privaten Klinik arbeite. Dabei dürfe er jedoch nicht den Amtsstempel des anderen Spitals verwenden. Ausserdem habe das Spital T._______, das sich an der (...) befunden habe, seine Türen vor fünf Jahren geschlossen und sei vom S._______ Spital übernommen worden. Dr. B._______ (Anmerkung: Verfasser des eingereichten Arztberichtes) habe gemäss Aussage des Spitals nur bis etwa 2003 dort gearbeitet. Es gebe zudem ein Spital T._______ an der (...), wo ein Dr. B._______ aber unbekannt sei. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort, wonach er das Attest von einem Kollegen erhalten habe, welcher ihn aufgrund seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustands ins Spital begleitet habe, und er deshalb keinen Grund gehabt habe, an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln, vermag die Zweifel nicht zu relativieren. Nach dem Gesagten entstehen insgesamt gewichtige Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, sodass sie nicht geeignet sind, zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, sondern vielmehr deren Unglaubhaftigkeit bestätigen. 5.6 Zuletzt sprechen auch die unplausiblen und widersprüchlichen An-gaben des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Colombo und seiner Abreise aus Sri Lanka gegen seine Glaubwürdigkeit. So gab er einerseits an, er habe in Colombo während zwei bis drei Jahren nach seiner Familie gesucht (B9 S. 4), andererseits will er Colombo bereits nach einem Monat wieder verlassen haben (B9 S. 4). Sodann er-scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka, ohne zu wissen wo seine Familie war, verlassen hat und dann aus Zufall aus-gerechnet in dem Land gelandet ist, wohin die Familie geflüchtet war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wusste, wo seine Familie sich aufhielt, und ihr dorthin gefolgt ist. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. 7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 29. Okto-ber 2007 die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. Hierfür sei ihm genügend Zeit einzuräumen, damit er sich von seiner Traumatisierung durch die langjährigen Verdächtigungen, Folterungen und Inhaftierungen erholen könne, welche es ihm bisher verunmöglicht habe, das Erlebte zu schildern. Angesichts der bisherigen Erwägungen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung das Gesuch um psychiatrische Begutachtung abzuweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein solcher Arztbericht die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten insbesondere auch der als gefälscht erkannten Beweismittel zu relativieren vermöchte. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei zwar eine Rückkehr in den Norden und Osten für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorlie-gend sprächen aber individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Familie in einem anderen Teil des Landes - beispielsweise im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise bei einem Verwandten in Co-lombo gelebt und gearbeitet. Mit diesem Mann habe er früher schon Geschäfte betrieben und er sei auf früheren Reisen immer wieder län-gere Zeit in Colombo geblieben. Zudem sei die Mutter des Beschwer-deführers Singhalesin und er des Singhalesischen mächtig. Zuletzt habe er für die Reise rund Fr. 20'000.- bezahlt, weshalb auch anzu-nehmen sei, dass er sich in Colombo eine wirtschaftliche Existenz er-arbeiten könne. 10.3 Der Beschwerdeführer hielt dem BFM entgegen, er und seine Fa-milie stammten aus Jaffna und seien überwiegend in Kilinochichi wohnhaft gewesen. Insbesondere für die Kinder, welche in ihren jewei-ligen Schulklassen in der Schweiz bestens integriert seien, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Zudem spreche auch seine psychi-sche Verfassung dagegen. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 eine umfas-sende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat da-bei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Ri-siko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausge-setzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Re-gistrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zu-gezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko ange-sehen werden. Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob sich die Situation nach 26 Jahren Bürgerkrieg nachhaltig verbessert. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, D-7027/2006 vom 20. Oktober 2009 und D-4125/2006 vom 16. Februar 2010). 10.5 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers befinden sich seit dem 25. März 2005 in der Schweiz und die Zumutbarkeit des Voll-zugs der Wegweisung hat für die Familie als Gesamtheit zu erfolgen. Die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers und auch diejenigen seiner Ehefrau halten sich allesamt im Norden des Landes auf oder sind in die Schweiz ausgereist. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und seiner Familie im Grossraum Colombo. Der Geschäftsfreund des Beschwerdeführers, bei welchem er vor sei-ner Ausreise einen Monat gewohnt und gearbeitet hat, erfüllt die An-forderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht, zumal nicht als gesichert gelten kann, dass dieser immer noch dort wohnt und den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie bei sich aufnehmen könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte zwar vor ihrer Ausreise acht Monate in Colombo und kochte für verschiedene Res-taurants. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser kurzen Zeit, in der sie überdies mehrere Male umziehen musste und neben der Arbeit drei Kinder zu versorgen hatte, ein tragfähiges Bezie-hungsnetz aufbauen konnte. Zudem haben sie und die Kinder sich während bald fünf Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Hin-zu kommt, dass die aus dem Krisengebiet stammende Familie einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valab-len Grund für einen Aufenthalt im Süden des Landes vorweisen kön-nen. Tamilen, welche wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ur-sprünglich aus Jaffna stammen, sind diesen behördlichen Behelligun-gen in besonderem Masse ausgesetzt. Es kann somit in keiner Weise von besonders begünstigenden Umständen für eine Rückkehr nach Colombo ausgegangen werden. 10.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 11. Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt wurde am 2. Oktober 2008 eingestellt. Da sich ansonsten aus den Ak-ten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwer-de ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Sep-tember 2007 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzu-heben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-weisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer re-duzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 2. November 2007 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfah-renskosten aufzuerlegen. 14. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-tung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kosten-note einzureichen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorin-stanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Septem-ber 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: