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D-7027/2006

D-7027/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 24. Juli 2000 und gelangte am 31. Juli 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. August 2000 fand in E._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am 12. September 2000 erfolgte eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, beim Vormarsch der Armee an seinen Heimatort F._______ sei ihr Haus im Jahre 1995 zerstört worden. Sein Vater und er seien dabei verletzt worden. Die srilankische Armee habe ihn im August 1997 in F._______ aufgrund {....} wegen Verdachts auf Kontakte zu den Tigers festgenommen und 72 Tage in ihrem Camp in G._______ festgehalten und gefoltert. Es sei Kerosin über seinen Kopf gegossen worden, weshalb er nun graue Haare habe. Die Striemen an seinem Rücken stammten von Schlägen mit einem Kabel. In der Absicht, das Land zu verlassen, habe er sich dann nach H._______ begeben, wo er am 26. Februar 1998 auf der Fahrt zum Flughafen - er habe damals nach I._______ fliegen wollen - beim J._______ erneut aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der Polizei verhaftet und anschliessend im Gefängnis von K._______ in Haft gehalten worden sei. Am 18. März 1998 sei er in Anwesenheit eines Anwaltes vom Gericht in K._______ gegen Kaution freigelassen worden. Eine weitere Gerichtsverhandlung hätte am 31. Juli 1998 stattfinden sollen, diese sei jedoch auf den 28. Oktober 1998 verschoben worden. Während seines Aufenthaltes in H._______ sei er zudem mehrere Male wegen {....} auf den Posten mitgenommen worden. In der Folge sei er an seinen früheren Wohnort in D._______ zurückgekehrt. Auch dort habe die Armee ihn anlässlich von Round-ups einige Male mitgenommen. Im Mai 1999 sei er nach einem Granatenanschlag erneut für 32 beziehungsweise 36 Tage festgehalten und mit der Auflage entlassen worden, sich wöchentlich einmal auf dem Posten unterschriftlich zu melden. Er sei dieser Meldepflicht bis Juni 2000 nachgekommen und habe dann, da die Kämpfe zwischen der Bewegung und der Armee in seiner Heimatregion wieder angefangen hätten, den Norden verlassen und sei auf Umwegen nach H._______ gelangt. Am 24. Juli 2000 sei er mit Hilfe von Angehörigen der L._______ per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist und über M._______ auf illegalem Weg in die Schweiz gekommen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung seiner Asylvorbringen eine Kopie der Kautionsbestätigung vom 18. März 1998 sowie ein Schreiben des N._______ von H._______ vom 1. April 1998 ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 stellte er dem BFF seine originale Identitätskarte No. {....} zu. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die am 28. Januar 2002 beim BFF eingetroffenen Abklärungen ergaben, dass die Kautionsbestätigung echt sei und der Beschwerdeführer vom 26. Februar 1998 bis 18. März 1998 im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen und auf Kaution freigelassen worden sei. Am 27. August 1998 sei er vom Gericht mangels Beweisen freigesprochen worden, womit der Fall abgeschlossen gewesen sei. Des Weiteren ergaben die Abklärungen die Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreibens des Menschenrechtsvereins N._______. Festgestellt werden konnte ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 eine Identitätskarte Nr. {....} und im Jahr 1997 ein Pass Nr. {....} ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Seine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte am 14. März 2002. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei im Juli 1998 noch eine Gerichtsverhandlung für den 28. Oktober 1998 vereinbart worden, zu welcher er hätte erscheinen müssen, entspreche gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit. Das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit Freispruch am 27. August 1998 abgeschlossen, ein Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung jedoch nicht festgesetzt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens seien somit als tatsachenwidrig und unglaubhaft zu erachten. Deshalb bestünden ernsthafte Zweifel an den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Dies ergebe sich auch aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben zur geltend gemachten Verhaftung von 1999, könne er doch nicht einmal die Namen der Personen nennen, die mit ihm festgenommen und daraufhin während längerer Zeit im selben Raum festgehalten worden sein sollen. Er könne auch die Zahl der Soldaten, die ihn festgenommen hätten, nicht angeben. Die Aussagen bezüglich der Umstände der Festnahme und der Geschehnisse während seiner Gefangenschaft seien sehr stereotyp ausgefallen. Diese Angaben würden keine Realitätskennzeichen aufweisen und seien daher nicht als glaubhaft zu erachten. Betreffend die Festnahme im August 1997 sei die zeitliche und sachliche Kausalität in Bezug auf die erst im Juli 2000 erfolgte Ausreise nicht mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Aussagen nicht asylrelevant seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen wie Mitnahme auf den Polizeiposten und Befragung durch die Polizei seien vor dem Hintergrund der damals gespannten Situation in Colombo und in seinem Herkunftsgebiet als Sicherheitsmassnahmen der Behörden einzustufen. Sie könnten aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden, die ihm ein weiteres Verbleiben im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme daher keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen erfüllten somit die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, die Rückkehr in einen von den Spannungen nicht betroffenen Teil seines Heimatlandes aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2002 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK aufgrund des bestehenden Sicherheitskontos in genügender Höhe auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 5. August 2002 vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 betreffend die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weggefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).

E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 3.4 Zu überprüfen gilt es somit, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und überdies auch als asylrelevant zu bezeichnen sind. Als Hauptargument gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bringt das BFF vor, die im Zusammenhang mit der Verhaftung in H._______ behauptete Festlegung eines weiteren Gerichtstermins auf den 28. Oktober 1998 entspreche gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit. Diese hätten ergeben, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 27. August 1998 abgeschlossen worden sei. Ein Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht angesetzt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des weiteren Verlaufs des Gerichtsverfahrens vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, sind sie doch ohne weiteres erklärbar: Durch die belegte Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Kautionsbestätigung und durch die Abklärungen der Botschaft ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Verbindung mit dem Fall M.C. K._______ Case No. {....} am 28. Februar 1998 im Gefängnis von K._______ inhaftiert und am 18. März 1998 auf Kaution wieder freigelassen worden ist. Der Beschwerdeführer war offenbar der neunte von insgesamt 186 Verdächtigen im Verfahren No. {....}. Des Weiteren wird durch das ebenfalls als echt deklarierte Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins N._______ belegt, dass in diesem Verfahren auf den 31. Juli 1998 eine Verhandlung angesetzt wurde und der Beschwerdeführer an diesem Termin beim Gerichtshof von K._______ zu erscheinen hatte. Dieser Anweisung ist der Beschwerdeführer offenbar gefolgt: Auf die Frage, was am 31. Juli 1998 geschehen sei, antwortete er: "Ich bin zum Gericht gegangen und stand auf einer Seite. Sie haben miteinander O._______ gesprochen und mir dann gesagt, dass ein Gerichtstermin auf den 28. Oktober 1998 vereinbart worden sei." (vgl. A11/22, S. 17). Die Frage, ob er für den neuen Termin vom 28. Oktober 1998 eine Vorladung erhalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Nein, wir sind in der Zwischenzeit nach P._______ gegangen, deshalb haben wir es nicht erhalten" (vgl. A11/22, S. 17). Gemäss seinen Angaben verliess er H._______ am 10. oder 12. August 1998 - mithin bereits vor dem noch ausstehenden Gerichtstermin - in Richtung P._______ (vgl. A11/22, S. 18). Danach habe er nichts mehr vom Gericht gehört (vgl. A1/10, S. 6). Offenbar liess sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums der erneuten Aufnahme der Gerichtsverhandlung von einem Missverständnis leiten. Dieses Missverständnis kann auf Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Verhandlung vom 31. Juli 1998 zwischen den Gerichtsbehörden, welche sich auf O._______ unterhielten, und dem Beschwerdeführer zurückgeführt werden. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, was sich der Beschwerdeführer von einer absichtlichen Falschangabe des Gerichtstermins (28. Oktober 1998 statt 27. August 1998) hätte versprechen sollen. Der Beschwerdeführer verliess H._______ laut eigenen Aussagen bereits am 10. oder 12. August 1998, somit sowohl vor dem einen wie auch vor dem anderen Datum. Er war zum Zeitpunkt des gerichtlichen Freispruchs ohnehin nicht mehr in der Stadt anwesend, vernahm vom Abschluss des Verfahrens offenbar nichts und ging deshalb in seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, das Verfahren in K._______ sei noch immer hängig.

E. 3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung im Mai 1999 bezeichnet das BFF in seiner Verfügung als unsubstanziiert und stereotyp, weshalb es die geltend gemachte Festnahme als unglaubhaft erachtet. So habe der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen der Personen, die mit ihm festgenommen und daraufhin während längerer Zeit im selben Raum festgehalten worden sein sollen, gekannt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Direktbefragung durch das BFF vom 12. September 2000 seien im Mai 1999 neben ihm fünf weitere Personen in D._______ festgenommen worden (vgl. A11/22, S. 4 und 5). Auf die Frage, wie die anderen geheissen hätten, antwortete er, er kenne ihre vollständigen Namen nicht, da diese Personen aus der unter der Kontrolle der Bewegung stehenden Gegend, wohin er sich nicht begeben habe, stammten und er zudem neu in dieser Gegend gewesen sei (vgl. A11/22, S. 5). Von diesen fünf Verhafteten seien zwei im selben Raum wie er und die drei anderen in einem anderen Raum festgehalten worden (vgl. A11/22, S. 6). Nach der Freilassung habe sich neben ihm auch eine dieser fünf Personen regelmässig bei der Armee in Q._______ melden müssen. Der Name dieser Person sei R._______ (vgl. A11/22, S. 7). Die Behauptung des BFF, der Beschwerdeführer habe die Namen der anderen Verhafteten nicht nennen können, geht in dieser Form somit fehl, kannte er doch den Namen zumindest einer Person. Auch ist nicht weiter erstaunlich, dass er die Namen nicht vollständig kannte, zumal drei der fünf Personen nach der gemeinsamen Verhaftung ja in einen anderen Raum verbracht wurden und er diese - wie glaubhaft dargelegt - zuvor nicht gekannt hatte. Ebenso spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zahl der ihn festnehmenden Soldaten nicht genau angeben konnte, nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Auf die Frage, wieviele Soldaten ihn festgenommen hätten, antwortete er: "Es waren viele. Während eines solchen Round-ups kommen sehr viele Soldaten" (vgl. A11/22, S. 4). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Haus des Beschwerdeführers in D._______ seinen Angaben zufolge neben dem Armeecamp lag (vgl. A1/10, S. 5). Dass es nach dem Granatenanschlag zu einer grösseren Ansammlung von Soldaten kam, ist durchaus nachvollziehbar, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, es seien viele Soldaten gekommen, genügen muss. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme im Mai 1999 und der Ereignisse im Gefängnis sind tatsächlich unsubstanziiert und stereotyp. Werden diese Vorbringen aber in Zusammenhang mit der generellen Art und Weise gesetzt, wie der Beschwerdeführer von Geschehnissen, insbesondere von der Festnahme im Jahr 1998 in H._______, berichtet, kann daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. So wirken auch die Ausführungen zu den Ereignissen in H._______ wenig spontan und detailliert (vgl. A11/22, S. 13) und hinterlassen den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Alles gar nicht selber erlebt, was aber erwiesenermassen nicht der Fall ist. Auch macht der Beschwerdeführer insgesamt einen ausserordentlich resignierten und desinteressierten Eindruck (vgl. A11/22, S. 15, 16 und 17), was auf seine seit Jahren anhaltenden Probleme zurückgeführt werden könnte. Offenbar gab der Beschwerdeführer jeweils nur genau auf die ihm gestellten Fragen eine Antwort, woraus jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit den jeweiligen Verhältnissen und Geschehnissen im Norden Sri Lankas übereinstimmen. So behauptete der Beschwerdeführer, er sei während seiner Inhaftierung im Camp Q._______ nie dem Richter vorgeführt worden, zumal es dort damals keine Richter gegeben hat und die Gerichte nicht funktioniert hätten. Die Gerichtshöfe in P._______, S._______, Q._______, T._______ und auf der Insel U._______ waren zur damaligen Zeit tatsächlich infolge von Drohungen, die den LTTE zugerechnet werden, geschlossen worden. Ebenfalls der Wahrheit entspricht, dass die Kämpfe zwischen der Bewegung und der Armee im Juni 2000 erneut begannen (vgl. A1/10, S. 5). Ende Mai bzw. Anfang Juni lancierte die Armee im Gebiet von D._______ einen Angriff, bei welchem zahlreiche Tigers getötet wurden. Der am 9. bzw. 10 Juni 2000 von der Armee gestartete Angriff im Raum D._______ wurde jedoch von den Rebellen zurückgeschlagen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erwähnen ist auch, dass seine Angaben betreffend den Pass und die Identitätskarte gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo der Wahrheit entsprechen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist es als erstellt zu erachten, dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer, der {....}, am 26. Februar 1998 verhaftet und ins Gefängnis von K._______ gebracht wurde. Am 18. März 1998 wurde er mangels Beweisen gegen Kaution freigelassen und am 27. August 1998 freigesprochen. Aufgrund des Vorgehens der srilankischen Behörden ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen der im Jahre 1995 erlittenen {....} mehrmals verdächtigt wurde, den LTTE anzugehören, und deswegen verhaftet wurde. Die geltend gemachten Folterungen sind in Berücksichtigung des bekannten Vorgehens der srilankischen Armee nicht auszuschliessen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der erlittenen Benachteiligungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die letzte von der ARK im November 2005 vorgenommene Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und zog in seiner Lagebeurteilung im publizierten Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 das Fazit, dass sich seit Januar 2006 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert habe (BVGE 2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für den Grossraum Colombo im Speziellen wurde ebenfalls festgestellt, dass sich die allgemeine Lage seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Masse zum Schlechten verändert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 19 f.). Bezüglich der Informationen über das Geschehen in Sri Lanka und der berücksichtigten Quellen, auf die sich diese Lagebeurteilungen stützen, wird auf die Zusammenfassung im zitierten Urteil verwiesen. Nach Erlass dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konklikt zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE ausradiert worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigten die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. Parallel zur militärischen Entwicklung im Norden der Insel hat sich im Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 die Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsgebiet sukzessive verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche Trendwende wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht vermeldet. Im Rahmen der unverändert allgegenwärtigen Sicherheitskontrollen in Colombo sind die davon betroffenen Personen nach wie vor der Willkür der Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische Bürger aus dem Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht der Polizei und haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und neue Formen der Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den Medien die Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellvertretend vgl. NZZ vom 22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern dürften die so genannten "Anti-Terrormassnahmen" im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden.

E. 4.4 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung gesetzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1998 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE in Haft gehalten und am 27. August 1997 mangels Beweisen freigesprochen. Dieser Freispruch bedeutet jedoch nicht, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszuschliessen ist. Vielmehr ist vorliegend als ausschlaggebend zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch Granatsplitter eine {....} erlitt und wegen der {....} mehrmals festgenommen wurde. Auch wenn er jeweils wieder freigelassen wurde, hat der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Annahme, nach seiner Identifizierung bei der Wiedereinreise in Colombo festgenommen und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung über einen längeren Zeitraum in Haft behalten zu werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass keine Beweise für eine Unterstützung oppositioneller Gruppierungen vorhanden wären und der Beschwerdeführer demnach zu entlassen wäre, bestünde gemessen an den heutigen Verhältnissen ein erhebliches Risiko, dass er dennoch einen die erforderliche Intensität aufweisenden Entzug seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte, von der ebenso realistischen Gefahr von Eingriffen in seine körperliche Integrität einmal abgesehen. Insgesamt ist damit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, wegen seiner tamilischen Ethnie auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten hatte. Damit kann er sich auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist.

E. 4.4.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in E. 4.3 ergibt, kann realistischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor der drohenden Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.) an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Entscheidend wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung direkt von der Zentralgewalt ausgeht.

E. 4.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.

E. 5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFF vom 27. Mai 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7027/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Mai 2002 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 24. Juli 2000 und gelangte am 31. Juli 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. August 2000 fand in E._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am 12. September 2000 erfolgte eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, beim Vormarsch der Armee an seinen Heimatort F._______ sei ihr Haus im Jahre 1995 zerstört worden. Sein Vater und er seien dabei verletzt worden. Die srilankische Armee habe ihn im August 1997 in F._______ aufgrund {....} wegen Verdachts auf Kontakte zu den Tigers festgenommen und 72 Tage in ihrem Camp in G._______ festgehalten und gefoltert. Es sei Kerosin über seinen Kopf gegossen worden, weshalb er nun graue Haare habe. Die Striemen an seinem Rücken stammten von Schlägen mit einem Kabel. In der Absicht, das Land zu verlassen, habe er sich dann nach H._______ begeben, wo er am 26. Februar 1998 auf der Fahrt zum Flughafen - er habe damals nach I._______ fliegen wollen - beim J._______ erneut aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der Polizei verhaftet und anschliessend im Gefängnis von K._______ in Haft gehalten worden sei. Am 18. März 1998 sei er in Anwesenheit eines Anwaltes vom Gericht in K._______ gegen Kaution freigelassen worden. Eine weitere Gerichtsverhandlung hätte am 31. Juli 1998 stattfinden sollen, diese sei jedoch auf den 28. Oktober 1998 verschoben worden. Während seines Aufenthaltes in H._______ sei er zudem mehrere Male wegen {....} auf den Posten mitgenommen worden. In der Folge sei er an seinen früheren Wohnort in D._______ zurückgekehrt. Auch dort habe die Armee ihn anlässlich von Round-ups einige Male mitgenommen. Im Mai 1999 sei er nach einem Granatenanschlag erneut für 32 beziehungsweise 36 Tage festgehalten und mit der Auflage entlassen worden, sich wöchentlich einmal auf dem Posten unterschriftlich zu melden. Er sei dieser Meldepflicht bis Juni 2000 nachgekommen und habe dann, da die Kämpfe zwischen der Bewegung und der Armee in seiner Heimatregion wieder angefangen hätten, den Norden verlassen und sei auf Umwegen nach H._______ gelangt. Am 24. Juli 2000 sei er mit Hilfe von Angehörigen der L._______ per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist und über M._______ auf illegalem Weg in die Schweiz gekommen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung seiner Asylvorbringen eine Kopie der Kautionsbestätigung vom 18. März 1998 sowie ein Schreiben des N._______ von H._______ vom 1. April 1998 ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 stellte er dem BFF seine originale Identitätskarte No. {....} zu. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die am 28. Januar 2002 beim BFF eingetroffenen Abklärungen ergaben, dass die Kautionsbestätigung echt sei und der Beschwerdeführer vom 26. Februar 1998 bis 18. März 1998 im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen und auf Kaution freigelassen worden sei. Am 27. August 1998 sei er vom Gericht mangels Beweisen freigesprochen worden, womit der Fall abgeschlossen gewesen sei. Des Weiteren ergaben die Abklärungen die Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreibens des Menschenrechtsvereins N._______. Festgestellt werden konnte ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 eine Identitätskarte Nr. {....} und im Jahr 1997 ein Pass Nr. {....} ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Seine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte am 14. März 2002. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei im Juli 1998 noch eine Gerichtsverhandlung für den 28. Oktober 1998 vereinbart worden, zu welcher er hätte erscheinen müssen, entspreche gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit. Das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit Freispruch am 27. August 1998 abgeschlossen, ein Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung jedoch nicht festgesetzt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens seien somit als tatsachenwidrig und unglaubhaft zu erachten. Deshalb bestünden ernsthafte Zweifel an den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Dies ergebe sich auch aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben zur geltend gemachten Verhaftung von 1999, könne er doch nicht einmal die Namen der Personen nennen, die mit ihm festgenommen und daraufhin während längerer Zeit im selben Raum festgehalten worden sein sollen. Er könne auch die Zahl der Soldaten, die ihn festgenommen hätten, nicht angeben. Die Aussagen bezüglich der Umstände der Festnahme und der Geschehnisse während seiner Gefangenschaft seien sehr stereotyp ausgefallen. Diese Angaben würden keine Realitätskennzeichen aufweisen und seien daher nicht als glaubhaft zu erachten. Betreffend die Festnahme im August 1997 sei die zeitliche und sachliche Kausalität in Bezug auf die erst im Juli 2000 erfolgte Ausreise nicht mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Aussagen nicht asylrelevant seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen wie Mitnahme auf den Polizeiposten und Befragung durch die Polizei seien vor dem Hintergrund der damals gespannten Situation in Colombo und in seinem Herkunftsgebiet als Sicherheitsmassnahmen der Behörden einzustufen. Sie könnten aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden, die ihm ein weiteres Verbleiben im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme daher keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen erfüllten somit die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, die Rückkehr in einen von den Spannungen nicht betroffenen Teil seines Heimatlandes aufgrund der mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2002 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK aufgrund des bestehenden Sicherheitskontos in genügender Höhe auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 5. August 2002 vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 betreffend die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weggefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 3.4 Zu überprüfen gilt es somit, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft und überdies auch als asylrelevant zu bezeichnen sind. Als Hauptargument gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bringt das BFF vor, die im Zusammenhang mit der Verhaftung in H._______ behauptete Festlegung eines weiteren Gerichtstermins auf den 28. Oktober 1998 entspreche gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit. Diese hätten ergeben, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 27. August 1998 abgeschlossen worden sei. Ein Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht angesetzt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des weiteren Verlaufs des Gerichtsverfahrens vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, sind sie doch ohne weiteres erklärbar: Durch die belegte Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Kautionsbestätigung und durch die Abklärungen der Botschaft ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Verbindung mit dem Fall M.C. K._______ Case No. {....} am 28. Februar 1998 im Gefängnis von K._______ inhaftiert und am 18. März 1998 auf Kaution wieder freigelassen worden ist. Der Beschwerdeführer war offenbar der neunte von insgesamt 186 Verdächtigen im Verfahren No. {....}. Des Weiteren wird durch das ebenfalls als echt deklarierte Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins N._______ belegt, dass in diesem Verfahren auf den 31. Juli 1998 eine Verhandlung angesetzt wurde und der Beschwerdeführer an diesem Termin beim Gerichtshof von K._______ zu erscheinen hatte. Dieser Anweisung ist der Beschwerdeführer offenbar gefolgt: Auf die Frage, was am 31. Juli 1998 geschehen sei, antwortete er: "Ich bin zum Gericht gegangen und stand auf einer Seite. Sie haben miteinander O._______ gesprochen und mir dann gesagt, dass ein Gerichtstermin auf den 28. Oktober 1998 vereinbart worden sei." (vgl. A11/22, S. 17). Die Frage, ob er für den neuen Termin vom 28. Oktober 1998 eine Vorladung erhalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Nein, wir sind in der Zwischenzeit nach P._______ gegangen, deshalb haben wir es nicht erhalten" (vgl. A11/22, S. 17). Gemäss seinen Angaben verliess er H._______ am 10. oder 12. August 1998 - mithin bereits vor dem noch ausstehenden Gerichtstermin - in Richtung P._______ (vgl. A11/22, S. 18). Danach habe er nichts mehr vom Gericht gehört (vgl. A1/10, S. 6). Offenbar liess sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums der erneuten Aufnahme der Gerichtsverhandlung von einem Missverständnis leiten. Dieses Missverständnis kann auf Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Verhandlung vom 31. Juli 1998 zwischen den Gerichtsbehörden, welche sich auf O._______ unterhielten, und dem Beschwerdeführer zurückgeführt werden. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, was sich der Beschwerdeführer von einer absichtlichen Falschangabe des Gerichtstermins (28. Oktober 1998 statt 27. August 1998) hätte versprechen sollen. Der Beschwerdeführer verliess H._______ laut eigenen Aussagen bereits am 10. oder 12. August 1998, somit sowohl vor dem einen wie auch vor dem anderen Datum. Er war zum Zeitpunkt des gerichtlichen Freispruchs ohnehin nicht mehr in der Stadt anwesend, vernahm vom Abschluss des Verfahrens offenbar nichts und ging deshalb in seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, das Verfahren in K._______ sei noch immer hängig. 3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung im Mai 1999 bezeichnet das BFF in seiner Verfügung als unsubstanziiert und stereotyp, weshalb es die geltend gemachte Festnahme als unglaubhaft erachtet. So habe der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen der Personen, die mit ihm festgenommen und daraufhin während längerer Zeit im selben Raum festgehalten worden sein sollen, gekannt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Direktbefragung durch das BFF vom 12. September 2000 seien im Mai 1999 neben ihm fünf weitere Personen in D._______ festgenommen worden (vgl. A11/22, S. 4 und 5). Auf die Frage, wie die anderen geheissen hätten, antwortete er, er kenne ihre vollständigen Namen nicht, da diese Personen aus der unter der Kontrolle der Bewegung stehenden Gegend, wohin er sich nicht begeben habe, stammten und er zudem neu in dieser Gegend gewesen sei (vgl. A11/22, S. 5). Von diesen fünf Verhafteten seien zwei im selben Raum wie er und die drei anderen in einem anderen Raum festgehalten worden (vgl. A11/22, S. 6). Nach der Freilassung habe sich neben ihm auch eine dieser fünf Personen regelmässig bei der Armee in Q._______ melden müssen. Der Name dieser Person sei R._______ (vgl. A11/22, S. 7). Die Behauptung des BFF, der Beschwerdeführer habe die Namen der anderen Verhafteten nicht nennen können, geht in dieser Form somit fehl, kannte er doch den Namen zumindest einer Person. Auch ist nicht weiter erstaunlich, dass er die Namen nicht vollständig kannte, zumal drei der fünf Personen nach der gemeinsamen Verhaftung ja in einen anderen Raum verbracht wurden und er diese - wie glaubhaft dargelegt - zuvor nicht gekannt hatte. Ebenso spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zahl der ihn festnehmenden Soldaten nicht genau angeben konnte, nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Auf die Frage, wieviele Soldaten ihn festgenommen hätten, antwortete er: "Es waren viele. Während eines solchen Round-ups kommen sehr viele Soldaten" (vgl. A11/22, S. 4). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Haus des Beschwerdeführers in D._______ seinen Angaben zufolge neben dem Armeecamp lag (vgl. A1/10, S. 5). Dass es nach dem Granatenanschlag zu einer grösseren Ansammlung von Soldaten kam, ist durchaus nachvollziehbar, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, es seien viele Soldaten gekommen, genügen muss. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme im Mai 1999 und der Ereignisse im Gefängnis sind tatsächlich unsubstanziiert und stereotyp. Werden diese Vorbringen aber in Zusammenhang mit der generellen Art und Weise gesetzt, wie der Beschwerdeführer von Geschehnissen, insbesondere von der Festnahme im Jahr 1998 in H._______, berichtet, kann daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. So wirken auch die Ausführungen zu den Ereignissen in H._______ wenig spontan und detailliert (vgl. A11/22, S. 13) und hinterlassen den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Alles gar nicht selber erlebt, was aber erwiesenermassen nicht der Fall ist. Auch macht der Beschwerdeführer insgesamt einen ausserordentlich resignierten und desinteressierten Eindruck (vgl. A11/22, S. 15, 16 und 17), was auf seine seit Jahren anhaltenden Probleme zurückgeführt werden könnte. Offenbar gab der Beschwerdeführer jeweils nur genau auf die ihm gestellten Fragen eine Antwort, woraus jedoch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit den jeweiligen Verhältnissen und Geschehnissen im Norden Sri Lankas übereinstimmen. So behauptete der Beschwerdeführer, er sei während seiner Inhaftierung im Camp Q._______ nie dem Richter vorgeführt worden, zumal es dort damals keine Richter gegeben hat und die Gerichte nicht funktioniert hätten. Die Gerichtshöfe in P._______, S._______, Q._______, T._______ und auf der Insel U._______ waren zur damaligen Zeit tatsächlich infolge von Drohungen, die den LTTE zugerechnet werden, geschlossen worden. Ebenfalls der Wahrheit entspricht, dass die Kämpfe zwischen der Bewegung und der Armee im Juni 2000 erneut begannen (vgl. A1/10, S. 5). Ende Mai bzw. Anfang Juni lancierte die Armee im Gebiet von D._______ einen Angriff, bei welchem zahlreiche Tigers getötet wurden. Der am 9. bzw. 10 Juni 2000 von der Armee gestartete Angriff im Raum D._______ wurde jedoch von den Rebellen zurückgeschlagen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erwähnen ist auch, dass seine Angaben betreffend den Pass und die Identitätskarte gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo der Wahrheit entsprechen. 3.6 Zusammenfassend ist es als erstellt zu erachten, dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer, der {....}, am 26. Februar 1998 verhaftet und ins Gefängnis von K._______ gebracht wurde. Am 18. März 1998 wurde er mangels Beweisen gegen Kaution freigelassen und am 27. August 1998 freigesprochen. Aufgrund des Vorgehens der srilankischen Behörden ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen der im Jahre 1995 erlittenen {....} mehrmals verdächtigt wurde, den LTTE anzugehören, und deswegen verhaftet wurde. Die geltend gemachten Folterungen sind in Berücksichtigung des bekannten Vorgehens der srilankischen Armee nicht auszuschliessen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der erlittenen Benachteiligungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die letzte von der ARK im November 2005 vorgenommene Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und zog in seiner Lagebeurteilung im publizierten Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 das Fazit, dass sich seit Januar 2006 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert habe (BVGE 2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für den Grossraum Colombo im Speziellen wurde ebenfalls festgestellt, dass sich die allgemeine Lage seit dem Jahre 2006 in einem erheblichen Masse zum Schlechten verändert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 19 f.). Bezüglich der Informationen über das Geschehen in Sri Lanka und der berücksichtigten Quellen, auf die sich diese Lagebeurteilungen stützen, wird auf die Zusammenfassung im zitierten Urteil verwiesen. Nach Erlass dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konklikt zwischen der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die srilankische Armee das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die gesamte Führung der LTTE ausradiert worden. In einer am 24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigten die LTTE, dass ihr Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei. Parallel zur militärischen Entwicklung im Norden der Insel hat sich im Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 die Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsgebiet sukzessive verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche Trendwende wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht vermeldet. Im Rahmen der unverändert allgegenwärtigen Sicherheitskontrollen in Colombo sind die davon betroffenen Personen nach wie vor der Willkür der Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische Bürger aus dem Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht der Polizei und haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und neue Formen der Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den Medien die Meldungen über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwindenlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter "antiterroristischer" Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellvertretend vgl. NZZ vom 22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Einschätzung von Beobachtern dürften die so genannten "Anti-Terrormassnahmen" im Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt werden. 4.4 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung gesetzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet. 4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1998 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE in Haft gehalten und am 27. August 1997 mangels Beweisen freigesprochen. Dieser Freispruch bedeutet jedoch nicht, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszuschliessen ist. Vielmehr ist vorliegend als ausschlaggebend zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch Granatsplitter eine {....} erlitt und wegen der {....} mehrmals festgenommen wurde. Auch wenn er jeweils wieder freigelassen wurde, hat der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Annahme, nach seiner Identifizierung bei der Wiedereinreise in Colombo festgenommen und gestützt auf die Notstandsgesetzgebung über einen längeren Zeitraum in Haft behalten zu werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass keine Beweise für eine Unterstützung oppositioneller Gruppierungen vorhanden wären und der Beschwerdeführer demnach zu entlassen wäre, bestünde gemessen an den heutigen Verhältnissen ein erhebliches Risiko, dass er dennoch einen die erforderliche Intensität aufweisenden Entzug seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte, von der ebenso realistischen Gefahr von Eingriffen in seine körperliche Integrität einmal abgesehen. Insgesamt ist damit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, wegen seiner tamilischen Ethnie auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten hatte. Damit kann er sich auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist. 4.4.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in E. 4.3 ergibt, kann realistischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor der drohenden Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.) an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Entscheidend wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung direkt von der Zentralgewalt ausgeht. 4.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. 5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 27. Mai 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: