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D-7314/2018

D-7314/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte (...) Richtung B._______, wo er bis (...) lebte. Anschliessend gelangte er via C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ am 12. März 2016 illegal in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 1. September 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen, weil die Behörden in der Schule erschienen seien und ihn zum Militärdienst hätten einziehen wollen. Er habe sich in den darauffolgenden Jahren in der Wildnis von I._______ versteckt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr (...) sei er der Einladung zu einer J._______ gefolgt. An dieser Feier sei er von Soldaten nach seinem Passierschein gefragt worden, worauf er davongerannt sei. Die Soldaten hätten ihn verfolgt und mit einem Stock geschlagen. Letztlich habe er aber entkommen können. Seitdem seien die Behörden mehrere Male zu seiner Familie ins Dorf gekommen. Im Jahr (...) habe seine Familie ein rotes Papier unterschreiben müssen, in welchem vermerkt gewesen sei, dass die Behörden nicht verantwortlich seien, falls er erschossen würde. Noch im selben Jahr habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Er habe jedoch erst drei Jahre später, im Jahr (...), die Möglichkeit dazu gehabt. C. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin K._______, welche er auf der Reise in die Schweiz kennengelernt habe, sowie den beiden gemeinsamen Kindern L._______ (geboren am [...]) und M._______ (geboren am [...]) in einem Haushalt. Das SEM hat beide Dossiers unter N (...) zusammengelegt, indessen die Verfahren separat behandelt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. Gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft sei ihm eine Jahresaufenthaltsbewillligung (B-Ausweis) zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung (F-Ausweis) zu erteilen. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Feststellung eines Aufenthaltsrechts während des laufenden Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, hielt fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. I. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantons N._______ vom (...) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Ausländerrecht Art. 49 VwVG.

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum drohenden Militäreinzug seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfragen habe sich kein anschauliches und nachvollziehbares Bild der Geschehnisse in Eritrea ergeben. Erst auf mehrmaliges Nachhaken habe der Beschwerdeführer vereinzelt einige wenige Details genannt, so dass der Eindruck entstanden sei, dass er seine Vorbringen konstruiert und seine Schilderung im Laufe der Anhörung den Fragen entsprechend ergänzt habe. Seine Gesuchsgründe habe er nur sehr knapp sowie oberflächlich geschildert und er habe nicht genauer erläutert, wie es ihm gelungen sei, trotz Anwesenheit der Soldaten, welche ihn und weitere Schüler zum Militärdienst aufgefordert hätten, von der Schule wegzurennen. Seine Schilderungen von seinem anschliessenden Leben in der Wildnis seien ebenfalls nur sehr vage ausgefallen. Sowohl die Angaben zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten wie auch zum Tagesablauf seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die Frage, wie er rund (...) Jahre in der Wildnis ohne Passierschein habe leben können, habe er wiederum nur oberflächlich beantwortet, so sei es ein schwieriges Leben gewesen, er sei in der Wildnis gewesen und er habe sich verstecken müssen. Er habe es vollständig unterlassen, dies näher auszuführen. Auf die Frage, wie er gleichzeitig habe arbeiten und sich verstecken können, habe er nur knapp entgegnet, dass er die meisten Arbeiten während der Nacht verrichtet habe. Den angeblichen Vorfall auf dem O._______ in P._______ habe er nur mit wenigen Worten beschrieben und auch auf Nachfrage nicht näher darlegen können, wie er habe entkommen können und gleichzeitig mit dem Stock geschlagen worden sei. Er habe lediglich berichtet, dass es ein Durcheinander gegeben habe und er weggerannt sei, nachdem man ihn geschlagen habe. Sodann seien auch die Schilderungen zu seiner Ausreise vage sowie stereotyp ausgefallen und er habe auch auf mehrmalige Nachfrage keine nachvollziehbare Beschreibung seiner Ausreise liefern können. Durch die wenig substantiierten Angaben habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass seine Vorbringen konstruiert seien, was durch die weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmale verstärkt werde. Die Vorinstanz stellte sodann zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen fest. So habe er einerseits angegeben, die Behörden hätten im Dorf nach ihm gesucht, nachdem er aus der Schule geflüchtet sei, und andererseits berichtet, noch (...) Monate zuhause im Dorf verbracht zu haben, bevor er in die Wildnis geflüchtet sei. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er noch so lange zuhause gewesen sei, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass im Dorf nach ihm gesucht werde. Unplausibel sei auch, dass er sich im Jahr (...) eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, obwohl er angeblich seit (...) von den Behörden gesucht worden sei. Hinzu komme, dass er zu deren Ausstellung widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er anlässlich der BzP erklärt, es sei nicht schwierig gewesen, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Die Behörden hätten sehen können, dass er nicht im Militärdienst gewesen sei und hätten trotzdem eine Identitätskarte ausgestellt. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, sein Q._______ habe sich um die Ausstellung gekümmert und dafür Bestechungsgelder zahlen müssen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, ob er jemals in Haft gewesen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er diesen aber nicht aufzulösen vermocht. Sodann stellte das SEM verschiedene weitere Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise fest und qualifizierte seine diesbezüglichen Angaben als konstruiert. Seine Erklärung, wonach er (...) Jahre bis zur Ausreise gewartet habe, weil er nicht genügend Informationen über die Strecke gehabt habe und er auch aus finanziellen Gründen nicht habe früher weggehen können, wertete das SEM als wenig überzeugend. Zudem habe er divergierende Angaben zum Grenzübertritt in den R._______ gemacht, indem er einerseits erklärt habe, die Grenze zum R._______ mit Hilfe von Schleppern überquert zu haben und andererseits berichtet habe, er sei mit Freunden ausgereist und habe sich keinen Schlepper leisten können. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich verneint, im Rahmen der BzP gesagt zu haben, er sei mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Mit dieser Erklärung habe er indessen den festgestellten Widerspruch nicht auszuräumen vermocht. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling seien vorliegend nicht erfüllt, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorin-stanzlichen Auffassung habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) stets der Gefahr einer Rekrutierung durch das Militär ausgesetzt gewesen sei. Wo genau er sich in den Jahren zwischen (...) und (...) aufgehalten habe, sei vorliegend nicht relevant. Entscheidend sei, dass er Dörfer und Städte habe umgehen müssen, damit er nicht dem Militär ausgesetzt gewesen sei. Deshalb habe er auch keine differenzierten Angaben zu dieser Zeit machen können - er sei lediglich damit beschäftigt gewesen, nicht vom Militär erwischt zu werden. Somit habe er - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - glaubhaft gemacht, dass er gesucht worden sei und ihm lebenslänglicher Militärdienst drohe. Vorliegend sei nicht relevant, weshalb er erst im Jahr (...) aus Eritrea ausgereist sei, obwohl er bereits seit (...) mit diesem Gedanken gespielt habe. Sodann habe er die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft dargelegt. Nur weil er nicht mehr genau wisse, wie er die Grenze in den R._______ überschritten habe, könnten seine Angaben zur Ausreise nicht als konstruiert bezeichnet werden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er mit Freunden zu Fuss die Grenze überquert habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe die konkrete Gefahr, dass er auf unbestimmte Zeit Militärdienst zu leisten hätte, was mit Art. 3 und 4 EMRK nicht vereinbar sei, weshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden dürfe. Entgegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 sei er der Ansicht, dass der lebenslängliche Militärdienst eine Zwangsarbeit und somit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich als Wehrdienstverweigerer dar und ersuchte vor diesem Hintergrund um die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder Anlass zur Annahme, er habe im Zeitpunkt seiner im Jahr (...) erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.

E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit vage, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:

E. 5.3.1 Gemäss eigenen Angaben will sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm während (...) Jahren (...) in der Wildnis versteckt haben. Seine diesbezüglichen Angaben umfassten lediglich zwei kurze Sätze und erschöpften sich auch nach wiederholten Nachfragen nur in vagen, oberflächlichen und teilweise realitätsfremden Schilderungen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zu seinem Leben in der Wildnis lediglich zu Protokoll, keinen bestimmten Ort gehabt zu haben, er habe einmal hier und am nächsten Tag an einem anderen Ort übernachtet. Diese Schilderung beendete er mit der Erklärung «Ja, das ist alles» (vgl. A14/19 F 98). Seine Darstellungen entbehren damit offensichtlich Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie insbesondere die Schilderungen von Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen. In der Rechtsmitteleingabe wird das Fehlen von differenzierten Angaben nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewendet, es sei nicht relevant, wo genau er sich in den Jahren zwischen (...) und (...) aufgehalten habe, entscheidend sei, dass er Dörfer und Städte habe umgehen müssen, um nicht in den Dienst eingezogen zu werden. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet, die Substanzlosigkeit in seinem Sachverhaltsvortrag zu erklären. Angesichts der Tatsache, dass die behauptete behördliche Suche nach ihm das Kernvorbringen seiner Verfolgungsgeschichte bildet, wären insgesamt weitaus detailliertere, von Realkennzeichen geprägte Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und zum jeweiligen Tagesablauf zu erwarten gewesen. Die angeblich anhaltende behördliche Suche nach ihm begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine Eltern wiederholt von Soldaten aufgesucht und diese ihnen jeweils ein Schreiben überreicht hätten. Zu der Anzahl der Schreiben könne er keine Angaben machen, seine Eltern hätten ihm nichts gesagt dazu. Auch zum Inhalt der Schreiben konnte er keine Angaben machen, da er die Schreiben nicht gesehen habe. Seine Eltern hätten ihm jedoch gesagt, dass er «irgendetwas unternehmen» müsse, weil sie solche Schreiben erhalten hätten. Beim letzten Schreiben seien seine Eltern gezwungen worden, dieses zu unterschreiben. In diesem Schreiben sei gestanden, dass die Behörden nicht verantwortlich seien, falls er erschossen würde (vgl. A14/19 S. 9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den erwähnten Schreiben weder inhaltlich noch anzahlmässig kaum Angaben machen kann. Nachdem sich sein Leben, gemäss eigenen Angaben, während (...) Jahren ausschliesslich um die Abwendung des drohenden Einzugs in den Nationaldienst konzentriert haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich, anlässlich der geltend gemachten kurzen Aufenthalte bei den Eltern, bestmöglich und umfassend über die angeblich erfolgten behördlichen Besuche informiert hätte. Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, zumal sie lediglich auf eine andere rechtliche Beurteilung abzielt. Den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten - insbesondere den divergierenden Angaben zu der im Jahr (...) erfolgten Ausstellung einer Identitätskarte sowie der illegalen Ausreise - wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

E. 5.3.2 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, er habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 5.5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. 3.3). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang äusserte sie sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche sie bejahte.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig und der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletzte Art. 3 und 4 EMRK. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, weil er bereits seit fast drei Jahren in der Schweiz lebe und sowohl er als auch seine Lebenspartnerin sowie ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder hier zunehmend integriert seien.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.2.3 Die Frage, ob bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland aufgrund seines heutigen Alters ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst auszuschliessen sein dürfte, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

E. 8.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.

E. 8.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.3 Zwar hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahr (...) verlassen. Er verfügt indes über eine (...) Schulbildung sowie eine mehrjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft in seinem Heimatland. Gemäss seinen eigenen Angaben leben in Eritrea seine (...). Sodann verfügt auch seine Lebensgefährtin über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, womit die wirtschaftliche Existenz der Familie als gewährleistet erachtet werden kann. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, macht er keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

E. 8.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea geboren ist und dort den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Von einer Entwurzelung kann in diesem Fall trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in B._______ und der Schweiz nicht gesprochen werden, dies auch unter Berücksichtigung des vor Ort vorhandenen familiären Umfelds. Allfällige Bemühungen zum Erhalt einer Wohnung und einer Arbeitsstelle sind ihm durchaus zuzumuten.

E. 8.3.4.1 Entgegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der zwei kleinen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Partnerin entgegenstehen würde. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren. Das ältere Kind ist bald (...) und das jüngere ist (...) Jahre alt. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen wird der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und trotz zwischenzeitlich aufgenommener Erwerbstätigkeit vorliegend nicht von einer massgeblichen Veränderung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7314/2018 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte (...) Richtung B._______, wo er bis (...) lebte. Anschliessend gelangte er via C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ am 12. März 2016 illegal in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 1. September 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen, weil die Behörden in der Schule erschienen seien und ihn zum Militärdienst hätten einziehen wollen. Er habe sich in den darauffolgenden Jahren in der Wildnis von I._______ versteckt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr (...) sei er der Einladung zu einer J._______ gefolgt. An dieser Feier sei er von Soldaten nach seinem Passierschein gefragt worden, worauf er davongerannt sei. Die Soldaten hätten ihn verfolgt und mit einem Stock geschlagen. Letztlich habe er aber entkommen können. Seitdem seien die Behörden mehrere Male zu seiner Familie ins Dorf gekommen. Im Jahr (...) habe seine Familie ein rotes Papier unterschreiben müssen, in welchem vermerkt gewesen sei, dass die Behörden nicht verantwortlich seien, falls er erschossen würde. Noch im selben Jahr habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Er habe jedoch erst drei Jahre später, im Jahr (...), die Möglichkeit dazu gehabt. C. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin K._______, welche er auf der Reise in die Schweiz kennengelernt habe, sowie den beiden gemeinsamen Kindern L._______ (geboren am [...]) und M._______ (geboren am [...]) in einem Haushalt. Das SEM hat beide Dossiers unter N (...) zusammengelegt, indessen die Verfahren separat behandelt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. Gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft sei ihm eine Jahresaufenthaltsbewillligung (B-Ausweis) zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung (F-Ausweis) zu erteilen. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Feststellung eines Aufenthaltsrechts während des laufenden Verfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, hielt fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. I. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantons N._______ vom (...) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Ausländerrecht Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum drohenden Militäreinzug seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfragen habe sich kein anschauliches und nachvollziehbares Bild der Geschehnisse in Eritrea ergeben. Erst auf mehrmaliges Nachhaken habe der Beschwerdeführer vereinzelt einige wenige Details genannt, so dass der Eindruck entstanden sei, dass er seine Vorbringen konstruiert und seine Schilderung im Laufe der Anhörung den Fragen entsprechend ergänzt habe. Seine Gesuchsgründe habe er nur sehr knapp sowie oberflächlich geschildert und er habe nicht genauer erläutert, wie es ihm gelungen sei, trotz Anwesenheit der Soldaten, welche ihn und weitere Schüler zum Militärdienst aufgefordert hätten, von der Schule wegzurennen. Seine Schilderungen von seinem anschliessenden Leben in der Wildnis seien ebenfalls nur sehr vage ausgefallen. Sowohl die Angaben zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten wie auch zum Tagesablauf seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Die Frage, wie er rund (...) Jahre in der Wildnis ohne Passierschein habe leben können, habe er wiederum nur oberflächlich beantwortet, so sei es ein schwieriges Leben gewesen, er sei in der Wildnis gewesen und er habe sich verstecken müssen. Er habe es vollständig unterlassen, dies näher auszuführen. Auf die Frage, wie er gleichzeitig habe arbeiten und sich verstecken können, habe er nur knapp entgegnet, dass er die meisten Arbeiten während der Nacht verrichtet habe. Den angeblichen Vorfall auf dem O._______ in P._______ habe er nur mit wenigen Worten beschrieben und auch auf Nachfrage nicht näher darlegen können, wie er habe entkommen können und gleichzeitig mit dem Stock geschlagen worden sei. Er habe lediglich berichtet, dass es ein Durcheinander gegeben habe und er weggerannt sei, nachdem man ihn geschlagen habe. Sodann seien auch die Schilderungen zu seiner Ausreise vage sowie stereotyp ausgefallen und er habe auch auf mehrmalige Nachfrage keine nachvollziehbare Beschreibung seiner Ausreise liefern können. Durch die wenig substantiierten Angaben habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass seine Vorbringen konstruiert seien, was durch die weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmale verstärkt werde. Die Vorinstanz stellte sodann zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen fest. So habe er einerseits angegeben, die Behörden hätten im Dorf nach ihm gesucht, nachdem er aus der Schule geflüchtet sei, und andererseits berichtet, noch (...) Monate zuhause im Dorf verbracht zu haben, bevor er in die Wildnis geflüchtet sei. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er noch so lange zuhause gewesen sei, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass im Dorf nach ihm gesucht werde. Unplausibel sei auch, dass er sich im Jahr (...) eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, obwohl er angeblich seit (...) von den Behörden gesucht worden sei. Hinzu komme, dass er zu deren Ausstellung widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er anlässlich der BzP erklärt, es sei nicht schwierig gewesen, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Die Behörden hätten sehen können, dass er nicht im Militärdienst gewesen sei und hätten trotzdem eine Identitätskarte ausgestellt. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, sein Q._______ habe sich um die Ausstellung gekümmert und dafür Bestechungsgelder zahlen müssen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, ob er jemals in Haft gewesen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er diesen aber nicht aufzulösen vermocht. Sodann stellte das SEM verschiedene weitere Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise fest und qualifizierte seine diesbezüglichen Angaben als konstruiert. Seine Erklärung, wonach er (...) Jahre bis zur Ausreise gewartet habe, weil er nicht genügend Informationen über die Strecke gehabt habe und er auch aus finanziellen Gründen nicht habe früher weggehen können, wertete das SEM als wenig überzeugend. Zudem habe er divergierende Angaben zum Grenzübertritt in den R._______ gemacht, indem er einerseits erklärt habe, die Grenze zum R._______ mit Hilfe von Schleppern überquert zu haben und andererseits berichtet habe, er sei mit Freunden ausgereist und habe sich keinen Schlepper leisten können. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich verneint, im Rahmen der BzP gesagt zu haben, er sei mit einem Schlepper unterwegs gewesen. Mit dieser Erklärung habe er indessen den festgestellten Widerspruch nicht auszuräumen vermocht. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling seien vorliegend nicht erfüllt, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorin-stanzlichen Auffassung habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) stets der Gefahr einer Rekrutierung durch das Militär ausgesetzt gewesen sei. Wo genau er sich in den Jahren zwischen (...) und (...) aufgehalten habe, sei vorliegend nicht relevant. Entscheidend sei, dass er Dörfer und Städte habe umgehen müssen, damit er nicht dem Militär ausgesetzt gewesen sei. Deshalb habe er auch keine differenzierten Angaben zu dieser Zeit machen können - er sei lediglich damit beschäftigt gewesen, nicht vom Militär erwischt zu werden. Somit habe er - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - glaubhaft gemacht, dass er gesucht worden sei und ihm lebenslänglicher Militärdienst drohe. Vorliegend sei nicht relevant, weshalb er erst im Jahr (...) aus Eritrea ausgereist sei, obwohl er bereits seit (...) mit diesem Gedanken gespielt habe. Sodann habe er die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft dargelegt. Nur weil er nicht mehr genau wisse, wie er die Grenze in den R._______ überschritten habe, könnten seine Angaben zur Ausreise nicht als konstruiert bezeichnet werden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er mit Freunden zu Fuss die Grenze überquert habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe die konkrete Gefahr, dass er auf unbestimmte Zeit Militärdienst zu leisten hätte, was mit Art. 3 und 4 EMRK nicht vereinbar sei, weshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden dürfe. Entgegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 sei er der Ansicht, dass der lebenslängliche Militärdienst eine Zwangsarbeit und somit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich als Wehrdienstverweigerer dar und ersuchte vor diesem Hintergrund um die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG. Es besteht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder Anlass zur Annahme, er habe im Zeitpunkt seiner im Jahr (...) erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit vage, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes: 5.3.1 Gemäss eigenen Angaben will sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm während (...) Jahren (...) in der Wildnis versteckt haben. Seine diesbezüglichen Angaben umfassten lediglich zwei kurze Sätze und erschöpften sich auch nach wiederholten Nachfragen nur in vagen, oberflächlichen und teilweise realitätsfremden Schilderungen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zu seinem Leben in der Wildnis lediglich zu Protokoll, keinen bestimmten Ort gehabt zu haben, er habe einmal hier und am nächsten Tag an einem anderen Ort übernachtet. Diese Schilderung beendete er mit der Erklärung «Ja, das ist alles» (vgl. A14/19 F 98). Seine Darstellungen entbehren damit offensichtlich Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie insbesondere die Schilderungen von Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen. In der Rechtsmitteleingabe wird das Fehlen von differenzierten Angaben nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewendet, es sei nicht relevant, wo genau er sich in den Jahren zwischen (...) und (...) aufgehalten habe, entscheidend sei, dass er Dörfer und Städte habe umgehen müssen, um nicht in den Dienst eingezogen zu werden. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet, die Substanzlosigkeit in seinem Sachverhaltsvortrag zu erklären. Angesichts der Tatsache, dass die behauptete behördliche Suche nach ihm das Kernvorbringen seiner Verfolgungsgeschichte bildet, wären insgesamt weitaus detailliertere, von Realkennzeichen geprägte Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und zum jeweiligen Tagesablauf zu erwarten gewesen. Die angeblich anhaltende behördliche Suche nach ihm begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine Eltern wiederholt von Soldaten aufgesucht und diese ihnen jeweils ein Schreiben überreicht hätten. Zu der Anzahl der Schreiben könne er keine Angaben machen, seine Eltern hätten ihm nichts gesagt dazu. Auch zum Inhalt der Schreiben konnte er keine Angaben machen, da er die Schreiben nicht gesehen habe. Seine Eltern hätten ihm jedoch gesagt, dass er «irgendetwas unternehmen» müsse, weil sie solche Schreiben erhalten hätten. Beim letzten Schreiben seien seine Eltern gezwungen worden, dieses zu unterschreiben. In diesem Schreiben sei gestanden, dass die Behörden nicht verantwortlich seien, falls er erschossen würde (vgl. A14/19 S. 9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den erwähnten Schreiben weder inhaltlich noch anzahlmässig kaum Angaben machen kann. Nachdem sich sein Leben, gemäss eigenen Angaben, während (...) Jahren ausschliesslich um die Abwendung des drohenden Einzugs in den Nationaldienst konzentriert haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich, anlässlich der geltend gemachten kurzen Aufenthalte bei den Eltern, bestmöglich und umfassend über die angeblich erfolgten behördlichen Besuche informiert hätte. Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, zumal sie lediglich auf eine andere rechtliche Beurteilung abzielt. Den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten - insbesondere den divergierenden Angaben zu der im Jahr (...) erfolgten Ausstellung einer Identitätskarte sowie der illegalen Ausreise - wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. 5.3.2 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, er habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. 3.3). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang äusserte sie sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche sie bejahte. 7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig und der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletzte Art. 3 und 4 EMRK. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar, weil er bereits seit fast drei Jahren in der Schweiz lebe und sowohl er als auch seine Lebenspartnerin sowie ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder hier zunehmend integriert seien. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Die Frage, ob bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland aufgrund seines heutigen Alters ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst auszuschliessen sein dürfte, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 8.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. 8.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Zwar hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahr (...) verlassen. Er verfügt indes über eine (...) Schulbildung sowie eine mehrjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft in seinem Heimatland. Gemäss seinen eigenen Angaben leben in Eritrea seine (...). Sodann verfügt auch seine Lebensgefährtin über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, womit die wirtschaftliche Existenz der Familie als gewährleistet erachtet werden kann. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, macht er keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 8.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea geboren ist und dort den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Von einer Entwurzelung kann in diesem Fall trotz des mehrjährigen Aufenthaltes in B._______ und der Schweiz nicht gesprochen werden, dies auch unter Berücksichtigung des vor Ort vorhandenen familiären Umfelds. Allfällige Bemühungen zum Erhalt einer Wohnung und einer Arbeitsstelle sind ihm durchaus zuzumuten. 8.3.4.1 Entgegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der zwei kleinen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Partnerin entgegenstehen würde. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren. Das ältere Kind ist bald (...) und das jüngere ist (...) Jahre alt. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen wird der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und trotz zwischenzeitlich aufgenommener Erwerbstätigkeit vorliegend nicht von einer massgeblichen Veränderung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey