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D-7313/2018

D-7313/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde vom SEM am 1. Februar 2016 summarisch befragt und am 21. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 - eröffnet am 21. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 bestätigt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe im Jahr (...) die LTTE mit Nahrung und Sammeln von Spendengeldern zwangsweise unterstützen müssen (vgl. SEM act. A3 7.01, A14 F42 f.). Ausserdem habe er an einer Demonstration in Genf teilgenommen (vgl. SEM act. A14 F139 ff.). Er zeigte anlässlich der Anhörung zudem Vernarbungen an seiner rechten Schulter, an seinem Bauch und an seinem rechten Unterschenkel (vgl. SEM act. A14 F69). Diese Aspekte - eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Tätigkeit und Narben - sind im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentliche Faktoren zu bezeichnen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren doch auch auf diese Umstände (vgl. E. 8.5.3 bis 8.5.5). Sie müssen daher in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätten diese Sachverhaltselemente demnach (zumindest kurz) erwähnt und gewürdigt werden müssen. Beides wurde jedoch unterlassen und eine Würdigung des Risikoprofils im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterblieb gar vollkommen. Es wurden sodann weitere zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevante Vorbringen weder im Sachverhalt erwähnt noch gewürdigt. Dies betrifft die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Oktober (...) aufgefordert worden, zu einem Camp zu kommen, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei (vgl. SEM act. A14 F101 ff.), nach seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von CID-Angehörigen aufgesucht worden und seine Tochter sei bedroht worden (vgl. SEM act. A14 F6 ff.).

E. 4.4 Da das SEM die erwähnten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung in keinerlei Weise erwähnt und entsprechend in seinem Entscheid auch nicht berücksichtigt oder gewürdigt hat, ist vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht als verletzt zu erachten.

E. 5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die Würdigung des Risikoprofils von gewichtiger Bedeutung ist, ist auf eine Heilung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 8). Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - beizubringen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 14. November 2018 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.

E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen.

E. 8.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 14. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7313/2018 Urteil vom 16. Januar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde vom SEM am 1. Februar 2016 summarisch befragt und am 21. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 - eröffnet am 21. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe im Jahr (...) die LTTE mit Nahrung und Sammeln von Spendengeldern zwangsweise unterstützen müssen (vgl. SEM act. A3 7.01, A14 F42 f.). Ausserdem habe er an einer Demonstration in Genf teilgenommen (vgl. SEM act. A14 F139 ff.). Er zeigte anlässlich der Anhörung zudem Vernarbungen an seiner rechten Schulter, an seinem Bauch und an seinem rechten Unterschenkel (vgl. SEM act. A14 F69). Diese Aspekte - eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Tätigkeit und Narben - sind im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentliche Faktoren zu bezeichnen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren doch auch auf diese Umstände (vgl. E. 8.5.3 bis 8.5.5). Sie müssen daher in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätten diese Sachverhaltselemente demnach (zumindest kurz) erwähnt und gewürdigt werden müssen. Beides wurde jedoch unterlassen und eine Würdigung des Risikoprofils im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterblieb gar vollkommen. Es wurden sodann weitere zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevante Vorbringen weder im Sachverhalt erwähnt noch gewürdigt. Dies betrifft die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Oktober (...) aufgefordert worden, zu einem Camp zu kommen, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei (vgl. SEM act. A14 F101 ff.), nach seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von CID-Angehörigen aufgesucht worden und seine Tochter sei bedroht worden (vgl. SEM act. A14 F6 ff.). 4.4 Da das SEM die erwähnten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung in keinerlei Weise erwähnt und entsprechend in seinem Entscheid auch nicht berücksichtigt oder gewürdigt hat, ist vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht als verletzt zu erachten.

5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die Würdigung des Risikoprofils von gewichtiger Bedeutung ist, ist auf eine Heilung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 8). Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - beizubringen.

6. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 14. November 2018 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.

7. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen. 8.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 14. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: