Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Dezember 2013 wird abgeändert, indem explizit die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet und eine Rückkehr nach Eritrea ausgeschlossen wird. In der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird der Passus der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat gestrichen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7307/2013 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge in Äthiopien aufwuchs und im Jahr 1998 nach Eritrea zwangsdeportiert wurde, wo sie seit dem Jahr 2000 in einer festen Beziehung gelebt und mit ihren Eltern und Geschwistern bis Juni 2003 zusammen gewohnt habe, dass sie alleine mit Hilfe eines Schleppers über den Sudan und Libyen ausgereist sei, wo B._______ zur Welt gekommen sei, dass sie im November 2003 auf Sizilien (Italien) angekommen sei, die ersten fünf Monate im Flüchtlingslager D._______ verbracht habe und anschliessend in Rom einen Aufenthaltstitel bekommen habe, dass sie im Dezember 2010 für fünf Monate in Khartum gewesen sei, wo sie ihren Partner getroffen habe, dass sie anschliessend wieder nach E._______ gereist sei, wo C._______ im (...) geboren worden sei, dass sie am 15. Mai 2012 aus E._______ in die Schweiz gereist sei und erst hier ihren ebenfalls in die Schweiz ausgereisten Lebenspartner wieder getroffen habe, dass sie am 16. Mai 2012 im F._______ ein Asylgesuch einreichte und dort am 4. Juni 2012 summarisch befragt wurde, dass sie am 29. November 2013 zusätzlich vom BFM angehört wurde, dass ihr Lebenspartner am 16. Mai 2012 ebenfalls ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. September 2012 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, woraufhin das BFM am 24. Oktober 2012 das Dublin-Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufnahm, dass das BFM die italienischen Behörden am 9. August 2012 gestützt auf die vorliegende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder um Übernahme des Partners gemäss Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte, wobei die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, dass das BFM daraufhin am 24. Oktober 2012 verfügte, auf das Asylgesuch des Lebenspartners werde in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, und seine Wegweisung nach Italien anordnete, da die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nach Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die dagegen gerichtete Beschwerde (im Beschwerdeverfahren D-5746/2012) vom 5. November 2012 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 abgewiesen wurde, woraufhin der Lebenspartner am 5. März 2013 im Rahmen der Dublin-II-VO nach Italien überstellt wurde, dass sich die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM um Rückübernahme am 11. März 2013 und 28. Oktober 2013 bereit erklärten, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wieder in Italien aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Asylbegründung angab, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus (...) zu stammen, dass sie ihr Heimatland zum einen verlassen habe, weil sie vor ihrer Ausreise mehrere Vorladungen zum Militärdienst erhalten habe und sie sich diesem habe entziehen wollen, zum anderen, weil sie von ihrem Partner ein uneheliches Kind erwartet habe und daher von ihrer Familie verstossen worden sei, dass sie als Beweggründe für die Ausreise aus Italien anführte, sie habe nach einigen Monaten das Flüchtlingslager verlassen und sich selber um eine Unterkunft bemühen müssen, dass sie daraufhin nach Rom gegangen sei, wo sie keine Unterkunft und finanzielle Unterstützung vorgefunden und C._______ sich erkältet habe, dass C._______ auch in der Schweiz (...) in ärztlicher Behandlung sei, dass sie in Italien lediglich von Hilfswerken und Kirchengemeinden mit Lebensmitteln unterstützt worden sei und sie in Abbruchhäusern gewohnt hätten, dass sie nur sporadisch habe arbeiten können, weil sie keine Wohnsitzadresse habe vorweisen können, dass B._______ in Italien den Vater vermisst habe, dass sie seit der Überstellung ihres Lebenspartners am 5. März 2013 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe und nicht glaube, dass er sie in Italien unterstützen könnte, dass sie anlässlich der Bundesanhörung ein Arztzeugnis der behandelnden Kinderärztin des Spitals G._______, vom 1. Februar 2013, C._______ betreffend, einreichte, wonach diese wegen einer (...) - teils stationär - behandelt worden sei, dass ihr anlässlich der Anhörung vom 29. November 2013 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 - eröffnet am 21. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten und sei dort als Flüchtling anerkannt worden, wobei sich dieser Staat zur Rücknahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bereit erklärt habe, dass vorliegend zwar Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzesartikels ausschliesse, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich erfülle, zumal sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, dass es indes - wie durch die Praxis der Asylbehörden bestätigt - nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Asylsuchenden von der erwähnten Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht (mehr) nötig haben, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat zugesprochen erhalten haben, dass im Übrigen gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, dieser Nachweis indes offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat dem Feststellungsbegehren entsprochen und dem Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass auch im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/56 festgehalten worden sei, die Ausnahmeregelung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG komme nicht zum Tragen, wenn dem Gesuchstellenden bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem sicheren Drittstaat gewährt wurde, er sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend somit keine Anwendung finde, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Beschwerdeführerin gehalten sei, sich hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung als anerkannter Flüchtling an die italienischen Behörden zu wenden und sie auch die privaten Hilfsorganisationen kontaktieren könne, dass Flüchtlinge in Italien gesetzlich den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung hätten wie Einheimische und davon auszugehen sei, dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei, dass auch der sich in Italien befindende Lebenspartner die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werde unterstützen können und mit den italienischen Behörden Vorkehrungen hinsichtlich der Gesundheitssituation von C._______ besprochen werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei, zudem auch zulässig und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass B._______ in der Schweiz zur Schule gehe und sehr gut Deutsch spreche und ein Wegzug bedeuten würde, dass B._______ aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen würde, dass die notwendige Schulbildung und medizinische Versorgung ihrer Kinder in Italien nicht gewährleistet wäre, dass das Überleben in Italien sehr schwierig gewesen sei, sie dort keine staatliche Unterstützung, nur Hilfe von Privaten, erhalten habe, und sie sich Sorgen mache um das Überleben in Italien im Winter, ohne Unterkunft und Zugang zu Sozialhilfe oder Hilfe von Familienangehörigen, dass eine Wegweisung auch ein Herausreissen von C._______ aus (dem) medizinischen Umfeld bedeuten würde und eine gleich gute medizinische Versorgung in Italien nicht gewährleistet sei, dass die Wegweisung nach Italien daher zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Poststempel) ein Arztzeugnis der behandelnden Kinderärztin von C._______ aus dem Spital G._______. Dezember 2013 einreichte, wonach sich C._______ seit August 2012 in kinderärztlicher Behandlung befinde und es bei C._______ gehäuft zu (...) komme, was auch zu notwendiger Hospitalisation im Januar 2013 geführt habe, dass eine Laboruntersuchung eine Erhöhung des (...) als Hinweis auf eine beginnende (...) gezeigt habe und bei (...) daher frühzeitig eine adäquate Inhalationstherapie und eventuelle antibiotische Behandlung erfolgen müsse, dass regelmässige kinderärztliche Verlaufskontrollen unbedingt erforderlich seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass sodann Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass der besagte Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der vorangegangene mehrjährige Aufenthalt in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre (...)(Kinder) zudem nie behauptet haben, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder nahe Angehörige in der Schweiz, dass die Beschwerdeführenden nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren können, da dessen Behörden am 11. März 2013 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-den Fall ausschliessen würde, dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - beziehungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden Drittstaat nicht ausreicht, sondern die Asylsuchende konkrete, ihre Person betreffende Hinweise geltend machen muss, dass in casu keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hinweise vorliegen, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass vorliegend die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG jedoch nicht zur Anwendung gelangt, da die Beschwerdeführenden wegen des vorhandenen Schutzes in Italien eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht benötigen (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen abwiechende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausführungen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände beschränken, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Italien geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, dass deshalb die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung entsprechend abzuändern sind, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage, bedarf, dass eine solche durch die Beschwerdeführenden nicht schlüssig dargetan wird und das Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozialstandards für Schutzsuchende in Italien nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass das BFM zu Recht erläutert hat, dass die Beschwerdeführenden in Italien als anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf Unterkunft und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen haben (vgl. Art. 23 f. FK), dass es ihnen obliegt, diese ihnen zustehenden Ansprüche bei den zuständigen Stellen einzufordern, wobei dies auch für die in Italien gewährleistete notwendige medizinische Behandlung von C._______ gilt, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht halten, weshalb es der Beschwerdeführerin bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen von C._______ offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden, dass in Italien auch mehrere Nichtregierungsorganisationen ihre Dienste anbieten, auf deren Unterstützung sie bei Bedarf zurückgreifen können, dass auch die sprachliche und schulische Integration von B._______ in der Schweiz nichts an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles ändert, dass sich zudem der Partner der Beschwerdeführerin und Vater von B._______ und C._______ in Italien befindet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er die Beschwerdeführenden in gewisser Weise wird unterstützen können, dass die Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung zudem als Grund für die Ausreise in die Schweiz anführte, B._______ habe Sehnsucht nach ihrem Vater gehabt, weshalb ein Zusammentreffen der Familie in Italien sich auch positiv auf das Wohlbefinden des Kindes auswirken kann, dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden dorthin sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der möglicherweise gegebenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Dezember 2013 wird abgeändert, indem explizit die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet und eine Rückkehr nach Eritrea ausgeschlossen wird. In der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird der Passus der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat gestrichen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: