Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5746/2012 Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Mai 2009 verliess und nach einem Sudan-Aufenthalt am 15. Mai 2012 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte, dass die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Heimatland im Juni 2003 verliess und Ende November 2003 nach Italien gelangte, dass sie mit ihren Kindern am 15. Mai 2012 in die Schweiz gelangte und am Folgetag um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass das BFM in diesem Zusammenhang ausführte, gemäss Ergebnissen einer Abfrage der Eurodac-Datenbank sei seine Partnerin dort mehrfach registriert und habe ein italienisches Dokument besessen, dass der Beschwerdeführer darlegte, für ihn komme eine Wegweisung nach Italien nicht in Betracht, zumal seine Kinder dort nicht aufgenommen worden seien, dass das BFM am 9. August 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 31. Oktober 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM im Entscheid unter anderem festhielt, gemäss Abklärungen seien die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden, dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM der Partnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde sie und ihre Kinder betreffend nicht fortgesetzt, dass ein Entscheid im Schweizerischen Asyl- und Wegweisungsverfahren erfolgen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt wurde (Art. 107a AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 23. November 2012 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Dezember 2012 an seinen Vorbringen festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, nie in Italien gewesen zu sein und entsprechend kein Asylgesuch bei den dortigen Behörden gestellt zu haben, dass aber gemäss Aktenlage seine Partnerin und die beiden Kinder in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und dieser Sachverhalt von ihm nicht bestritten wird, dass demnach gemäss Art. 7 Dublin-II-VO Italien auch für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem in keiner Weise zum Ausdruck bringt, er wolle nicht als Familienangehöriger behandelt werden, dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme zu äussern, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 9. August 2012 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr gegen Italien ausspricht, indem er geltend macht, dort drohten ihm und seiner Familie prekäre Lebensumstände, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Situation in Italien aus der Sicht der Partnerin und der Kinder nicht im vorliegenden, sondern in deren Verfahren zu berücksichtigen ist, dass im Zusammenhang mit einem gestützt auf die Situation seiner Partnerin abgeleiteten Bleibe- respektive Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz unter anderem auf die zutreffenden Ausführungen in der zuvor erwähnten Vernehmlassung zu verweisen ist, dass die Lebenspartnerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und ihre Rückkehr dorthin nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, sondern im Rahmen der bilateralen Rückübernahme gestützt auf das Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zu erfolgen hat, dass ein entsprechendes an Italien gerichtetes Ersuchen zur Zeit offenbar noch hängig ist beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid noch nicht gefällt wurde, dass der aktuelle Aufenthalt der Partnerin in der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Erfordernis eines unbeschränkten Aufenthaltsrechts aufweist, dass die Lebenspartnerin aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien über ein Aufenthaltsrecht verfügt und es ihr unbenommen bleibt, die Schweiz mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Italien zurückzukehren, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach keine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt, welcher inhaltlich dieselben Ansprüche wie des Grundsatzes der Einheit der Familie von Art. 44 Abs. 1 AsylG begründet (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 4 S. 108 f.), dass der Vollständigkeit halber indes festzuhalten ist, dass das BFM dem familiären Bindungsaspekt im Rahmen der Überstellung nach Italien im Sinne einer Koordination der Wegweisungen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin - soweit möglich - Rechnung zu tragen hat, dass für die rechtliche Ausgestaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Italien - sei es aufgrund eines asylrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Status - die dortigen Behörden zuständig sein werden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass mithin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, beim Beschwerdeführer werde in Italien kein ordentliches Asylverfahren durchgeführt, dass aus den Akten vielmehr hervorgeht, dass seine Partnerin dort als Flüchtling anerkannt wurde, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers im Sinne prekärer Lebensbedingungen vor Ort dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem nach wie vor mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit allenfalls akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen vor Ort tätig sind, dass der Beschwerdeführer ausserdem über Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung in der Automobilbranche verfügt, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage (Möglichkeit der Partnerin und der Kinder, freiwillig nach Italien zurückzukehren) auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. November 2012 gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: