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D-5746/2012

D-5746/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5746/2012 Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Mai 2009 verliess und nach einem Sudan-Aufenthalt am 15. Mai 2012 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Mai 2012 ein Asylgesuch stellte, dass die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Heimatland im Juni 2003 ver­liess und Ende November 2003 nach Italien gelangte, dass sie mit ihren Kindern am 15. Mai 2012 in die Schweiz gelangte und am Folgetag um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien ge­währt wurde, dass das BFM in diesem Zusammenhang ausführte, gemäss Ergebnis­sen einer Abfrage der Eurodac-Datenbank sei seine Partnerin dort mehr­fach registriert und habe ein italienisches Dokument besessen, dass der Beschwerdeführer darlegte, für ihn komme eine Wegweisung nach Italien nicht in Betracht, zumal seine Kinder dort nicht aufgenommen worden seien, dass das BFM am 9. August 2012 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 - eröffnet am 31. Okto­ber 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer­defüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an­ordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu, dass das BFM im Entscheid unter anderem festhielt, gemäss Abklärun­gen seien die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden, dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM der Partnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde sie und ihre Kin­der betreffend nicht fortgesetzt, dass ein Entscheid im Schweizerischen Asyl- und Wegweisungsverfahren erfolgen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens, den Er­lass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltli­che Prozessfüh­rung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfol­genden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwal­tungs­gericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt wurde (Art. 107a AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 23. November 2012 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Dezember 2012 an sei­nen Vorbringen festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu­ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerde­führers einzu­treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, nie in Italien gewesen zu sein und entsprechend kein Asylgesuch bei den dortigen Behörden ge­stellt zu haben, dass aber gemäss Aktenlage seine Partnerin und die beiden Kinder in Ita­lien als Flüchtlinge anerkannt wurden und dieser Sachverhalt von ihm nicht bestritten wird, dass demnach gemäss Art. 7 Dublin-II-VO Italien auch für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem in keiner Weise zum Ausdruck bringt, er wolle nicht als Familienangehöriger behandelt werden, dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Be­hörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme zu äussern, da­von auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 9. August 2012 sei zu­gestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegwei­sungsverfahren zuständig und die Grundlage für einen Nicht­eintre­tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr gegen Italien ausspricht, indem er geltend macht, dort drohten ihm und seiner Familie pre­käre Lebensumstände, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Situation in Italien aus der Sicht der Partnerin und der Kinder nicht im vorliegenden, sondern in deren Verfah­ren zu berücksichtigen ist, dass im Zusammenhang mit einem gestützt auf die Situation seiner Partne­rin abgeleiteten Bleibe- respektive Aufenthaltsrecht des Beschwer­de­füh­rers in der Schweiz unter anderem auf die zutreffenden Aus­führun­gen in der zuvor erwähnten Vernehmlassung zu verweisen ist, dass die Lebenspartnerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und ihre Rückkehr dorthin nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, son­dern im Rahmen der bilateralen Rückübernahme gestützt auf das Über­einkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zu erfolgen hat, dass ein entsprechendes an Italien gerichtetes Ersuchen zur Zeit offenbar noch hängig ist beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid noch nicht gefällt wurde, dass der aktuelle Aufenthalt der Partnerin in der Schweiz gemäss bundesge­richtlicher Rechtsprechung nicht das Erfordernis eines unbe­schränkten Aufenthaltsrechts aufweist, dass die Lebenspartnerin aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien über ein Aufenthaltsrecht verfügt und es ihr unbenommen bleibt, die Schweiz mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach Ita­lien zurückzukehren, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach keine Verletzung von Art. 8 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar­stellt, welcher inhaltlich dieselben Ansprüche wie des Grundsatzes der Ein­heit der Familie von Art. 44 Abs. 1 AsylG begründet (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 4 S. 108 f.), dass der Vollständigkeit halber indes festzuhalten ist, dass das BFM dem familiären Bindungsaspekt im Rahmen der Überstellung nach Italien im Sinne einer Koordination der Wegweisungen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin - soweit möglich - Rechnung zu tragen hat, dass für die rechtliche Ausgestaltung des Familienlebens des Beschwerde­führers in Italien - sei es aufgrund eines asylrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Status - die dortigen Behörden zuständig sein wer­den, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tun­gen halten, dass mithin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, beim Beschwerdefüh­rer werde in Italien kein ordentliches Asylverfahren durchge­führt, dass aus den Akten vielmehr hervorgeht, dass seine Partnerin dort als Flücht­ling anerkannt wurde, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerde­führers im Sinne prekärer Lebensbedingungen vor Ort darge­legt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorge­nommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem nach wie vor mit erheblichen Kapazi­tätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkre­ten Hinweise dafür beste­hen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionieren­den Asylverfahren nicht ge­währleis­tet, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit allenfalls akzentuiert haben dürf­ten, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Be­schwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga­ni­sationen vor Ort tätig sind, dass der Beschwerdeführer ausserdem über Kenntnisse mehrerer Spra­chen, eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung in der Automobilbran­che verfügt, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und da­für be­sorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Le­ben zu er­möglichen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage (Möglichkeit der Partnerin und der Kinder, freiwillig nach Italien zurückzukehren) auch ein Selbstein­tritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstände vor­liegen, wel­che eine Be­handlung der Asylgesuche in der Schweiz gera­dezu auf­drän­gen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. No­vember 2012 gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: