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D-7299/2006

D-7299/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der eigenen Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______, D._______, stammende Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen seinen Heimatstaat im April 1999 und gelangte über I._______ und J._______ am 25. Mai 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags in der E._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er vom Bundesamt am 27. Mai 1999 befragt und am 22. Juni 1999 von den zuständigen Behörden des Kantons F._______ angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, wegen des Bürgerkrieges seine Heimat verlassen zu haben. Etwa im Y._______ seien Rebellen in ihr Dorf gestürmt und hätten anschliessend verschiedene Dorfbewohner, darunter auch ihn und seinen Vater, in deren Camp nach C._______ gebracht. Dort seien sie von lediglich einem bewaffneten Angehörigen der Rebellen bewacht worden, weshalb ihm in der Folge die Flucht gelungen sei. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des Friedensvertrages von Lomé (Togo) vom 7. Juli 1999 die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters, G._______, als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2000 stellte das BFF fest, die derzeitige Aktenlage erlaube es nicht, sich zum Wegweisungsvollzug äussern zu können, zumal hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zusätzliche Informationen benötigt würden. Die ARK werde daher ersucht, diesbezüglich beim Beschwerdeführer zusätzliche Informationen einzuholen und anschliessend die Akten dem Bundesamt erneut vorzulegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, sich innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern und das beigelegte Formular "Ärztlicher Bericht" vollständig ausgefüllt zu retournieren. G. Mit Eingabe vom 12. April 2000 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie das ausgefüllte Formular "Ärztlicher Bericht" zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 3. Oktober 2000 ins Recht. I. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. K. Mit Eingabe vom 19. März 2003 wurde vom neuen Rechtsvertreter, Fürsprecher Peter Huber, F._______, die Mandatsübernahme angezeigt. Gleichzeitig ersuchte dieser um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes mit Stellungnahme bis zum 31. März 2003. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2003 wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 10. April 2003 erstreckt. M. Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage zweier ärztlicher Berichte - ein. N. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Ferner beantragte die Vorinstanz darin, es sei - für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wegen seines Gesundheitszustandes als unzumutbar erachten sollte - wegen (...) Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) anzuwenden, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise gefährdet habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Er wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2008 sowohl ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzureichen als auch Auskunft über die im Jahre Z._______ eingeleitete Strafuntersuchung wegen (...) - allenfalls unter Einreichung eines Strafregisterauszuges - zu erteilen. P. Mit Eingabe vom 25. April 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - ein ärztliches Zeugnis vom 22. April 2008 sowie den darin erwähnten Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2008 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Urteil des (...) vom (...) wegen (...) zu (...) verurteilt worden sei und sich das Bundesverwaltungsgericht daher vorbehalte, diese Verurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 28. August 2008 zur Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilung im Beschwerdeverfahren zu äussern. R. Mit Eingabe vom 12. September 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.3.1 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 3.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6 f.) wird ausgeführt, der EGMR anerkenne, dass eine Rückschaffung in ein Land, wo wegen einer besonderen dortigen Situation fundamentale Menschenrechte verletzt würden, unzulässig sei. Bei der Rückschiebung des Beschwerdeführers wäre das gemäss Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben wegen der fehlenden Medikamente, der fehlenden fachärztlichen Kontrollen und des damit einhergehenden erhöhten Risikos von Komplikationen, welche im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnten, in hochgradiger Gefahr. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können - ohne die in den medizinischen Unterlagen beschriebenen Erkrankungen des Beschwerdeführers (vgl. auch E. 4.3.2 und 4.3.4 unten) zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; BVGE D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und BVGE D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu erachten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde, ist zunächst zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden. Liegen solche Vorbehalte vor, ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demzufolge nicht mehr zu prüfen.

E. 4.2.1 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff.).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Urteil vom (...) wegen (...) zu einer (...) verurteilt. Die Strafbehörde zog in Betracht, dass der Beschwerdeführer (Ausführungen der Strafbehörde). In seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe (Ausführungen des Beschwerdeführers).

E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend im Rahmen der in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente zum folgenden Schluss: Wie oben bereits ausgeführt, ist die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. In casu wurde der Beschwerdeführer zu (...) verurteilt, wobei das Strafmass angesichts des vom Gericht angewendeten Strafartikels und des darin enthaltenen Strafrahmens (...) nicht gerade geringfügig, aber auch nicht als speziell hoch erscheint. Das urteilende Strafgericht hielt denn auch fest, dass es sich insgesamt um eine eher leichte Verletzung der Rechtsgüter handle. Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seither respektive seit Beginn des Jahres Z._______ ein klagloses Verhalten an den Tag legte - jedenfalls liegen dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht keinerlei Angaben vor beziehungsweise sind aus den Akten keine weiteren Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich -, ist daher in Würdigung sämtlicher relevanter Umstände, so auch des bald zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und damit einhergehend einer Sicherstellung seiner medizinischen Betreuung höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalteinteresse der Schweiz.

E. 4.2.4 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, nicht. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob vorliegend Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden gewesen wäre.

E. 4.3 Es ist in einem weiteren Schritt somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen:

E. 4.3.1 Das BFM hielt - mit Verweis auf die Praxis der ARK - fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sierra Leone sprechen. Auch stünden keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, eine Rückkehr nach Sierra Leone sei nicht zumutbar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide (...). Den ärztlichen Unterlagen könne entnommen werden, dass er bereits unter (...) leide. Angesichts dieser Folgen (...) sei mittelfristig mit Komplikationen und einer (...) zu rechnen. Er habe denn auch bereits wegen (...) behandelt werden müssen. Er nehme verschiedene Medikamente zu sich und benötige regelmässig spezialärztliche Kontrollen. Das Fehlen von Medikamenten und der ärztlichen Kontrollen respektive das Nichterkennen von Komplikationen würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod führen. Aus dem Umstand, dass am 7. Juli 1999 in Lomé ein Friedensabkommen unterzeichnet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente und spezialärztlichen Kontrollen in Sierra Leone jetzt erhältlich wären. Zwar habe sich die Situation stabilisiert; dennoch würden noch immer vereinzelte Konflikte zwischen den Bürgerkriegsparteien auftreten. Das Gesundheitswesen sei durch den langjährigen Bürgerkrieg massiv zerstört worden und werde erst jetzt durch internationale Hilfe wieder aufgebaut. Dieser Aufbau geschehe aber mit Blick auf die vielen Kriegsverletzten. Seine Krankheiten (...) dürften jedoch noch viele Jahre nicht angemessen behandelt werden können und, selbst wenn dem so wäre, wäre er finanziell nicht in der Lage, eine solche Behandlung selber zu tragen. Dies insbesondere auch, weil er nicht wisse, ob seine Familienangehörigen noch leben und wo sich diese aufhalten würden. Bei einer Rückschiebung wäre das gemäss Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben in hochgradiger Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Sollte die Beschwerdeinstanz einen Wegweisungsvollzug wider Erwarten als zulässig qualifizieren, so wäre dieser zumindest als unzumutbar zu erachten, da der Wegweisungsvollzug eine konkrete Gefährdung darstellte, weil er in seiner Heimat die notwendige Behandlung nicht erhalten könnte.

E. 4.3.3 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. In den Wahlen vom August/September 2007 gelang es dem bis dahin oppositionellen All People's Congress (APC) die bislang regierende Sierra Leone People's Party an der Spitze der Regierung abzulösen, wobei der praktisch friedlich verlaufene Übergang der Macht an die APC als Zeichen für die wachsende Stärke der Demokratie im Land zu werten ist. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 16).

E. 4.3.4 Was die individuelle Situation des (...) Beschwerdeführers betrifft, so kann den Akten entnommen werden, dass er eigenen Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______, D._______, stammt, zusammen in seinem Dorf mit seinem Vater lebte und Landwirtschaft betrieb (vgl. A5/20, S. 5 oben). In seiner Rechtsmitteleingabe auf Seite 6 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Kenntnis darüber, ob seine Familienangehörigen noch leben und wo sich diese zur Zeit aufhalten würden. Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Dem neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass (Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der benötigten Therapie). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht lediglich in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln. Für die meisten Einwohner Sierra Leones sind jedoch Behandlungen in privaten Kliniken nicht erschwinglich, da keine Krankenversicherungen existieren und Korruption im Gesundheitswesen verbreitet ist. Die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung sowie die entsprechende Medikation sind in seiner Heimat respektive in Freetown erhältlich. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (Ausführungen zum Gesundheitszustand), ist es ihm möglich und zumutbar, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Heimat fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf- und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem persönlichen Umfeld in Sierra Leone im Verlauf des Asylverfahrens unterschiedlich und daher ungereimt ausgefallen sind. So wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch über Familienangehörige in seinem Heimatland verfügt oder nicht. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle führte er zunächst an, seine Eltern befänden sich noch in der Heimat, um später beim Kanton seine Mutter nicht mehr zu erwähnen und anzugeben, er habe nach der sehr lange zurückliegenden Scheidung seiner Eltern zusammen mit seinem Vater gelebt (vgl. A1/8, S. 2; A5/20, S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer demgegenüber auf Seite 6 geltend, er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben und wo sie sich zur Zeit aufhalten würden. In der Eingabe vom 12. September 2008 brachte er schliesslich in einer weiteren Abwandlung seiner bisherigen Ausführungen vor, er sei in die Schweiz geflüchtet, nachdem seine Angehörigen getötet worden seien. Der Verlust seiner Angehörigen soll auch ein Grund für das Rauchen von Kokain und Marihuana gewesen sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten wird dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden allfällig bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglicht. Diesen Umstand muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen, zumal er gemäss dem Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) diesbezüglich die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen hat, dass das von ihm geltend gemachte soziale Umfeld unbewiesen geblieben ist beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wurde, dass er keine Angehörigen mehr in seinem Heimatland haben soll. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er die ersten 19 Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2000 wurde für die Behandlung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. Es ist in casu von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7299/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. März 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Sierra Leone, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Januar 2000 / N_______. Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______, D._______, stammende Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen seinen Heimatstaat im April 1999 und gelangte über I._______ und J._______ am 25. Mai 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags in der E._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er vom Bundesamt am 27. Mai 1999 befragt und am 22. Juni 1999 von den zuständigen Behörden des Kantons F._______ angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, wegen des Bürgerkrieges seine Heimat verlassen zu haben. Etwa im Y._______ seien Rebellen in ihr Dorf gestürmt und hätten anschliessend verschiedene Dorfbewohner, darunter auch ihn und seinen Vater, in deren Camp nach C._______ gebracht. Dort seien sie von lediglich einem bewaffneten Angehörigen der Rebellen bewacht worden, weshalb ihm in der Folge die Flucht gelungen sei. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des Friedensvertrages von Lomé (Togo) vom 7. Juli 1999 die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters, G._______, als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2000 stellte das BFF fest, die derzeitige Aktenlage erlaube es nicht, sich zum Wegweisungsvollzug äussern zu können, zumal hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zusätzliche Informationen benötigt würden. Die ARK werde daher ersucht, diesbezüglich beim Beschwerdeführer zusätzliche Informationen einzuholen und anschliessend die Akten dem Bundesamt erneut vorzulegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, sich innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern und das beigelegte Formular "Ärztlicher Bericht" vollständig ausgefüllt zu retournieren. G. Mit Eingabe vom 12. April 2000 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie das ausgefüllte Formular "Ärztlicher Bericht" zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 3. Oktober 2000 ins Recht. I. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. K. Mit Eingabe vom 19. März 2003 wurde vom neuen Rechtsvertreter, Fürsprecher Peter Huber, F._______, die Mandatsübernahme angezeigt. Gleichzeitig ersuchte dieser um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes mit Stellungnahme bis zum 31. März 2003. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2003 wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 10. April 2003 erstreckt. M. Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage zweier ärztlicher Berichte - ein. N. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Ferner beantragte die Vorinstanz darin, es sei - für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wegen seines Gesundheitszustandes als unzumutbar erachten sollte - wegen (...) Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) anzuwenden, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise gefährdet habe. O. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Er wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2008 sowohl ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzureichen als auch Auskunft über die im Jahre Z._______ eingeleitete Strafuntersuchung wegen (...) - allenfalls unter Einreichung eines Strafregisterauszuges - zu erteilen. P. Mit Eingabe vom 25. April 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - ein ärztliches Zeugnis vom 22. April 2008 sowie den darin erwähnten Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2008 zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Urteil des (...) vom (...) wegen (...) zu (...) verurteilt worden sei und sich das Bundesverwaltungsgericht daher vorbehalte, diese Verurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 28. August 2008 zur Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilung im Beschwerdeverfahren zu äussern. R. Mit Eingabe vom 12. September 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 3.3.1 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6 f.) wird ausgeführt, der EGMR anerkenne, dass eine Rückschaffung in ein Land, wo wegen einer besonderen dortigen Situation fundamentale Menschenrechte verletzt würden, unzulässig sei. Bei der Rückschiebung des Beschwerdeführers wäre das gemäss Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben wegen der fehlenden Medikamente, der fehlenden fachärztlichen Kontrollen und des damit einhergehenden erhöhten Risikos von Komplikationen, welche im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnten, in hochgradiger Gefahr. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können - ohne die in den medizinischen Unterlagen beschriebenen Erkrankungen des Beschwerdeführers (vgl. auch E. 4.3.2 und 4.3.4 unten) zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; BVGE D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und BVGE D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde, ist zunächst zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden. Liegen solche Vorbehalte vor, ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demzufolge nicht mehr zu prüfen. 4.2.1 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Urteil vom (...) wegen (...) zu einer (...) verurteilt. Die Strafbehörde zog in Betracht, dass der Beschwerdeführer (Ausführungen der Strafbehörde). In seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe (Ausführungen des Beschwerdeführers). 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend im Rahmen der in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente zum folgenden Schluss: Wie oben bereits ausgeführt, ist die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. In casu wurde der Beschwerdeführer zu (...) verurteilt, wobei das Strafmass angesichts des vom Gericht angewendeten Strafartikels und des darin enthaltenen Strafrahmens (...) nicht gerade geringfügig, aber auch nicht als speziell hoch erscheint. Das urteilende Strafgericht hielt denn auch fest, dass es sich insgesamt um eine eher leichte Verletzung der Rechtsgüter handle. Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seither respektive seit Beginn des Jahres Z._______ ein klagloses Verhalten an den Tag legte - jedenfalls liegen dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht keinerlei Angaben vor beziehungsweise sind aus den Akten keine weiteren Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich -, ist daher in Würdigung sämtlicher relevanter Umstände, so auch des bald zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und damit einhergehend einer Sicherstellung seiner medizinischen Betreuung höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalteinteresse der Schweiz. 4.2.4 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, nicht. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob vorliegend Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden gewesen wäre. 4.3 Es ist in einem weiteren Schritt somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen: 4.3.1 Das BFM hielt - mit Verweis auf die Praxis der ARK - fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sierra Leone sprechen. Auch stünden keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, eine Rückkehr nach Sierra Leone sei nicht zumutbar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide (...). Den ärztlichen Unterlagen könne entnommen werden, dass er bereits unter (...) leide. Angesichts dieser Folgen (...) sei mittelfristig mit Komplikationen und einer (...) zu rechnen. Er habe denn auch bereits wegen (...) behandelt werden müssen. Er nehme verschiedene Medikamente zu sich und benötige regelmässig spezialärztliche Kontrollen. Das Fehlen von Medikamenten und der ärztlichen Kontrollen respektive das Nichterkennen von Komplikationen würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod führen. Aus dem Umstand, dass am 7. Juli 1999 in Lomé ein Friedensabkommen unterzeichnet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente und spezialärztlichen Kontrollen in Sierra Leone jetzt erhältlich wären. Zwar habe sich die Situation stabilisiert; dennoch würden noch immer vereinzelte Konflikte zwischen den Bürgerkriegsparteien auftreten. Das Gesundheitswesen sei durch den langjährigen Bürgerkrieg massiv zerstört worden und werde erst jetzt durch internationale Hilfe wieder aufgebaut. Dieser Aufbau geschehe aber mit Blick auf die vielen Kriegsverletzten. Seine Krankheiten (...) dürften jedoch noch viele Jahre nicht angemessen behandelt werden können und, selbst wenn dem so wäre, wäre er finanziell nicht in der Lage, eine solche Behandlung selber zu tragen. Dies insbesondere auch, weil er nicht wisse, ob seine Familienangehörigen noch leben und wo sich diese aufhalten würden. Bei einer Rückschiebung wäre das gemäss Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben in hochgradiger Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Sollte die Beschwerdeinstanz einen Wegweisungsvollzug wider Erwarten als zulässig qualifizieren, so wäre dieser zumindest als unzumutbar zu erachten, da der Wegweisungsvollzug eine konkrete Gefährdung darstellte, weil er in seiner Heimat die notwendige Behandlung nicht erhalten könnte. 4.3.3 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. In den Wahlen vom August/September 2007 gelang es dem bis dahin oppositionellen All People's Congress (APC) die bislang regierende Sierra Leone People's Party an der Spitze der Regierung abzulösen, wobei der praktisch friedlich verlaufene Übergang der Macht an die APC als Zeichen für die wachsende Stärke der Demokratie im Land zu werten ist. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 16). 4.3.4 Was die individuelle Situation des (...) Beschwerdeführers betrifft, so kann den Akten entnommen werden, dass er eigenen Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______, D._______, stammt, zusammen in seinem Dorf mit seinem Vater lebte und Landwirtschaft betrieb (vgl. A5/20, S. 5 oben). In seiner Rechtsmitteleingabe auf Seite 6 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Kenntnis darüber, ob seine Familienangehörigen noch leben und wo sich diese zur Zeit aufhalten würden. Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Dem neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass (Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der benötigten Therapie). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht lediglich in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behandeln. Für die meisten Einwohner Sierra Leones sind jedoch Behandlungen in privaten Kliniken nicht erschwinglich, da keine Krankenversicherungen existieren und Korruption im Gesundheitswesen verbreitet ist. Die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung sowie die entsprechende Medikation sind in seiner Heimat respektive in Freetown erhältlich. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (Ausführungen zum Gesundheitszustand), ist es ihm möglich und zumutbar, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Heimat fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf- und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem persönlichen Umfeld in Sierra Leone im Verlauf des Asylverfahrens unterschiedlich und daher ungereimt ausgefallen sind. So wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch über Familienangehörige in seinem Heimatland verfügt oder nicht. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle führte er zunächst an, seine Eltern befänden sich noch in der Heimat, um später beim Kanton seine Mutter nicht mehr zu erwähnen und anzugeben, er habe nach der sehr lange zurückliegenden Scheidung seiner Eltern zusammen mit seinem Vater gelebt (vgl. A1/8, S. 2; A5/20, S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer demgegenüber auf Seite 6 geltend, er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben und wo sie sich zur Zeit aufhalten würden. In der Eingabe vom 12. September 2008 brachte er schliesslich in einer weiteren Abwandlung seiner bisherigen Ausführungen vor, er sei in die Schweiz geflüchtet, nachdem seine Angehörigen getötet worden seien. Der Verlust seiner Angehörigen soll auch ein Grund für das Rauchen von Kokain und Marihuana gewesen sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten wird dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden allfällig bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglicht. Diesen Umstand muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen, zumal er gemäss dem Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) diesbezüglich die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen hat, dass das von ihm geltend gemachte soziale Umfeld unbewiesen geblieben ist beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wurde, dass er keine Angehörigen mehr in seinem Heimatland haben soll. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er die ersten 19 Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2000 wurde für die Behandlung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. Es ist in casu von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: