Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethnische Paschtunen aus J._______ (Distrikt K._______, Provinz Kabul), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 und begaben sich nach Pakistan, von wo sie via Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 19. Juni 2016 in die Schweiz einreisten und gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Juli 2016 erhob das SEM die Personalien der Eltern und am 13. Juli 2016 der zwei ältesten Kinder und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 22. und 23. Mai 2018 hörte die Vorinstanz die Eltern und die drei ältesten Kinder einlässlich zu den Asylgründen an. B.a Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (Vater) habe sich 1987 nach Pakistan begeben, wo er viele Jahre für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gearbeitet und eine Familie gegründet habe. Im Jahr 2013 seien die Beschwerdeführenden - zwei Söhne seien der Bildung wegen in Pakistan geblieben - endgültig nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe zuvor während ungefähr einem Jahr bereits in Afghanistan gearbeitet. Auf dem (...) (Provinz L._______), wo die Amerikaner für das afghanische Militär eine Basis gebaut hätten, habe er zuerst als (...) und später als (...) teilweise auch als (...) gearbeitet. Da im Jahr 2011 zwei Söhne eines entfernten Verwandten und dessen Neffe, welche den Taliban angehörten, anlässlich einer Razzia in ihrem Dorf von den Amerikanern getötet worden seien, sei das Gerücht verbreitet worden, dass er die Getöteten an die Amerikaner verraten habe. Der entfernte Verwandte habe kurze Zeit nach ihrer Rückkehr aus Pakistan die Taliban auf sie gehetzt. Diese hätten4 ihnen in der Folge monatelang aufgelauert. Er sei nur noch selten nach Hause ins Dorf zurückgekehrt, wo seine Familie und andere Angehörige des Familienclans gelebt hätten. Im Mai 2013 seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Er sei zwar damals im Dorf gewesen, habe sich aber besuchshalber bei einem Nachbarn aufgehalten. Er sei damals von einem Cousin gewarnt worden, woraufhin der Nachbar ihn umgehend nach Kabul gebracht habe. Im Januar 2016 habe er gar von einem Mitglied seines Clans erfahren, dass die Taliban seine beiden ältesten Töchter zu entführen gedacht hätten. Auf Anraten seines Onkels habe er folglich entschieden, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen. Innert kurzer Zeit habe er die Ausreise organisiert und seine beiden Söhne, die in Pakistan verblieben seien, aufgefordert, nach Kabul zu kommen. Am 9. Februar 2016 seien sie mit dem Bus von Kabul nach M._______ gefahren und von dort nach Pakistan ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera, eine Passkopie, Fotos seiner Tätigkeit in Afghanistan, verschiedene Bestätigungen der amerikanischen Armee und des IKRK, mehrere Zeugnisse, Zertifikate und Diplome, ein Empfehlungsschreiben sowie vier Fotos aus dem Bezirk K._______ ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 21. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 19. Juni 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2018 und eine Honorarnote ein. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Frau lic. iur. Monika Böckle, N._______, als Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 13. Februar 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine ergänzende Honorarnote ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht asylrelevant und es gebe auch gewisse Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Im Einzelnen führte es aus, der entfernte Verwandte habe sich für seine Söhne und für seinen Neffen rächen wollen. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die drei Getöteten an die Amerikaner verraten zu haben, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Dazu sei festzustellen, dass diesem Sachverhalt keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu entnehmen sei. Es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauungen, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verfolgt worden seien. Die dargelegten Verfolgungsmassnahmen müssten in erster Linie als gewöhnliche Racheakte des entfernten Verwandten bezeichnet werden. Den Akten sei denn auch nicht zu entnehmen, dass der entfernte Verwandte hinter der Verfolgung gestanden sei. Es sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte auszumachen seien, wonach er von dem entfernten Verwandten aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe verfolgt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein Verfolger mit den Taliban in Verbindung gestanden sei und der Verdacht letztlich auf ihn gefallen sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Diese Feststellungen würden analog für ihre Furcht vor weiterer Verfolgung gelten. Aufgrund dessen könne die Frage offengelassen werden, ob ihre Befürchtungen, weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens des entfernten Verwandten und seiner Helfershelfer ausgesetzt zu werden, begründet seien. Es könne jedoch festgehalten werden, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er nach der Ausreise vernommen habe, dass der entfernte Verwandte das Dorf verlassen habe und sich verstecken müsse, da seine Söhne zwei Personen aus dem Dorf geschlagen hätten, wobei eines der Opfer verstorben sei. Auch die Beschwerdeführerin lege dar, der entfernte Verwandte habe einen Neffen von O._______ (einem Clanmitglied) mit dem Messer erstochen; sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte, er werde von der Regierung gesucht. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass gewisse Zweifel an den von ihnen vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen bestünden, insbesondere an denjenigen in Bezug auf die Verfolgungsintensität durch den entfernten Verwandten respektive die Taliban. So lege die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP dar, die Taliban seien - abgesehen von der Hausdurchsuchung - mehrmals an die Türe gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, im letzten Monat vor der Ausreise sogar drei Mal hintereinander. Auf die Frage, wie oft die Taliban sonst noch bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, habe sie anlässlich der Anhörung hingegen zu Protokoll gegeben, die Taliban seien nur einmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ansonsten ihrem Mann aufgelauert. Erst auf Vorhalt hin, habe sie gesagt, sei seien ein- oder zweimal dagewesen und hätten an die Türe geklopft, sie seien aber nicht ins Haus gekommen, sondern hätten nur gefragt. Demgegenüber gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass seine Verfolger - ausser dass sie einmal bei ihnen vorbeigekommen seien und ihm aufgelauert hätten - zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe anlässlich der Anhörung dargelegt, die Taliban würden kommen und jemanden festnehmen. Sie würden nicht fragen, wo jemand sei; seine Frau habe dies wohl nicht so gemeint. Für die Vorbringen der Kinder würden dieselben Feststellungen gelten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern, zumal sie einen Sachverhalt untermauern würden, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vorinstanz müsse widersprochen werden, insoweit sie keine asylrelevante Verfolgung, sondern einen privaten Racheakt der Taliban annehme. Der Beschwerdeführer gelte den örtlichen Taliban unbestritten als Ungläubiger, da er nachweislich für westliche Akteure gearbeitet habe. Nur aus diesem Grund habe das Gerücht, er habe Angehörige der Taliban verraten, verfangen und aus diesem Grund werde er nun als Ungläubiger verfolgt. Für die Beurteilung des Verfolgungsmotivs sei dabei alleine die Perspektive der Verfolger relevant. Der Angehörige der Getöteten, der sich tatsächlich habe rächen wollen, sei mithin nicht der direkte Verfolger. Dass der Beschwerdeführer in Wahrheit mit dem Tod der drei Taliban im Dorf nichts zu tun gehabt habe, zeige ebenfalls, dass es nicht auf das tatsächlich Vorgefallene, sondern nur auf das von den Taliban Unterstellte ankommen könne. Im Resultat werde der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt, weil geglaubt werde, er habe als Ungläubiger den US-Amerikanern andere Taliban verraten. Diese Verfolgung geschehe damit aufgrund eines religiösen und deshalb asylrelevanten Motivs. Es müsse zudem festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die westlichen Akteure über ein einschlägiges Risikoprofil verfüge. Vorliegend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zur von der Vorinstanz definierten Risikogruppe gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 zum Schluss gekommen, dass eine begründete Furcht der dortigen Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen sei, obwohl die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Tätigkeiten für die internationalen Organisationen mit ihrer Flucht aufgegeben hätten. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hätten. Da die Verfolgung auch im Fall des zitierten Urteils nicht von staatlichen Akteuren, sondern wie vorliegend von Dritten, nämlich den Taliban ausgehe, prüfe das Gericht die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates und die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Jedoch selbst in Kabul, wo die afghanischen Sicherheitskräfte im Allgemeinen eine einigermassen stabile Lage hätten schaffen können, sei für Angehörige einer Risikogruppe keine Schutzfähigkeit gegeben. Damit sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in die schutzbedürftige Risikogruppe falle. Er erfülle die Kriterien, welche die genannte Risikogruppe definiere und habe deshalb aufgrund seiner Aktivitäten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Die für Personen der Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder andere regimefeindliche Verbände stelle eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG dar. Es sei davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen werde. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Das SEM ziehe das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Zweifel beziehungsweise verzichte auf die Prüfung dessen Glaubhaftigkeit, nicht ohne exemplarisch einen insgesamt als nebensächlich zu bezeichnenden Widerspruch zu rügen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere das Elternpaar, sehr ausführlich, detailreich, kohärent und überwiegend einheitlich von ihren Erlebnissen berichtet hätten. Es sei schlicht unmöglich, dass Aussagen zweier Personen, wiewohl sie von den selben Ereignissen berichten würden, vollkommen identisch seien, der entsprechende Vorwurf des SEM daher nicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin lasse sich dazu auch dahingehend vernehmen, dass sie ihrem Ehemann jeweils nicht unverzüglich alles Vorgefallene erzählt habe, damit er sich möglichst wenig Sorgen mache - auch dadurch seien Abweichungen entstanden. Die Hypothese, die Beschwerdeführenden könnten unter den konkreten Befragungsbedingungen Aussagen mit solcher Qualität ohne Erlebnisbezug erfunden haben, lasse sich nicht aufrechterhalten. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, das Vorgebrachte habe sich so zugetragen, höher als ihr Gegenteil. Die Asylgründe seien deshalb rechtsgenüglich glaubhaft gemacht.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es halte daran fest, dass vorliegend in erster Linie von einem Racheakt seitens des entfernten Verwandten ausgegangen werden müsse, weshalb kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliege. Was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelange, sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die Amerikaner den Akten zufolge 2014 aufgehört habe; ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse der Taliban dürfe aufgrund der Tatsache, dass er die erwähnte Tätigkeit bereits seit längerem nicht mehr ausübe, im heutigen Zeitpunkt ohnehin gering sein. Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbelange, würden die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widersprüche über die unterschiedliche Darstellung hinausgehen, die sich ergäben, wenn sich zwei Personen zu ein und demselben Sachverhalt äussern würden.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz wiederhole in ihrer Stellungnahme ihre Einschätzung, die drohende Verfolgung durch die Taliban sei ein Racheakt, welche eines asylrelevanten Motivs entbehre. Damit blende die Vorinstanz den politisch-religiösen Kontext der Geschehnisse aus. So sei bereits die - dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelastete - Anschuldigung, er habe die durch US-Streitkräfte getöteten Taliban-Mitglieder an die Täter verraten, allein durch seine Nähe zu den westlichen Akteuren entstanden. Auch wenn der geplante Racheakt durch die Taliban die blosse Vergeltung eines Verrats darstelle, müsste dies ebenso als religiös-politische Tat betrachtet werden, da ein religiös-politischer Verrat gerächt würde. Es bleibe festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf diese Profilierung aktuell und klar gegeben gewesen sei. Habe er doch als Freund des Westens und deshalb auch als der Verräter der dorfansässigen Taliban gegolten. Immerhin habe er bis 2014 direkt für die US-Amerikaner gearbeitet und sei unmittelbar darauf zurück in sein Heimatdorf gezogen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Taliban diese Vita in Zukunft einfach ignorieren würde. Es wäre falsch zu glauben, dass die Taliban-Herrschaft nur aus Kämpfen bestehe, auch Verwaltungsstrukturen würden aufgebaut und unterhalten. Ein entsprechendes Erinnern sei deshalb naheliegend. Schliesslich erkläre die Vorinstanz pauschal, die Unterschiede in den jeweiligen Darlegungen der Beschwerdeführenden würden über das Erwartende hinausgehen. Dem sei zu entgegnen, dass vor allem die in mancher Hinsicht besonders originelle, detaillierte und ausführliche Darstellung der Geschehnisse allgemein für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spreche.
E. 5.1 Das SEM hat die Asylgründe der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet, weshalb es keine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich der Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers für internationale Organisationen und die Amerikaner in Afghanistan, welche mit Beweismitteln untermauert worden sind, werden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesveraltungsgericht sieht unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine Gründe, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers begründen würden. Das SEM hat einzig in Bezug auf die Verfolgungsintensität durch den entfernten Verwandten respektive die Taliban einen Widerspruch in den Aussagen der Eltern festgestellt. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die diesbezüglichen Erwägungen des SEM nicht restlos zu überzeugen vermögen. So lassen sich die freien Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP durchaus so verstehen, dass die Taliban ihn mehrmals zuhause gesucht hätten (vgl. Akte A8/20 S. 15), was in Einklang mit den Angaben seiner Frau stehen würde. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer zwar erklärt, die Taliban hätten niemanden gefragt, wo er sei (vgl. Akte A20/23 F114 f.). Diese persönliche Einschätzung muss aber nicht zwangsläufig richtig sein. Insgesamt ist kein offenkundiger Wiederspruch in seinen eigenen Angaben respektive zu denen seiner Ehefrau zu erkennen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Eltern wie auch der drei ältesten Kinder überein. Zudem sind die Aussagen der Eltern detailliert und substantiiert, was für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spricht.
E. 5.2 Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wird vom SEM hauptsächlich abgelehnt, weil es davon ausgeht, bei der Verfolgung des Beschwerdeführers handle es sich um einen Racheakt eines Dritten, wobei das asylrechtliche Motiv fehle. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während Jahren für internationale Organisationen und für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat, was einerseits der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, aber auch den Taliban bekannt gewesen ist, weil ein Teil der Verwandten den Taliban angehören. Die Verfolgung des Beschwerdeführers fand ihren Ursprung in der Tatsache, dass zwei Söhne und ein Neffe eines entfernten Verwandten von den Amerikanern getötet worden sind und das Gerücht verbreitet worden ist, der Beschwerdeführer habe sie den Amerikanern verraten, weil er für diese arbeite. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der entfernte Verwandte aus Rache die Taliban auf den Beschwerdeführer gehetzt hat. Andererseits haben nicht die anderen Söhne des Verwandten, welche nach der Ausreise des Beschwerdeführers ihr Gewaltpotential an den Tag gelegt haben, den Beschwerdeführer verfolgt, sondern die Taliban, was gegen einen blossen Racheakt spricht. Aus Sicht der Taliban ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten bei den internationalen Organisationen und den amerikanischen Streitkräften ein Ungläubiger. So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2). Vor diesem Hintergrund ist bei der Verfolgung der Taliban, welche in Kenntnis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den Amerikanern waren, von einer asylrechtlich motivierten Verfolgung auszugehen.
E. 5.3 Hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban im Jahr 2016 nur noch gering gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 aufgehört, für die Amerikaner zu arbeiten, und sich in Kabul niedergelassen (vgl. Akte A20/23 F98). Bis zu seiner Ausreise ist ihm nie etwas widerfahren, weshalb von einer lokalen, auf sein Heimatdorf beschränkten Verfolgung auszugehen ist. Er verfügte in Kabul über ein Zimmer (vgl. Akte A20/23 F91, F117) und hat mit Geschäftspartnern in Kabul eine Firma betrieben (vgl. Akte A20/23 F42-F52), was darauf hindeutet, dass er sich nicht versteckt in Kabul aufgehalten hat. Hätte sich der Beschwerdeführer noch vor einer Verfolgung der Taliban gefürchtet, wären nicht seine Cousins täglich und sein Onkel ab und zu nach Kabul gekommen, um ihn zu besuchen (vgl. Akte A20/23 F99), ansonsten das Risiko bestanden hätte, dass den Taliban der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt geworden wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht (mehr) vor einer Verfolgung durch die Taliban hegen musste.
E. 5.4 Die geltend gemachte Gefahr einer Entführung der ältesten beiden Töchter durch die Taliban beziehungsweise den entfernten Verwandten im Ausreisezeitpunkt beruht einzig auf einem Hinweis eines Clanmitglieds vom Januar 2016. Die beiden ältesten Töchter gaben ihrerseits anlässlich ihrer Anhörung jeweils an, sie hätten nichts von der Gefahr einer Entführung gewusst (vgl. Akte A22/11 F64 f. und A23/14 F62). Als Ausreisegrund erwähnten beide die Verfolgung des Vaters durch die Taliban. Keine der beiden gab an, dass sie kurz vor der Ausreise im besonderen Masse beschützt oder zum Vater nach Kabul gebracht worden wären. Bis zum Ausreisezeitpunkt ist denn auch nichts Konkretes vorgefallen, was auf eine geplante Entführung der Töchter hingewiesen hätte. Es ist deshalb nicht von einer hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr der Töchter durch die Taliban oder den entfernten Verwandten im Ausreisezeitpunkt auszugehen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2016 keine begründete Furcht mehr vor den Taliban hatten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von sieben Stunden, Dolmetscherkosten von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'120.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'120.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7298/2018 law/fes Urteil vom 4. Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. November 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethnische Paschtunen aus J._______ (Distrikt K._______, Provinz Kabul), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Februar 2016 und begaben sich nach Pakistan, von wo sie via Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 19. Juni 2016 in die Schweiz einreisten und gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Juli 2016 erhob das SEM die Personalien der Eltern und am 13. Juli 2016 der zwei ältesten Kinder und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 22. und 23. Mai 2018 hörte die Vorinstanz die Eltern und die drei ältesten Kinder einlässlich zu den Asylgründen an. B.a Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (Vater) habe sich 1987 nach Pakistan begeben, wo er viele Jahre für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) gearbeitet und eine Familie gegründet habe. Im Jahr 2013 seien die Beschwerdeführenden - zwei Söhne seien der Bildung wegen in Pakistan geblieben - endgültig nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe zuvor während ungefähr einem Jahr bereits in Afghanistan gearbeitet. Auf dem (...) (Provinz L._______), wo die Amerikaner für das afghanische Militär eine Basis gebaut hätten, habe er zuerst als (...) und später als (...) teilweise auch als (...) gearbeitet. Da im Jahr 2011 zwei Söhne eines entfernten Verwandten und dessen Neffe, welche den Taliban angehörten, anlässlich einer Razzia in ihrem Dorf von den Amerikanern getötet worden seien, sei das Gerücht verbreitet worden, dass er die Getöteten an die Amerikaner verraten habe. Der entfernte Verwandte habe kurze Zeit nach ihrer Rückkehr aus Pakistan die Taliban auf sie gehetzt. Diese hätten4 ihnen in der Folge monatelang aufgelauert. Er sei nur noch selten nach Hause ins Dorf zurückgekehrt, wo seine Familie und andere Angehörige des Familienclans gelebt hätten. Im Mai 2013 seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Er sei zwar damals im Dorf gewesen, habe sich aber besuchshalber bei einem Nachbarn aufgehalten. Er sei damals von einem Cousin gewarnt worden, woraufhin der Nachbar ihn umgehend nach Kabul gebracht habe. Im Januar 2016 habe er gar von einem Mitglied seines Clans erfahren, dass die Taliban seine beiden ältesten Töchter zu entführen gedacht hätten. Auf Anraten seines Onkels habe er folglich entschieden, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen. Innert kurzer Zeit habe er die Ausreise organisiert und seine beiden Söhne, die in Pakistan verblieben seien, aufgefordert, nach Kabul zu kommen. Am 9. Februar 2016 seien sie mit dem Bus von Kabul nach M._______ gefahren und von dort nach Pakistan ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkera, eine Passkopie, Fotos seiner Tätigkeit in Afghanistan, verschiedene Bestätigungen der amerikanischen Armee und des IKRK, mehrere Zeugnisse, Zertifikate und Diplome, ein Empfehlungsschreiben sowie vier Fotos aus dem Bezirk K._______ ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 21. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 19. Juni 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2018 und eine Honorarnote ein. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Frau lic. iur. Monika Böckle, N._______, als Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 13. Februar 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine ergänzende Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht asylrelevant und es gebe auch gewisse Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Im Einzelnen führte es aus, der entfernte Verwandte habe sich für seine Söhne und für seinen Neffen rächen wollen. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die drei Getöteten an die Amerikaner verraten zu haben, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Dazu sei festzustellen, dass diesem Sachverhalt keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu entnehmen sei. Es würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauungen, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verfolgt worden seien. Die dargelegten Verfolgungsmassnahmen müssten in erster Linie als gewöhnliche Racheakte des entfernten Verwandten bezeichnet werden. Den Akten sei denn auch nicht zu entnehmen, dass der entfernte Verwandte hinter der Verfolgung gestanden sei. Es sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte auszumachen seien, wonach er von dem entfernten Verwandten aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe verfolgt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein Verfolger mit den Taliban in Verbindung gestanden sei und der Verdacht letztlich auf ihn gefallen sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Diese Feststellungen würden analog für ihre Furcht vor weiterer Verfolgung gelten. Aufgrund dessen könne die Frage offengelassen werden, ob ihre Befürchtungen, weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens des entfernten Verwandten und seiner Helfershelfer ausgesetzt zu werden, begründet seien. Es könne jedoch festgehalten werden, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er nach der Ausreise vernommen habe, dass der entfernte Verwandte das Dorf verlassen habe und sich verstecken müsse, da seine Söhne zwei Personen aus dem Dorf geschlagen hätten, wobei eines der Opfer verstorben sei. Auch die Beschwerdeführerin lege dar, der entfernte Verwandte habe einen Neffen von O._______ (einem Clanmitglied) mit dem Messer erstochen; sie wisse nicht, wo er sich jetzt aufhalte, er werde von der Regierung gesucht. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass gewisse Zweifel an den von ihnen vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen bestünden, insbesondere an denjenigen in Bezug auf die Verfolgungsintensität durch den entfernten Verwandten respektive die Taliban. So lege die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP dar, die Taliban seien - abgesehen von der Hausdurchsuchung - mehrmals an die Türe gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, im letzten Monat vor der Ausreise sogar drei Mal hintereinander. Auf die Frage, wie oft die Taliban sonst noch bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, habe sie anlässlich der Anhörung hingegen zu Protokoll gegeben, die Taliban seien nur einmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ansonsten ihrem Mann aufgelauert. Erst auf Vorhalt hin, habe sie gesagt, sei seien ein- oder zweimal dagewesen und hätten an die Türe geklopft, sie seien aber nicht ins Haus gekommen, sondern hätten nur gefragt. Demgegenüber gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass seine Verfolger - ausser dass sie einmal bei ihnen vorbeigekommen seien und ihm aufgelauert hätten - zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe anlässlich der Anhörung dargelegt, die Taliban würden kommen und jemanden festnehmen. Sie würden nicht fragen, wo jemand sei; seine Frau habe dies wohl nicht so gemeint. Für die Vorbringen der Kinder würden dieselben Feststellungen gelten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern, zumal sie einen Sachverhalt untermauern würden, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vorinstanz müsse widersprochen werden, insoweit sie keine asylrelevante Verfolgung, sondern einen privaten Racheakt der Taliban annehme. Der Beschwerdeführer gelte den örtlichen Taliban unbestritten als Ungläubiger, da er nachweislich für westliche Akteure gearbeitet habe. Nur aus diesem Grund habe das Gerücht, er habe Angehörige der Taliban verraten, verfangen und aus diesem Grund werde er nun als Ungläubiger verfolgt. Für die Beurteilung des Verfolgungsmotivs sei dabei alleine die Perspektive der Verfolger relevant. Der Angehörige der Getöteten, der sich tatsächlich habe rächen wollen, sei mithin nicht der direkte Verfolger. Dass der Beschwerdeführer in Wahrheit mit dem Tod der drei Taliban im Dorf nichts zu tun gehabt habe, zeige ebenfalls, dass es nicht auf das tatsächlich Vorgefallene, sondern nur auf das von den Taliban Unterstellte ankommen könne. Im Resultat werde der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt, weil geglaubt werde, er habe als Ungläubiger den US-Amerikanern andere Taliban verraten. Diese Verfolgung geschehe damit aufgrund eines religiösen und deshalb asylrelevanten Motivs. Es müsse zudem festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die westlichen Akteure über ein einschlägiges Risikoprofil verfüge. Vorliegend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zur von der Vorinstanz definierten Risikogruppe gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 zum Schluss gekommen, dass eine begründete Furcht der dortigen Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt ihrer Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen sei, obwohl die Beschwerdeführenden ihre jeweiligen Tätigkeiten für die internationalen Organisationen mit ihrer Flucht aufgegeben hätten. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hätten. Da die Verfolgung auch im Fall des zitierten Urteils nicht von staatlichen Akteuren, sondern wie vorliegend von Dritten, nämlich den Taliban ausgehe, prüfe das Gericht die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates und die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Jedoch selbst in Kabul, wo die afghanischen Sicherheitskräfte im Allgemeinen eine einigermassen stabile Lage hätten schaffen können, sei für Angehörige einer Risikogruppe keine Schutzfähigkeit gegeben. Damit sei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in die schutzbedürftige Risikogruppe falle. Er erfülle die Kriterien, welche die genannte Risikogruppe definiere und habe deshalb aufgrund seiner Aktivitäten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Die für Personen der Risikogruppe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder andere regimefeindliche Verbände stelle eine Verfolgung im Sinne von Art 3 AsylG dar. Es sei davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen werde. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Das SEM ziehe das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Zweifel beziehungsweise verzichte auf die Prüfung dessen Glaubhaftigkeit, nicht ohne exemplarisch einen insgesamt als nebensächlich zu bezeichnenden Widerspruch zu rügen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere das Elternpaar, sehr ausführlich, detailreich, kohärent und überwiegend einheitlich von ihren Erlebnissen berichtet hätten. Es sei schlicht unmöglich, dass Aussagen zweier Personen, wiewohl sie von den selben Ereignissen berichten würden, vollkommen identisch seien, der entsprechende Vorwurf des SEM daher nicht begründet sei. Die Beschwerdeführerin lasse sich dazu auch dahingehend vernehmen, dass sie ihrem Ehemann jeweils nicht unverzüglich alles Vorgefallene erzählt habe, damit er sich möglichst wenig Sorgen mache - auch dadurch seien Abweichungen entstanden. Die Hypothese, die Beschwerdeführenden könnten unter den konkreten Befragungsbedingungen Aussagen mit solcher Qualität ohne Erlebnisbezug erfunden haben, lasse sich nicht aufrechterhalten. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, das Vorgebrachte habe sich so zugetragen, höher als ihr Gegenteil. Die Asylgründe seien deshalb rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es halte daran fest, dass vorliegend in erster Linie von einem Racheakt seitens des entfernten Verwandten ausgegangen werden müsse, weshalb kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliege. Was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelange, sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die Amerikaner den Akten zufolge 2014 aufgehört habe; ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse der Taliban dürfe aufgrund der Tatsache, dass er die erwähnte Tätigkeit bereits seit längerem nicht mehr ausübe, im heutigen Zeitpunkt ohnehin gering sein. Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbelange, würden die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widersprüche über die unterschiedliche Darstellung hinausgehen, die sich ergäben, wenn sich zwei Personen zu ein und demselben Sachverhalt äussern würden. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz wiederhole in ihrer Stellungnahme ihre Einschätzung, die drohende Verfolgung durch die Taliban sei ein Racheakt, welche eines asylrelevanten Motivs entbehre. Damit blende die Vorinstanz den politisch-religiösen Kontext der Geschehnisse aus. So sei bereits die - dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelastete - Anschuldigung, er habe die durch US-Streitkräfte getöteten Taliban-Mitglieder an die Täter verraten, allein durch seine Nähe zu den westlichen Akteuren entstanden. Auch wenn der geplante Racheakt durch die Taliban die blosse Vergeltung eines Verrats darstelle, müsste dies ebenso als religiös-politische Tat betrachtet werden, da ein religiös-politischer Verrat gerächt würde. Es bleibe festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf diese Profilierung aktuell und klar gegeben gewesen sei. Habe er doch als Freund des Westens und deshalb auch als der Verräter der dorfansässigen Taliban gegolten. Immerhin habe er bis 2014 direkt für die US-Amerikaner gearbeitet und sei unmittelbar darauf zurück in sein Heimatdorf gezogen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Taliban diese Vita in Zukunft einfach ignorieren würde. Es wäre falsch zu glauben, dass die Taliban-Herrschaft nur aus Kämpfen bestehe, auch Verwaltungsstrukturen würden aufgebaut und unterhalten. Ein entsprechendes Erinnern sei deshalb naheliegend. Schliesslich erkläre die Vorinstanz pauschal, die Unterschiede in den jeweiligen Darlegungen der Beschwerdeführenden würden über das Erwartende hinausgehen. Dem sei zu entgegnen, dass vor allem die in mancher Hinsicht besonders originelle, detaillierte und ausführliche Darstellung der Geschehnisse allgemein für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spreche. 5. 5.1 Das SEM hat die Asylgründe der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet, weshalb es keine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich der Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers für internationale Organisationen und die Amerikaner in Afghanistan, welche mit Beweismitteln untermauert worden sind, werden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesveraltungsgericht sieht unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine Gründe, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers begründen würden. Das SEM hat einzig in Bezug auf die Verfolgungsintensität durch den entfernten Verwandten respektive die Taliban einen Widerspruch in den Aussagen der Eltern festgestellt. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die diesbezüglichen Erwägungen des SEM nicht restlos zu überzeugen vermögen. So lassen sich die freien Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP durchaus so verstehen, dass die Taliban ihn mehrmals zuhause gesucht hätten (vgl. Akte A8/20 S. 15), was in Einklang mit den Angaben seiner Frau stehen würde. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer zwar erklärt, die Taliban hätten niemanden gefragt, wo er sei (vgl. Akte A20/23 F114 f.). Diese persönliche Einschätzung muss aber nicht zwangsläufig richtig sein. Insgesamt ist kein offenkundiger Wiederspruch in seinen eigenen Angaben respektive zu denen seiner Ehefrau zu erkennen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Eltern wie auch der drei ältesten Kinder überein. Zudem sind die Aussagen der Eltern detailliert und substantiiert, was für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spricht. 5.2 Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wird vom SEM hauptsächlich abgelehnt, weil es davon ausgeht, bei der Verfolgung des Beschwerdeführers handle es sich um einen Racheakt eines Dritten, wobei das asylrechtliche Motiv fehle. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während Jahren für internationale Organisationen und für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat, was einerseits der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, aber auch den Taliban bekannt gewesen ist, weil ein Teil der Verwandten den Taliban angehören. Die Verfolgung des Beschwerdeführers fand ihren Ursprung in der Tatsache, dass zwei Söhne und ein Neffe eines entfernten Verwandten von den Amerikanern getötet worden sind und das Gerücht verbreitet worden ist, der Beschwerdeführer habe sie den Amerikanern verraten, weil er für diese arbeite. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der entfernte Verwandte aus Rache die Taliban auf den Beschwerdeführer gehetzt hat. Andererseits haben nicht die anderen Söhne des Verwandten, welche nach der Ausreise des Beschwerdeführers ihr Gewaltpotential an den Tag gelegt haben, den Beschwerdeführer verfolgt, sondern die Taliban, was gegen einen blossen Racheakt spricht. Aus Sicht der Taliban ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten bei den internationalen Organisationen und den amerikanischen Streitkräften ein Ungläubiger. So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2). Vor diesem Hintergrund ist bei der Verfolgung der Taliban, welche in Kenntnis der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den Amerikanern waren, von einer asylrechtlich motivierten Verfolgung auszugehen. 5.3 Hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban im Jahr 2016 nur noch gering gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 aufgehört, für die Amerikaner zu arbeiten, und sich in Kabul niedergelassen (vgl. Akte A20/23 F98). Bis zu seiner Ausreise ist ihm nie etwas widerfahren, weshalb von einer lokalen, auf sein Heimatdorf beschränkten Verfolgung auszugehen ist. Er verfügte in Kabul über ein Zimmer (vgl. Akte A20/23 F91, F117) und hat mit Geschäftspartnern in Kabul eine Firma betrieben (vgl. Akte A20/23 F42-F52), was darauf hindeutet, dass er sich nicht versteckt in Kabul aufgehalten hat. Hätte sich der Beschwerdeführer noch vor einer Verfolgung der Taliban gefürchtet, wären nicht seine Cousins täglich und sein Onkel ab und zu nach Kabul gekommen, um ihn zu besuchen (vgl. Akte A20/23 F99), ansonsten das Risiko bestanden hätte, dass den Taliban der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt geworden wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht (mehr) vor einer Verfolgung durch die Taliban hegen musste. 5.4 Die geltend gemachte Gefahr einer Entführung der ältesten beiden Töchter durch die Taliban beziehungsweise den entfernten Verwandten im Ausreisezeitpunkt beruht einzig auf einem Hinweis eines Clanmitglieds vom Januar 2016. Die beiden ältesten Töchter gaben ihrerseits anlässlich ihrer Anhörung jeweils an, sie hätten nichts von der Gefahr einer Entführung gewusst (vgl. Akte A22/11 F64 f. und A23/14 F62). Als Ausreisegrund erwähnten beide die Verfolgung des Vaters durch die Taliban. Keine der beiden gab an, dass sie kurz vor der Ausreise im besonderen Masse beschützt oder zum Vater nach Kabul gebracht worden wären. Bis zum Ausreisezeitpunkt ist denn auch nichts Konkretes vorgefallen, was auf eine geplante Entführung der Töchter hingewiesen hätte. Es ist deshalb nicht von einer hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr der Töchter durch die Taliban oder den entfernten Verwandten im Ausreisezeitpunkt auszugehen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2016 keine begründete Furcht mehr vor den Taliban hatten. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von sieben Stunden, Dolmetscherkosten von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'120.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'120.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: