Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. Februar 2016. Am 19. Juni 2016 reiste er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Am 13. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren und demnach minderjährig. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit gab die Vorinstanz am 13. Juli 2016 bei (...) eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. B.b Am 20. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Der Beschwerdeführer hielt an seinem angegebenen Geburtsdatum und damit an seiner Minderjährigkeit fest. In der Folge informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgehe. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines Dublin-Staates zur Durchführung seines Asylverfahrens. B.c Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahrens werde durchgeführt. C. Am 24. April 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er sei in E._______, Pakistan, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die erste und zweite Klasse habe er an einer afghanischen Schule absolviert. Danach habe er eine internationale Schule besucht, welche er in der (...) Klasse kurz vor seiner Ausreise abgebrochen habe. Seine Familie sei im Jahr 20(...) nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei mit seinem Bruder F._______ wegen der Schule in Pakistan geblieben. Afghanistan habe er jeweils nur ferienhalber besucht. Zuletzt habe sein Vater bei dessen Schwestern in G._______ gelebt und den Laden eines Schwagers geführt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten im Dorf B._______ gewohnt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen der Probleme seines Vaters ausgereist. Er selbst habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Sein Vater habe (...) Jahre lang für das H._______ in Pakistan gearbeitet. Nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er in einem (...) im (...) Bereich tätig gewesen. Sein Vater sei von den Taliban verdächtigt worden, ein Spion zu sein und sei deshalb bedroht worden. Eine Person, vermutungsweise ein Onkel seines Vaters, habe seinen Vater für den Tod seiner Söhne verantwortlich gemacht. Für seine Schwestern hätten die Taliban auch einen «Plan» gehabt. Er - der Beschwerdeführer - sei mit seinem Bruder F._______ im Februar 2016 nach Afghanistan gereist, damit sich die Familie zusammen auf den Weg nach Europa machen könne. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkira, eine Bestätigung einer Kursteilnahme des I._______ von November 2014, ein Zertifikat der J._______, mehrere Schulzeugnisse und drei Fotos - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 verwies die Vorinstanz auf jene im Verfahren D-7298/2018 der Familie des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Urteil D-7298/2018 vom 4. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers ab.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat.
E. 5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Probleme in Afghanistan geltend gemacht. Er habe nie dort gelebt, weshalb er nicht wisse, welche Gefahr ihm bei einer Rückkehr drohen würde. Die Probleme seiner Familie hätten jedoch zugenommen; sie hätten nicht mehr dort leben können. Die Taliban hätten beispielsweise beabsichtigt, seine Schwestern zu entführen. Der Beschwerdeführer leite seine Verfolgungssituation aus derjenigen seines Vaters und seiner Familie ab. Demnach könne auf die Erwägungen im Entscheid gleichen Datums seiner Eltern und jüngeren Geschwister verwiesen werden (N [...]).
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Sein Vater habe nachweislich für westliche Akteure gearbeitet, weshalb ihn die Taliban als Ungläubigen ansehen würden. Da im Jahr 2011 drei Dorfbewohner, welche den Taliban angehört hätten, durch (...) ums Leben gekommen seien, sei das Gerücht verbreitet worden, sein Vater habe die Getöteten an die (...) verraten. Der Vater zweier Opfer dieses Angriffs habe daraufhin die Taliban auf seinen Vater angesetzt. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für westliche Akteure über ein Risikoprofil verfüge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates zu verneinen. Für ihn - den Beschwerdeführer - bestehe als ältester Sohn der Familie die Gefahr einer Reflexverfolgung.
E. 7.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf jene im Verfahren D-7298/2018 betreffend die Familie des Beschwerdeführers. Darin führt sie aus, in erster Linie sei von einem Racheakt der Familie der Getöteten auszugehen, weshalb kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliege. Was das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers anbelange, sei festzuhalten, dass dieser seine Tätigkeit für die (...) den Akten zufolge 2014 beendet habe. Ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse der Taliban dürfte aufgrund der Tatsache, dass er die erwähnte Tätigkeit bereits seit Längerem nicht mehr ausübe, im heutigen Zeitpunkt ohnehin gering sein.
E. 8.1 Das Gericht führte im Urteil D-7298/2020 vom 4. Juni 2020 aus, die Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers für (...) und die (...) seien aufgrund seiner detaillierten und substantiierten Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel glaubhaft. Diese Tätigkeiten seien einerseits dessen Verwandtschaft, aber auch den Taliban bekannt gewesen, weil ein Teil der Verwandten den Taliban angehörten. Die Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in der Tatsache, dass zwei Söhne und ein Neffe eines entfernten Verwandten von den (...) getötet worden seien und das Gerücht verbreitet worden sei, der Vater des Beschwerdeführers habe sie an die (...) verraten, weil er für diese arbeite. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der entfernte Verwandte aus Rache die Taliban auf den Vater des Beschwerdeführers gehetzt habe. Sodann hätten nicht die Söhne des Verwandten den Vater des Beschwerdeführers verfolgt, sondern die Taliban, was gegen einen blossen Racheakt spreche. Aus Sicht der Taliban sei der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten bei den internationalen Organisationen und den (...) ein Ungläubiger, weshalb von einer asylrechtlich motivierten Verfolgung auszugehen sei. Hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban im Jahr 2016 nur noch gering gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 aufgehört, für die (...) zu arbeiten, und sich in G._______ niedergelassen. Bis zu seiner Ausreise sei ihm nie etwas widerfahren, weshalb von einer lokalen, auf sein Heimatdorf beschränkten Verfolgung auszugehen sei. In G._______ habe er über ein Zimmer verfügt und mit Geschäftspartnern eine Firma betrieben, was darauf hindeute, dass er sich nicht versteckt in G._______ aufgehalten habe. Hätte sich der Vater des Beschwerdeführers noch vor einer Verfolgung der Taliban gefürchtet, wären nicht dessen Cousins täglich und dessen Onkel ab und zu nach G._______ gekommen, um ihn zu besuchen, ansonsten das Risiko bestanden hätte, dass den Taliban sein Aufenthaltsort bekannt geworden wäre. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban gehegt haben könne.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat nie in Afghanistan gelebt und keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Als Ausreisegrund nannte er die Probleme seines Vaters mit den Taliban. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban hatte, ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Bezüglich einer allfälligen Entführung der beiden ältesten Schwestern des Beschwerdeführers kam das Gericht sodann zum Schluss, dass nicht von einer hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder den entfernten Verwandten auszugehen sei. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. In der Kostennote macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von zwei Stunden à Fr. 200.-, Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- geltend. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 370.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 370.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7318/2018 Urteil vom 2. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. Februar 2016. Am 19. Juni 2016 reiste er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Am 13. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren und demnach minderjährig. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit gab die Vorinstanz am 13. Juli 2016 bei (...) eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. B.b Am 20. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Der Beschwerdeführer hielt an seinem angegebenen Geburtsdatum und damit an seiner Minderjährigkeit fest. In der Folge informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgehe. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit eines Dublin-Staates zur Durchführung seines Asylverfahrens. B.c Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahrens werde durchgeführt. C. Am 24. April 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er sei in E._______, Pakistan, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die erste und zweite Klasse habe er an einer afghanischen Schule absolviert. Danach habe er eine internationale Schule besucht, welche er in der (...) Klasse kurz vor seiner Ausreise abgebrochen habe. Seine Familie sei im Jahr 20(...) nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei mit seinem Bruder F._______ wegen der Schule in Pakistan geblieben. Afghanistan habe er jeweils nur ferienhalber besucht. Zuletzt habe sein Vater bei dessen Schwestern in G._______ gelebt und den Laden eines Schwagers geführt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten im Dorf B._______ gewohnt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen der Probleme seines Vaters ausgereist. Er selbst habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Sein Vater habe (...) Jahre lang für das H._______ in Pakistan gearbeitet. Nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er in einem (...) im (...) Bereich tätig gewesen. Sein Vater sei von den Taliban verdächtigt worden, ein Spion zu sein und sei deshalb bedroht worden. Eine Person, vermutungsweise ein Onkel seines Vaters, habe seinen Vater für den Tod seiner Söhne verantwortlich gemacht. Für seine Schwestern hätten die Taliban auch einen «Plan» gehabt. Er - der Beschwerdeführer - sei mit seinem Bruder F._______ im Februar 2016 nach Afghanistan gereist, damit sich die Familie zusammen auf den Weg nach Europa machen könne. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkira, eine Bestätigung einer Kursteilnahme des I._______ von November 2014, ein Zertifikat der J._______, mehrere Schulzeugnisse und drei Fotos - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 verwies die Vorinstanz auf jene im Verfahren D-7298/2018 der Familie des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Urteil D-7298/2018 vom 4. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2). 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat.
5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Probleme in Afghanistan geltend gemacht. Er habe nie dort gelebt, weshalb er nicht wisse, welche Gefahr ihm bei einer Rückkehr drohen würde. Die Probleme seiner Familie hätten jedoch zugenommen; sie hätten nicht mehr dort leben können. Die Taliban hätten beispielsweise beabsichtigt, seine Schwestern zu entführen. Der Beschwerdeführer leite seine Verfolgungssituation aus derjenigen seines Vaters und seiner Familie ab. Demnach könne auf die Erwägungen im Entscheid gleichen Datums seiner Eltern und jüngeren Geschwister verwiesen werden (N [...]). 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Sein Vater habe nachweislich für westliche Akteure gearbeitet, weshalb ihn die Taliban als Ungläubigen ansehen würden. Da im Jahr 2011 drei Dorfbewohner, welche den Taliban angehört hätten, durch (...) ums Leben gekommen seien, sei das Gerücht verbreitet worden, sein Vater habe die Getöteten an die (...) verraten. Der Vater zweier Opfer dieses Angriffs habe daraufhin die Taliban auf seinen Vater angesetzt. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für westliche Akteure über ein Risikoprofil verfüge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates zu verneinen. Für ihn - den Beschwerdeführer - bestehe als ältester Sohn der Familie die Gefahr einer Reflexverfolgung. 7.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf jene im Verfahren D-7298/2018 betreffend die Familie des Beschwerdeführers. Darin führt sie aus, in erster Linie sei von einem Racheakt der Familie der Getöteten auszugehen, weshalb kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliege. Was das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers anbelange, sei festzuhalten, dass dieser seine Tätigkeit für die (...) den Akten zufolge 2014 beendet habe. Ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse der Taliban dürfte aufgrund der Tatsache, dass er die erwähnte Tätigkeit bereits seit Längerem nicht mehr ausübe, im heutigen Zeitpunkt ohnehin gering sein. 8. 8.1 Das Gericht führte im Urteil D-7298/2020 vom 4. Juni 2020 aus, die Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers für (...) und die (...) seien aufgrund seiner detaillierten und substantiierten Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel glaubhaft. Diese Tätigkeiten seien einerseits dessen Verwandtschaft, aber auch den Taliban bekannt gewesen, weil ein Teil der Verwandten den Taliban angehörten. Die Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers habe ihren Ursprung in der Tatsache, dass zwei Söhne und ein Neffe eines entfernten Verwandten von den (...) getötet worden seien und das Gerücht verbreitet worden sei, der Vater des Beschwerdeführers habe sie an die (...) verraten, weil er für diese arbeite. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der entfernte Verwandte aus Rache die Taliban auf den Vater des Beschwerdeführers gehetzt habe. Sodann hätten nicht die Söhne des Verwandten den Vater des Beschwerdeführers verfolgt, sondern die Taliban, was gegen einen blossen Racheakt spreche. Aus Sicht der Taliban sei der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten bei den internationalen Organisationen und den (...) ein Ungläubiger, weshalb von einer asylrechtlich motivierten Verfolgung auszugehen sei. Hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise begründeten Furcht habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban im Jahr 2016 nur noch gering gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 aufgehört, für die (...) zu arbeiten, und sich in G._______ niedergelassen. Bis zu seiner Ausreise sei ihm nie etwas widerfahren, weshalb von einer lokalen, auf sein Heimatdorf beschränkten Verfolgung auszugehen sei. In G._______ habe er über ein Zimmer verfügt und mit Geschäftspartnern eine Firma betrieben, was darauf hindeute, dass er sich nicht versteckt in G._______ aufgehalten habe. Hätte sich der Vater des Beschwerdeführers noch vor einer Verfolgung der Taliban gefürchtet, wären nicht dessen Cousins täglich und dessen Onkel ab und zu nach G._______ gekommen, um ihn zu besuchen, ansonsten das Risiko bestanden hätte, dass den Taliban sein Aufenthaltsort bekannt geworden wäre. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban gehegt haben könne. 8.2 Der Beschwerdeführer hat nie in Afghanistan gelebt und keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Als Ausreisegrund nannte er die Probleme seines Vaters mit den Taliban. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban hatte, ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Bezüglich einer allfälligen Entführung der beiden ältesten Schwestern des Beschwerdeführers kam das Gericht sodann zum Schluss, dass nicht von einer hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder den entfernten Verwandten auszugehen sei. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. In der Kostennote macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von zwei Stunden à Fr. 200.-, Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 50.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- geltend. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 370.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 370.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: