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D-7288/2007

D-7288/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 13. September 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. September 2005 wurde sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 27. September 2005 dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 8. November 2005 eingehend zu ihren Asylgründen an. Am 6. Juni 2007 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in C._______-WaC._______ ergänzend angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ivorische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Dioula an. Sie stamme aus D._______, einer Gemeinde ("commune") der ehemaligen Hauptstadt Abidjan und habe dort nach Abschluss der Primarschule als Händlerin auf dem Markt gearbeitet. Seit vielen Jahren habe sie eine Beziehung mit D. B. gehabt. Ihre Eltern seien wegen dessen aufbrausenden und auch gewalttätigen Charakters von Anfang an gegen eine Heirat mit diesem Mann gewesen und hätten für sie einen andern Ehemann auswählen wollen. Dessen ungeachtet habe sie - die Beschwerdeführerin - mit D. B. drei Kinder gehabt, einen im Jahre 1990 geborenen Sohn und zwei in den Jahren 1995 und 2000 geborene Töchter. Nach der Geburt ihrer Kinder habe sie weiterhin bei ihren Eltern in D._______ gewohnt. Im Juli 2005 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, sie müsse nun einen Mann heiraten, der bei ihm um ihre Hand angehalten habe. Dieser Mann, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine Frau zu ihr nach Hause geschickt, welche geprüft habe, ob die im Jahre 2000 durchgeführte Beschneidung korrekt gemacht worden sei. Diese Frau habe ihr dann gesagt, die Beschneidung sei nicht richtig ausgeführt worden und müsse daher wiederholt werden. Da sie sich keiner weiteren Beschneidung habe unterziehen und keinen Unbekannten habe heiraten wollen, habe die Beschwerdeführerin ihr Elternhaus verlassen. In einem der Familie ihrer Freundin P. O. gehörenden Haus in E._______/Abidjan habe sie Unterkunft gefunden. Am 4. August 2005 seien nachts mehrere uniformierte Männer auf der Suche nach Rebellen und Waffen ins Haus eingedrungen und hätten sie vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie auf den Polizeiposten gegangen und habe Anzeige erstattet. Einer der Polizisten habe ihr abgeraten, ins Haus nach E._______ zurückzukehren, weil einer der Männer, dem ein Teil des Ohres gefehlt habe und den sie daher habe erkennen können, sie sonst töten könnte. Sie habe sich daher zu P. O. an deren aktuellen Wohnort in F._______/Abidjan begeben. Unter gesundheitlichen Beschwerden leidend, sei sie zur Untersuchung ins "Centre Hospitalier Universitaire" (CHU) Treichville/Abidjan gegangen. Dort sei festgestellt worden, dass sie HIV-infiziert sei. Sie habe für einen Monat ausreichende Medikamente erhalten und sei dann zu P. O. zurückgekehrt. Mit einem von A. O., der Schwester von P. O. ausgeliehenen, aber mit ihrem eigenen Bild und einem Visum für die Schweiz versehenen Reisepass habe sie am 11. September 2005 ihre Heimat über den Flughafen von Abidjan verlassen und sei auf dem Luftweg via Paris nach Genf gelangt. Bei der mit dem ausgeliehenen Pass erfolgten Einreise habe sie keine Probleme gehabt; der Pass sei ihr nach der Passkontrolle in Genf von einer Freundin von A. O. wieder abgenommen worden. Für die Reise, welche P. O. für sie organisiert habe, habe sie nichts bezahlen müssen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung vom 21. September 2005 einen auf den 9. Januar 2004 datierten Geburtsschein sowie eine am 25. August 2005 ausgestellte Identitätsbescheinigung zu den Akten. A.d Auf entsprechende schriftliche Aufforderung des BFM vom 6. Juni 2007 hin reichte die Beschwerdeführerin zwei am 11. Mai 2007 und am 12. Juni 2007 von G._______ erstellte ärztliche Berichte sowie eine am 3. Mai 2007 erstellte Zusammenstellung von Untersuchungsergebnissen und verabreichten Medikamenten ein. B. Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 4. Oktober 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerderführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere spreche auch die HIV-Infektion nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der in der Heimat der Beschwerdeführerin vorhandenen medizinischen Infrastrukturen sei es möglich, HIV-infizierte Patienten dort zu behandeln; die Beschwerdeführerin habe denn auch gemäss eigenen Angaben bereits vor ihrer Abreise nach Europa in ihrem Heimatstaat Zugang zu einer antiretroviralen Behandlung gehabt. C. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine am 16. Oktober 2007 von H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. E. Zur Untermauerung ihrer in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2007 gemachten Behauptung, seit der in der Heimat erlittenen Vergewaltigung Probleme mit der Schulter zu haben, gab die Beschwerdeführerin am 7. November 2007 eine auf den 2. Februar 2007 datierte "Verordnung zur Physiotherapie" in Kopie zu den Akten. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG sowie 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom Juli 2005 geäusserten Befürchtungen - einerseits, vom Vater zur Heirat mit einem Unbekannten gezwungen und dabei vorher zum zweiten Mal beschnitten zu werden, andererseits, Vergeltungsmassnahmen seitens der Soldaten, die nach der Vergewaltigung von ihr angezeigt worden seien, erleiden zu müssen - glaubhaft zu machen.

E. 4.1 In der Tat gibt schon die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr seit fünfzehn Jahren mit einer arrangierten Heirat gedroht, sie dann aber erst, als sie bereits 32 Jahre alt und Mutter dreier Kinder zwischen fünf und fünfzehn Jahren gewesen sei, zur Heirat mit einem Unbekannten und zu einer weiteren Beschneidung zwingen wollen, Anlass zu gewissen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhaltes. Mit der Bemerkung, vielleicht habe ihr Vater lange warten müssen, bis er jemanden gefunden habe, der eine gute Mitgift habe zahlen können, vielleicht habe er ihr nach dem dritten Kind auch endgültig den Umgang mit ihrem Liebhaber verbieten wollen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), lassen sich diese Zweifel nicht beseitigen.

E. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation werden durch weitere nicht nachvollziehbar erscheinende Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. So ist nicht einsehbar, wieso sie - nachdem sie von der unmittelbar bevorstehenden Trauung und der in Kürze durchzuführenden weiteren Beschneidung erfahren haben will - nicht umgehend versuchte, sich der ihr angedrohten Situation zu entziehen, sondern weiterhin in ihrem Elternhaus wohnte und auf dem Markt Kleider verkaufte. Der Hinweis, sie habe eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und gewusst, dass diese die Konsequenzen ihres Fortgehens mittragen müsste (vgl. Beschwerde S. 5), vermag nicht zu überzeugen.

E. 4.3 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend festgestellt wurde, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht vage und unsubstanziiert ausgefallen. So machte sie nur sehr allgemein gehaltene Aussagen zum Verhalten ihres Vaters, als dieser von ihren Schwangerschaften erfahren oder als dieser die Heirat mit einem ihr unbekanntem Mann vereinbart habe (vgl. Vorakten A1 S. 4 f, A11 S. 10 und A17 S. 5 ff.). Auch konnte sie keinerlei Angaben zum Mann, den sie hätte heiraten sollen, zum vorgesehenen Heiratsdatum oder zu den Gründen, wieso die Trauung so schnell hätte vollzogen werden müssen, machen. Der Hinweis auf die "kulturellen Gegebenheiten" und auf den Umstand, dass ihr Vater "absolute Macht" über sie habe und ihr "keine Rechenschaft schuldig" sei (vgl. Beschwerde S. 3) vermag nicht zu überzeugen. Dabei erscheint die Rüge, die sie befragende Person habe offenbar "keine psychologische Ausbildung und Praxis" und könne die "Frage der Emotionen nicht beurteilen" (vgl. Beschwerde S. 3 f.), haltlos; das Begehren um Anforderung eines psychologischen Gutachtens ist daher abzuweisen.

E. 4.4 Des Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich ausgefallen. Während sie anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, sie hätte den uniformierten Männern, die in der Nacht vom 4. August 2005 in E._______ geklopft hätten, die Türe geöffnet (vgl. Vorakten A11 S. 10), erklärte sie in der ergänzenden Bundesanhörung, sie habe geschlafen und sei erst erwacht, als die Männer gewaltsam die Tür geöffnet hätten und ins Haus eingedrungen seien (vgl. Vorakten A17 S. 16). Überdies sagte sie in der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ aus, auf der Gendarmerie von I._______ gegen die Männer Anzeige erstattet zu haben (vgl. Vorakten A1 S. 5), um dann in der ergänzenden Bundesanhörung zu behaupten, sie habe die Anzeige auf dem Posten von F._______ deponiert (vgl. Vorakten A17 S. 17) Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) angebrachte Erklärung, die nächstgelegene Polizeistation sei I._______ und liege am Anfang des Quartiers F._______, vermag nicht zu überzeugen. So befindet sich E._______ in der Gemeinde J._______ und verfügt über ein eigenes Polizeikommissariat. F._______ und I._______ sind dagegen zwei Quartiere der Gemeinde D._______; in F._______ befindet sich ein Polizeikommissariat, im gut sechs Kilometer entfernten I._______ dagegen ein Gendarmeriestützpunkt.

E. 4.5 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, die von ihr unternommenen Schritte zum Erhalt der am 24. August 2005 ausgestellten Identitätsbestätigung in einen klaren und zeitlich richtigen Zusammenhang mit den angeblich erlebten Ereignissen zu bringen (vgl. Vorakten A17 S. 19 f.), gefolgt werden.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen betreffend das Vorliegen von Realkriterien; vgl. Beschwerde S. 8) einzugehen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) vertretenen Auffassung ist auch nicht erstellt, dass die geltend gemachten Schulterprobleme (vgl. die nachgereichte "Verordnung zur Physiotherapie" vom 2. Februar 2007) auf die behauptete Vergewaltigung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass eine Vergewaltigung Ursache für die HIV-Infektion ist, stützt sich der Bericht der G._______ vom 12. Juni 2007 doch - zumindest was die möglichen Gründe für die HIV-Infektion betrifft - ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass - wie der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. Vorakten A11 S. 18) erklärt wurde - eine HIV-Infektion erst drei Monate nach der Ansteckung klar feststellbar ist, weshalb die Mitte oder Ende August 2005 im "Centre Hospitalier Universitaire" von Treichville festgestellte Infektion nicht auf eine bei der geltend gemachten Vergewaltigung vom 4. August 2005 erfolgte Ansteckung zurückgeführt werden kann. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., C._______ 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, HIV-positiv zu sein, und reichte auf Aufforderung des BFM hin entsprechende, am 11. Mai 2007 und am 12. Juni 2007 ausgestellte ärztliche Berichte der G._______ ein. Danach befindet sich die HIV-Infektion im Stadium A2. Die Beschwerdeführerin habe bereits im November 2005 über einen schlechten Allgemeinzustand mit Herpes simplex labialis und eitrigem vaginalem Ausfluss geklagt. Unter der antiretroviralen Therapie mit "Combivir" und "Kaletra" werde ein stabiler Verlauf mit inzwischen normalen CD4-Werten bei unterdrücktem viral load verzeichnet; opportunistische Infektionen seien keine aufgetreten. Nebst der antiretroviralen Therapie sei alle drei Monate eine klinische und paraklinische Kontrolle angezeigt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine neueren ärztlichen Zeugnisse zu den Akten reichte, ist davon auszugehen, dass die Berichte vom 11. Mai 2007 und vom 12. Juni 2007 immer noch aktuell sind beziehungsweise sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni). Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a und EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb). Nachdem sich die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, der allgemeine Gesundheitszustand dank der antiretroviralen Therapie heute als stabil bezeichnet werden kann, und die in der Eingabe vom 7. November 2007 erwähnten und mittels "Verordnung zur Physiotherapie" erwähnten Schulterprobleme klarerweise nicht lebensbedrohend sind, kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.

E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Dioula lassen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten entfachte in Côte d'Ivoire einen Bürgerkrieg, der das Land destabilisierte und teilte; der Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Am 4. März 2007 unterzeichneten der ivorische Staatspräsident Laurent Gbago und der Rebellenführer Guillaume Soro in Ouagadougou, der Hauptstadt Burkina Fasos, einen Friedensvertrag. Seither hat sich die Lage im Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in Côte d'Ivoire zum Schluss, es herrsche aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die Rückkehr alleinstehender, junger und gesunder Männer nach Abidjan sei als zumutbar zu erachten, wenn diese bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt hätten oder dort über ein familiäres Netz verfügten. Diese Einschätzung wurde im zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE) E-5316/2006 vom 24. November 2009 bestätigt, und gestützt auf eine aktualisierte Lageanalyse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Personen, die aus anderern Regionen Côte d'Ivoires stammen, sowie von Frauen beurteilt. Dabei wurde insbesondere der Vollzug der Wegweisung junger Frauen aus Abidjan - selbst wenn unter gewissen gesundheitlichen Störungen leidend - grundsätzlich als zumutbar erachtet.

E. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten.

E. 6.3.2.1 Im ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2007 wird ausgeführt, ohne die antiretrovirale Therapie werde die Patientin "innerhalb von Monaten bis Jahren opportunistische Infektionen erleiden, welche zu Tod oder Invalidität führen können beziehungsweise werden". Offiziell seien antiretrovirale Medikamente im Ursprungsland zwar vorhanden, doch seien diese nur den wenigsten Patienten und nur denjenigen aus privilegierten Schichten effektiv zugänglich.

E. 6.3.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers oder Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit kann je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt.

E. 6.3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat nach der Feststellung ihrer HIV-Infektion im "Centre Hospitalier Universitaire" von Treichville mit antiretroviralen Medikamenten (mit "Norvir", "Combivir" und "Crissivant" [recte: "Crixivan"]) sowie mit dem Antibiotikum "Bactrim forte" versorgt (vgl. Vorakten A11 S. 17 ff.). Die antiretrovirale Therapie wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz mit den Medikamenten "Combivir" und "Kaletra" fortgeführt. Wie bereits vorstehend erwähnt hat sich Verlauf der HIV-Infektion dank der Therapie stabilisiert; die CD4-Werte konnten erhöht werden und die Viruslast ("viral load") befindet sich auf sehr niedrigem Niveau. Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente seien in Côte d'Ivoire aufgrund der Subventionierungen durch den ivorischen Staat und internationalen Partnern zu moderaten Preisen erhältlich, zudem sei es aufgrund der vorhandenen medizinischen Infrastrukturen möglich, Patienten mit AIDS zu behandeln, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Côte d'Ivoire das erwähnte Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009 E. 7.12.1). Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, bietet namentlich das (...) Universitätsspital ("Centre Hospitalier Universitaire") von Treichville HIV-infizierten Personen eine umfassende Behandlung. Diese Feststellung wird durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, in ebendiesem Spital im August 2005 mit der antiretroviralen Behandlung begonnen zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Weiterführung dieser Behandlung (aktuell medikamentös mit dem in Côte d'Ivoire ohne weiteres erhältlichen "Combivir" und mit "Kaletra" beziehungsweise einem dem Medikament "Kaletra" in der Zusammensetzung entsprechenden Präparat) in der Heimat der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.

E. 6.3.2.4 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Côte d'Ivoire auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Die geltend gemachten Schulterprobleme vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

E. 6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die noch relativ junge, über eine sechsjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Händlerin verfügende Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass ihr nicht nur ihre Freundin P. O., sondern auch ihrer nächsten Verwandten bei der Reintegration behilflich sein werden. Angesichts des hohen Anteils HIV-infizierter Personen in Côte d'Ivoire scheint auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10), wegen ihrer Krankheit von ihren Angehörigen ausgegrenzt zu werden, nicht berechtigt.

E. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 26. Oktober 2007 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7288/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 4. Februar 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 C._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 13. September 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. September 2005 wurde sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 27. September 2005 dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 8. November 2005 eingehend zu ihren Asylgründen an. Am 6. Juni 2007 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in C._______-WaC._______ ergänzend angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ivorische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Dioula an. Sie stamme aus D._______, einer Gemeinde ("commune") der ehemaligen Hauptstadt Abidjan und habe dort nach Abschluss der Primarschule als Händlerin auf dem Markt gearbeitet. Seit vielen Jahren habe sie eine Beziehung mit D. B. gehabt. Ihre Eltern seien wegen dessen aufbrausenden und auch gewalttätigen Charakters von Anfang an gegen eine Heirat mit diesem Mann gewesen und hätten für sie einen andern Ehemann auswählen wollen. Dessen ungeachtet habe sie - die Beschwerdeführerin - mit D. B. drei Kinder gehabt, einen im Jahre 1990 geborenen Sohn und zwei in den Jahren 1995 und 2000 geborene Töchter. Nach der Geburt ihrer Kinder habe sie weiterhin bei ihren Eltern in D._______ gewohnt. Im Juli 2005 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, sie müsse nun einen Mann heiraten, der bei ihm um ihre Hand angehalten habe. Dieser Mann, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine Frau zu ihr nach Hause geschickt, welche geprüft habe, ob die im Jahre 2000 durchgeführte Beschneidung korrekt gemacht worden sei. Diese Frau habe ihr dann gesagt, die Beschneidung sei nicht richtig ausgeführt worden und müsse daher wiederholt werden. Da sie sich keiner weiteren Beschneidung habe unterziehen und keinen Unbekannten habe heiraten wollen, habe die Beschwerdeführerin ihr Elternhaus verlassen. In einem der Familie ihrer Freundin P. O. gehörenden Haus in E._______/Abidjan habe sie Unterkunft gefunden. Am 4. August 2005 seien nachts mehrere uniformierte Männer auf der Suche nach Rebellen und Waffen ins Haus eingedrungen und hätten sie vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie auf den Polizeiposten gegangen und habe Anzeige erstattet. Einer der Polizisten habe ihr abgeraten, ins Haus nach E._______ zurückzukehren, weil einer der Männer, dem ein Teil des Ohres gefehlt habe und den sie daher habe erkennen können, sie sonst töten könnte. Sie habe sich daher zu P. O. an deren aktuellen Wohnort in F._______/Abidjan begeben. Unter gesundheitlichen Beschwerden leidend, sei sie zur Untersuchung ins "Centre Hospitalier Universitaire" (CHU) Treichville/Abidjan gegangen. Dort sei festgestellt worden, dass sie HIV-infiziert sei. Sie habe für einen Monat ausreichende Medikamente erhalten und sei dann zu P. O. zurückgekehrt. Mit einem von A. O., der Schwester von P. O. ausgeliehenen, aber mit ihrem eigenen Bild und einem Visum für die Schweiz versehenen Reisepass habe sie am 11. September 2005 ihre Heimat über den Flughafen von Abidjan verlassen und sei auf dem Luftweg via Paris nach Genf gelangt. Bei der mit dem ausgeliehenen Pass erfolgten Einreise habe sie keine Probleme gehabt; der Pass sei ihr nach der Passkontrolle in Genf von einer Freundin von A. O. wieder abgenommen worden. Für die Reise, welche P. O. für sie organisiert habe, habe sie nichts bezahlen müssen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung vom 21. September 2005 einen auf den 9. Januar 2004 datierten Geburtsschein sowie eine am 25. August 2005 ausgestellte Identitätsbescheinigung zu den Akten. A.d Auf entsprechende schriftliche Aufforderung des BFM vom 6. Juni 2007 hin reichte die Beschwerdeführerin zwei am 11. Mai 2007 und am 12. Juni 2007 von G._______ erstellte ärztliche Berichte sowie eine am 3. Mai 2007 erstellte Zusammenstellung von Untersuchungsergebnissen und verabreichten Medikamenten ein. B. Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 4. Oktober 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerderführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere spreche auch die HIV-Infektion nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der in der Heimat der Beschwerdeführerin vorhandenen medizinischen Infrastrukturen sei es möglich, HIV-infizierte Patienten dort zu behandeln; die Beschwerdeführerin habe denn auch gemäss eigenen Angaben bereits vor ihrer Abreise nach Europa in ihrem Heimatstaat Zugang zu einer antiretroviralen Behandlung gehabt. C. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine am 16. Oktober 2007 von H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. E. Zur Untermauerung ihrer in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2007 gemachten Behauptung, seit der in der Heimat erlittenen Vergewaltigung Probleme mit der Schulter zu haben, gab die Beschwerdeführerin am 7. November 2007 eine auf den 2. Februar 2007 datierte "Verordnung zur Physiotherapie" in Kopie zu den Akten. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG sowie 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom Juli 2005 geäusserten Befürchtungen - einerseits, vom Vater zur Heirat mit einem Unbekannten gezwungen und dabei vorher zum zweiten Mal beschnitten zu werden, andererseits, Vergeltungsmassnahmen seitens der Soldaten, die nach der Vergewaltigung von ihr angezeigt worden seien, erleiden zu müssen - glaubhaft zu machen. 4.1 In der Tat gibt schon die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr seit fünfzehn Jahren mit einer arrangierten Heirat gedroht, sie dann aber erst, als sie bereits 32 Jahre alt und Mutter dreier Kinder zwischen fünf und fünfzehn Jahren gewesen sei, zur Heirat mit einem Unbekannten und zu einer weiteren Beschneidung zwingen wollen, Anlass zu gewissen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geschilderten Sachverhaltes. Mit der Bemerkung, vielleicht habe ihr Vater lange warten müssen, bis er jemanden gefunden habe, der eine gute Mitgift habe zahlen können, vielleicht habe er ihr nach dem dritten Kind auch endgültig den Umgang mit ihrem Liebhaber verbieten wollen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), lassen sich diese Zweifel nicht beseitigen. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation werden durch weitere nicht nachvollziehbar erscheinende Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. So ist nicht einsehbar, wieso sie - nachdem sie von der unmittelbar bevorstehenden Trauung und der in Kürze durchzuführenden weiteren Beschneidung erfahren haben will - nicht umgehend versuchte, sich der ihr angedrohten Situation zu entziehen, sondern weiterhin in ihrem Elternhaus wohnte und auf dem Markt Kleider verkaufte. Der Hinweis, sie habe eine gute Beziehung zu ihrer Mutter und gewusst, dass diese die Konsequenzen ihres Fortgehens mittragen müsste (vgl. Beschwerde S. 5), vermag nicht zu überzeugen. 4.3 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend festgestellt wurde, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht vage und unsubstanziiert ausgefallen. So machte sie nur sehr allgemein gehaltene Aussagen zum Verhalten ihres Vaters, als dieser von ihren Schwangerschaften erfahren oder als dieser die Heirat mit einem ihr unbekanntem Mann vereinbart habe (vgl. Vorakten A1 S. 4 f, A11 S. 10 und A17 S. 5 ff.). Auch konnte sie keinerlei Angaben zum Mann, den sie hätte heiraten sollen, zum vorgesehenen Heiratsdatum oder zu den Gründen, wieso die Trauung so schnell hätte vollzogen werden müssen, machen. Der Hinweis auf die "kulturellen Gegebenheiten" und auf den Umstand, dass ihr Vater "absolute Macht" über sie habe und ihr "keine Rechenschaft schuldig" sei (vgl. Beschwerde S. 3) vermag nicht zu überzeugen. Dabei erscheint die Rüge, die sie befragende Person habe offenbar "keine psychologische Ausbildung und Praxis" und könne die "Frage der Emotionen nicht beurteilen" (vgl. Beschwerde S. 3 f.), haltlos; das Begehren um Anforderung eines psychologischen Gutachtens ist daher abzuweisen. 4.4 Des Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich ausgefallen. Während sie anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, sie hätte den uniformierten Männern, die in der Nacht vom 4. August 2005 in E._______ geklopft hätten, die Türe geöffnet (vgl. Vorakten A11 S. 10), erklärte sie in der ergänzenden Bundesanhörung, sie habe geschlafen und sei erst erwacht, als die Männer gewaltsam die Tür geöffnet hätten und ins Haus eingedrungen seien (vgl. Vorakten A17 S. 16). Überdies sagte sie in der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ aus, auf der Gendarmerie von I._______ gegen die Männer Anzeige erstattet zu haben (vgl. Vorakten A1 S. 5), um dann in der ergänzenden Bundesanhörung zu behaupten, sie habe die Anzeige auf dem Posten von F._______ deponiert (vgl. Vorakten A17 S. 17) Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) angebrachte Erklärung, die nächstgelegene Polizeistation sei I._______ und liege am Anfang des Quartiers F._______, vermag nicht zu überzeugen. So befindet sich E._______ in der Gemeinde J._______ und verfügt über ein eigenes Polizeikommissariat. F._______ und I._______ sind dagegen zwei Quartiere der Gemeinde D._______; in F._______ befindet sich ein Polizeikommissariat, im gut sechs Kilometer entfernten I._______ dagegen ein Gendarmeriestützpunkt. 4.5 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, die von ihr unternommenen Schritte zum Erhalt der am 24. August 2005 ausgestellten Identitätsbestätigung in einen klaren und zeitlich richtigen Zusammenhang mit den angeblich erlebten Ereignissen zu bringen (vgl. Vorakten A17 S. 19 f.), gefolgt werden. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen betreffend das Vorliegen von Realkriterien; vgl. Beschwerde S. 8) einzugehen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) vertretenen Auffassung ist auch nicht erstellt, dass die geltend gemachten Schulterprobleme (vgl. die nachgereichte "Verordnung zur Physiotherapie" vom 2. Februar 2007) auf die behauptete Vergewaltigung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass eine Vergewaltigung Ursache für die HIV-Infektion ist, stützt sich der Bericht der G._______ vom 12. Juni 2007 doch - zumindest was die möglichen Gründe für die HIV-Infektion betrifft - ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass - wie der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. Vorakten A11 S. 18) erklärt wurde - eine HIV-Infektion erst drei Monate nach der Ansteckung klar feststellbar ist, weshalb die Mitte oder Ende August 2005 im "Centre Hospitalier Universitaire" von Treichville festgestellte Infektion nicht auf eine bei der geltend gemachten Vergewaltigung vom 4. August 2005 erfolgte Ansteckung zurückgeführt werden kann. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., C._______ 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, HIV-positiv zu sein, und reichte auf Aufforderung des BFM hin entsprechende, am 11. Mai 2007 und am 12. Juni 2007 ausgestellte ärztliche Berichte der G._______ ein. Danach befindet sich die HIV-Infektion im Stadium A2. Die Beschwerdeführerin habe bereits im November 2005 über einen schlechten Allgemeinzustand mit Herpes simplex labialis und eitrigem vaginalem Ausfluss geklagt. Unter der antiretroviralen Therapie mit "Combivir" und "Kaletra" werde ein stabiler Verlauf mit inzwischen normalen CD4-Werten bei unterdrücktem viral load verzeichnet; opportunistische Infektionen seien keine aufgetreten. Nebst der antiretroviralen Therapie sei alle drei Monate eine klinische und paraklinische Kontrolle angezeigt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine neueren ärztlichen Zeugnisse zu den Akten reichte, ist davon auszugehen, dass die Berichte vom 11. Mai 2007 und vom 12. Juni 2007 immer noch aktuell sind beziehungsweise sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni). Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a und EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb). Nachdem sich die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, der allgemeine Gesundheitszustand dank der antiretroviralen Therapie heute als stabil bezeichnet werden kann, und die in der Eingabe vom 7. November 2007 erwähnten und mittels "Verordnung zur Physiotherapie" erwähnten Schulterprobleme klarerweise nicht lebensbedrohend sind, kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Dioula lassen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung entnehmen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten entfachte in Côte d'Ivoire einen Bürgerkrieg, der das Land destabilisierte und teilte; der Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Am 4. März 2007 unterzeichneten der ivorische Staatspräsident Laurent Gbago und der Rebellenführer Guillaume Soro in Ouagadougou, der Hauptstadt Burkina Fasos, einen Friedensvertrag. Seither hat sich die Lage im Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in Côte d'Ivoire zum Schluss, es herrsche aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die Rückkehr alleinstehender, junger und gesunder Männer nach Abidjan sei als zumutbar zu erachten, wenn diese bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt hätten oder dort über ein familiäres Netz verfügten. Diese Einschätzung wurde im zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE) E-5316/2006 vom 24. November 2009 bestätigt, und gestützt auf eine aktualisierte Lageanalyse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Personen, die aus anderern Regionen Côte d'Ivoires stammen, sowie von Frauen beurteilt. Dabei wurde insbesondere der Vollzug der Wegweisung junger Frauen aus Abidjan - selbst wenn unter gewissen gesundheitlichen Störungen leidend - grundsätzlich als zumutbar erachtet. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die HIV-Infektion oder andere gesundheitliche Probleme gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten. 6.3.2.1 Im ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2007 wird ausgeführt, ohne die antiretrovirale Therapie werde die Patientin "innerhalb von Monaten bis Jahren opportunistische Infektionen erleiden, welche zu Tod oder Invalidität führen können beziehungsweise werden". Offiziell seien antiretrovirale Medikamente im Ursprungsland zwar vorhanden, doch seien diese nur den wenigsten Patienten und nur denjenigen aus privilegierten Schichten effektiv zugänglich. 6.3.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers oder Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit kann je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt. 6.3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat nach der Feststellung ihrer HIV-Infektion im "Centre Hospitalier Universitaire" von Treichville mit antiretroviralen Medikamenten (mit "Norvir", "Combivir" und "Crissivant" [recte: "Crixivan"]) sowie mit dem Antibiotikum "Bactrim forte" versorgt (vgl. Vorakten A11 S. 17 ff.). Die antiretrovirale Therapie wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz mit den Medikamenten "Combivir" und "Kaletra" fortgeführt. Wie bereits vorstehend erwähnt hat sich Verlauf der HIV-Infektion dank der Therapie stabilisiert; die CD4-Werte konnten erhöht werden und die Viruslast ("viral load") befindet sich auf sehr niedrigem Niveau. Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin notwendigen Medikamente seien in Côte d'Ivoire aufgrund der Subventionierungen durch den ivorischen Staat und internationalen Partnern zu moderaten Preisen erhältlich, zudem sei es aufgrund der vorhandenen medizinischen Infrastrukturen möglich, Patienten mit AIDS zu behandeln, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Côte d'Ivoire das erwähnte Urteil BVGE E-5316/2006 vom 24. November 2009 E. 7.12.1). Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, bietet namentlich das (...) Universitätsspital ("Centre Hospitalier Universitaire") von Treichville HIV-infizierten Personen eine umfassende Behandlung. Diese Feststellung wird durch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt, in ebendiesem Spital im August 2005 mit der antiretroviralen Behandlung begonnen zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Weiterführung dieser Behandlung (aktuell medikamentös mit dem in Côte d'Ivoire ohne weiteres erhältlichen "Combivir" und mit "Kaletra" beziehungsweise einem dem Medikament "Kaletra" in der Zusammensetzung entsprechenden Präparat) in der Heimat der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 6.3.2.4 Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Côte d'Ivoire auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Die geltend gemachten Schulterprobleme vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. 6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die noch relativ junge, über eine sechsjährige Schulbildung und langjährige Berufserfahrung als Händlerin verfügende Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass ihr nicht nur ihre Freundin P. O., sondern auch ihrer nächsten Verwandten bei der Reintegration behilflich sein werden. Angesichts des hohen Anteils HIV-infizierter Personen in Côte d'Ivoire scheint auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10), wegen ihrer Krankheit von ihren Angehörigen ausgegrenzt zu werden, nicht berechtigt. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 26. Oktober 2007 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: