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D-7222/2014

D-7222/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 25. Januar 2014 von Colombo mit einem Flug nach Dubai und flog von dort weiter über die Malediven nach Mailand. Von Mailand aus reiste er sofort weiter in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragung vom 3. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2008 in Colombo am Herzen operiert worden. Bei diesem Aufenthalt seien sein älterer Bruder und er von der Polizei verhaftet und eingesperrt worden, man habe den Bruder verdächtigt, eine Bombe gezündet zu haben. Er selbst sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nach drei Tagen entlassen worden. Sein Bruder sei jedoch in das Gefängnis nach B._______ gekommen und dort während eines Jahres gefoltert worden. Danach habe das Militär die Familie immer wieder an ihrem Wohnort aufgesucht und den Bruder schikaniert. Der Bruder habe mehrmals bei der Schweizer Botschaft um Asyl ersucht, jedoch erfolglos. Er sei Anfang 2011 untergetaucht. Die Polizeischikanen hätten sich nach dem Verschwinden des Bruders auf ihn selbst konzentriert. Er sei alle zwei bis drei Monate vorgeladen und befragt worden. Dies geschah zuletzt im Juni 2013. Er habe sich schliesslich entschlossen, das Land zu verlassen. Noch immer fange er an zu zittern, wenn er darüber nachdenke. Aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Schweiz sei sein Fluchtziel gewesen, der Schlepper habe ihn lediglich durch Italien in die Schweiz gebracht. Er wolle hier bleiben. B. Am 25. April 2014 ersuchte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Am 13. Juni 2014 verweigerte die italienische Dublin-Unit die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Identität sei nur mittels biometrischem Foto belegt. Er habe kein Asylgesuch gestellt und sich auch nicht länger als fünf Monate in Italien aufgehalten; ferner sei er nicht illegal eingereist. C. Am 23. Juni 2014 richtete das Schweizer Dublin-Office ein Remonstrationsgesuch an die italienischen Behörden. Es verwies erneut auf den Reiseweg und äusserte die Vermutung, der Beschwerdeführer sei - wenn nicht illegal - dann allenfalls mit einem Visum der italienischen Behörden in Italien eingereist. D. Am 8. August 2014 erinnerte das Schweizer Dublin-Office die italienische Dublin-Unit an das noch ausstehende Gesuch betreffend den Beschwerdeführer und bat um Beantwortung innert Wochenfrist. Am 27. November 2014 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 28. November 2014 (eröffnet am 5. Dezember 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. November 2014 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Erlasses der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der mandatierte Rechtsvertreter (Vollmacht vom 10. Dezember 2014) aus, es lägen konkrete Hinweise für eine starke Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, zudem leide er unter gesundheitlichen Problemen infolge seiner Herzoperation. Auch lebten ein Bruder und sein Onkel in der Schweiz, es lägen damit gute Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigten. Der Rechtsvertreter ersuchte um einen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Diesen Antrag hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gut, nachdem der Vollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit Telefax vom 12. Dezember 2014 vorübergehend ausgesetzt worden war. G. Am 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und wies erneut darauf hin, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als verletzliche Person zu betrachten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens stellte er einen Arztbericht in Aussicht. Die Instruktionsrichterin erachtete diesen Bericht als entscheid-erheblich und setzte in der Verfügung vom 7. Januar 2015 eine letztmalige Frist zur Einreichung des Berichts. H. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des behandelnden Hausarztes vom 23. Januar 2015 ein. Dieser schätzte den Beschwerdeführer als "psychisch sehr vulnerabel" ein und stellte bei ihm eine massiv verminderte Stressresistenz fest sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben auch unter Schlafstörungen. Der Hausarzt schlug die Überweisung an einen Psychiater vor. Der Rechtsvertreter verwies angesichts dieser Diagnose auf das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 2921/12), wonach im Falle besonderer Verletzlichkeit vor einer Überstellung konkrete Garantien des aufzunehmenden Staates vorliegen müssten, was nach seiner Meinung auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführer reichte zusätzlich ein Schreiben seines jüngeren Bruders ein, der darum bat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben dürfe, weil sie sich sehr nahe stünden. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit weiterer Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die medizinische Versorgung in Italien gegeben sei, auch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen werde die nötige Versorgung angeboten. Dies werde durch die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne in Italien einen Asylantrag stellen und dann auch dort die nötige Hilfe und psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nehmen. Seinem Gesundheitszustand würde ferner auch bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über eine allenfalls besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige Behandlung/Therapie informiert werde. Es sei Sache der kantonalen Behörden, seine Transportfähigkeit zu beurteilen. Hinsichtlich der Geltung der Grundsätze im Fall Tarakhel führte das SEM aus, dieses Urteil beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie und nicht auf andere Personengruppen. Zur Unterstützung dieser Einschätzung verwies die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6401/2014 vom 10. November 2014. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel überdies auch keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren festgestellt, so dass es für den vorliegenden Fall keine weitergehende Bewandtnis habe. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich Familienangehörige in der Schweiz aufhielten, nichts für sich ableiten. Es handle sich bei diesen nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit schliessen lassen würden und die gemäss Art. 8 EMRK beachtlich sein könnten, sofern eine nahe und gelebte Beziehung bestünde. Der Bruder lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, es sei kaum nachvollziehbar, dass trotz dieser langen Trennung innerhalb weniger Monate ein so enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder entstanden sei, dass die Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMKR zur Folge haben würde. K. In der Replik vom 20. März 2015 hielt der Rechtsvertreter, bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6089/2014 vom 10. November 2014 und auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, daran fest, dass sich die Anwendung der im Urteil Tarakhel formulierten Grundsätze nicht nur auf Fälle beschränke, in denen es um Familien gehe, sondern auch bei anderen besonders verletzlichen Asylsuchenden zu berücksichtigen seien. Zudem verwies der Rechtsvertreter darauf, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2014 vom 12. März 2015 die Garantien im Sinne des Urteils Tarakhel Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht reine Vollzugsmodalität seien. Hinsichtlich der Familienkonstellation führte er aus, das SEM habe die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz gar nicht berücksichtigt und das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses einzig mit dem pauschalen Argument der langen Trennung verneint. Nötig sei jedoch eine vertiefte Prüfung der Familienverhältnisse, insbesondere der Beziehung zwischen den Brüdern, die vorliegend unterlassen worden sei. L. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte die Rechtsvertretung ein weiteres ärztliches Zeugnis in Aussicht und informierte, der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zur Abklärung an das Ambulatorium für Folteropfer überwiesen worden. Es werde darum ersucht, den neuen ärztlichen Bericht abzuwarten, da gemäss laut dem als Beilage eingereichten Schreiben der behandelnden Ärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des [Krankenhaus] vom 23. Juni 2015 Anzeichen für eine besondere psychische Belastung vorlägen. M. Am 12. August 2015 reichte die Rechtsvertretung den Bericht des [Krankenhaus] vom 11. August 2015 ein, der auf Grundlage von vier Konsultationen des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 bis 24. Juli 2015 erstellt worden war. Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert sowie eine rezidivierende mittelgradig depressive Episode. Betreffend die weitere Behandlung führt der Bericht aus, dass die Möglichkeit einer Psychotherapie zu prüfen sei, dies sei jedoch abhängig von der instabilen psychosozialen Situation. Die korrekte Einnahme der Medikamente sei besprochen worden und weiter eine Untersuchung angeregt worden, zum Ausschluss somatischer Ursachen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken-, Schulter- und Magenschmerzen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen Verwandten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Art. 9 Dublin-III-VO kann daher vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da Geschwister nicht als Familienmitglieder im Sinne der Dublin-III-VO gelten. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Bestimmungen betreffend die Einheit der Familie berufen.

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Ferner kann sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz für kurze Zeit in Italien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. April 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 27. November 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in den Beschwerdeeingaben die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Behandlung des vorliegenden Falles unter Anwendung der im Urteil des EGMR im Fall Tarakhel entwickelten Grundsätze und daraus folgend den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. Weil der Beschwerdeführer eine besonders verletzliche Person sei, wären die Schweizer Behörden verpflichtet gewesen, vor ihrem Entscheid individuelle Garantien vom zuständigen Staat Italien einzuholen, um sicherzustellen, dass den speziellen Bedürfnissen hinsichtlich Unterbringung und Therapie sicher Rechnung getragen würde. Diese Garantien seien - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2015 vom 12. März 2015 (inzwischen publiziert als BVGE 2015/4) - ausgeführt, Zulässigkeitsvoraussetzungen und nicht nur reine Vollzugsmodalitäten. Die Garantien hätten daher bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vorzuliegen. Eine pauschale Zusicherung genüge dabei nicht, die Garantien müssten sehr konkret und individuell abgestimmt auf den Einzelfall sein. Da die Zulässigkeit der Überstellung eine Voraussetzung für das Ergehen eines Nichteintretensentscheids sei, sei das Vorliegen der Garantien vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu überprüfen.

E. 5.2 Das SEM hielt dagegen die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze nicht für anwendbar, da in casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern eine Einzelperson. Auch sei die nötige medizinische Versorgung gesichert, allenfalls könne vor der Überstellung eine entsprechende Information an die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand und die nötige Behandlung erfolgen (vgl. Bst. H).

E. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.

E. 5.5 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach er angesichts seiner Situation und seines Gesundheitszustandes des Umfeldes der sri-lankischen Community in C._______ bedürfe und seine psychischen Leiden in der Schweiz behandelt werden sollen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 11. August 2015 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 12). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 5.6.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Ergebnis, dass der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermag, da aus diesem Umstand und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur sehr kurz in Italien aufgehalten, daher hat er sich dort auch nicht um eine medizinische Behandlung seiner Leiden gekümmert. Nach eigenen Aussagen sei sein Ziel immer die Schweiz und nicht Italien gewesen, weshalb er auch in Italien kein Asylgesuch stellte. Es ist ihm zuzumuten, in Italien Asyl zu beantragen und sich dann um medizinische Unterstützung an die italienischen Behörden zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer machte ferner ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz ansässigen Bruder geltend. Dieser hatte in einem Schreiben vom 4. Januar 2015 ausgeführt, er stehe dem Beschwerdeführer sehr nahe und er wünsche sich, seine Familie bei sich zu haben. Das SEM hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass beim Vorliegen besonderer Umstände auch andere verwandtschaftliche Beziehungen als die in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten, nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei ein solcher Fall jedoch nicht gegeben, da der Bruder bereits seit [Jahr] in der Schweiz lebe, der Beschwerdeführer aber erst seit 2014, weshalb nicht von einem engen Beziehungsverhältnis und einer starken Abhängigkeit auszugehen sei und nicht dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer zwingend auf die Unterstützung des Bruders angewiesen sei. Diese Einschätzung ist insoweit zutreffend, als der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Angaben machte, welche Unterstützungsleistungen sein Bruder für ihn erbringt und wie sich ihre Beziehung gestaltet. Tatsächlich wird im Arztbericht vom 11. August 2015 zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte die Rückkehr nach Italien und wolle in der Schweiz bleiben, da in C._______ viele Menschen aus seinem Heimatdorf lebten; sein Bruder wird aber nicht erwähnt. Betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers wird ferner festgehalten, diese hätten erst in der Schweiz begonnen und seien gemäss seiner eigenen Einschätzung in den Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee begründet. Sein psychischer Zustand habe sich in der Schweiz verschlechtert, da er hier keine Unterstützung durch seine Familie erhalte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16). Aufgrund all dieser Aspekte muss geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers für ihn keine besonders stützende Funktion hat, so dass nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, um von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art 16 Dublin-III-VO auszugehen.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer fordert mit dem Verweis auf seine psychischen Beschwerden und die positive Auswirkung der Integration in die tamilische Community in C._______ implizit die Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren aus humanitären Gründen. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da dieser (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Vorinstanz einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das damalige BFM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, weshalb keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.9 Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Bei der Überstellung des Beschwerdeführers sind die italienischen Behörden jedoch im Rahmen der Überstellungsmodalitäten gehörig über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (Art. 31 Dublin-III-VO).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7222/2014 Urteil vom 3. Juni 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 25. Januar 2014 von Colombo mit einem Flug nach Dubai und flog von dort weiter über die Malediven nach Mailand. Von Mailand aus reiste er sofort weiter in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragung vom 3. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2008 in Colombo am Herzen operiert worden. Bei diesem Aufenthalt seien sein älterer Bruder und er von der Polizei verhaftet und eingesperrt worden, man habe den Bruder verdächtigt, eine Bombe gezündet zu haben. Er selbst sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nach drei Tagen entlassen worden. Sein Bruder sei jedoch in das Gefängnis nach B._______ gekommen und dort während eines Jahres gefoltert worden. Danach habe das Militär die Familie immer wieder an ihrem Wohnort aufgesucht und den Bruder schikaniert. Der Bruder habe mehrmals bei der Schweizer Botschaft um Asyl ersucht, jedoch erfolglos. Er sei Anfang 2011 untergetaucht. Die Polizeischikanen hätten sich nach dem Verschwinden des Bruders auf ihn selbst konzentriert. Er sei alle zwei bis drei Monate vorgeladen und befragt worden. Dies geschah zuletzt im Juni 2013. Er habe sich schliesslich entschlossen, das Land zu verlassen. Noch immer fange er an zu zittern, wenn er darüber nachdenke. Aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Schweiz sei sein Fluchtziel gewesen, der Schlepper habe ihn lediglich durch Italien in die Schweiz gebracht. Er wolle hier bleiben. B. Am 25. April 2014 ersuchte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Am 13. Juni 2014 verweigerte die italienische Dublin-Unit die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Identität sei nur mittels biometrischem Foto belegt. Er habe kein Asylgesuch gestellt und sich auch nicht länger als fünf Monate in Italien aufgehalten; ferner sei er nicht illegal eingereist. C. Am 23. Juni 2014 richtete das Schweizer Dublin-Office ein Remonstrationsgesuch an die italienischen Behörden. Es verwies erneut auf den Reiseweg und äusserte die Vermutung, der Beschwerdeführer sei - wenn nicht illegal - dann allenfalls mit einem Visum der italienischen Behörden in Italien eingereist. D. Am 8. August 2014 erinnerte das Schweizer Dublin-Office die italienische Dublin-Unit an das noch ausstehende Gesuch betreffend den Beschwerdeführer und bat um Beantwortung innert Wochenfrist. Am 27. November 2014 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 28. November 2014 (eröffnet am 5. Dezember 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. November 2014 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Erlasses der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der mandatierte Rechtsvertreter (Vollmacht vom 10. Dezember 2014) aus, es lägen konkrete Hinweise für eine starke Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, zudem leide er unter gesundheitlichen Problemen infolge seiner Herzoperation. Auch lebten ein Bruder und sein Onkel in der Schweiz, es lägen damit gute Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigten. Der Rechtsvertreter ersuchte um einen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Diesen Antrag hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gut, nachdem der Vollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit Telefax vom 12. Dezember 2014 vorübergehend ausgesetzt worden war. G. Am 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und wies erneut darauf hin, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als verletzliche Person zu betrachten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens stellte er einen Arztbericht in Aussicht. Die Instruktionsrichterin erachtete diesen Bericht als entscheid-erheblich und setzte in der Verfügung vom 7. Januar 2015 eine letztmalige Frist zur Einreichung des Berichts. H. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des behandelnden Hausarztes vom 23. Januar 2015 ein. Dieser schätzte den Beschwerdeführer als "psychisch sehr vulnerabel" ein und stellte bei ihm eine massiv verminderte Stressresistenz fest sowie eine Angststörung. Der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben auch unter Schlafstörungen. Der Hausarzt schlug die Überweisung an einen Psychiater vor. Der Rechtsvertreter verwies angesichts dieser Diagnose auf das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 2921/12), wonach im Falle besonderer Verletzlichkeit vor einer Überstellung konkrete Garantien des aufzunehmenden Staates vorliegen müssten, was nach seiner Meinung auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen der Fall sein sollte. Der Beschwerdeführer reichte zusätzlich ein Schreiben seines jüngeren Bruders ein, der darum bat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben dürfe, weil sie sich sehr nahe stünden. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit weiterer Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die medizinische Versorgung in Italien gegeben sei, auch bei besonderen medizinischen Bedürfnissen werde die nötige Versorgung angeboten. Dies werde durch die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne in Italien einen Asylantrag stellen und dann auch dort die nötige Hilfe und psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nehmen. Seinem Gesundheitszustand würde ferner auch bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über eine allenfalls besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige Behandlung/Therapie informiert werde. Es sei Sache der kantonalen Behörden, seine Transportfähigkeit zu beurteilen. Hinsichtlich der Geltung der Grundsätze im Fall Tarakhel führte das SEM aus, dieses Urteil beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie und nicht auf andere Personengruppen. Zur Unterstützung dieser Einschätzung verwies die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6401/2014 vom 10. November 2014. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel überdies auch keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren festgestellt, so dass es für den vorliegenden Fall keine weitergehende Bewandtnis habe. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich Familienangehörige in der Schweiz aufhielten, nichts für sich ableiten. Es handle sich bei diesen nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit schliessen lassen würden und die gemäss Art. 8 EMRK beachtlich sein könnten, sofern eine nahe und gelebte Beziehung bestünde. Der Bruder lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, es sei kaum nachvollziehbar, dass trotz dieser langen Trennung innerhalb weniger Monate ein so enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder entstanden sei, dass die Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMKR zur Folge haben würde. K. In der Replik vom 20. März 2015 hielt der Rechtsvertreter, bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6089/2014 vom 10. November 2014 und auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, daran fest, dass sich die Anwendung der im Urteil Tarakhel formulierten Grundsätze nicht nur auf Fälle beschränke, in denen es um Familien gehe, sondern auch bei anderen besonders verletzlichen Asylsuchenden zu berücksichtigen seien. Zudem verwies der Rechtsvertreter darauf, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2014 vom 12. März 2015 die Garantien im Sinne des Urteils Tarakhel Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht reine Vollzugsmodalität seien. Hinsichtlich der Familienkonstellation führte er aus, das SEM habe die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz gar nicht berücksichtigt und das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses einzig mit dem pauschalen Argument der langen Trennung verneint. Nötig sei jedoch eine vertiefte Prüfung der Familienverhältnisse, insbesondere der Beziehung zwischen den Brüdern, die vorliegend unterlassen worden sei. L. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte die Rechtsvertretung ein weiteres ärztliches Zeugnis in Aussicht und informierte, der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zur Abklärung an das Ambulatorium für Folteropfer überwiesen worden. Es werde darum ersucht, den neuen ärztlichen Bericht abzuwarten, da gemäss laut dem als Beilage eingereichten Schreiben der behandelnden Ärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des [Krankenhaus] vom 23. Juni 2015 Anzeichen für eine besondere psychische Belastung vorlägen. M. Am 12. August 2015 reichte die Rechtsvertretung den Bericht des [Krankenhaus] vom 11. August 2015 ein, der auf Grundlage von vier Konsultationen des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 bis 24. Juli 2015 erstellt worden war. Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert sowie eine rezidivierende mittelgradig depressive Episode. Betreffend die weitere Behandlung führt der Bericht aus, dass die Möglichkeit einer Psychotherapie zu prüfen sei, dies sei jedoch abhängig von der instabilen psychosozialen Situation. Die korrekte Einnahme der Medikamente sei besprochen worden und weiter eine Untersuchung angeregt worden, zum Ausschluss somatischer Ursachen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken-, Schulter- und Magenschmerzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um einen Verwandten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Art. 9 Dublin-III-VO kann daher vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da Geschwister nicht als Familienmitglieder im Sinne der Dublin-III-VO gelten. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Bestimmungen betreffend die Einheit der Familie berufen. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Ferner kann sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz für kurze Zeit in Italien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. April 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 27. November 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in den Beschwerdeeingaben die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Behandlung des vorliegenden Falles unter Anwendung der im Urteil des EGMR im Fall Tarakhel entwickelten Grundsätze und daraus folgend den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. Weil der Beschwerdeführer eine besonders verletzliche Person sei, wären die Schweizer Behörden verpflichtet gewesen, vor ihrem Entscheid individuelle Garantien vom zuständigen Staat Italien einzuholen, um sicherzustellen, dass den speziellen Bedürfnissen hinsichtlich Unterbringung und Therapie sicher Rechnung getragen würde. Diese Garantien seien - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2015 vom 12. März 2015 (inzwischen publiziert als BVGE 2015/4) - ausgeführt, Zulässigkeitsvoraussetzungen und nicht nur reine Vollzugsmodalitäten. Die Garantien hätten daher bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vorzuliegen. Eine pauschale Zusicherung genüge dabei nicht, die Garantien müssten sehr konkret und individuell abgestimmt auf den Einzelfall sein. Da die Zulässigkeit der Überstellung eine Voraussetzung für das Ergehen eines Nichteintretensentscheids sei, sei das Vorliegen der Garantien vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu überprüfen. 5.2 Das SEM hielt dagegen die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze nicht für anwendbar, da in casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern eine Einzelperson. Auch sei die nötige medizinische Versorgung gesichert, allenfalls könne vor der Überstellung eine entsprechende Information an die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand und die nötige Behandlung erfolgen (vgl. Bst. H). 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 5.5 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach er angesichts seiner Situation und seines Gesundheitszustandes des Umfeldes der sri-lankischen Community in C._______ bedürfe und seine psychischen Leiden in der Schweiz behandelt werden sollen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 5.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 11. August 2015 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 12). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.6.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Ergebnis, dass der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermag, da aus diesem Umstand und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 5.6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur sehr kurz in Italien aufgehalten, daher hat er sich dort auch nicht um eine medizinische Behandlung seiner Leiden gekümmert. Nach eigenen Aussagen sei sein Ziel immer die Schweiz und nicht Italien gewesen, weshalb er auch in Italien kein Asylgesuch stellte. Es ist ihm zuzumuten, in Italien Asyl zu beantragen und sich dann um medizinische Unterstützung an die italienischen Behörden zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.7 Der Beschwerdeführer machte ferner ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz ansässigen Bruder geltend. Dieser hatte in einem Schreiben vom 4. Januar 2015 ausgeführt, er stehe dem Beschwerdeführer sehr nahe und er wünsche sich, seine Familie bei sich zu haben. Das SEM hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass beim Vorliegen besonderer Umstände auch andere verwandtschaftliche Beziehungen als die in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten, nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei ein solcher Fall jedoch nicht gegeben, da der Bruder bereits seit [Jahr] in der Schweiz lebe, der Beschwerdeführer aber erst seit 2014, weshalb nicht von einem engen Beziehungsverhältnis und einer starken Abhängigkeit auszugehen sei und nicht dargelegt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer zwingend auf die Unterstützung des Bruders angewiesen sei. Diese Einschätzung ist insoweit zutreffend, als der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Angaben machte, welche Unterstützungsleistungen sein Bruder für ihn erbringt und wie sich ihre Beziehung gestaltet. Tatsächlich wird im Arztbericht vom 11. August 2015 zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte die Rückkehr nach Italien und wolle in der Schweiz bleiben, da in C._______ viele Menschen aus seinem Heimatdorf lebten; sein Bruder wird aber nicht erwähnt. Betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers wird ferner festgehalten, diese hätten erst in der Schweiz begonnen und seien gemäss seiner eigenen Einschätzung in den Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee begründet. Sein psychischer Zustand habe sich in der Schweiz verschlechtert, da er hier keine Unterstützung durch seine Familie erhalte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16). Aufgrund all dieser Aspekte muss geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers für ihn keine besonders stützende Funktion hat, so dass nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, um von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art 16 Dublin-III-VO auszugehen. 5.8 Der Beschwerdeführer fordert mit dem Verweis auf seine psychischen Beschwerden und die positive Auswirkung der Integration in die tamilische Community in C._______ implizit die Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren aus humanitären Gründen. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da dieser (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Vorinstanz einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das damalige BFM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, weshalb keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.9 Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Bei der Überstellung des Beschwerdeführers sind die italienischen Behörden jedoch im Rahmen der Überstellungsmodalitäten gehörig über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (Art. 31 Dublin-III-VO).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: