Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-7217/2023 U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (…) Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2023.
D-7217/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. In seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2023 machte er gel- tend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren und habe dort bis 2007 gelebt. Danach sei seine Fa- milie nach Damaskus umgezogen und 2011 nach B._______ zurückge- kehrt. 2014 sei er ins irakische Kurdistan gegangen und habe sich dort bis 2019 aufgehalten. Am 5. Dezember 2019 sei er nach Rojava zurückge- kehrt. Danach habe er bei der Militärpolizei seinen Militärdienst für die Ha- vala (Kurdische Volksverteidigungseinheiten YPG) geleistet, zunächst in C._______ und später in D._______. Im August 2021 sei er aus dem Mili- tärdienst desertiert und in die Türkei geflohen. Er habe Syrien verlassen, weil er von den Havala-Leuten zum Militärdienst gezwungen worden sei. Dazu sei es gekommen, als er am 5. Dezember 2019 aus dem irakischen Kurdistan nach Rojava zurückgekehrt sei. Bereits beim Grenzübertritt hätten ihm die Havala-Leute mitgeteilt, dass er zehn Tage Zeit habe, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dies habe er jedoch unterlassen und sei stattdessen zu seiner Familie nach B._______ gegangen. Ungefähr im Februar 2020 sei dann bei ihm zu Hause eine Raz- zia durchgeführt worden und man habe ihn ins Militärlager C._______ ge- bracht, wo er drei Monate lang eine militärische Ausbildung durchlaufen habe. Danach habe man ihn nach D._______ transferiert, wo er die restli- che Dienstzeit stationiert gewesen sei. Als einfacher Soldat der Militärpolizei habe er in den Städten und auf dem Markt junge Männer im militärdienstpflichtigen Alter aufgegriffen und dem Militärdienst der Havala zugeführt. Aus diesem Grund hätten sich die Fa- milien dieser Personen an ihm – genauso wie an anderen Personen, wel- che die gleiche Aufgabe wie er erfüllt hätten – rächen wollen. Deswegen habe er sich während seiner Urlaube bei seiner Familie nicht frei bewegen können. Zudem sei seine Familie seinetwegen mehrmals von solchen Fa- milien aufgesucht worden. Er persönlich sei dabei jedoch nie anwesend gewesen. Da man ihn nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nach einem Jahr entlassen habe, sondern sein Dienst um sechs Monate verlängert und auch danach nicht offiziell beendet worden sei, sei er im August 2021 de- sertiert und in die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten deshalb
D-7217/2023 Seite 3 auch die Havala sechs bis sieben Male nach ihm gesucht. Er habe Syrien auch verlassen, weil das syrische Regime ihn für deren Militärdienst ge- sucht habe. C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 (eröffnet am 28. November 2023) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Guns- ten einer vorläufigen Aufnahme als ausländische Person auf. D. D.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (Poststempel 27. Dezember 2023) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM vom 23. November 2023 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, even- tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er ergänzend anzu- hören. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um Verzicht des Kostenvorschusses. D.b In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, die Hauptgründe für seine Flucht zu nennen. Er habe sich im Irak der Peschmerga-Rojava angeschlossen. Während seiner Dienstzeit habe er auf Instagram ein fünfzehnjähriges Mädchen kennenge- lernt. Mit diesem habe er eine Affäre und auch Geschlechtsverkehr gehabt. Die Affäre sei aufgedeckt worden und das Mädchen sei nicht – wie es be- hauptet habe – geschieden, sondern verheiratet gewesen. Er sei von der Familie des Mädchens sowie von der Familie des Ehemannes des Mäd- chens aufgesucht worden, um getötet zu werden. Er habe Morddrohungen erhalten und auch seine Familie sei im Irak und Syrien aufgesucht worden. Da er in den Reihen der Peschmerga gedient habe, habe er einen gewis- sen Schutz genossen, die Familie des Mädchens habe jedoch Anzeige ge- gen ihn erstattet, damit er für seine Taten vor Gericht gestellt werden konnte. Er sei im Irak in Haft genommen, befragt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ferner sei er des Dienstes bei den Pe- schmerga enthoben worden. Nach der Haftentlassung habe er keinen Schutz, welchen er zuvor dank seines Dienstes bei den Peschmerga ge- habt habe, mehr erhalten. Er sei erneut von den beiden Familien aufge- sucht worden, weshalb er den Irak so rasch wie möglich habe verlassen müssen.
D-7217/2023 Seite 4 D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von sich bei den Peschmerga, sowie – jeweils in Kopie – ein Urteil des Strafgerichts E._______ (…), ein Urteil des Kassationsgerichts, die Anklage des Staats- anwaltes von E._______, seine Aussagen sowie diejenigen des Opfers so- wie des Vaters und Zeugen und weitere Untersuchungsakten ein. E. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 26. Januar 2024. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2024. F. Am 27. März 2024 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer die bereits mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – jeweils versehen mit einem Stempel in blauer Farbe – nach und ergänzte sie um ein Finger- abdruckblatt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-7217/2023 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einem 15-jährigen verheirateten Mädchen einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr gehabt und werde von deren Familie sowie derjenigen des Ehemannes bedroht. Er habe Morddrohungen erhalten und seine Te- lefonnummer wechseln müssen. Zudem sei seine Familie im Irak und Sy- rien aufgesucht worden und habe den Wohnort wechseln sowie sich ver- stecken müssen. Er sei zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden und seines Dienstes bei den Peschmerga enthoben worden. Nach der Haftentlassung sei er erneut von den Familien aufgesucht worden.
D-7217/2023 Seite 6 5.2 In der Vernehmlassung macht das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf seine Mitwirkungs- und Wahrheits- pflicht hingewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine wahren Asylgründe nicht habe darlegen können, zumal er von einer (männ- lichen) Rechtsvertretung begleitet worden sei. Er habe nie das Bedürfnis oder die Notwendigkeit geäussert, die Asylgründe vor einem gleichge- schlechtlichen Team zu äussern. Er sei während der Asylanhörung dreimal gefragt worden, ob er nun sämtliche Asylgründe habe darlegen können, was er denn auch bejaht habe. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung könne dem SEM nicht vorgeworfen werden. Betreffend den geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustand fänden sich we- der in der Befragung noch im Dossier Hinweise darauf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anwesenheit seines Cousins ihn an seiner wahrheitsgetreuen Schilderung seiner Asylgründe hätte hindern sollen. Be- züglich der eingereichten Beweismittel führt das SEM aus, diese seien al- lesamt in Kopie eingereicht worden und würden deshalb keinerlei Fäl- schungssicherheiten aufweisen Zudem würden die Beweismittel teilweise Fragen aufwerfen: So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Urteil des Kassationshofes detaillierter ausgefallen sei, als dasjenige des Strafgerich- tes. Ersteres würde zudem Informationen enthalten, die nicht aus dem Ur- teil des Letzteren hervorgehen würden. Auf den Zeugenaussagenprotokol- len fände sich zudem ein Datum (03.03.2020) das nicht zuordenbar sei. Die Titel der jeweiligen Unterlagen seien teilweise auf Kurdisch, sämtliche Texte jedoch auf Arabisch verfasst, was befremdend anmute. Die geäus- serten Asylgründen seien als nachgeschoben zu taxieren, der Beschwer- deführer habe keine gezielte Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. 5.3 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die ein- gereichten Dokumente seien von den irakischen Behörden ausgestellt wor- den. Die Originale würden in der Regel im Dossier aufbewahrt werden und es würden nur Kopien herausgegeben. Es sei bekannt, dass im Irak zwei- sprachige Dokumente ausgestellt würden. Sowohl arabisch wie auch Kur- disch-Sorani seien zwei Amtssprachen im Irak. Durch eine persönliche An- hörung könne eruiert werden, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit sage oder lüge. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Verfolgungsgründe vor.
D-7217/2023 Seite 7 6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden; es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht be- kannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersu- chen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5.1). 7. 7.1 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerde- führer habe «ganz andere Asylgründe» (Beschwerde, S. 2). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass er nicht weiter an den im Rahmen der Anhörung vor dem SEM geäusserten Gründe für sein Asylgesuch festhält, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen neu vor, ihm drohten aufgrund Geschlechtsverkehrs mit einem verheirateten Mädchen Verfol- gungsmassnahmen von Seiten der Familie des Mädchens sowie dessen Ehemann (vgl. ausführlicher E. 4.1). Dieser Verfolgung liege ein asylrele- vantes Motiv zugrunde. 7.3 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls en- gere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per- sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, und nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person ab- zielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Ver- folgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzun- willigkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungs- weise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person tref- fen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
D-7217/2023 Seite 8 7.4 Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie des Mäd- chens sowie dessen Ehemann liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Be- schwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen ablehnte. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, er habe durch den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen eine politische Äusserung abgeben wollen und sei deshalb verfolgt worden. Auch den Akten und der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine politische Über- zeugung hätte äussern wollen. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift «Themen im Zusammenhang mit Ruf und Ehre sind sehr sensible und ge- fährliche Themen, die Leben kosten. aussereheliche [sic!] Beziehungen sind verboten und werden von Sitte und Religion nicht akzeptiert, insbe- sondere wenn sie mit einer verheirateten Frau bestehen» (Beschwerde- schrift S. 4) genügt nicht, um einen Zusammenhang mit einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmotiv herzustellen. Der Grund für seine strafrechtliche Verurteilung lag in seiner ausserehelichen Beziehung mit ei- ner minderjährigen Frau und darin, dass die Gesellschaft, in der er lebt, solche Beziehungen nicht toleriert und der Staat diese Einstellung schützt. Die Ansichten und Werte, die dieser gesellschaftlichen (und staatlichen) Ansicht zu Grund liegen, mögen religiös begründet sein (oder zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber lediglich die Aussage über die religiöse Überzeugung der im Irak für die Rechtsetzung zuständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der) Gesellschaft, was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse Überzeugung des Be- schwerdeführers aussagt. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern diese zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer D-4550/2020 vom 27. Januar 2021 E. 5.3; BVGE 2014/28 E. 8.4.5 S. 466). Dies gilt insbesondere für die gel- tend gemachte private Verfolgung durch die Familie der minderjährigen Frau sowie der Familie des Ehemannes: Selbst wenn dem Beschwerde- führer eine solche Verfolgung drohen sollte, kann weder die Verfolgung sel- ber noch eine eventuelle Schutzunwilligkeit der Behörden als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhend betrachtet wer- den. Da es bereits an einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv fehlt, erübrigen sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner neuen Vorbringen und zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- tel.
D-7217/2023 Seite 9 7.5 Es besteht unter diesen Umständen darüber hinaus keine Veranlas- sung, die Sache für eine erneute Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Der entsprechende Eventualantrag sowie der Beweisantrag zu einer Botschaftsabklärung sind dementsprechend abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegeh- ren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7217/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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