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D-714/2014

D-714/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei römisch-katholischen (chaldäischen) Glaubens und stamme aus Bagdad. Kurz vor dem Sturz Saddam Husseins hätte er in den Militärdienst einrücken müssen. Im Weiteren sei er von der muslimischen Familie seiner langjährigen Freundin bedroht worden. Aus diesen Gründen und aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage habe er am 8. Oktober 2002 den Irak verlassen und sei über Syrien in die Türkei gelangt, wo er sich bis am 25. Oktober 2005 aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schiff von Istanbul nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gelangt. B. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 1. November 2005 im Nachtzug von Mailand nach Basel mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte ausgewiesen und gleichzeitig irakische Identitätspapiere (irakische Identitätskarte, irakischer Nationalitätenausweis, Taufschein) auf sich getragen hatte. Er wurde vom B._______ wegen illegaler Einreise mit gefälschtem Ausweis verurteilt. Am (...) wurde er zwecks Einreichung eines Asylgesuches aus der Haft entlassen. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Urteil vom 17. Januar 2006 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid verspätet erhobene Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid des BFM vom 8. Dezember 2005 in Rechtskraft erwuchs. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer Dokumente (Schreiben des C._________ vom (...), der D.________ vom (...) und des E.________ vom (...), zwei Drohschreiben) an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe am 11. Februar 2011 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwies. F. Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dessen Eingabe vom 7. Februar 2011 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. G. Am 23. Januar 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme ein. H. Am (....) fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG in Bern-Wabern statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weiteren werde er als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Verdacht, sich dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies darauf hin, dass die am 8. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder deren Erlöschung weiterhin bestehe. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des BFM. K. Mit ergänzender Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter zum Nachweis der Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz ein Bestätigungsschreiben der F._________ und ein Exemplar der Zeitschrift G._________ ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob der damals zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, welcher in der Folge fristgerecht einging. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 20. März 2014 eingeladen. N. Mit Eingabe vom 10. März 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das BFM seinem Gesuch vom 10. Februar 2014 um Akteneinsicht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und gewährte dem Rechtsvertreter am 14. März 2014 Akteneinsicht. P. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom (...) ein, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide, und mit Eingabe vom 30. Juli 2014 einen Haftbefehl vom (...) samt Übersetzung. Q. Mit Eingabe vom 19. August 2014 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet auf die Verfolgung von Christen im Irak durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat") hin. R. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 In seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. Dezember 2014 erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der muslimischen Familie seiner langjährigen Freundin bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft und die Furcht vor drohender Rekrutierung durch das Regime von Saddam Hussein als nicht asylrelevant. In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weiteren werde er als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Verdacht, sich dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht. Im angefochtenen Entscheid wies das BFM auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die muslimische Familie seiner ehemaligen Freundin hin und verneinte eine entsprechende Bedrohungssituation zum heutigen Zeitpunkt. Im Weiteren verneinte es aufgrund der unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers, des fehlenden politischen Profils und der langen Abwesenheitsdauer von zehn Jahren ein behördliches Verfolgungsinteresse im heutigen Zeitpunkt.

E. 5 Auf Beschwerdeebene wird unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Dokumente (Schreiben des C._______ und des D._______ , zwei Drohschreiben) und der Einreichung eines weiteren Haftbefehls vom (...) geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde sowohl vom irakischen Regime als auch von islamischen Gruppierungen gesucht. Im Weiteren sei die allgemeine Situation für Christen im Irak sehr schwierig geworden, insbesondere drohe Verfolgung durch die Terroristengruppe IS.

E. 6 Bereits im ersten Asylverfahren erachtete das BFM in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2005 die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin behelligt zu werden, wegen widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister seien aufgrund weiterer Drohungen bereits zweimal umgezogen, und reichte zur Stützung dieses Vorbringens zwei Bestätigungsschreiben in Kopie ein. Hierzu wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. März 2013 erneut befragt. Im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2014 stellte das BFM fest, dass die jetzigen diesbezüglichen Angaben von denjenigen im ersten Asylverfahren in wesentlichen Punkten abweichen würden, und verneinte auch aufgrund fehlender Substantiierung eine entsprechende Bedrohungslage. Diese Einschätzung kann mit Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen - auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird - bestätigt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund des fraglichen Inhalts und der fraglichen Beschaffenheit die in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben zum Nachweis des geltend gemachten Wohnsitzwechsels der Geschwister nicht geeignet sind. Aber selbst wenn der Wohnsitzwechsel tatsächlich stattgefunden haben sollte, kann dieser aus anderen Gründen als aufgrund von Bedrohungen erfolgt sein. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die allgemeine Situation für Christen im Irak sei sehr schwierig geworden, insbesondere drohe Verfolgung durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat"), und er werde aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei behördlich gesucht. Auch in Berücksichtigung der jüngsten Vorstösse durch die sunnitisch-jihadistische Extremistenorganisation des IS ist von der weiterhin zutreffenden Einschätzung in BVGE 2013/12 auszugehen, wonach Christen im Zentralirak nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen. Somit ist bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen, wobei insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen sind. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen auffallend unbestimmt ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelang, ein behördliches Verfolgungsinteresse im heutigen Zeitpunkt plausibel darzulegen, und der Beschwerdeführer den Irak bereits vor mehr als zehn Jahren verlassen hat. An der Einschätzung des fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehle vom (...) und (...) nichts zu ändern, ist doch deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Beschaffenheit dieser Dokumente (offensichtlich bestehend aus einzelnen kopierten Teilen) als gering zu erachten. Im Übrigen sind die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Asylvorbringen nicht relevant.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 24. Februar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-714/2014 Urteil vom 11. März 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei römisch-katholischen (chaldäischen) Glaubens und stamme aus Bagdad. Kurz vor dem Sturz Saddam Husseins hätte er in den Militärdienst einrücken müssen. Im Weiteren sei er von der muslimischen Familie seiner langjährigen Freundin bedroht worden. Aus diesen Gründen und aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage habe er am 8. Oktober 2002 den Irak verlassen und sei über Syrien in die Türkei gelangt, wo er sich bis am 25. Oktober 2005 aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schiff von Istanbul nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gelangt. B. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 1. November 2005 im Nachtzug von Mailand nach Basel mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte ausgewiesen und gleichzeitig irakische Identitätspapiere (irakische Identitätskarte, irakischer Nationalitätenausweis, Taufschein) auf sich getragen hatte. Er wurde vom B._______ wegen illegaler Einreise mit gefälschtem Ausweis verurteilt. Am (...) wurde er zwecks Einreichung eines Asylgesuches aus der Haft entlassen. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Urteil vom 17. Januar 2006 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid verspätet erhobene Beschwerde nicht ein, womit der Entscheid des BFM vom 8. Dezember 2005 in Rechtskraft erwuchs. E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer Dokumente (Schreiben des C._________ vom (...), der D.________ vom (...) und des E.________ vom (...), zwei Drohschreiben) an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe am 11. Februar 2011 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwies. F. Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dessen Eingabe vom 7. Februar 2011 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. G. Am 23. Januar 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme ein. H. Am (....) fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG in Bern-Wabern statt. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weiteren werde er als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Verdacht, sich dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies darauf hin, dass die am 8. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder deren Erlöschung weiterhin bestehe. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des BFM. K. Mit ergänzender Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter zum Nachweis der Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz ein Bestätigungsschreiben der F._________ und ein Exemplar der Zeitschrift G._________ ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob der damals zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, welcher in der Folge fristgerecht einging. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 20. März 2014 eingeladen. N. Mit Eingabe vom 10. März 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das BFM seinem Gesuch vom 10. Februar 2014 um Akteneinsicht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei. O. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und gewährte dem Rechtsvertreter am 14. März 2014 Akteneinsicht. P. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom (...) ein, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide, und mit Eingabe vom 30. Juli 2014 einen Haftbefehl vom (...) samt Übersetzung. Q. Mit Eingabe vom 19. August 2014 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet auf die Verfolgung von Christen im Irak durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat") hin. R. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. In seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. Dezember 2014 erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der muslimischen Familie seiner langjährigen Freundin bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft und die Furcht vor drohender Rekrutierung durch das Regime von Saddam Hussein als nicht asylrelevant. In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weiteren werde er als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Verdacht, sich dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht. Im angefochtenen Entscheid wies das BFM auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die muslimische Familie seiner ehemaligen Freundin hin und verneinte eine entsprechende Bedrohungssituation zum heutigen Zeitpunkt. Im Weiteren verneinte es aufgrund der unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers, des fehlenden politischen Profils und der langen Abwesenheitsdauer von zehn Jahren ein behördliches Verfolgungsinteresse im heutigen Zeitpunkt.

5. Auf Beschwerdeebene wird unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Dokumente (Schreiben des C._______ und des D._______ , zwei Drohschreiben) und der Einreichung eines weiteren Haftbefehls vom (...) geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde sowohl vom irakischen Regime als auch von islamischen Gruppierungen gesucht. Im Weiteren sei die allgemeine Situation für Christen im Irak sehr schwierig geworden, insbesondere drohe Verfolgung durch die Terroristengruppe IS.

6. Bereits im ersten Asylverfahren erachtete das BFM in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2005 die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin behelligt zu werden, wegen widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister seien aufgrund weiterer Drohungen bereits zweimal umgezogen, und reichte zur Stützung dieses Vorbringens zwei Bestätigungsschreiben in Kopie ein. Hierzu wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. März 2013 erneut befragt. Im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2014 stellte das BFM fest, dass die jetzigen diesbezüglichen Angaben von denjenigen im ersten Asylverfahren in wesentlichen Punkten abweichen würden, und verneinte auch aufgrund fehlender Substantiierung eine entsprechende Bedrohungslage. Diese Einschätzung kann mit Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen - auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird - bestätigt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund des fraglichen Inhalts und der fraglichen Beschaffenheit die in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben zum Nachweis des geltend gemachten Wohnsitzwechsels der Geschwister nicht geeignet sind. Aber selbst wenn der Wohnsitzwechsel tatsächlich stattgefunden haben sollte, kann dieser aus anderen Gründen als aufgrund von Bedrohungen erfolgt sein. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die allgemeine Situation für Christen im Irak sei sehr schwierig geworden, insbesondere drohe Verfolgung durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat"), und er werde aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei behördlich gesucht. Auch in Berücksichtigung der jüngsten Vorstösse durch die sunnitisch-jihadistische Extremistenorganisation des IS ist von der weiterhin zutreffenden Einschätzung in BVGE 2013/12 auszugehen, wonach Christen im Zentralirak nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen. Somit ist bei Christen aus dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen, wobei insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen sind. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen auffallend unbestimmt ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelang, ein behördliches Verfolgungsinteresse im heutigen Zeitpunkt plausibel darzulegen, und der Beschwerdeführer den Irak bereits vor mehr als zehn Jahren verlassen hat. An der Einschätzung des fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehle vom (...) und (...) nichts zu ändern, ist doch deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Beschaffenheit dieser Dokumente (offensichtlich bestehend aus einzelnen kopierten Teilen) als gering zu erachten. Im Übrigen sind die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Asylvorbringen nicht relevant.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 24. Februar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: