opencaselaw.ch

D-7133/2010

D-7133/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 22. April 2009 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil vom 24. August 2009 wies das Bundesver­waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 1. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen, das er mit exilpolitischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) begründete. Er habe an verschiedenen Kundgebungen in D._______ und E._______ teilgenommen, in F._______ vor dem Parlamentsgebäude die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF verteilt, am (...) an einem eintägigen Hungerstreik in F._______ teilgenommen, am (...) in G._______ gegen die Missachtung der Menschenrechte im Iran protestiert, am (...) in der Funktion als (...) an einer Demonstration vor (...) in E._______ und am (...) an einer Kundgebung der DVF in H._______ ebenfalls als (...) teilgenommen. Am (...) sei er an einer ähnlichen Veranstaltung in F._______ gewesen. Ferner habe er am (...) vor (...) in E._______ gegen das iranische Regime protestiert. Zudem habe er an drei weiteren Protestaktionen teilgenommen, welche bereits im ersten Asylverfahren thematisiert worden seien. Weiter verweist die Rechtsvertretung auf einen vom Beschwerdeführer betriebenen Webblog, in dem er über die politischen Aktualitäten im Iran berichte und Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen publiziere. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Texten und Fotos zu den Akten, welche die Teilnahme an sämtlichen aufgeführten Veranstaltungen dokumentieren. C. Am 26. Juli 2010 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Bei dieser Gelegenheit verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Tätigkeiten für den DVF als (...) und seine Beteiligung an den verschiedenen Kundgebungen des DVF und führte aus, er habe seine Film- und Fotoaufnahmen auf der Webseite von I._______, auf Facebook sowie auf seinem Webblog veröffentlicht. Zudem machte er geltend, er werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht. D. Mit Verfügung vom 31. August 2010 - eröffnet am 1. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, hier in der Schweiz Mitglied der DVF zu sein. Indessen vermöge die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Angesichts der grossen Zahl von Exiliranern könnten die iranischen Behörden auch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten des Be­schwerdeführers wie etwa die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen oder die Verteilung von Flugblättern und Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2010 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit ausgesagt, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten am 29. April 2010 im Iran gesucht worden. Seine Eltern seien verhört und der Laptop seiner Schwester sei konfisziert worden. Darauf hätten sich verschiedene Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten befunden. Hierzu sei festzuhalten, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Denn der Beschwerdeführer bringe vor, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei seinen Eltern gesucht worden. Diese hätten den iranischen Behörden gesagt, er befinde sich im Ausland, doch hätten die Behörden dies nicht geglaubt. Diese Aussage sei in sich widersprüchlich und unlogisch, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuche zu diesen unlogischen Vorbringen vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr müsse dieses Asylvorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als unglaubhaft qualifiziert werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlings­eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos und Flyer von Kundgebungen, an denen er teilgenommen hat, sowie Ausdrucke seiner regimekritischen Beiträge, veröffentlicht in seinem Webblog und auf Facebook, nebst Übersetzungen zu den Akten reichen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 lehnte der In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. Oktober 2010.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim Be­schwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er ein aktives Mitglied, welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen starkmache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran zur Folge habe. In seiner Funktion, zunächst als (...), und seit Anfang (...) als (...) der DVF habe er an beinahe allen Kundgebungen des Vereins teilgenommen und sich durch die Publikationen in seinem persönlichen Webblog zusätzlich exponiert. Dass seine Tätigkeit von den iranischen Behörden sehr wohl erfasst worden sei, zeige nicht zuletzt die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern vom 29. April 2010. Zudem sei allgemein bekannt, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegen Regimekritiker seit den letztjährigen Wahlen verschärft habe. Besonders drastisch sei das Vorgehen gegenüber Personen, die ihre Meinung - wie der Beschwerdeführer - über das Internet kundtäten. Die Massnahmen der iranischen Behörden beschränkten sich dabei keinesfalls nur auf Oppositionsführer, sondern richteten sich gegen jegliche Form von Protest. Aufgrund des langjährigen, umfangreichen und intensiven exilpolitischen Engagements scheine die Wahrscheinlichkeit umso höher, dass die iranischen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.

E. 5.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.2 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Ex­ponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi­mes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer aus seinem Auftritt im Internet (Facebook, Webblog) ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie viele andere iranische Asylbewerber, die mit ihrem Auftritt im Internet gegenüber den schweizerischen Behörden den Anschein zu erwecken versuchen, sie hätten sich politisch exponiert.

E. 5.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-4167/2009 vom 24. August 2009 S. 7 - 10). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Auf­merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.

E. 5.2.4.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, seine Aktivitäten als (...) und (...) können insofern mit den politischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch den Be­schwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits während längerer Zeit in der exiliranischen Szene präsent ist. Doch allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden.

E. 5.2.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sei­nes Engagements als Verfasser regimekritischer Texte auf der Website (...) oder andernorts eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Da­von ist indessen selbst dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge den Ver­fasser mit Vor- und Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen Anga­ben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schlies­sen lässt: Allein aufgrund der Kombination des Vor- und Nachnamens ist die Identität nämlich nicht einwandfrei erwiesen (vgl. bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Zudem ist entgegen den Vorbrin­gen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, die irani­schen Behörden seien im Heimatstaat bereits auf Beweise seiner exilpoliti­schen Aktivitäten in der Schweiz gestossen, zumal die diesbezügli­chen Vorbringen in der Beschwerdeschrift unvereinbar sind mit denjenigen anlässlich der Direktanhörung vom 26. Juli 2010. Einer­seits wird in der Beschwerde geltend gemacht, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten am 29. April 2010 bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt, um ihn zu suchen, bei welcher Gelegenheit sie den Laptop seiner Schwester, der Informationen über seine exilpolitischen Tätigkeiten enthalten habe, beschlagnahmt hätten. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu Hause gesucht worden (B11/10 F40 S. 6). Wie in den vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht festgehalten wurde, erscheint diese Schilderung unlogisch. Hätten die Sicherheitsbehörden nämlich bereits zu diesem Zeitpunkt von seinen exilpolitischen Aktivitäten gewusst, wäre wohl niemand im Iran auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer zu Hause zu suchen; vielmehr hätten die Behörden in solchem Falle seine Eltern zu einem Verhör auf den Posten zitiert, wie es der Beschwerdeführer denn auch geltend macht (B11/10 F41 S. 6). Da es sich bei der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme des Laptop und dem späteren Verhör der Eltern zum einen um einen ziemlich einfach strukturierten Sachverhalt handelt, und der Beschwerdeführer zum anderen über eine abgeschlossene Mittelschulbildung (A9/17 F30 S. 5) sowie Berufserfahrung als (...) verfügt, wäre eine logisch nachvollziehbare Schilderung durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen. An sich überflüssige Wiederholungen ganzer Sätze und mangelnde Logik in den Vorbringen lassen in casu den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die entsprechenden Sachverhaltsaspekte erfunden. Dementsprechend ist davon auszugehen, die Hausdurchsuchung vom 29. April 2010 hat in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist die Ernsthaftigkeit der Webauftritte des Beschwerdeführers zu relativieren (siehe diesbezüglich E. 5.2.2).

E. 5.3 Was die in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (il­legalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet.

E. 5.4 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesver­waltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland sowohl in sozialer wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihm mithin nicht schwerfallen, vor Ort unter Mithilfe seiner zahlreichen Angehörigen (A1/9 Ziff. 12 S. 3) eine neue Existenz aufzubauen.Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7133/2010 Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N . Sachverhalt: A. Am 22. April 2009 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil vom 24. August 2009 wies das Bundesver­waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 1. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen, das er mit exilpolitischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) begründete. Er habe an verschiedenen Kundgebungen in D._______ und E._______ teilgenommen, in F._______ vor dem Parlamentsgebäude die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF verteilt, am (...) an einem eintägigen Hungerstreik in F._______ teilgenommen, am (...) in G._______ gegen die Missachtung der Menschenrechte im Iran protestiert, am (...) in der Funktion als (...) an einer Demonstration vor (...) in E._______ und am (...) an einer Kundgebung der DVF in H._______ ebenfalls als (...) teilgenommen. Am (...) sei er an einer ähnlichen Veranstaltung in F._______ gewesen. Ferner habe er am (...) vor (...) in E._______ gegen das iranische Regime protestiert. Zudem habe er an drei weiteren Protestaktionen teilgenommen, welche bereits im ersten Asylverfahren thematisiert worden seien. Weiter verweist die Rechtsvertretung auf einen vom Beschwerdeführer betriebenen Webblog, in dem er über die politischen Aktualitäten im Iran berichte und Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen publiziere. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Texten und Fotos zu den Akten, welche die Teilnahme an sämtlichen aufgeführten Veranstaltungen dokumentieren. C. Am 26. Juli 2010 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung durch. Bei dieser Gelegenheit verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Tätigkeiten für den DVF als (...) und seine Beteiligung an den verschiedenen Kundgebungen des DVF und führte aus, er habe seine Film- und Fotoaufnahmen auf der Webseite von I._______, auf Facebook sowie auf seinem Webblog veröffentlicht. Zudem machte er geltend, er werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht. D. Mit Verfügung vom 31. August 2010 - eröffnet am 1. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, hier in der Schweiz Mitglied der DVF zu sein. Indessen vermöge die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Angesichts der grossen Zahl von Exiliranern könnten die iranischen Behörden auch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten des Be­schwerdeführers wie etwa die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen oder die Verteilung von Flugblättern und Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2010 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit ausgesagt, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten am 29. April 2010 im Iran gesucht worden. Seine Eltern seien verhört und der Laptop seiner Schwester sei konfisziert worden. Darauf hätten sich verschiedene Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten befunden. Hierzu sei festzuhalten, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Denn der Beschwerdeführer bringe vor, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei seinen Eltern gesucht worden. Diese hätten den iranischen Behörden gesagt, er befinde sich im Ausland, doch hätten die Behörden dies nicht geglaubt. Diese Aussage sei in sich widersprüchlich und unlogisch, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuche zu diesen unlogischen Vorbringen vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr müsse dieses Asylvorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als unglaubhaft qualifiziert werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlings­eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Fotos und Flyer von Kundgebungen, an denen er teilgenommen hat, sowie Ausdrucke seiner regimekritischen Beiträge, veröffentlicht in seinem Webblog und auf Facebook, nebst Übersetzungen zu den Akten reichen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 lehnte der In­struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 20. Oktober 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim Be­schwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er ein aktives Mitglied, welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen starkmache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran zur Folge habe. In seiner Funktion, zunächst als (...), und seit Anfang (...) als (...) der DVF habe er an beinahe allen Kundgebungen des Vereins teilgenommen und sich durch die Publikationen in seinem persönlichen Webblog zusätzlich exponiert. Dass seine Tätigkeit von den iranischen Behörden sehr wohl erfasst worden sei, zeige nicht zuletzt die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern vom 29. April 2010. Zudem sei allgemein bekannt, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegen Regimekritiker seit den letztjährigen Wahlen verschärft habe. Besonders drastisch sei das Vorgehen gegenüber Personen, die ihre Meinung - wie der Beschwerdeführer - über das Internet kundtäten. Die Massnahmen der iranischen Behörden beschränkten sich dabei keinesfalls nur auf Oppositionsführer, sondern richteten sich gegen jegliche Form von Protest. Aufgrund des langjährigen, umfangreichen und intensiven exilpolitischen Engagements scheine die Wahrscheinlichkeit umso höher, dass die iranischen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. 5.2. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.2.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Ex­ponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi­mes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer aus seinem Auftritt im Internet (Facebook, Webblog) ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten wie viele andere iranische Asylbewerber, die mit ihrem Auftritt im Internet gegenüber den schweizerischen Behörden den Anschein zu erwecken versuchen, sie hätten sich politisch exponiert. 5.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts D-4167/2009 vom 24. August 2009 S. 7 - 10). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Auf­merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. 5.2.4. 5.2.4.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, seine Aktivitäten als (...) und (...) können insofern mit den politischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch den Be­schwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits während längerer Zeit in der exiliranischen Szene präsent ist. Doch allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden. 5.2.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sei­nes Engagements als Verfasser regimekritischer Texte auf der Website (...) oder andernorts eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Da­von ist indessen selbst dann nicht auszugehen, wenn die Beiträge den Ver­fasser mit Vor- und Nachnamen nennen, zumal sich aus diesen Anga­ben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schlies­sen lässt: Allein aufgrund der Kombination des Vor- und Nachnamens ist die Identität nämlich nicht einwandfrei erwiesen (vgl. bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Zudem ist entgegen den Vorbrin­gen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, die irani­schen Behörden seien im Heimatstaat bereits auf Beweise seiner exilpoliti­schen Aktivitäten in der Schweiz gestossen, zumal die diesbezügli­chen Vorbringen in der Beschwerdeschrift unvereinbar sind mit denjenigen anlässlich der Direktanhörung vom 26. Juli 2010. Einer­seits wird in der Beschwerde geltend gemacht, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten am 29. April 2010 bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung durchgeführt, um ihn zu suchen, bei welcher Gelegenheit sie den Laptop seiner Schwester, der Informationen über seine exilpolitischen Tätigkeiten enthalten habe, beschlagnahmt hätten. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu Hause gesucht worden (B11/10 F40 S. 6). Wie in den vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht festgehalten wurde, erscheint diese Schilderung unlogisch. Hätten die Sicherheitsbehörden nämlich bereits zu diesem Zeitpunkt von seinen exilpolitischen Aktivitäten gewusst, wäre wohl niemand im Iran auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer zu Hause zu suchen; vielmehr hätten die Behörden in solchem Falle seine Eltern zu einem Verhör auf den Posten zitiert, wie es der Beschwerdeführer denn auch geltend macht (B11/10 F41 S. 6). Da es sich bei der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme des Laptop und dem späteren Verhör der Eltern zum einen um einen ziemlich einfach strukturierten Sachverhalt handelt, und der Beschwerdeführer zum anderen über eine abgeschlossene Mittelschulbildung (A9/17 F30 S. 5) sowie Berufserfahrung als (...) verfügt, wäre eine logisch nachvollziehbare Schilderung durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen. An sich überflüssige Wiederholungen ganzer Sätze und mangelnde Logik in den Vorbringen lassen in casu den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die entsprechenden Sachverhaltsaspekte erfunden. Dementsprechend ist davon auszugehen, die Hausdurchsuchung vom 29. April 2010 hat in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist die Ernsthaftigkeit der Webauftritte des Beschwerdeführers zu relativieren (siehe diesbezüglich E. 5.2.2). 5.3. Was die in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (il­legalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet. 5.4. In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesver­waltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland sowohl in sozialer wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihm mithin nicht schwerfallen, vor Ort unter Mithilfe seiner zahlreichen Angehörigen (A1/9 Ziff. 12 S. 3) eine neue Existenz aufzubauen.Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: