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D-4167/2009

D-4167/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4167/2009/ {T 0/2} Urteil vom 24. August 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

29. Mai 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. April 2009 in Richtung Türkei verliess und am 21. April 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 27. April 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Heimatland kulturell respektive politisch betätigt, dass er durch den Satelliten-TV-Sender "Channel 1" dazu inspiriert worden sei, dass er sich seit ungefähr August 2008 in der Bewegung "Ma hastim" engagiert habe, dass er an drei Demonstrationen teilgenommen habe, welche von dieser Bewegung organisiert worden seien, wobei ihm persönlich jedoch nichts Konkretes geschehen sei, dass er jeweils mit einem Freund zusammen politische Solgans an die Wände gemalt habe und sie anschliessend Fotos dieser Slogans an den "Channel 1" geschickt hätten, dass er zudem jeweils am Donnerstag die Menschen, welche vor den Bäckereien Schlange gestanden hätten, in politische Gespräche verwickelt habe, dass einer seiner Freunde ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit den Wandsprayereien festgenommen worden sei, dass er davon durch einen anderen Freund telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er sich darauf umgehend zu seinen Eltern nach (...) begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt habe, dass er von seiner Schwester erfahren habe, zwei Männer in ziviler Kleidung hätten sich bei ihr nach seinem aktuellen Aufenthaltsort erkundigt, dass es sich bei Männern in Zivilkleidung normalerweise um Geheimdienstleute handle und er daher davon ausgehe, er werde im Iran behördlich gesucht, dass er aus Furcht, verhaftet zu werden, aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert zu werden, dass er im Iran bereits einmal vorübergehend verhaftet worden sei, weil er mit einem Mädchen unterwegs gewesen sei, dass er ausserdem im Zusammenhang mit seinem Beruf als Filmer sowie mit seiner vorübergehenden Arbeit in einem Kleidergeschäft vor dem Richter habe erscheinen müssen, jedoch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Militärausweis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland sei unglaubhaft, dass für die angebliche Verfolgung durch die Behörden keine konkreten Hinweise existierten, dass das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer untätig bei seinen Eltern versteckt und nicht versucht habe, Weiteres über das Schicksal seiner Freunde herauszufinden, nicht überzeuge, dass die Schilderung der angeblichen Suche nach ihm durch zwei Personen in Zivilkleidung pauschal und diffus ausgefallen sei, dass es sich bei der Aussage, wonach es sich um Geheimpolizisten gehandelt habe, offensichtlich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers handle, dass die iranischen Behörden bekanntermassen hart gegen Teilnehmer an strafbaren Handlungen mit politischem Hintergrund vorgingen, dass die Behörden daher zweifellos nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht lediglich einmal nach seinem Aufenthaltsort gefragt, sondern weitere Massnahmen ergriffen hätten, dass die Behörden ausserdem auch bei weiteren Familienmitgliedern nach ihm gesucht hätten, wenn sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wären, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben betreffend den Zeitraum, in welchem er sich angeblich bei seinen Eltern versteckt habe, gemacht habe, was auf ein konstruiertes Vorbringen hinweise, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, die geltend gemachte oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers sei den iranischen Behörden bekannt geworden oder werde von diesen auch nur vermutet, dass die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen keine Hinweise auf asylrelevante Nachteile enthalte, dass die geschilderten Massnahmen durch die Sittenpolizei aufgrund ihrer geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur (vollständigen und richtigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: ein Internetausdruck von (...), Fotos des Beschwerdeführers bei einer Sprayaktion in (...) am 19. Februar 2009, Fotos einer Demonstration in (...) am 18. Juni 2008, ein Plakat von (..), Fotos einer Demonstration in (...) am 24. Juni 2009, ein Flyer der Demonstration in (...), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juli 2009 einbezahlt wurde, dass - trotz bereits bezahlten Kostenvorschusses - mit Eingabe vom 22. Juli 2009 eine Sozialhilfe-Bestätigung der Caritas Luzern vom 21. Juli 2009 nachgereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen, auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Fotos in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass diese Rüge aufgrund der Aktenlage indessen unbegründet erscheint, dass die (der Beschwerde beiliegenden) fraglichen Fotos den Beschwerdeführer beim Sprayen von Slogans zeigen, dass das BFM den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zufolge diese Aktivität nicht bestritt, dass jedoch die angeblich damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden für unglaubhaft befunden wurden, dass die erwähnten Fotos indessen bestenfalls die geltend gemachten Spray-Aktivitäten beweisen können, hingegen nicht geeignet sind, die angebliche Verfolgung zu belegen, weshalb sie für die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgung nicht relevant sind, dass der Umstand, wonach das BFM diese Fotos in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hat, daher keine wesentliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt und somit auch nicht die Kassation des angefochtenen Entscheids rechtfertigt, weshalb das entsprechende (Subeventual-)Begehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht erwogen hat, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden sei unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, dass dem Beschwerdeführer weder durch die geltend gemachten, in der Vergangenheit erlittenen Massnahmen der Sittenpolizei noch durch die Teilnahme an Kundgebungen im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG entstanden, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind, dass seine Angaben zur angeblichen Verfolgung durch die iranische Geheimpolizei äusserst unsubstanziiert und diffus ausgefallen sind, dass den Akten insbesondere keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, wonach es sich bei den Zivilpersonen, welche sich angeblich bei der Schwester des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt haben, tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer lediglich vermutet wird (vgl. A9, S. 5) - um Geheimpolizisten gehandelt hat, dass die Aktenlage vielmehr gegen diese Annahme spricht, dass nämlich davon auszugehen ist, die Geheimpolizei hätte den Beschwerdeführer auch bei seinen Eltern oder bei anderen Verwandten gesucht, was indessen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, dass das geschilderte Vorgehen der Behörden daher nicht etwa - wie in der Beschwerde suggeriert wird - willkürlich, sondern schlicht realitätsfremd erscheint, dass demzufolge die geltend gemachte Suche der Geheimpolizei nach dem Beschwerdeführer unglaubhaft ist, dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt zur umgehenden Ausreise aus dem Iran gezwungen sah, dass er sich einerseits eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern in (...) in relativer Sicherheit fühlte, dass er andererseits keine gesicherten Informationen über das Schicksal seines angeblich verhafteten Freundes verfügte und sich den Akten zufolge auch nicht ernsthaft bemühte, entsprechende Informationen - beispielsweise mit Hilfe von Drittpersonen - erhältlich zu machen, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Heimatland durch die iranischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der von ihm erwähnten politischen Aktivität seines in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Schwagers nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er nicht vorbrachte, in diesem Zusammenhang je von den heimatlichen Behörden behelligt worden zu sein, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er müsste deswegen bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Nachteilen rechnen, dass die auf Beschwerdeebene geschilderten, exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bisher an drei Kundgebungen teilnahm und einen Mitgliedschaftsantrag bei der DVG stellte, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach er deswegen ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert wurde, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos zwar erkennbar ist, jedoch nicht namentlich genannt wird, weshalb eine Identifizierung durch die iranischen Behörden unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser rudimentären exilpolitischen Tätigkeit im Übrigen nicht von der Masse der Exil-Iranern abhebt, dass er mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, dass er daher selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müsste, dass das Vorliegen einer diesbezüglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht daher zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen Angaben zufolge über eine gute Ausbildung verfügt und vor der Ausreise mehrere Jahre als Filmer, Fotograf sowie Verkäufer in einem Kleidergeschäft tätig war, dass er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und seine Verwandten ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rückkehr in den Iran in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: