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D-7115/2024

D-7115/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Entscheid vom 10. April 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-2312/2024 vom 5. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte am 16. Juli 2024 mit einem Revisions- gesuch ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des oben genannten Urteils. B.b Mit Urteil D-4491/2024 vom 20. November 2024 trat das Bundesver- waltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. C.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. August 2024 gelangte der Be- schwerdeführer ans SEM und machte im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Abwesenheit in der Türkei am 10. Mai 2024 durch ein Mitglied der AKP der Propaganda für eine terroristische Organisation, Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, Aufstachelung zu öffentlichem Hass und Hetze, Beleidigung und Bedrohung des Präsidenten der Republik, Beleidi- gung der türkischen Nation und weiterer Straftaten beschuldigt worden. Gestützt darauf habe die Staatsanwaltschaft C._______ «Strafanzeige» eingereicht, welche ihn der Verbreitung von Propaganda für eine terroristi- sche Organisation beschuldige. Gegen ihn würden derzeit Ermittlungsver- fahren laufen und die lokale Polizei habe ihn bereits vergeblich in seinem Zuhause aufgesucht. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente – jeweils mit Übersetzung – ein:

– Strafanzeige vom 10. Mai 2024,

D-7115/2024 Seite 3

– Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom 23. Mai 2024,

– Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom 31. Mai 2024,

– Begleitschreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 6. Juni 2024. D. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es da- rauf eintrat, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsge- biet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. E. E.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 8. November 2024 (Datum Postaufgabe) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerken- nung als Flüchtling sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Der Beschwerde liegen insbesondere folgende Beweismittel bei:

– Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. August 2024 zum Erlass eines Festnahmebefehls,

– Gerichtsurteil des (…) Strafgerichts D._______ vom 21. August 2024,

– Fotos des Beschwerdeführers von Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2023 und als Kind mit traditionellen kurdischen Kleidern,

– Screenshot seines Twitter-Accounts,

– Facebook-Beiträge vom 4., 16. und 23. November 2023,

– Twitter-Beiträge vom 15. Mai, 28. Mai und 15. November 2023, – Strafanzeige vom 10. Mai 2024.

D-7115/2024 Seite 4 F. Am 13. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-7115/2024 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige vom 10. Mai 2024 die gel- tend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren lediglich für den Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation und denjenigen betreffend Lob von Öcalan gemäss Art. 215 tStGB mittels zweier Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom Mai 2024 belegt seien. Die beiden Schreiben würden über keinen materiellen Inhalt verfü- gen, ausser der Nennung dieser zwei Tatbestände als Gegenstand der Er- mittlungen. Die Beweismittel liessen keine Rückschlüsse zur Legitimität des Untersuchungsverfahrens zu. Ferner verfügten die Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr ein- fach fälschen. Es bleibe unklar, welche Vorwürfe für welche Tatbestände Gegenstand von Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren darstellen würden. Die Strafanzeige einer Drittperson sowie das Anwalts- schreiben – das im Übrigen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahren und Tatbestände vage bleibe – seien keine behördlichen Dokumente und habe demzufolge analog von Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert. Da der Beschwerdeführer keine aktuellen Dokumente, sondern nur solche vom Mai 2024 eingereicht habe, sei es möglich, dass das Ermittlungs- be- ziehungsweise Untersuchungsverfahren bereits wieder eingestellt worden sei. Es sei zudem (noch) keine Anklage erhoben und kein Gerichtsverfah- ren eröffnet worden. Es sei völlig unklar, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Haftstrafe aus einem

D-7115/2024 Seite 6 flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Bei den dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikten bestehe die Möglichkeit einer auf- geschobenen Urteilsverkündung oder bedingten Freiheitsstrafe. Eine Frei- heitsstrafe würde bei Art. 215 tStGB sowie auch bei Präsidentenbeleidi- gung nach Art. 299 tStGB in den offenen Strafvollzug führen und nicht etwa in den geschlossenen. Aufgrund des frühen Ermittlungsstadiums fehle es an Hinweisen für eine begründete Furcht vor einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Sogar bei Aufnahme einer Aussage bezie- hungsweise einer Einvernahme sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der geltend gemachten Straf- tatbestände auszugehen. Ferner spreche die gesamte Aktenlage dafür, dass er in der Türkei die gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst ein- geleitet habe oder habe einleiten lassen. Sein Asylgesuch sei mit Ent- scheid vom 10. April 2024 abgelehnt worden. Am 5. Mai 2024 hätten die dem Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren zu Grunde liegenden Posts be- gonnen und am 10. Mai 2024 sei die Anzeige deswegen ergangen. Am

23. und 31. Mai 2024 sei die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Ferner spreche für eine rechtsmissbräuchliche Einleitung dieses Verfah- rens, dass die Anzeige nicht nur seine Personalien und sein Konto auf den sozialen Medien nenne, sondern sogar seine Kimlik-Nummer seiner türki- schen Identitätskarte.

E. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine pauschale, undifferenzierte Entscheidung getroffen und den Sachverhalt falsch festgestellt. Er habe bereits in der Türkei politische Beiträge verfasst und sei unter Druck gesetzt worden, so dass ein unerträglicher psychischer Druck vorliege, was er jedoch nicht beweisen könne und darüber hinaus auch nicht beweisbar sei. Als Beweismittel reicht er unter anderem einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 21. August 2024 und ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts D._______ vom 21. August 2024 ein. Dem Urteil lasse sich entnehmen, dass er nicht freigelassen werde, was ein Hinweis für Untersuchungshaft sei. Zudem macht er geltend, am

12. Juli 2024 seien Polizisten der Antiterroreinheit zu seinem Haus gekom- men. Da niemand zu Hause gewesen sei, hätten die Polizisten mit den Nachbarn gesprochen und gefragt, wo er sich aufhalte. Zuletzt seien Poli- zisten am 9. Oktober 2024 gekommen und hätten seinen Zwillingsbruder bedroht und unter Druck gesetzt. Schliesslich würden Dokumente wie ein Haftbefehl fehlen, der jedoch bald nachgereicht werde.

D-7115/2024 Seite 7

E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu füh- ren.

E. 6.2 Soweit gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Posts auf Social Media ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden ist, ist Folgendes festzuhalten. Ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Ter- ror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]) führt angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 1312867-18/9, S. 5) nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hoher Wahrschein- lichkeit zu Verfolgungshandlungen (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vor- gesehen]). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Staatsanwalt- schaft C._______ davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich (zu- sätzlich) des Vergehens wegen Lob eines Straftäters oder einer Straftat nach Art. 215 tStGB strafbar gemacht (vgl. SEM-act. 1352042-2/22, Bei- lage 3).

E. 6.3 Im Weiteren erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Beläs- tigungen wie die geschilderte Behelligung seines Zwillingsbruders nicht die praxisgemäss geforderte Intensität für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, BVGE 2013/11 E. 5.4.2, je m.w.H.).

E. 6.4 Bezüglich des Vorbringens, er werde bald weitere Beweismittel einrei- chen, es würden manche Dokumente – wie ein Haftbefehl – fehlen, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine weiteren Doku- mente beim Gericht einreichte. Zudem geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, um welche Art von Haftbefehl es sich handeln soll. Angesichts des- sen, dass sich in den eingereichten Beilagen bereits ein Haftbefehl des (…) Strafgerichts D._______ findet (vgl. Beilage 4), ist in antizipierter Be- weiswürdigung darauf zu verzichten, weitere Beweismittel abzuwarten. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab.

E. 6.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll.

D-7115/2024 Seite 8 Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln aus- einandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsgründe als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine

D-7115/2024 Seite 9 Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz in D._______ bestehend aus seinen Eltern, die für seinen Unterhalt gesorgt hätten und seinen Brüdern, mit denen er in Kontakt stehe. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Al- ters, seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte, zumal es seiner Familie sei- nen Aussagen zufolge finanziell sehr gut gehe (vgl. SEM-act. 1312867- 13/3 D37). Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden (vgl. SEM-act. 1312867-13-3 D5).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab- zuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aus- sichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7115/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7115/2024 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Entscheid vom 10. April 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-2312/2024 vom 5. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte am 16. Juli 2024 mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des oben genannten Urteils. B.b Mit Urteil D-4491/2024 vom 20. November 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. C.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Abwesenheit in der Türkei am 10. Mai 2024 durch ein Mitglied der AKP der Propaganda für eine terroristische Organisation, Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, Aufstachelung zu öffentlichem Hass und Hetze, Beleidigung und Bedrohung des Präsidenten der Republik, Beleidigung der türkischen Nation und weiterer Straftaten beschuldigt worden. Gestützt darauf habe die Staatsanwaltschaft C._______ «Strafanzeige» eingereicht, welche ihn der Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation beschuldige. Gegen ihn würden derzeit Ermittlungsverfahren laufen und die lokale Polizei habe ihn bereits vergeblich in seinem Zuhause aufgesucht. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente - jeweils mit Übersetzung - ein:

- Strafanzeige vom 10. Mai 2024,

- Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom 23. Mai 2024,

- Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom 31. Mai 2024,

- Begleitschreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 6. Juni 2024. D. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. E. E.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 8. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Der Beschwerde liegen insbesondere folgende Beweismittel bei:

- Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. August 2024 zum Erlass eines Festnahmebefehls,

- Gerichtsurteil des (...) Strafgerichts D._______ vom 21. August 2024,

- Fotos des Beschwerdeführers von Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2023 und als Kind mit traditionellen kurdischen Kleidern,

- Screenshot seines Twitter-Accounts,

- Facebook-Beiträge vom 4., 16. und 23. November 2023,

- Twitter-Beiträge vom 15. Mai, 28. Mai und 15. November 2023,

- Strafanzeige vom 10. Mai 2024. F. Am 13. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige vom 10. Mai 2024 die geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren lediglich für den Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation und denjenigen betreffend Lob von Öcalan gemäss Art. 215 tStGB mittels zweier Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom Mai 2024 belegt seien. Die beiden Schreiben würden über keinen materiellen Inhalt verfügen, ausser der Nennung dieser zwei Tatbestände als Gegenstand der Ermittlungen. Die Beweismittel liessen keine Rückschlüsse zur Legitimität des Untersuchungsverfahrens zu. Ferner verfügten die Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen. Es bleibe unklar, welche Vorwürfe für welche Tatbestände Gegenstand von Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren darstellen würden. Die Strafanzeige einer Drittperson sowie das Anwaltsschreiben - das im Übrigen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahren und Tatbestände vage bleibe - seien keine behördlichen Dokumente und habe demzufolge analog von Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert. Da der Beschwerdeführer keine aktuellen Dokumente, sondern nur solche vom Mai 2024 eingereicht habe, sei es möglich, dass das Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren bereits wieder eingestellt worden sei. Es sei zudem (noch) keine Anklage erhoben und kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Es sei völlig unklar, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Haftstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten bestehe die Möglichkeit einer aufgeschobenen Urteilsverkündung oder bedingten Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe würde bei Art. 215 tStGB sowie auch bei Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB in den offenen Strafvollzug führen und nicht etwa in den geschlossenen. Aufgrund des frühen Ermittlungsstadiums fehle es an Hinweisen für eine begründete Furcht vor einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Sogar bei Aufnahme einer Aussage beziehungsweise einer Einvernahme sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der geltend gemachten Straftatbestände auszugehen. Ferner spreche die gesamte Aktenlage dafür, dass er in der Türkei die gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. Sein Asylgesuch sei mit Entscheid vom 10. April 2024 abgelehnt worden. Am 5. Mai 2024 hätten die dem Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren zu Grunde liegenden Posts begonnen und am 10. Mai 2024 sei die Anzeige deswegen ergangen. Am 23. und 31. Mai 2024 sei die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Ferner spreche für eine rechtsmissbräuchliche Einleitung dieses Verfahrens, dass die Anzeige nicht nur seine Personalien und sein Konto auf den sozialen Medien nenne, sondern sogar seine Kimlik-Nummer seiner türkischen Identitätskarte. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe eine pauschale, undifferenzierte Entscheidung getroffen und den Sachverhalt falsch festgestellt. Er habe bereits in der Türkei politische Beiträge verfasst und sei unter Druck gesetzt worden, so dass ein unerträglicher psychischer Druck vorliege, was er jedoch nicht beweisen könne und darüber hinaus auch nicht beweisbar sei. Als Beweismittel reicht er unter anderem einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 21. August 2024 und ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts D._______ vom 21. August 2024 ein. Dem Urteil lasse sich entnehmen, dass er nicht freigelassen werde, was ein Hinweis für Untersuchungshaft sei. Zudem macht er geltend, am 12. Juli 2024 seien Polizisten der Antiterroreinheit zu seinem Haus gekommen. Da niemand zu Hause gewesen sei, hätten die Polizisten mit den Nachbarn gesprochen und gefragt, wo er sich aufhalte. Zuletzt seien Polizisten am 9. Oktober 2024 gekommen und hätten seinen Zwillingsbruder bedroht und unter Druck gesetzt. Schliesslich würden Dokumente wie ein Haftbefehl fehlen, der jedoch bald nachgereicht werde. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. 6.2 Soweit gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Posts auf Social Media ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden ist, ist Folgendes festzuhalten. Ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG]) führt angesichts des äusserst niederschwelligen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 1312867-18/9, S. 5) nach gefestigter Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Staatsanwaltschaft C._______ davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich (zusätzlich) des Vergehens wegen Lob eines Straftäters oder einer Straftat nach Art. 215 tStGB strafbar gemacht (vgl. SEM-act. 1352042-2/22, Beilage 3). 6.3 Im Weiteren erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Belästigungen wie die geschilderte Behelligung seines Zwillingsbruders nicht die praxisgemäss geforderte Intensität für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, BVGE 2013/11 E. 5.4.2, je m.w.H.). 6.4 Bezüglich des Vorbringens, er werde bald weitere Beweismittel einreichen, es würden manche Dokumente - wie ein Haftbefehl - fehlen, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine weiteren Dokumente beim Gericht einreichte. Zudem geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, um welche Art von Haftbefehl es sich handeln soll. Angesichts dessen, dass sich in den eingereichten Beilagen bereits ein Haftbefehl des (...) Strafgerichts D._______ findet (vgl. Beilage 4), ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, weitere Beweismittel abzuwarten. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab. 6.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsgründe als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz in D._______ bestehend aus seinen Eltern, die für seinen Unterhalt gesorgt hätten und seinen Brüdern, mit denen er in Kontakt stehe. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters, seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte, zumal es seiner Familie seinen Aussagen zufolge finanziell sehr gut gehe (vgl. SEM-act. 1312867-13/3 D37). Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden (vgl. SEM-act. 1312867-13-3 D5). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: