Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. November 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali aus dem Minderheitenclan C._______ und dem Subclan D._______. Er stamme aus der Ortschaft E._______ in der Provinz F._______, wo er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Als er vier- beziehungsweise sechsjährig gewesen sei, sei seine Mutter krankheitsbedingt verstorben. Im Jahr 2008 sei sein Vater von einem (namentlich genannten) Mitglied des Mehrheitsclans getötet worden. In der Folge habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan Probleme mit Personen an seinem Heimatort erhalten. Er sei von zwei Personen attackiert worden und man habe ihn mit einem scharfen Gegenstand am Hals verletzt und ihm Zähne ausgeschlagen. In der BzP gab er zu diesem Übergriff zu Protokoll, dieser habe im Jahr 2008 auf dem Markt in seinem Heimatort, wo er an einem Stand Kartoffeln verkauft habe, stattgefunden. Die ihm nicht bekannten Täter hätten sich über den Preis beklagt und ihn deswegen angegriffen. Sie seien geflüchtet, nachdem weitere Marktleute hinzugekommen seien. In der Folge habe er keine weiteren Übergriffe erlebt. Er habe seine Heimat am 10. Mai 2015 verlassen, weil er einem Minderheitenclan angehört und weder Arbeits- noch Ausbildungsmöglichkeiten gehabt habe und auch nicht in Ruhe habe leben können. In der Anhörung brachte er zum erwähnten Übergriff dagegen vor, dieser habe im vierten Monat des Jahres 2015 stattgefunden. Die Täter seien der Mörder seines Vaters und eine weitere Person gewesen. Sie hätten ihn an seinem Arbeitsort überfallen und mit Waffengewalt in einen Wald gebracht, wo er schwer verletzt und in der Folge zurückgelassen worden sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei er einen Monat später ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweis- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit, sie gehe davon aus, dass er versuche, über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und nicht aus Somilia, sondern aus einem anderen Land stamme. Deshalb werde seine Nationalität auf "unbekannt" gewechselt. Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit (am 15. November 2017 eröffneter) Verfügung vom 13. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere Berichte von Amnesty International (AI) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie einen Wikipedia-Auszug und ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
E. 5 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM verletze das rechtliche Gehör, indem es die Asylrelevanz der Vorbringen nicht prüfe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Voraussetzung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG kumulativ zur Voraussetzung der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG steht. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der anderen. Vorliegend kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen nicht glaubhaft sind, deswegen verzichtete es berechtigterweise auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Hierbei handelt es sich nicht um einen Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr um eine Frage der materiellen Prüfung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2)
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe nur unzureichende Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht. Fragen nach geographischen und sozialen Gegebenheiten habe er nicht oder nur sehr rudimentär beantwortet. Seine Antworten zum Leben und Alltag als Mitglied eines Minderheitenclans in seinem Heimatort seien wiederholt ausweichend und in krasser Weise gehaltlos gewesen. Auch auf Vertiefungsfragen hin seien seine Schilderungen ausnahmslos substanzlos geblieben. Er sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben darüber zu machen, wie viele Familien in seinem Dorf zu einem Minderheitenclan gehört hätten. Auch habe er nicht substantiiert beschreiben können, wie das Verhältnis zwischen Minderheits- und Mehrheitsclan konkret ausgesehen habe. Auffallend sei, dass seine Schilderungen zu keinem Zeitpunkt persönliche Betroffenheit hätten erkennen lassen. Die geltend gemachten Nachteile der Minderheitsclans habe er nur allgemein und oberflächlich beschrieben, ohne dass diese in einen zeitlichen oder räumlichen Kontext seines Alltagslebens eingebettet worden seien. Auch seine Schilderungen bezüglich seiner Ausreise aus Somalia seien von einer frappanten Substanzlosigkeit gekennzeichnet. Es könne selbst von jemandem mit geringen Ortskenntnissen erwartet werden, dass er die wesentlichen Details einer mehrtägigen Reise beziehungsweise deren Verlauf auf Nachfrage hin schildern könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nie eine entsprechende Ausreise aus Somalia stattgefunden habe und er seine wahren Lebensumstände beziehungsweise seine Herkunft zu verschleiern versuche. Diese Einschätzung werde durch widersprüchliche Angaben zu anderen Aspekten seiner Lebensumstände - so zu seinen Altersangaben im Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter oder der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit - bestätigt. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, sei es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen oder plausibel zu erklären. Somit stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb seine Nationalität von Somalia auf "Staat unbekannt" geändert würde. Bereits diese Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage. Ungeachtet dessen seien die Schilderungen seiner Asylgründe in solch krasser und offensichtlicher Weise widersprüchlich, dass deren Wahrheitsgehalt grundsätzlich bezweifelt werden müsse. So habe er zu sämtlichen zentralen Aspekten seines Vorbringens - so zur Täterschaft, zum Tatzeitpunkt und -ort wie auch zum Ausgang des Übergriffs - einander widersprechende Aussagen gemacht. Seine Ausführungen seien damit als nicht glaubhaft zu beurteilen.
E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seinen Heimatort bis zu seiner Flucht im Mai 2015 nie verlassen und - abgesehen von der Koranschule - keine Schule besucht. Es erstaune daher nicht, dass er zu umliegenden Dörfern beziehungsweise Ortschaften nicht detailliert Auskunft erteilen könne, da er diese nur vom Hörensagen kenne. Betreffend die Fragen zu Alltagssituationen habe er - wie aus dem Protokoll hervorgehe - Verständnisprobleme gehabt, welche sich nicht nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirken dürften. Im Übrigen habe sich die Flucht bereits vor knapp drei Jahren abgespielt. Es tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, wenn er nach einer derart langen Zeit nicht mehr jedes Detail dieser traumatisierenden Flucht nennen könne. Insgesamt seien seine Aussagen glaubhaft. Seine Vorbringen seien ausserdem asylrelevant. Der Umstand, dass sein Vater durch Mitglieder des Mehrheitsclans getötet worden und er selbst durch dieselben Täter im April 2014 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei, zeige deutlich, dass seine Angst vor Verfolgung begründet sei. Es sei offensichtlich, dass die Täter eine Blutrache seinerseits befürchten würden und ihn deshalb aus der Welt schaffen wollten.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hält an seiner somalischen Staatsangehörigkeit sowie am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Fragen zu konkreten Alltagssituationen Verständnisprobleme geltend macht, ist dem Protokollverlauf der BzP und der Anhörung zu entnehmen, dass gewisse Fragen wiederholt oder Nachfragen gestellt worden sind. Ein solches Vorgehen ist indessen nicht unüblich und zeigt gerade, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unklarheiten durch Wiederholen einer Frage, Nachhaken und Rückfragen (zur Veranschaulichung SEM-Akte A20/18, F30-31) möglichst auszuräumen. Auf Fragen, ob er etwas zu ergänzen habe, wiederholte er allerdings bloss bereits Gesagtes (beispielweise SEM-Akte A20/18, F59). Aus dem Protokollverlauf entsteht auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht hätte sagen können, was er wollte. Zudem gab er in beiden Befragungen an, den jeweils eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akte A5/11, h und SEM-Akte A20/18, F1) und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich. Schliesslich hat auch die Hilfswerkvertretung (HWV) keine Einwände gegen die Anhörung vorgebracht (SEM-Akte A20/18, Unterschriftenblatt der HWV). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch Verständnisprobleme zustande gekommen seien, als unbehelflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer vermag sodann seine fehlenden geografischen Kenntnisse und detailarmen Aussagen weder mit einem langen Zeitablauf seit der Flucht noch mit einer angeblich fehlenden Schulbildung zu erklären. Es wird nicht verlangt, dass sich ein Asylsuchender an alle Details erinnert. Die vorliegenden Aussagen sind aber so rudimentär ausgefallen, dass sie auch unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Gedächtnislücken nicht geglaubt werden können. Eine Flucht ist tatsächlich ein traumatisierendes Erlebnis, umso mehr wäre eine gewisse Erzähldichte, welche im Übrigen keine Schulbildung voraussetzt, zu erwarten gewesen.
E. 8.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Rechtsmittelschrift. Allein mit dem Festhalten an der Richtigkeit der Aussagen bei der Anhörung vermag der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben, so auch zu den zentralen Aspekten seines Asylvorbringens (Täterschaft, Tatzeitpunkt, Tatort, Geschehen des Übergriffs) nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in Stützung der überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die von ihm geltend gemachte Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse zeichnen sich durch eine umfassende Aktenabstützung aus. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Missachtung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsangaben anders zu beleuchten. Die Einwände richten sich nur partiell gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und beinhalten weitgehend blosse Gegenbehauptungen, Wiederholungen und nicht stichhaltige Erklärungsversuche. Das SEM hat angesichts des Erwogenen zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet.
E. 8.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III) verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7107/2017 Urteil vom 18. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. November 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali aus dem Minderheitenclan C._______ und dem Subclan D._______. Er stamme aus der Ortschaft E._______ in der Provinz F._______, wo er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Als er vier- beziehungsweise sechsjährig gewesen sei, sei seine Mutter krankheitsbedingt verstorben. Im Jahr 2008 sei sein Vater von einem (namentlich genannten) Mitglied des Mehrheitsclans getötet worden. In der Folge habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan Probleme mit Personen an seinem Heimatort erhalten. Er sei von zwei Personen attackiert worden und man habe ihn mit einem scharfen Gegenstand am Hals verletzt und ihm Zähne ausgeschlagen. In der BzP gab er zu diesem Übergriff zu Protokoll, dieser habe im Jahr 2008 auf dem Markt in seinem Heimatort, wo er an einem Stand Kartoffeln verkauft habe, stattgefunden. Die ihm nicht bekannten Täter hätten sich über den Preis beklagt und ihn deswegen angegriffen. Sie seien geflüchtet, nachdem weitere Marktleute hinzugekommen seien. In der Folge habe er keine weiteren Übergriffe erlebt. Er habe seine Heimat am 10. Mai 2015 verlassen, weil er einem Minderheitenclan angehört und weder Arbeits- noch Ausbildungsmöglichkeiten gehabt habe und auch nicht in Ruhe habe leben können. In der Anhörung brachte er zum erwähnten Übergriff dagegen vor, dieser habe im vierten Monat des Jahres 2015 stattgefunden. Die Täter seien der Mörder seines Vaters und eine weitere Person gewesen. Sie hätten ihn an seinem Arbeitsort überfallen und mit Waffengewalt in einen Wald gebracht, wo er schwer verletzt und in der Folge zurückgelassen worden sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei er einen Monat später ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweis- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit, sie gehe davon aus, dass er versuche, über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und nicht aus Somilia, sondern aus einem anderen Land stamme. Deshalb werde seine Nationalität auf "unbekannt" gewechselt. Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit (am 15. November 2017 eröffneter) Verfügung vom 13. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere Berichte von Amnesty International (AI) und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie einen Wikipedia-Auszug und ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
5. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM verletze das rechtliche Gehör, indem es die Asylrelevanz der Vorbringen nicht prüfe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Voraussetzung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG kumulativ zur Voraussetzung der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG steht. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der anderen. Vorliegend kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen nicht glaubhaft sind, deswegen verzichtete es berechtigterweise auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Hierbei handelt es sich nicht um einen Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr um eine Frage der materiellen Prüfung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2) 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe nur unzureichende Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht. Fragen nach geographischen und sozialen Gegebenheiten habe er nicht oder nur sehr rudimentär beantwortet. Seine Antworten zum Leben und Alltag als Mitglied eines Minderheitenclans in seinem Heimatort seien wiederholt ausweichend und in krasser Weise gehaltlos gewesen. Auch auf Vertiefungsfragen hin seien seine Schilderungen ausnahmslos substanzlos geblieben. Er sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben darüber zu machen, wie viele Familien in seinem Dorf zu einem Minderheitenclan gehört hätten. Auch habe er nicht substantiiert beschreiben können, wie das Verhältnis zwischen Minderheits- und Mehrheitsclan konkret ausgesehen habe. Auffallend sei, dass seine Schilderungen zu keinem Zeitpunkt persönliche Betroffenheit hätten erkennen lassen. Die geltend gemachten Nachteile der Minderheitsclans habe er nur allgemein und oberflächlich beschrieben, ohne dass diese in einen zeitlichen oder räumlichen Kontext seines Alltagslebens eingebettet worden seien. Auch seine Schilderungen bezüglich seiner Ausreise aus Somalia seien von einer frappanten Substanzlosigkeit gekennzeichnet. Es könne selbst von jemandem mit geringen Ortskenntnissen erwartet werden, dass er die wesentlichen Details einer mehrtägigen Reise beziehungsweise deren Verlauf auf Nachfrage hin schildern könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nie eine entsprechende Ausreise aus Somalia stattgefunden habe und er seine wahren Lebensumstände beziehungsweise seine Herkunft zu verschleiern versuche. Diese Einschätzung werde durch widersprüchliche Angaben zu anderen Aspekten seiner Lebensumstände - so zu seinen Altersangaben im Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter oder der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit - bestätigt. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, sei es ihm nicht gelungen, die Widersprüche aufzulösen oder plausibel zu erklären. Somit stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb seine Nationalität von Somalia auf "Staat unbekannt" geändert würde. Bereits diese Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage. Ungeachtet dessen seien die Schilderungen seiner Asylgründe in solch krasser und offensichtlicher Weise widersprüchlich, dass deren Wahrheitsgehalt grundsätzlich bezweifelt werden müsse. So habe er zu sämtlichen zentralen Aspekten seines Vorbringens - so zur Täterschaft, zum Tatzeitpunkt und -ort wie auch zum Ausgang des Übergriffs - einander widersprechende Aussagen gemacht. Seine Ausführungen seien damit als nicht glaubhaft zu beurteilen. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seinen Heimatort bis zu seiner Flucht im Mai 2015 nie verlassen und - abgesehen von der Koranschule - keine Schule besucht. Es erstaune daher nicht, dass er zu umliegenden Dörfern beziehungsweise Ortschaften nicht detailliert Auskunft erteilen könne, da er diese nur vom Hörensagen kenne. Betreffend die Fragen zu Alltagssituationen habe er - wie aus dem Protokoll hervorgehe - Verständnisprobleme gehabt, welche sich nicht nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirken dürften. Im Übrigen habe sich die Flucht bereits vor knapp drei Jahren abgespielt. Es tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, wenn er nach einer derart langen Zeit nicht mehr jedes Detail dieser traumatisierenden Flucht nennen könne. Insgesamt seien seine Aussagen glaubhaft. Seine Vorbringen seien ausserdem asylrelevant. Der Umstand, dass sein Vater durch Mitglieder des Mehrheitsclans getötet worden und er selbst durch dieselben Täter im April 2014 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei, zeige deutlich, dass seine Angst vor Verfolgung begründet sei. Es sei offensichtlich, dass die Täter eine Blutrache seinerseits befürchten würden und ihn deshalb aus der Welt schaffen wollten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hält an seiner somalischen Staatsangehörigkeit sowie am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Fragen zu konkreten Alltagssituationen Verständnisprobleme geltend macht, ist dem Protokollverlauf der BzP und der Anhörung zu entnehmen, dass gewisse Fragen wiederholt oder Nachfragen gestellt worden sind. Ein solches Vorgehen ist indessen nicht unüblich und zeigt gerade, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unklarheiten durch Wiederholen einer Frage, Nachhaken und Rückfragen (zur Veranschaulichung SEM-Akte A20/18, F30-31) möglichst auszuräumen. Auf Fragen, ob er etwas zu ergänzen habe, wiederholte er allerdings bloss bereits Gesagtes (beispielweise SEM-Akte A20/18, F59). Aus dem Protokollverlauf entsteht auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht hätte sagen können, was er wollte. Zudem gab er in beiden Befragungen an, den jeweils eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akte A5/11, h und SEM-Akte A20/18, F1) und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich. Schliesslich hat auch die Hilfswerkvertretung (HWV) keine Einwände gegen die Anhörung vorgebracht (SEM-Akte A20/18, Unterschriftenblatt der HWV). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch Verständnisprobleme zustande gekommen seien, als unbehelflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 8.3 Der Beschwerdeführer vermag sodann seine fehlenden geografischen Kenntnisse und detailarmen Aussagen weder mit einem langen Zeitablauf seit der Flucht noch mit einer angeblich fehlenden Schulbildung zu erklären. Es wird nicht verlangt, dass sich ein Asylsuchender an alle Details erinnert. Die vorliegenden Aussagen sind aber so rudimentär ausgefallen, dass sie auch unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Gedächtnislücken nicht geglaubt werden können. Eine Flucht ist tatsächlich ein traumatisierendes Erlebnis, umso mehr wäre eine gewisse Erzähldichte, welche im Übrigen keine Schulbildung voraussetzt, zu erwarten gewesen. 8.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Rechtsmittelschrift. Allein mit dem Festhalten an der Richtigkeit der Aussagen bei der Anhörung vermag der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben, so auch zu den zentralen Aspekten seines Asylvorbringens (Täterschaft, Tatzeitpunkt, Tatort, Geschehen des Übergriffs) nicht aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in Stützung der überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und die von ihm geltend gemachte Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse zeichnen sich durch eine umfassende Aktenabstützung aus. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Missachtung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsangaben anders zu beleuchten. Die Einwände richten sich nur partiell gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und beinhalten weitgehend blosse Gegenbehauptungen, Wiederholungen und nicht stichhaltige Erklärungsversuche. Das SEM hat angesichts des Erwogenen zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. 8.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III) verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: