Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) - suchte am 3. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Dezember 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Zoba D._______) geboren sei. Vor seiner Geburt hätten seine Eltern im Sudan gelebt, aber für seine Geburt sei seine Mutter zu ihren Eltern nach C._______ gegangen. Fünf Monate nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm wieder in den Sudan gereist, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Im Jahr 2001 sei er zusammen mit seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er im Alter von etwa (...) Jahren nach der (...) Klasse abgebrochen. Der Vater sei für (...) Jahr und (...) Monate in Haft gekommen, weshalb er mit der Schule habe aufhören und arbeiten müssen. Mit einem (...) habe er (...) transportiert und verkauft. Nach der Freilassung des Vaters habe er weiterhin nur gearbeitet. Er sei auch unsicher gewesen, weil es immer Razzien gegeben habe. Wenn man ihn erwischt hätte, dann wäre er trotz seiner Minderjährigkeit mitgenommen worden. Er habe sich oft verstecken müssen. Zudem sei er spezifisch von zwei Mitarbeitern der Selea (staatlicher Geheim- beziehungsweise Sicherheitsdienst) namens E._______ und F._______ gesucht worden. Mit E._______ habe er Streit gehabt, weil dieser eine Nachbarin von ihm habe vergewaltigen wollen, was er verhindert habe. Da er gut vernetzt gewesen sei, habe er jeweils von den Razzien beziehungsweise Hausdurchsuchungen rechtzeitig erfahren und sich deshalb verstecken können. Schliesslich habe er auch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er habe eine Frist von etwa einer Woche gehabt, um sich zu melden. Dann sei er für einige Tage in die Wildnis gegangen, wobei er zu Hause nur übernachtet habe. Dann sei er für drei Tage zu seiner (...) gegangen. In der Zeit nach Erhalt der Vorladung seien zweimal Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Etwa zehn Tage nach Erhalt des Aufgebots sei er dann von C._______ nach G._______ gegangen, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er über H._______ nach I._______ an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan gereist. Dort sei er von Sudanesen angehalten worden, die ihn nach Kassala gebracht hätten. Nach seiner Ausreise aus Eritrea sei der Vater für eine Weile verhaftet worden und die Mutter habe Zwangsarbeit in der (...) leisten müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien der Identitätskarten und der Einwohnerregistrierungen der Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019, eröffnet am 12. Januar 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift per Post ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) rügt, verkennt er, dass dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) beschränkt wird, wonach die asylsuchende Person der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde darf sich sodann in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylsuchenden zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärung vornehmen zu müssen. Es wäre mithin entgegen der Beschwerde Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden substanziiert über seine Vorbringen zu informieren, zumal ihm anlässlich der Anhörung mit entsprechenden Fragen verschiedentlich Gelegenheit dazu gegeben wurde ([...]).
E. 4.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist festzuhalten, dass sämtliche unter diesem Titel vorgebrachten Rügen nicht die Begründungspflicht der Vorinstanz, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen. Darauf ist später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat, genannt. Die Rechtsmitteleingabe selbst zeigt denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zunächst sei seine Schilderung des geltend gemachten Erhalts des schriftlichen Aufgebots sehr knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Auf die Frage, wie genau er das Aufgebot erhalten habe, habe er lediglich geantwortet, es gebe in C._______ eine Verwaltung, die wisse, wer in der Umgebung leben, und wenn jemand mit der Schule aufhöre, erhalte er eine solche Vorladung ([...]). Diese sehr allgemeine Aussage ohne persönliches Element scheine auch nicht auf seinen eigenen Fall zu passen, da er gemäss seinen Aussagen die Schule mit etwa (...) Jahren, also ungefähr im Jahr (...), beendet habe ([...]), während das Aufgebot erst etwa zehn Tage vor seiner Ausreise, also Anfang 2016 (Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl [...]) gekommen sei ([...]). Er habe auch zum Inhalt des Aufgebots nur wenig ausführen und die erwähnte Frist nicht genauer benennen können ([...]). Gemäss seiner Schilderung sei das Aufgebot jedoch der Auslöser für die Ausreise und für ihn somit von grosser Bedeutung gewesen. Angesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sowohl die Art des Erhalts wie auch den Inhalt wesentlich genauer hätte wiedergeben können. An dieser Einschätzung könne auch nichts ändern, dass er den Namen der Person, die das Aufgebot gebracht habe, genannt habe ([...]), zumal er den Namen einer für die Verwaltung tätigen Person auch aus einem anderen Zusammenhang kennen könne. Ferner falle auf, dass er im Rahmen der BzP zwar den Erhalt eines Aufgebots erwähnt habe, als er gefragt worden sei, warum er Eritrea einen Monat nach seiner Verlobung verlassen habe ([...]). Als er später in der BzP nach den Gründen für das Asylgesuch gefragt worden sei, habe er das angebliche Aufgebot nicht mehr erwähnt und lediglich die allgemeine Lage und die Endlosigkeit des Militärdienstes genannt und behauptet, dass man jeweils habe fliehen müssen, wenn es Razzien gegeben habe. Eine konkrete Suche nach ihm persönlich habe er jedoch an dieser Stelle nicht mehr vorgebracht ([...]). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er ein erhaltenes persönliches Aufgebot im Rahmen der Asylgründe erneut zumindest kurz erwähnen würde. Schliesslich habe er das geltend gemachte Aufgebot auch nicht als Beweismittel zu den Akten geben können. Die Begründung hierfür, solche Papiere würden nicht aufbewahrt, überzeuge nicht ([...]). Insgesamt müsse der geltend gemachte Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft eingestuft werden. Auch die Schilderung der angeblichen Razzien seien vage und undifferenziert geblieben. Trotz mehrfacher und verschieden formulierter entsprechender Fragen habe er an keiner Stelle der Anhörung eine konkret erfolgte Razzia überzeugend schildern können. Seine Antworten seien stets pauschal und unpersönlich geblieben. Das Gleiche gelte für seine Beschreibungen, wie genau er den geltend gemachten Razzien über längere Zeit immer wieder habe entkommen können ([...]). Somit müsse auch die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Razzien als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft eingestuft werden. Auch die geltend gemachte Suche nach ihm durch E._______ und F._______ habe er nur allgemein und ohne persönliche Elemente dargelegt. Ebenso habe er auch hier nicht plausibel erläutern können, wie er diesen Nachstellungen über längere Zeit habe entkommen können ([...]). Er habe dazu lediglich gesagt, er sei gut vernetzt gewesen und sei von Kollegen und Freunden jeweils informiert worden, was die Selea machen würde ([...]). Das erkläre jedoch nicht, wie die Kollegen und Freunde von diesen Dingen erfahren hätten. Es scheine nicht plausibel, dass zwei Mitglieder des Geheimdiensts ihn nicht hätten aufgreifen können, wenn sie dies wirklich gewollt hätten. Ferner habe er die Probleme mit E._______ und F._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt; vielmehr habe er dort explizit verneint, jemals persönlich Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben ([...]). Mithin müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhaft eingestuft werden. Schliesslich sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
E. 6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweismassanforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügend Rechnung getragen habe. Insbesondere habe sie es unterlassen sein Sprachmuster zu berücksichtigen. Ihm seien anlässlich der Anhörung insgesamt sechs Fragen zur Vorladung gestellt worden. Aufgrund des Fragemodus, der nur aus geschlossenen Fragen bestanden und weder Nachfragen noch Bitten um Präzisierung erhalten habe, sei es für ihn in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass von ihm detaillierte Informationen erwartet worden seien, weil es sich um einen für das Asylverfahren wesentlichen Sachverhalt gehandelt habe. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz alle Informationen, die sie benötige, bereits erhalten hatte. Mit der Beantwortung der Fragen sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Da er nicht habe erkennen können, dass gerade dem Erhalt der Vorladung eine spezielle Bedeutung zugemessen werde und die Vorinstanz in keiner Weise nachgehakt oder zu verstehen gegeben habe, dass er detaillierter erzählen solle, seien seine knappen Aussagen nicht zu seinen Lasten auszulegen. Schliesslich habe er den Erhalt der Vorladung bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Vorladung sodann nicht den Ausreisegrund im eigentlichen Sinne dargestellt. Der effektive Ausreisegrund sei vielmehr der bevorstehende Militärdienst gewesen. Die Vorladung habe ihm nur angezeigt, dass der Militärdienst in greifbarer Nähe gewesen sei und daher den Ausreisezeitpunkt bestimmt. Von daher erstaune es in Anbetracht seines Sprachmusters nicht, dass er die Vorladung nicht erneut erwähnt habe. Nicht überzeuge sodann die implizite Behauptung der Vorinstanz, dass Vorladungen in Eritrea aufgrund ihrer Wichtigkeit aufbewahrt würden. In Eritrea komme solchen Papieren nur sehr wenig Wert zu. Spätestens nach der Ausreise der betreffenden Person bestehe kein Grund mehr dieses Dokument aufzubewahren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich seine Schilderungen zum Erhalt und Inhalt der Vorladung mit den verfügbaren Länderinformationen decken würden. Da er das Land nach Erhalt der Vorladung illegal verlassen habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer und Landesverräter und müsse bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Bestrafung rechnen. Da er vor Verlassen des Landes aufgrund eines geplanten Einzugs in den Militärdienst mit den Behörden in Kontakt gestanden habe und ausserdem aus einer politischen Familie stamme, seien zweifelsohne neben seiner illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte gegeben, die ihn entsprechend der aktuellen Praxis in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei beziehungsweise diesbezüglichen Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe, und auch, dass er von der Selea gesucht worden sei. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Schliesslich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat, hat der Beschwerdeführer die Probleme mit E._______ beziehungsweise die aufgrund dieser Probleme erfolgte Suche nach ihm durch die Selea in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Dies gilt umso mehr, als das der Beschwerdeführer in der BzP explizit verneint hat, jemals persönlich Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben ([...]), und zum Schluss bestätigte, er gebe keine weiteren Asylgründe ([...]), was er unterschriftlich bestätigte. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sodann vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er den in der BzP zunächst genannten Erhalt des Aufgebots bei der Frage nach den Ausreisegründen nicht mehr erwähnt habe, aus zwei Gründen in keiner Weise zu überzeugen: Zunächst führte er auf die Frage, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe unter anderem aus, dass er, wenn er "einen Monat oder ein Jahr dort bleibe" ([...]), in den Militärdienst gehen werde, was nicht den Eindruck erweckt, dass ein konkretes Aufgebot vorgelegen habe. Auch signalisiert diese Antwort nicht, dass der Militärdienst in greifbarer Nähe gewesen sei, wie nun in der Beschwerde argumentiert wird. Sodann wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Antwort darauf hingewiesen, dass er die allgemeine Lage geschildert habe und es wurde zweimal nachgefragt, was er konkret für eigene Probleme gehabt habe. Doch auch hier erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung (beziehungsweise den kurz bevorstehenden Militärdienst) nicht erneut, sondern antwortete lediglich in Bezug auf den Bruder und dessen Militärdienst und führte aus, dass der Militärdienst des minderjährigen Bruders für ihn eine Warnung gewesen sei ([...]). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er die ihm gestellten Fragen entsprechend seinem Sprachmuster beantwortet habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihm erwarten, dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängen zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat angesichts der äusserst knappen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht in Zweifel gezogen. So schilderte er die Razzien beziehungsweise die Suche nach ihm sowie den Erhalt der Vorladung als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. Die Vor-instanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung geboten und etwa gefragt, ob er ein Beispiel einer Razzia nennen könne, als er in der Stadt am Arbeiten gewesen sei ([...]), wie er erfahren habe, dass zu Hause eine Razzia stattfinden werde ([...]), oder wie genau er die Vorladung erhalten habe ([...]). Die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben jedoch auch auf diese Fragen substanzarm, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe "immer" beziehungsweise "täglich" oder "oft" Razzien gegeben ([...]), und aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Erhalt der Vorladung um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte, in keiner Weise zu überzeugen vermag.
E. 7.2 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen - können die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Vorladung, zu den Razzien und der anlässlich von Razzien gezielten Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden zwecks der Leistung des Militärdienstes gestanden hätte. Somit erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen isti, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er stamme aus einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, deswegen je Probleme gehabt oder solche befürchtet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einberufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
E. 9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
E. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
E. 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.3.3 Gemäss aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann. Einzig bei der Anhörung erwähnte er, dass er ein (...) brauche, um gut (...) zu können ([...]). Dem Protokoll sind jedoch keine Folgeprobleme zu entnehmen und konkrete gesundheitliche Probleme wurden nicht dargetan, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Eritrea, welcher es gemäss seinen eigenen Aussagen gut geht ([...]). Er verfügt mithin über ein intaktes soziales Netz ([...]), dass ihn bei der Reintegration unterstützen und ihm Unterkunft bieten kann. Sein (...) in Eritrea und ein (...) in Israel haben ihm zudem geholfen die Ausreise zu finanzieren ([...]). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
E. 11.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher dem Beschwerdeführer amtlich beizuordnen und für ihren Aufwand zu entschädigen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der in der Beschwerde ausgewiesene Tarif auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Der ausgewiesene Aufwand erscheint hingegen angemessen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-705/2019 Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) - suchte am 3. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Dezember 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Zoba D._______) geboren sei. Vor seiner Geburt hätten seine Eltern im Sudan gelebt, aber für seine Geburt sei seine Mutter zu ihren Eltern nach C._______ gegangen. Fünf Monate nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm wieder in den Sudan gereist, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Im Jahr 2001 sei er zusammen mit seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er im Alter von etwa (...) Jahren nach der (...) Klasse abgebrochen. Der Vater sei für (...) Jahr und (...) Monate in Haft gekommen, weshalb er mit der Schule habe aufhören und arbeiten müssen. Mit einem (...) habe er (...) transportiert und verkauft. Nach der Freilassung des Vaters habe er weiterhin nur gearbeitet. Er sei auch unsicher gewesen, weil es immer Razzien gegeben habe. Wenn man ihn erwischt hätte, dann wäre er trotz seiner Minderjährigkeit mitgenommen worden. Er habe sich oft verstecken müssen. Zudem sei er spezifisch von zwei Mitarbeitern der Selea (staatlicher Geheim- beziehungsweise Sicherheitsdienst) namens E._______ und F._______ gesucht worden. Mit E._______ habe er Streit gehabt, weil dieser eine Nachbarin von ihm habe vergewaltigen wollen, was er verhindert habe. Da er gut vernetzt gewesen sei, habe er jeweils von den Razzien beziehungsweise Hausdurchsuchungen rechtzeitig erfahren und sich deshalb verstecken können. Schliesslich habe er auch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er habe eine Frist von etwa einer Woche gehabt, um sich zu melden. Dann sei er für einige Tage in die Wildnis gegangen, wobei er zu Hause nur übernachtet habe. Dann sei er für drei Tage zu seiner (...) gegangen. In der Zeit nach Erhalt der Vorladung seien zweimal Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Etwa zehn Tage nach Erhalt des Aufgebots sei er dann von C._______ nach G._______ gegangen, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er über H._______ nach I._______ an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan gereist. Dort sei er von Sudanesen angehalten worden, die ihn nach Kassala gebracht hätten. Nach seiner Ausreise aus Eritrea sei der Vater für eine Weile verhaftet worden und die Mutter habe Zwangsarbeit in der (...) leisten müssen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien der Identitätskarten und der Einwohnerregistrierungen der Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019, eröffnet am 12. Januar 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift per Post ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) rügt, verkennt er, dass dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) beschränkt wird, wonach die asylsuchende Person der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde darf sich sodann in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylsuchenden zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärung vornehmen zu müssen. Es wäre mithin entgegen der Beschwerde Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden substanziiert über seine Vorbringen zu informieren, zumal ihm anlässlich der Anhörung mit entsprechenden Fragen verschiedentlich Gelegenheit dazu gegeben wurde ([...]). 4.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist festzuhalten, dass sämtliche unter diesem Titel vorgebrachten Rügen nicht die Begründungspflicht der Vorinstanz, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen. Darauf ist später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat, genannt. Die Rechtsmitteleingabe selbst zeigt denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zunächst sei seine Schilderung des geltend gemachten Erhalts des schriftlichen Aufgebots sehr knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Auf die Frage, wie genau er das Aufgebot erhalten habe, habe er lediglich geantwortet, es gebe in C._______ eine Verwaltung, die wisse, wer in der Umgebung leben, und wenn jemand mit der Schule aufhöre, erhalte er eine solche Vorladung ([...]). Diese sehr allgemeine Aussage ohne persönliches Element scheine auch nicht auf seinen eigenen Fall zu passen, da er gemäss seinen Aussagen die Schule mit etwa (...) Jahren, also ungefähr im Jahr (...), beendet habe ([...]), während das Aufgebot erst etwa zehn Tage vor seiner Ausreise, also Anfang 2016 (Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl [...]) gekommen sei ([...]). Er habe auch zum Inhalt des Aufgebots nur wenig ausführen und die erwähnte Frist nicht genauer benennen können ([...]). Gemäss seiner Schilderung sei das Aufgebot jedoch der Auslöser für die Ausreise und für ihn somit von grosser Bedeutung gewesen. Angesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sowohl die Art des Erhalts wie auch den Inhalt wesentlich genauer hätte wiedergeben können. An dieser Einschätzung könne auch nichts ändern, dass er den Namen der Person, die das Aufgebot gebracht habe, genannt habe ([...]), zumal er den Namen einer für die Verwaltung tätigen Person auch aus einem anderen Zusammenhang kennen könne. Ferner falle auf, dass er im Rahmen der BzP zwar den Erhalt eines Aufgebots erwähnt habe, als er gefragt worden sei, warum er Eritrea einen Monat nach seiner Verlobung verlassen habe ([...]). Als er später in der BzP nach den Gründen für das Asylgesuch gefragt worden sei, habe er das angebliche Aufgebot nicht mehr erwähnt und lediglich die allgemeine Lage und die Endlosigkeit des Militärdienstes genannt und behauptet, dass man jeweils habe fliehen müssen, wenn es Razzien gegeben habe. Eine konkrete Suche nach ihm persönlich habe er jedoch an dieser Stelle nicht mehr vorgebracht ([...]). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er ein erhaltenes persönliches Aufgebot im Rahmen der Asylgründe erneut zumindest kurz erwähnen würde. Schliesslich habe er das geltend gemachte Aufgebot auch nicht als Beweismittel zu den Akten geben können. Die Begründung hierfür, solche Papiere würden nicht aufbewahrt, überzeuge nicht ([...]). Insgesamt müsse der geltend gemachte Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft eingestuft werden. Auch die Schilderung der angeblichen Razzien seien vage und undifferenziert geblieben. Trotz mehrfacher und verschieden formulierter entsprechender Fragen habe er an keiner Stelle der Anhörung eine konkret erfolgte Razzia überzeugend schildern können. Seine Antworten seien stets pauschal und unpersönlich geblieben. Das Gleiche gelte für seine Beschreibungen, wie genau er den geltend gemachten Razzien über längere Zeit immer wieder habe entkommen können ([...]). Somit müsse auch die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Razzien als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft eingestuft werden. Auch die geltend gemachte Suche nach ihm durch E._______ und F._______ habe er nur allgemein und ohne persönliche Elemente dargelegt. Ebenso habe er auch hier nicht plausibel erläutern können, wie er diesen Nachstellungen über längere Zeit habe entkommen können ([...]). Er habe dazu lediglich gesagt, er sei gut vernetzt gewesen und sei von Kollegen und Freunden jeweils informiert worden, was die Selea machen würde ([...]). Das erkläre jedoch nicht, wie die Kollegen und Freunde von diesen Dingen erfahren hätten. Es scheine nicht plausibel, dass zwei Mitglieder des Geheimdiensts ihn nicht hätten aufgreifen können, wenn sie dies wirklich gewollt hätten. Ferner habe er die Probleme mit E._______ und F._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt; vielmehr habe er dort explizit verneint, jemals persönlich Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben ([...]). Mithin müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhaft eingestuft werden. Schliesslich sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. 6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweismassanforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügend Rechnung getragen habe. Insbesondere habe sie es unterlassen sein Sprachmuster zu berücksichtigen. Ihm seien anlässlich der Anhörung insgesamt sechs Fragen zur Vorladung gestellt worden. Aufgrund des Fragemodus, der nur aus geschlossenen Fragen bestanden und weder Nachfragen noch Bitten um Präzisierung erhalten habe, sei es für ihn in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass von ihm detaillierte Informationen erwartet worden seien, weil es sich um einen für das Asylverfahren wesentlichen Sachverhalt gehandelt habe. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz alle Informationen, die sie benötige, bereits erhalten hatte. Mit der Beantwortung der Fragen sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Da er nicht habe erkennen können, dass gerade dem Erhalt der Vorladung eine spezielle Bedeutung zugemessen werde und die Vorinstanz in keiner Weise nachgehakt oder zu verstehen gegeben habe, dass er detaillierter erzählen solle, seien seine knappen Aussagen nicht zu seinen Lasten auszulegen. Schliesslich habe er den Erhalt der Vorladung bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Vorladung sodann nicht den Ausreisegrund im eigentlichen Sinne dargestellt. Der effektive Ausreisegrund sei vielmehr der bevorstehende Militärdienst gewesen. Die Vorladung habe ihm nur angezeigt, dass der Militärdienst in greifbarer Nähe gewesen sei und daher den Ausreisezeitpunkt bestimmt. Von daher erstaune es in Anbetracht seines Sprachmusters nicht, dass er die Vorladung nicht erneut erwähnt habe. Nicht überzeuge sodann die implizite Behauptung der Vorinstanz, dass Vorladungen in Eritrea aufgrund ihrer Wichtigkeit aufbewahrt würden. In Eritrea komme solchen Papieren nur sehr wenig Wert zu. Spätestens nach der Ausreise der betreffenden Person bestehe kein Grund mehr dieses Dokument aufzubewahren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich seine Schilderungen zum Erhalt und Inhalt der Vorladung mit den verfügbaren Länderinformationen decken würden. Da er das Land nach Erhalt der Vorladung illegal verlassen habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer und Landesverräter und müsse bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Bestrafung rechnen. Da er vor Verlassen des Landes aufgrund eines geplanten Einzugs in den Militärdienst mit den Behörden in Kontakt gestanden habe und ausserdem aus einer politischen Familie stamme, seien zweifelsohne neben seiner illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte gegeben, die ihn entsprechend der aktuellen Praxis in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei beziehungsweise diesbezüglichen Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe, und auch, dass er von der Selea gesucht worden sei. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Schliesslich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat, hat der Beschwerdeführer die Probleme mit E._______ beziehungsweise die aufgrund dieser Probleme erfolgte Suche nach ihm durch die Selea in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Dies gilt umso mehr, als das der Beschwerdeführer in der BzP explizit verneint hat, jemals persönlich Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben ([...]), und zum Schluss bestätigte, er gebe keine weiteren Asylgründe ([...]), was er unterschriftlich bestätigte. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sodann vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er den in der BzP zunächst genannten Erhalt des Aufgebots bei der Frage nach den Ausreisegründen nicht mehr erwähnt habe, aus zwei Gründen in keiner Weise zu überzeugen: Zunächst führte er auf die Frage, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe unter anderem aus, dass er, wenn er "einen Monat oder ein Jahr dort bleibe" ([...]), in den Militärdienst gehen werde, was nicht den Eindruck erweckt, dass ein konkretes Aufgebot vorgelegen habe. Auch signalisiert diese Antwort nicht, dass der Militärdienst in greifbarer Nähe gewesen sei, wie nun in der Beschwerde argumentiert wird. Sodann wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Antwort darauf hingewiesen, dass er die allgemeine Lage geschildert habe und es wurde zweimal nachgefragt, was er konkret für eigene Probleme gehabt habe. Doch auch hier erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung (beziehungsweise den kurz bevorstehenden Militärdienst) nicht erneut, sondern antwortete lediglich in Bezug auf den Bruder und dessen Militärdienst und führte aus, dass der Militärdienst des minderjährigen Bruders für ihn eine Warnung gewesen sei ([...]). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er die ihm gestellten Fragen entsprechend seinem Sprachmuster beantwortet habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihm erwarten, dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängen zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat angesichts der äusserst knappen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht in Zweifel gezogen. So schilderte er die Razzien beziehungsweise die Suche nach ihm sowie den Erhalt der Vorladung als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. Die Vor-instanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung geboten und etwa gefragt, ob er ein Beispiel einer Razzia nennen könne, als er in der Stadt am Arbeiten gewesen sei ([...]), wie er erfahren habe, dass zu Hause eine Razzia stattfinden werde ([...]), oder wie genau er die Vorladung erhalten habe ([...]). Die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben jedoch auch auf diese Fragen substanzarm, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend machte, es habe "immer" beziehungsweise "täglich" oder "oft" Razzien gegeben ([...]), und aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Erhalt der Vorladung um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte, in keiner Weise zu überzeugen vermag. 7.2 Zusammenfassend - und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen - können die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Vorladung, zu den Razzien und der anlässlich von Razzien gezielten Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Es bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden zwecks der Leistung des Militärdienstes gestanden hätte. Somit erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen isti, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er stamme aus einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, deswegen je Probleme gehabt oder solche befürchtet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einberufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen. Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.3 Gemäss aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann. Einzig bei der Anhörung erwähnte er, dass er ein (...) brauche, um gut (...) zu können ([...]). Dem Protokoll sind jedoch keine Folgeprobleme zu entnehmen und konkrete gesundheitliche Probleme wurden nicht dargetan, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Eritrea, welcher es gemäss seinen eigenen Aussagen gut geht ([...]). Er verfügt mithin über ein intaktes soziales Netz ([...]), dass ihn bei der Reintegration unterstützen und ihm Unterkunft bieten kann. Sein (...) in Eritrea und ein (...) in Israel haben ihm zudem geholfen die Ausreise zu finanzieren ([...]). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 11.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher dem Beschwerdeführer amtlich beizuordnen und für ihren Aufwand zu entschädigen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der in der Beschwerde ausgewiesene Tarif auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Der ausgewiesene Aufwand erscheint hingegen angemessen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: