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D-7050/2016

D-7050/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-17 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 12. Juli 2016 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Inhaftnahme des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Dispositivziffern 7 und 8). C. Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, er sei umgehend aus der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 1. Satz AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 2.3 Hinsichtlich der Behandlungsfrist hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 festgestellt, Art. 80a Abs. 4 AuG sei bezüglich Haftbeschwerden im Dublin-Verfahren nicht anwendbar. Die Bestimmung betreffe nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haftanordnung, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden könne. Kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG gelte Art. 109 Abs. 3 AsylG für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG. Das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich aufgrund der Akten zu entscheiden. Als Richtschnur sei Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen, wonach nach 96 Stunden ab Gesuchseinreichung zu entscheiden sei. Im Sinne einer oberen zeitlichen Grenze für die Behandlung des Gesuchs verwies das Bundesgericht auf die fünftägige Frist zur Behandlung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (vgl. Art. 109 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerde am 11. November 2016 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht einging, die vorinstanzlichen Akten indessen erst am 17. November 2016. Mit dem heutigen Urteil ergeht der Entscheid innerhalb der vom Bundesgericht als zulässig erachteten maximalen Frist von fünf Arbeitstagen.

E. 2.4 Aus prozessökonomischen Gründen wird das mit Eingabe vom 11. November 2016 eingeleitete Beschwerdeverfahren geteilt, und es wird über das Nichteintreten auf das Asylgesuch (vgl. dazu das Verfahren D-69572016) und die vorinstanzliche Haftanordnung (vgl. das vorliegende Verfahren) in je separaten Urteilen befunden.

E. 3 Mit Beschwerde kann im Bereich des AuG die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe und die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Die Überstellung nach Italien könne innert nützlicher Frist, das heisst innerhalb der nächsten sechs Wochen, durchgeführt werden, weshalb die Haftdauer verhältnismässig sei. Die bestehende erhebliche Gefahr des Untertauchens könne nur durch eine Inhaftierung gebannt werden, weniger einschneidenden Massnahmen seien ungeeignet.

E. 4.2 In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung beantragt, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

E. 5.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In Art. 76a Abs. 2 Bstn. a-i AuG ist mittels Aufzählung definiert, welche Sachverhaltsumstände objektiv als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung der Person (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2689), was im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend erwähntes Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.1). Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich die betroffene Person dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben und so die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vorinstanz schliesst daraus offenbar automatisch auf das Bestehen einer erhebliche Flucht- respektive Untertauchungsgefahr, ohne dass sie jedoch die betreffende Angabe in den Kontext der Sachverhaltsumstände von Art. 76a Abs. 2 AuG einordnen und einzelfallbezogene konkrete Anzeichen für eine Vereitelung des Wegweisungsvollzugs durch den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei nicht, dass der Aufzählung der Sachverhaltsumstände in Art. 76a Abs. 2 AuG nur - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO - die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Untertauchungsgefahr zukommt. Hingegen entbindet das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Sachumstände nicht davon, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat. Allerdings wird von der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern allein aufgrund dieses Umstands in erheblichem Mass zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nach Italien entziehen will. Der alleinige Verweis auf die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren respektive die nicht glaubhaft gemachte Minderjährigkeit vermag eine erhebliche Gefahr des Untertauchens jedenfalls nicht zu begründen. Eine solche darf, wie zuvor ausgeführt, auch nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden. Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Haftgrund besteht. Die Haftanordnung ist daher nicht mit Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der Beschwerdeführer ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist diese auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 7 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 werden aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Gefängnis Bässlergut. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7050/2016 was Urteil vom 17. November 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch David Ventura, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 12. Juli 2016 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Inhaftnahme des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Dispositivziffern 7 und 8). C. Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, er sei umgehend aus der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 1. Satz AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 2.3 Hinsichtlich der Behandlungsfrist hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 festgestellt, Art. 80a Abs. 4 AuG sei bezüglich Haftbeschwerden im Dublin-Verfahren nicht anwendbar. Die Bestimmung betreffe nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haftanordnung, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden könne. Kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG gelte Art. 109 Abs. 3 AsylG für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG. Das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich aufgrund der Akten zu entscheiden. Als Richtschnur sei Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen, wonach nach 96 Stunden ab Gesuchseinreichung zu entscheiden sei. Im Sinne einer oberen zeitlichen Grenze für die Behandlung des Gesuchs verwies das Bundesgericht auf die fünftägige Frist zur Behandlung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (vgl. Art. 109 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerde am 11. November 2016 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht einging, die vorinstanzlichen Akten indessen erst am 17. November 2016. Mit dem heutigen Urteil ergeht der Entscheid innerhalb der vom Bundesgericht als zulässig erachteten maximalen Frist von fünf Arbeitstagen. 2.4 Aus prozessökonomischen Gründen wird das mit Eingabe vom 11. November 2016 eingeleitete Beschwerdeverfahren geteilt, und es wird über das Nichteintreten auf das Asylgesuch (vgl. dazu das Verfahren D-69572016) und die vorinstanzliche Haftanordnung (vgl. das vorliegende Verfahren) in je separaten Urteilen befunden.

3. Mit Beschwerde kann im Bereich des AuG die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe und die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Die Überstellung nach Italien könne innert nützlicher Frist, das heisst innerhalb der nächsten sechs Wochen, durchgeführt werden, weshalb die Haftdauer verhältnismässig sei. Die bestehende erhebliche Gefahr des Untertauchens könne nur durch eine Inhaftierung gebannt werden, weniger einschneidenden Massnahmen seien ungeeignet. 4.2 In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung beantragt, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In Art. 76a Abs. 2 Bstn. a-i AuG ist mittels Aufzählung definiert, welche Sachverhaltsumstände objektiv als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung der Person (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2689), was im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend erwähntes Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.1). Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich die betroffene Person dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben und so die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vorinstanz schliesst daraus offenbar automatisch auf das Bestehen einer erhebliche Flucht- respektive Untertauchungsgefahr, ohne dass sie jedoch die betreffende Angabe in den Kontext der Sachverhaltsumstände von Art. 76a Abs. 2 AuG einordnen und einzelfallbezogene konkrete Anzeichen für eine Vereitelung des Wegweisungsvollzugs durch den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei nicht, dass der Aufzählung der Sachverhaltsumstände in Art. 76a Abs. 2 AuG nur - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO - die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Untertauchungsgefahr zukommt. Hingegen entbindet das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Sachumstände nicht davon, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat. Allerdings wird von der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern allein aufgrund dieses Umstands in erheblichem Mass zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nach Italien entziehen will. Der alleinige Verweis auf die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren respektive die nicht glaubhaft gemachte Minderjährigkeit vermag eine erhebliche Gefahr des Untertauchens jedenfalls nicht zu begründen. Eine solche darf, wie zuvor ausgeführt, auch nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden. Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Haftgrund besteht. Die Haftanordnung ist daher nicht mit Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der Beschwerdeführer ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist diese auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

7. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 werden aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Gefängnis Bässlergut. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: