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D-6957/2016

D-6957/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort aus sei er zunächst via Sudan nach Libyen und anschliessend in einem Boot nach Italien gelangt. Am 27. Juni 2016 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche am 8. Juli 2016 von Dr. med. J. K. durchgeführt wurde. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Februar 2015 die Schule abgebrochen, weil er zuhause auf dem Feld habe arbeiten müssen. Sein älterer Bruder sei im Militärdienst, und er habe gesehen, was dieser dort habe erleiden müssen. Da er befürchtet habe, irgendwann auch eingezogen zu werden, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei am (...) geboren worden, habe aber kein Dokument dabei, welches sein Geburtsdatum belegen könnte. Er habe zwei Schwestern in der Schweiz, deshalb sei er in die Schweiz gekommen. Nach Italien wolle er nicht zurück, lieber setze er seinem Leben ein Ende. Gesundheitlich gehe es ihm gut. B. Am 5. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Schwester D._______ eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten reichen. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ordnete die Ausschaffungshaft an. E. Das SEM teilte den italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet. F. Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Ausserdem sei er unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 sowie eine Vollmacht vom 10. November 2016 bei. H. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 14. November 2016 (Telefax) einstweilen aus. I. Mit Urteil D-7050/2016 vom 17. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Haftbeschwerde gut und verfügte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft. J. Mit Verfügung vom 18. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original zu den Akten reichen (inkl. DHL-Umschlag) L. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel -und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. Oktober 2016 auf Italien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Minderjährigkeit behauptet, habe jedoch bis heute keine Dokumente eingereicht, welche die Minderjährigkeit belegen könnten. Zudem habe er ungenaue Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf gemacht und die Minderjährigkeit auch anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft machen können. Daher sei er als volljährig zu qualifizieren. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er eher seinem Leben ein Ende setzen würde als nach Italien zurückzukehren, vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen; diese sei auch in Italien gewährleistet. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland zurückgeführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 12. April 2017 zu erfolgen. Zur Sicherstellung des Vollzugs sei der Beschwerdeführer für die Dauer von höchstens sechs Wochen in Ausschaffungshaft zu nehmen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, zwei Schwestern des Beschwerdeführers lebten seit einigen Jahren in der Schweiz, deshalb sei sein Zielland die Schweiz gewesen. Anlässlich der Registrierung im Empfangszentrum habe er sein Geburtsdatum, den (...), in das Personalienblatt eingetragen. Dies entspreche einem Alter von (...) Jahren. Die vom SEM veranlasste Handknochenanalyse habe ebenfalls ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Empfangszentrum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten ausweisen können. Seine Schwester habe jedoch beim SEM postalisch eine von den Eltern aus Eritrea erhaltene Scan-Kopie des Taufscheins des Beschwerdeführers eingereicht und dieses Dokument einige Tage später auch noch persönlich beim EVZ Basel abgegeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde durch dieses Dokument bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM gestützt auf diese Tatsachen zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei als volljährig zu betrachten. Das SEM unterschlage im Entscheid, dass das Resultat der Handknochenanalyse zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Zudem berücksichtige es in seiner Verfügung den eingereichten Taufschein überhaupt nicht. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen unbegleiteten Minderjährigen. Auch der Augenschein sowie das Verhalten des Beschwerdeführers sprächen für seine Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche unternommen, um seine Identität zu belegen. Seine Angaben betreffend sein Alter seien zudem schlüssig und plausibel ausgefallen. Die vorinstanzliche Verfügung basiere demnach auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt und sei zu kassieren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige Person zu behandeln, ihm eine Vertrauensperson zuzuordnen und auf sein Asylgesuch einzutreten.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es sei insbesondere unglaubhaft, dass er sein eigenes Alter erst mit 15 Jahren von seinen Eltern erfahren habe. Beim eingereichten Taufschein handle es sich bloss um eine Kopie. Zudem seien Taufurkunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente; sie dienten nicht dem Identitätsnachweis und könnten überdies in Eritrea leicht käuflich erworben und gefälscht werden. Das Ergebnis der Handknochenanalyse gelte nicht als Beweismittel für die Minderjährigkeit, daher sei das Resultat in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Italien als volljährig registriert worden sei, da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen ansonsten abgelehnt hätten. Das Gericht werde ersucht, für die Alterseinschätzung des Beschwerdeführers auch das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) beizuziehen.

E. 3.4 In der Replik wird vorgebracht, bei dem vom SEM angesprochenen Widerspruch handle es sich um eine Berichtigung des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Eritrea. In Bezug auf seine Altersangabe habe der Beschwerdeführer indessen konsistente Angaben gemacht. Sodan sei darauf hinzuweisen, dass im afrikanischen Kontext unter anderem in Bezug auf das Alter der Menschen eine andere Wahrnehmung herrsche als in Europa. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers hätten dem Rechtsvertreter gegenüber bestätigt, dass es in Eritrea nicht unüblich sei, wenn jemand keine oder nur ungenaue Kenntnisse bezüglich seines Alters habe. Geburtsdatum und Geburtstag hätten nicht dieselbe Bedeutung wie im Westen; wichtiger sei das Taufdatum. Die Schwester des Beschwerdeführers, E._______ (N ...), habe eingeräumt, keine genauen Kenntnisse bezüglich des Alters des Beschwerdeführers zu haben, was sie den Asylbehörden auch mitgeteilt habe. Sie habe auch das Alter ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester D._______ (N ...) falsch angegeben. Der Taufschein des Beschwerdeführers sei inzwischen im Original eingereicht worden. Ein Augenschein lege die Vermutung nahe, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handle. In Bezug auf die durchgeführte Handknochenanalyse sei festzustellen, dass die Vorinstanz deren Resultat nicht im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aufgeführt habe. Aus der genauen Übereinstimmung zwischen Altersangabe und Resultat der Handknochenanalyse ergebe sich zumindest ein konkreter Hinweis bezüglich Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussage über sein Alter. Die Vorinstanz sei dafür zu rügen, dass sie dieses wichtige Sachverhaltselement im Entscheid nicht gewürdigt habe. Das SEM stelle sodann bezüglich Italien Vermutungen an, welche im Übrigen im Widerspruch mit der Aussage des Beschwerdeführers stünden, wonach er auch in Italien als Minderjähriger registriert worden sei.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss EURODAC am 28. Mai 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschiedene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO gilt insbesondere, dass ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig wird, wenn sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minderjährigen dient. Da sich zwei Schwestern des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz aufhalten (Niederlassungsbewilligung C seit dem Jahr 2008 respektive Jahresaufenthaltsbewilligung B seit dem Jahr 2014), würde sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO demnach eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), falls der Beschwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8).

E. 6 Nach dem Gesagten ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) geboren worden und demnach zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz (...) Jahre alt gewesen. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass er im Verlauf des Asylverfahrens bezüglich dieser Altersangabe keine widersprüchlichen Äusserungen gemacht hat, sondern sein Geburtsdatum immer mit (...) angegeben respektive ausgesagt hat, er sei (...) Jahre alt und sei, als er vor zwei Jahren sein Alter erfahren habe, (...) Jahre alt gewesen. Der vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Widerspruch betrifft nicht direkt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, sondern zum Datum, an welchem er die Schule beendet habe, und vermag daher per se nicht zur Unglaubhaftigkeit der behaupteten Altersangabe zu führen.

E. 6.3 Das SEM wendet ein, es sei davon auszugehen, dass auch Italien den Beschwerdeführer als volljährig erachte, ansonsten es das Übernahmeersuchen abgelehnt hätte. Dieses Argument überzeugt indessen nicht. Selbst wenn Italien tatsächlich von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen würde, wäre dieser Umstand lediglich ein sehr schwaches Indiz für die tatsächliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ausserdem muss aufgrund der Aktenlage bezweifelt werden, dass Italien im Dublin-Verfahren effektiv von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist; denn der Beschwerdeführer hat den italienischen Behörden gegenüber eigenen Angaben zufolge ebenfalls gesagt, er sei (...) Jahre alt (vgl. A8 S. 3). Dafür spricht auch die Process Control Number des Beschwerdeführers in EURODAC, welche ihm anlässlich seiner Registrierung in Italien zugewiesen wurde, und welche auf "99" endet.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und namentlich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und erklärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte (vgl. A8 S. 6). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist aber insofern der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, als er beim SEM am 13. September 2016 eine Kopie seines Taufscheins sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren dessen Original eingereicht hat. Das Original des Taufscheins wurde ihm gemäss dem ebenfalls aktenkundigen Zustellumschlag von seinem Vater aus Eritrea zugesandt und weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Dem Taufschein ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde; dieses Dokument bestätigt damit seine Altersangabe.

E. 6.5 Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren (vgl. A7). Dieses Ergebnis ([...] Jahre) wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass das Resultat dieser Analyse keinen Beweis für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers darstellt. Hingegen ist dieses Analyseergebnis durchaus ein taugliches Indiz für das effektive Alter des Beschwerdeführers. Es ist daher festzustellen, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse ebenfalls die vom Beschwerdeführer gemachte Altersangabe bestätigt.

E. 6.6 Das SEM verweist auf die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, E._______, welche diese in ihrem Asylverfahren betreffend das Alter des Beschwerdeführers gemacht habe, sowie darauf, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter erst als 15-Jähriger erfahren habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Alter eigenen Angaben zufolge erst mit 15 Jahren von seinen Eltern erfahren haben will, lässt zwar gewisse Zweifel aufkommen, spricht aber nicht konkret gegen die behauptete Minderjährigkeit respektive stellt kein taugliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens dar, zumal der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer insgesamt unglaubwürdigen Person macht. Das Gericht hat sodann wie vom SEM gewünscht die Akten N (...) beigezogen. Daraus geht hervor, dass E._______ in ihrer Erstbefragung am 7. Juli 2014 ihre Geschwister namentlich aufzählte und dabei jeweils deren Alter beifügte. In Bezug auf den Beschwerdeführer gab sie zu Protokoll, A._______ (der Beschwerdeführer) sei (...) Jahre alt (vgl. dazu N [...], A3 S. 5). Es trifft zu, dass diese Aussage im Widerspruch steht mit der Altersangabe des Beschwerdeführers. Allerdings stellt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Taufschein und zum Ergebnis der Handknochenanalyse lediglich ein sehr schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Ausserdem ist festzustellen, dass die Schwester E._______ kein exaktes Geburtsdatum nannte, was darauf schliessen lässt, dass sie das Alter ihrer Geschwister nicht genau, sondern nur ungefähr kennt. Diese Schlussfolgerung wird durch die Ausführungen in der Replik vom 16. Dezember 2016 (vgl. dazu vorstehend E. 3.4) bestätigt. Auch der Beschwerdeführer konnte das Alter seiner Schwestern nur ungefähr angeben (vgl. A8 S. 5). Aus diesen Gründen stellt die Aussage der Schwester E._______ zum Alter des Beschwerdeführers kein überzeugendes Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit dar.

E. 6.7 Schliesslich ist festzustellen, dass die sich bei den Akten befindende Fotografie des Beschwerdeführers einen sehr jungen Mann zeigt und sich jedenfalls auch aus dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht schliessen lässt, er sei offensichtlich älter als von ihm behauptet.

E. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält es das Gericht insgesamt für überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und wie von ihm geltend gemacht am (...) geboren wurde.

E. 7 Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nicht in Begleitung und Obhut einer für ihn verantwortlichen erwachsenen Person stellte, ist er als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO zu erachten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 37 zu Art. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 5) leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz, wovon die eine seit dem Jahr 2008 über eine Niederlassungsbewilligung und die andere seit dem Jahr 2014 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt. Somit hielten sich zur Zeit der Antragstellung zwei Geschwister des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz auf. Gemäss Art. 7 in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO ergibt sich daraus eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse des Beschwerdeführers liegt und dem Kindeswohl entspricht. Diesbezüglich ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien über keinerlei Bezugspersonen verfügt und erklärte, er habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil sich seine Schwestern hier befänden. Namentlich seine Schwester D._______ hat sich zudem während des Asylverfahrens für ihn engagiert. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern unterhält.

E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vom SEM erlassene Nichteintretensentscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruht. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet und gestützt darauf auch zu Unrecht Italien als für die Durchführung von dessen Asylverfahren als zuständig erachtet. Es ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint, weshalb in Anbetracht seiner rechtmässig in der Schweiz lebenden Schwestern die Schweiz - und nicht Italien - originär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zuständig ist. Für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens bestand kein Anlass, und das SEM hätte keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen dürfen. Aus diesen Gründen fällt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausser Betracht.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.7) ist das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, der (...), als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer gilt somit auch im heutigen Zeitpunkt noch als unbegleiteter Minderjähriger. Das SEM ist daher anzuweisen, die zuständige kantonale Behörde über dessen Anwesenheit zu informieren, damit die in Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vorgesehenen Massnahmen ergriffen werden können.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

E. 11.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Kanton F._______ unverzüglich über die Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zu informieren, damit die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden können.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6957/2016 plo Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort aus sei er zunächst via Sudan nach Libyen und anschliessend in einem Boot nach Italien gelangt. Am 27. Juni 2016 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche am 8. Juli 2016 von Dr. med. J. K. durchgeführt wurde. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Februar 2015 die Schule abgebrochen, weil er zuhause auf dem Feld habe arbeiten müssen. Sein älterer Bruder sei im Militärdienst, und er habe gesehen, was dieser dort habe erleiden müssen. Da er befürchtet habe, irgendwann auch eingezogen zu werden, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei am (...) geboren worden, habe aber kein Dokument dabei, welches sein Geburtsdatum belegen könnte. Er habe zwei Schwestern in der Schweiz, deshalb sei er in die Schweiz gekommen. Nach Italien wolle er nicht zurück, lieber setze er seinem Leben ein Ende. Gesundheitlich gehe es ihm gut. B. Am 5. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Schwester D._______ eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten reichen. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ordnete die Ausschaffungshaft an. E. Das SEM teilte den italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet. F. Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Ausserdem sei er unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016 sowie eine Vollmacht vom 10. November 2016 bei. H. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 14. November 2016 (Telefax) einstweilen aus. I. Mit Urteil D-7050/2016 vom 17. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Haftbeschwerde gut und verfügte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft. J. Mit Verfügung vom 18. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original zu den Akten reichen (inkl. DHL-Umschlag) L. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel -und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. Oktober 2016 auf Italien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Minderjährigkeit behauptet, habe jedoch bis heute keine Dokumente eingereicht, welche die Minderjährigkeit belegen könnten. Zudem habe er ungenaue Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf gemacht und die Minderjährigkeit auch anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft machen können. Daher sei er als volljährig zu qualifizieren. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er eher seinem Leben ein Ende setzen würde als nach Italien zurückzukehren, vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen; diese sei auch in Italien gewährleistet. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland zurückgeführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 12. April 2017 zu erfolgen. Zur Sicherstellung des Vollzugs sei der Beschwerdeführer für die Dauer von höchstens sechs Wochen in Ausschaffungshaft zu nehmen. 3.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, zwei Schwestern des Beschwerdeführers lebten seit einigen Jahren in der Schweiz, deshalb sei sein Zielland die Schweiz gewesen. Anlässlich der Registrierung im Empfangszentrum habe er sein Geburtsdatum, den (...), in das Personalienblatt eingetragen. Dies entspreche einem Alter von (...) Jahren. Die vom SEM veranlasste Handknochenanalyse habe ebenfalls ein Knochenalter von (...) Jahren ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Empfangszentrum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten ausweisen können. Seine Schwester habe jedoch beim SEM postalisch eine von den Eltern aus Eritrea erhaltene Scan-Kopie des Taufscheins des Beschwerdeführers eingereicht und dieses Dokument einige Tage später auch noch persönlich beim EVZ Basel abgegeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde durch dieses Dokument bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM gestützt auf diese Tatsachen zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei als volljährig zu betrachten. Das SEM unterschlage im Entscheid, dass das Resultat der Handknochenanalyse zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Zudem berücksichtige es in seiner Verfügung den eingereichten Taufschein überhaupt nicht. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen unbegleiteten Minderjährigen. Auch der Augenschein sowie das Verhalten des Beschwerdeführers sprächen für seine Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche unternommen, um seine Identität zu belegen. Seine Angaben betreffend sein Alter seien zudem schlüssig und plausibel ausgefallen. Die vorinstanzliche Verfügung basiere demnach auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt und sei zu kassieren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige Person zu behandeln, ihm eine Vertrauensperson zuzuordnen und auf sein Asylgesuch einzutreten. 3.3. In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es sei insbesondere unglaubhaft, dass er sein eigenes Alter erst mit 15 Jahren von seinen Eltern erfahren habe. Beim eingereichten Taufschein handle es sich bloss um eine Kopie. Zudem seien Taufurkunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente; sie dienten nicht dem Identitätsnachweis und könnten überdies in Eritrea leicht käuflich erworben und gefälscht werden. Das Ergebnis der Handknochenanalyse gelte nicht als Beweismittel für die Minderjährigkeit, daher sei das Resultat in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Italien als volljährig registriert worden sei, da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen ansonsten abgelehnt hätten. Das Gericht werde ersucht, für die Alterseinschätzung des Beschwerdeführers auch das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) beizuziehen. 3.4. In der Replik wird vorgebracht, bei dem vom SEM angesprochenen Widerspruch handle es sich um eine Berichtigung des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Eritrea. In Bezug auf seine Altersangabe habe der Beschwerdeführer indessen konsistente Angaben gemacht. Sodan sei darauf hinzuweisen, dass im afrikanischen Kontext unter anderem in Bezug auf das Alter der Menschen eine andere Wahrnehmung herrsche als in Europa. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers hätten dem Rechtsvertreter gegenüber bestätigt, dass es in Eritrea nicht unüblich sei, wenn jemand keine oder nur ungenaue Kenntnisse bezüglich seines Alters habe. Geburtsdatum und Geburtstag hätten nicht dieselbe Bedeutung wie im Westen; wichtiger sei das Taufdatum. Die Schwester des Beschwerdeführers, E._______ (N ...), habe eingeräumt, keine genauen Kenntnisse bezüglich des Alters des Beschwerdeführers zu haben, was sie den Asylbehörden auch mitgeteilt habe. Sie habe auch das Alter ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester D._______ (N ...) falsch angegeben. Der Taufschein des Beschwerdeführers sei inzwischen im Original eingereicht worden. Ein Augenschein lege die Vermutung nahe, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handle. In Bezug auf die durchgeführte Handknochenanalyse sei festzustellen, dass die Vorinstanz deren Resultat nicht im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aufgeführt habe. Aus der genauen Übereinstimmung zwischen Altersangabe und Resultat der Handknochenanalyse ergebe sich zumindest ein konkreter Hinweis bezüglich Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussage über sein Alter. Die Vorinstanz sei dafür zu rügen, dass sie dieses wichtige Sachverhaltselement im Entscheid nicht gewürdigt habe. Das SEM stelle sodann bezüglich Italien Vermutungen an, welche im Übrigen im Widerspruch mit der Aussage des Beschwerdeführers stünden, wonach er auch in Italien als Minderjähriger registriert worden sei. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss EURODAC am 28. Mai 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschiedene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO gilt insbesondere, dass ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig wird, wenn sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minderjährigen dient. Da sich zwei Schwestern des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz aufhalten (Niederlassungsbewilligung C seit dem Jahr 2008 respektive Jahresaufenthaltsbewilligung B seit dem Jahr 2014), würde sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO demnach eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), falls der Beschwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8).

6. Nach dem Gesagten ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.1. Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) geboren worden und demnach zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz (...) Jahre alt gewesen. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass er im Verlauf des Asylverfahrens bezüglich dieser Altersangabe keine widersprüchlichen Äusserungen gemacht hat, sondern sein Geburtsdatum immer mit (...) angegeben respektive ausgesagt hat, er sei (...) Jahre alt und sei, als er vor zwei Jahren sein Alter erfahren habe, (...) Jahre alt gewesen. Der vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Widerspruch betrifft nicht direkt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, sondern zum Datum, an welchem er die Schule beendet habe, und vermag daher per se nicht zur Unglaubhaftigkeit der behaupteten Altersangabe zu führen. 6.3. Das SEM wendet ein, es sei davon auszugehen, dass auch Italien den Beschwerdeführer als volljährig erachte, ansonsten es das Übernahmeersuchen abgelehnt hätte. Dieses Argument überzeugt indessen nicht. Selbst wenn Italien tatsächlich von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen würde, wäre dieser Umstand lediglich ein sehr schwaches Indiz für die tatsächliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ausserdem muss aufgrund der Aktenlage bezweifelt werden, dass Italien im Dublin-Verfahren effektiv von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist; denn der Beschwerdeführer hat den italienischen Behörden gegenüber eigenen Angaben zufolge ebenfalls gesagt, er sei (...) Jahre alt (vgl. A8 S. 3). Dafür spricht auch die Process Control Number des Beschwerdeführers in EURODAC, welche ihm anlässlich seiner Registrierung in Italien zugewiesen wurde, und welche auf "99" endet. 6.4. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und namentlich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und erklärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte (vgl. A8 S. 6). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist aber insofern der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, als er beim SEM am 13. September 2016 eine Kopie seines Taufscheins sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren dessen Original eingereicht hat. Das Original des Taufscheins wurde ihm gemäss dem ebenfalls aktenkundigen Zustellumschlag von seinem Vater aus Eritrea zugesandt und weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Dem Taufschein ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde; dieses Dokument bestätigt damit seine Altersangabe. 6.5. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren (vgl. A7). Dieses Ergebnis ([...] Jahre) wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass das Resultat dieser Analyse keinen Beweis für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers darstellt. Hingegen ist dieses Analyseergebnis durchaus ein taugliches Indiz für das effektive Alter des Beschwerdeführers. Es ist daher festzustellen, dass das Ergebnis der Handknochenanalyse ebenfalls die vom Beschwerdeführer gemachte Altersangabe bestätigt. 6.6. Das SEM verweist auf die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, E._______, welche diese in ihrem Asylverfahren betreffend das Alter des Beschwerdeführers gemacht habe, sowie darauf, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter erst als 15-Jähriger erfahren habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Alter eigenen Angaben zufolge erst mit 15 Jahren von seinen Eltern erfahren haben will, lässt zwar gewisse Zweifel aufkommen, spricht aber nicht konkret gegen die behauptete Minderjährigkeit respektive stellt kein taugliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens dar, zumal der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer insgesamt unglaubwürdigen Person macht. Das Gericht hat sodann wie vom SEM gewünscht die Akten N (...) beigezogen. Daraus geht hervor, dass E._______ in ihrer Erstbefragung am 7. Juli 2014 ihre Geschwister namentlich aufzählte und dabei jeweils deren Alter beifügte. In Bezug auf den Beschwerdeführer gab sie zu Protokoll, A._______ (der Beschwerdeführer) sei (...) Jahre alt (vgl. dazu N [...], A3 S. 5). Es trifft zu, dass diese Aussage im Widerspruch steht mit der Altersangabe des Beschwerdeführers. Allerdings stellt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Taufschein und zum Ergebnis der Handknochenanalyse lediglich ein sehr schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Ausserdem ist festzustellen, dass die Schwester E._______ kein exaktes Geburtsdatum nannte, was darauf schliessen lässt, dass sie das Alter ihrer Geschwister nicht genau, sondern nur ungefähr kennt. Diese Schlussfolgerung wird durch die Ausführungen in der Replik vom 16. Dezember 2016 (vgl. dazu vorstehend E. 3.4) bestätigt. Auch der Beschwerdeführer konnte das Alter seiner Schwestern nur ungefähr angeben (vgl. A8 S. 5). Aus diesen Gründen stellt die Aussage der Schwester E._______ zum Alter des Beschwerdeführers kein überzeugendes Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit dar. 6.7. Schliesslich ist festzustellen, dass die sich bei den Akten befindende Fotografie des Beschwerdeführers einen sehr jungen Mann zeigt und sich jedenfalls auch aus dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht schliessen lässt, er sei offensichtlich älter als von ihm behauptet. 6.8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält es das Gericht insgesamt für überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und wie von ihm geltend gemacht am (...) geboren wurde.

7. Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nicht in Begleitung und Obhut einer für ihn verantwortlichen erwachsenen Person stellte, ist er als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO zu erachten (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 37 zu Art. 2). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 5) leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz, wovon die eine seit dem Jahr 2008 über eine Niederlassungsbewilligung und die andere seit dem Jahr 2014 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt. Somit hielten sich zur Zeit der Antragstellung zwei Geschwister des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz auf. Gemäss Art. 7 in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO ergibt sich daraus eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse des Beschwerdeführers liegt und dem Kindeswohl entspricht. Diesbezüglich ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien über keinerlei Bezugspersonen verfügt und erklärte, er habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil sich seine Schwestern hier befänden. Namentlich seine Schwester D._______ hat sich zudem während des Asylverfahrens für ihn engagiert. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern unterhält.

8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vom SEM erlassene Nichteintretensentscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruht. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet und gestützt darauf auch zu Unrecht Italien als für die Durchführung von dessen Asylverfahren als zuständig erachtet. Es ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint, weshalb in Anbetracht seiner rechtmässig in der Schweiz lebenden Schwestern die Schweiz - und nicht Italien - originär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zuständig ist. Für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens bestand kein Anlass, und das SEM hätte keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen dürfen. Aus diesen Gründen fällt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausser Betracht.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.7) ist das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, der (...), als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer gilt somit auch im heutigen Zeitpunkt noch als unbegleiteter Minderjähriger. Das SEM ist daher anzuweisen, die zuständige kantonale Behörde über dessen Anwesenheit zu informieren, damit die in Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vorgesehenen Massnahmen ergriffen werden können. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 11.2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Kanton F._______ unverzüglich über die Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zu informieren, damit die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden können.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: