Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Dort habe er sich acht Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschliessend sei er via Sudan nach Libyen weitergereist, von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt und einige Wochen später im Zug via die Schweiz nach Deutschland gefahren. Am 27. Juni 2016 sei er von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe liess das SEM am 8. Juli 2016 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu den bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. A.b In der Befragung zur Person (BzP) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe im Februar 2015 die Schule (8. Klasse) abgebrochen, weil er für die Familie auf dem Feld habe arbeiten müssen. Da er nicht zur Schule gegangen sei, habe er jederzeit damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er wisse, was sein älterer Bruder im Militär alles durchmachen müsse, und er wolle nicht ebenso enden. Daher sei er aus Eritrea geflohen. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die am 11. November 2016 dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-6957/2016 vom 10. Februar 2017 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens an das SEM zurück. C. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 24. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der achten Klasse von der Schule verwiesen worden, weil er öfters gefehlt habe, da er seiner Familie bei der Arbeit zuhause habe helfen müssen. Da er ab Januar/Februar 2015 nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe er damit rechnen müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe ständig Angst gehabt, von den Behörden erwischt zu werden. Selbst wenn er die zwölfte Klasse beendet hätte, hätte er anschliessend als Soldat geendet. Er habe indessen nicht Soldat werden wollen. Aus diesen Gründen sei er im Juni 2015 zusammen mit ein paar Freunden zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist. Seine in den USA wohnhafte Tante habe ihm die Reise nach Europa finanziert. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise nicht behelligt worden. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 7. Mai 2018 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 14. Juni 2018 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf - nach gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 4. September 2018. Dabei wurde eine aktualisierte Honorarnote selben Datums zu den Akten gereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. In Bezug auf Art. 4 EMRK erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr bestehe, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden; vielmehr würde er als Schulabbrecher in den militärischen Nationaldienst eingezogen werden. Dienstleistungen militärischer Art würden indes gemäss der Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit qualifiziert. Auch die Tatsache, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht-militärischer Art gezwungen würden, vermöge für sich genommen keine drohende Verletzung des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) zu begründen; denn es werde vorliegend kein entsprechendes tatsächliches und unmittelbares Risiko einer solchen Verletzung glaubhaft gemacht. Ferner verstosse die eritreische Nationaldienstpflicht auch nicht gegen das Sklavereiverbot (Art. 4 Abs. 1 EMRK). Es ergäben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er sei ein junger, gesunder Mann mit achtjähriger Schulbildung. Seiner Familie gehöre eigenes Land sowie Nutztiere, und den Akten zufolge gehe es ihnen gut. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea und sei im dienstpflichtigen Alter. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; dies aufgrund des de facto seit 1998 geltenden Ausnahmezustandes. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Verschiedene Organe der International Labor Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Auch das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Zu verweisen sei zudem auf den vom SEM verfassten Bericht "Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jeder eritreischen Person im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar, und die Entlohnung gering. Der eritreische Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, zumal auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Demnach stelle die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar, woraus folge, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Sodann sei bei drohender Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im Falle des Beschwerdeführers wegen drohender Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM unter Verweis auf ein Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018; zur Publikation vorgesehen) fest, ein drohender Einzug in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zumindest als unzumutbar zu erachten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde und dort Zwangsarbeit verrichten müsste. Damit würde er in eine persönliche Notlage geraten. Es sei nicht sachgerecht, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den hohen Massstab des ernsthaften Risikos einer flagranten Verletzung anzuwenden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Eritrea als Minderjähriger verlassen und auf der Flucht Schlimmes erlebt habe. Er sei nun seit zwei Jahren in der Schweiz und versuche sich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher insgesamt nicht zumutbar.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet würde, Nationaldienst zu leisten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den eri-treischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in dem bereits vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 geklärt. Das Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen, wie erwähnt, eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 6.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 6.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 19-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, in Eritrea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, vor der Ausreise Schüler war und daneben im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitarbeitete. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere sind die in der Beschwerde erwähnten persönlichen Umstände (Ausreise als Minderjähriger, schlimme Erlebnisse auf der Flucht, Integrationsbemühungen in der Schweiz) nicht geeignet, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst allein aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Die bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Honorarnote vom 4. September 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von acht Stunden sowie Spesen von Fr. 50.- ausgewiesen, und der Stundenansatz wird für den Fall des Unterliegens mit Fr. 150.- veranschlagt. Der damit insgesamt (für den vorliegend eingetretenen Fall des Unterliegens) geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'250.- ist als angemessen zu erachten. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1'250.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3581/2018lan Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Dort habe er sich acht Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschliessend sei er via Sudan nach Libyen weitergereist, von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt und einige Wochen später im Zug via die Schweiz nach Deutschland gefahren. Am 27. Juni 2016 sei er von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe liess das SEM am 8. Juli 2016 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu den bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. A.b In der Befragung zur Person (BzP) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe im Februar 2015 die Schule (8. Klasse) abgebrochen, weil er für die Familie auf dem Feld habe arbeiten müssen. Da er nicht zur Schule gegangen sei, habe er jederzeit damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er wisse, was sein älterer Bruder im Militär alles durchmachen müsse, und er wolle nicht ebenso enden. Daher sei er aus Eritrea geflohen. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die am 11. November 2016 dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-6957/2016 vom 10. Februar 2017 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens an das SEM zurück. C. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 24. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der achten Klasse von der Schule verwiesen worden, weil er öfters gefehlt habe, da er seiner Familie bei der Arbeit zuhause habe helfen müssen. Da er ab Januar/Februar 2015 nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe er damit rechnen müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe ständig Angst gehabt, von den Behörden erwischt zu werden. Selbst wenn er die zwölfte Klasse beendet hätte, hätte er anschliessend als Soldat geendet. Er habe indessen nicht Soldat werden wollen. Aus diesen Gründen sei er im Juni 2015 zusammen mit ein paar Freunden zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist. Seine in den USA wohnhafte Tante habe ihm die Reise nach Europa finanziert. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise nicht behelligt worden. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 7. Mai 2018 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 14. Juni 2018 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf - nach gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 4. September 2018. Dabei wurde eine aktualisierte Honorarnote selben Datums zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. In Bezug auf Art. 4 EMRK erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr bestehe, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden; vielmehr würde er als Schulabbrecher in den militärischen Nationaldienst eingezogen werden. Dienstleistungen militärischer Art würden indes gemäss der Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit qualifiziert. Auch die Tatsache, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten nicht-militärischer Art gezwungen würden, vermöge für sich genommen keine drohende Verletzung des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) zu begründen; denn es werde vorliegend kein entsprechendes tatsächliches und unmittelbares Risiko einer solchen Verletzung glaubhaft gemacht. Ferner verstosse die eritreische Nationaldienstpflicht auch nicht gegen das Sklavereiverbot (Art. 4 Abs. 1 EMRK). Es ergäben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er sei ein junger, gesunder Mann mit achtjähriger Schulbildung. Seiner Familie gehöre eigenes Land sowie Nutztiere, und den Akten zufolge gehe es ihnen gut. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea und sei im dienstpflichtigen Alter. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; dies aufgrund des de facto seit 1998 geltenden Ausnahmezustandes. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Verschiedene Organe der International Labor Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Auch das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Zu verweisen sei zudem auf den vom SEM verfassten Bericht "Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jeder eritreischen Person im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar, und die Entlohnung gering. Der eritreische Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, zumal auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Demnach stelle die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar, woraus folge, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Sodann sei bei drohender Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im Falle des Beschwerdeführers wegen drohender Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM unter Verweis auf ein Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018; zur Publikation vorgesehen) fest, ein drohender Einzug in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zumindest als unzumutbar zu erachten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde und dort Zwangsarbeit verrichten müsste. Damit würde er in eine persönliche Notlage geraten. Es sei nicht sachgerecht, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den hohen Massstab des ernsthaften Risikos einer flagranten Verletzung anzuwenden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Eritrea als Minderjähriger verlassen und auf der Flucht Schlimmes erlebt habe. Er sei nun seit zwei Jahren in der Schweiz und versuche sich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher insgesamt nicht zumutbar.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet würde, Nationaldienst zu leisten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den eri-treischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in dem bereits vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 geklärt. Das Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen, wie erwähnt, eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 6.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 19-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, in Eritrea über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, vor der Ausreise Schüler war und daneben im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitarbeitete. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere sind die in der Beschwerde erwähnten persönlichen Umstände (Ausreise als Minderjähriger, schlimme Erlebnisse auf der Flucht, Integrationsbemühungen in der Schweiz) nicht geeignet, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst allein aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Die bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der aktualisierten Honorarnote vom 4. September 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von acht Stunden sowie Spesen von Fr. 50.- ausgewiesen, und der Stundenansatz wird für den Fall des Unterliegens mit Fr. 150.- veranschlagt. Der damit insgesamt (für den vorliegend eingetretenen Fall des Unterliegens) geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'250.- ist als angemessen zu erachten. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1'250.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: