Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. August 2013 und gelangte über diverse Länder am 9. August 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. _______ vom 13. August 2013 sowie der schriftlichen Mitteilung des BFM vom 6. September 2013, wonach in seinem Fall das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C. _______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Georgier armenischen Ursprungs und stamme aus D. _______. Aufgewachsen sei er mit seinem (...) Bruder bei der Grossmutter und deren Schwester. Bereits mit rund fünf Jahren habe er festgestellt, dass er Zuneigung für dasselbe Geschlecht empfinde. In den Jahren 2006 bis 2012 sei er dreimal in E. _______ gewesen und habe dort (Datum) Asyl erhalten. Er habe aufgrund der schlechten Bedingungen für Immigranten darauf verzichtet und sei am (Datum) wieder nach Georgien zurückgekehrt. Seit Oktober 2012 habe er bis kurz vor der Ausreise (Berufsbezeichnung 2) in einem Restaurant gehabt. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er vom Personal verspottet worden. Der Direktor habe ihn beschützt. Am 17. Mai 2013 sei er zufällig in der Rustaveli Avenue auf die Gay Pride gestossen. Zusammen mit seinem Freund L., der nicht sein Partner sei, habe er daran teilgenommen. Auf dem Freiheitsplatz sei es zur handgreiflichen Auseinandersetzung mit wütenden Priestern gekommen, welche von ihm als "Homosexuelle" beschimpft worden seien. Anlässlich eines Besuches bei seinem Bruder ungefähr vier bis fünf Tage später sei er von seinem Cousin, bei dem er seine Originalpapiere aufbewahrt habe, verprügelt worden, da er von diesem aufgrund von Fernsehaufnahmen als Homosexueller erkannt worden sei. Er habe entweichen können und fortan im Restaurant seines Arbeitgebers gewohnt. In Georgien, einem Land mit traditionellen Werten, habe er als Homosexueller keine Chance. Er habe dort kein Beziehungsnetz und würde auch keine Arbeit finden. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2013 - eröffnet am 15. November 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (u.a. Angaben zum Datum der Gay Pride vom 17. Mai 2013 respektive zur Bedeutung und Wichtigkeit dieses Tages; Angaben zu den Organisatoren der Demonstration, zur ungefähren Teilnehmerzahl an der Demonstration, zur Dauer der eigenen Demonstrationsteilnahme und zum monatelangen unbehelligten Aufenthalt im Heimatland im Zusammenhang mit dem nach dem Beschwerdeführer in Tötungsabsicht suchenden Cousin). Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das Vorbringen, anlässlich der Gay Pride in eine Schlägerei mit Drittpersonen verwickelt worden zu sein, bei der auch er zugeschlagen habe, sei nicht asylrelevant (Schutz der Demonstrationsteilnehmer durch die georgischen Behörden; u.a. Einschreiten der Behörden gegen das Durchgreifen der Priester zwecks Auflösung der Demonstration; keine Hinweise auf eine Verfolgung durch Kirchenvertreter; Zeitpunkt des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Datum der Ausreise; unterlassene Anzeigeerstattung gegen den gewalttätigen Cousin bei den schutzfähigen und -willigen georgischen Behörden). Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, fielen nicht unter Art. 3 AsylG (u.a. keine Probleme mit den georgischen Behörden; Verspottung durch Mitarbeitende am Arbeitsplatz). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Vollzugs der Wegweisung wurde ausgeführt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückführung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz (Freunde, weitere Verwandte). Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genüge nicht, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Im Übrigen habe er Arbeit als Homosexueller und auch Verständnis dafür gefunden. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden ein Begleitschreiben von Queeramnesty vom 13. Dezember 2013, zwei Jahresberichte von Amnesty International und Ilga Europe von 2013 zur Situation der LGBTI (lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex people) in Georgien, zwei Internetartikel von Amnesty International vom 17. Mai 2013 und 18. Mai 2012 über die homophobe Gewalt in Georgien und im Südkaukasus sowie ein Arztbericht (Befundbericht von Dr. med. [U.H.], Facharzt für Dermatologie u. Venerologie FMH/Phlebologie SGP, [F.], vom 10. Dezember 2013) über die HIV-Infektion des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. Januar 2014 einen entsprechenden aktuellen Arztbericht zu übermitteln, welcher sich über seine HIV-Infektion sowie nötige, konkret geplante Behandlungsmassnahmen ausspreche. Ebenfalls wurde er ersucht, gestützt auf den Befundbericht von Dr. med. (U.H.) entsprechende ärztliche Berichte der Infektiologie des Kantonsspitals C. _______ sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nach und reichte einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals C. _______ vom 30. Dezember 2013 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 wurde von der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell ein ärztliches Attest des Kantonsspitals C. _______ vom 17. Dezember 2013 zu den Akten gereicht, welches in der Folge zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung an das BFM überwiesen wurde. G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erfolgte am 16. Januar 2014 die Mandatsanzeige beim BFM durch die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin. Ferner forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben vom 22. Januar 2014 zur Einreichung eines Arztberichts auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach und reichte einen vom 24. Januar 2014 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. (S. S.), Kantonsspital C. _______, Departement Innere Medizin, Fachbereich Infektiologie, zu den Akten (Eingang BFM: 30. Januar 2014). H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei in der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen im Asylpunkt zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer gehegte Angst einer Stigmatisierung als Homosexueller und HIV-Positiver könne subjektiv in einer eher homophoben georgischen Gesellschaft nachvollzogen werden, objektiv betrachtet gehe das BFM jedoch - wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt - davon aus, dass hierin keine begründete Furcht vor Verfolgung - auch Drittverfolgung - vorliege, zumal auch eine Diskriminierung von Personen mit HIV-Erkrankung gesetzlich verboten sei. Der Beschwerdeführer habe erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht, HIV-positiv zu sein. Dem ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2014 (vgl. Bst. G) könne entnommen werden, dass mit einer antiretroviralen Therapie in der Schweiz am 30. Dezember 2013 angefangen worden sei. Sie solle lebenslang dauern und aus den Medikamenten Kivexa, Preista, Norvir und einer Antibiotikaprophylaxe bestehen. Diese Medikamente seien in Georgien erhältlich. Laut Informationsblatt Georgien (2013) der bundesdeutschen Behörden (www.bamf.de) und IOM sowie der D-A-CH-Analyse Georgien vom Juni 2011 (www.ecoi.net) seien sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen von Personen, die an HIV erkrankt seien, vorhanden und kostenlos. Patienten müssten auch keine Zuzahlung leisten. Antiretrovirale Medikamente würden von Hilfsorganisationen (Global Fund) ebenfalls ohne Zuzahlung abgegeben. Die am 30. Dezember 2013 begonnene antibiotische Therapie gegen (Infektionskrankheit) müsste zum heutigen Zeitpunkt unterbrechungslos abgeschlossen sein. (Infektionskrankheit) sei ohnehin etwa im Infektionskrankenhaus in D. _______ behandelbar. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Zugang zu den Therapien in Georgien gegeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge zwar bloss über ein kleines Beziehungsnetz - (...) Bruder, der jedoch teilweise arbeite und von Nachbarn unterstützt werde - sowie Freunde, die ihm behilflich sein könnten. Er habe bis zuletzt in einem Restaurant arbeiten können, dessen Besitzer Verständnis für seine Situation gezeigt habe. Ausserdem habe er Eltern im Ausland, etwa seinen Vater in Armenien, die ihn auch unterstützen könnten. Zudem sei er bis zu seiner Ausreise nach E. _______ im Jahre 2011 für sich und seine heute verstorbene Grossmutter und Grosstante wirtschaftlich aufgekommen, womit er auch trotz ambulanter Therapie weiterhin arbeiten könne. Schliesslich könne der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1Bst. d AsylG) notwendige Medikamente für die Rückreise und/oder Unterstützung für die Rückkehrhilfe geltend machen. I. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2014 dem Beschwerdeführer direkt die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf seine mit diversen Publikationen zur Haltung der Bevölkerung gegenüber Homosexuellen in Georgien versehene Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. In Beachtung des Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2014 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Fristansetzung die Möglichkeit zu einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. Februar 2014 eingeräumt. In der Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass vollumfänglich auf die bereits eingereichte Replik zu verweisen sei und es keiner weiteren Anmerkungen mehr bedürfe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht lässt dieses zu den gleichen Feststellungen und Schlussfolgerungen gelangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage einer Asylgewährung. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die geeignet wären, die Ausführungen des BFM zu entkräften oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es mit der blossen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden. Ferner ist unbestritten, dass er irgendwelche Schwierigkeiten asylrelevanten Ausmasses mit den georgischen Behörden oder Dritten, mit Ausnahme von solchen mit seinem Cousin, klar verneinte (A 5 S. 10, A 14 S. 7 und 9 Fragen 38 ff., 58 und 66 f. gemäss Aktenverzeichnis BFM; angefochtene Verfügung II/3 S. 4). Eine Anzeige gegen seinen gewalttätigen Cousin will er gemäss Beschwerde sodann bloss unterlassen haben, weil dessen Kinder noch klein gewesen seien, währendem er eine solche anlässlich der Bundesanhörung noch als unsinnig ("sinnlos und ohne Grundlage") bezeichnete. Mit anderen Worten geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer anbegehrte Hilfe seitens der staatlichen Organe nicht verweigert worden wäre. Insgesamt ist seinen Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Replik zusammenfassend zu entnehmen, dass sein Umfeld und die gesamte Gesellschaft in Georgien seine Homosexualität und Krankheit nie akzeptieren würden und er deshalb - trotz eines in Georgien existierenden gesetzlichen Diskriminierungsverbots von Homosexuellen und HIV-infizierten Personen - verbalen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt sein könnte. Aus der diesbezüglich geäusserten Befürchtung respektive der eher als mutmassend und nicht über Allgemeinplätze hinausgehend zu qualifizierenden Erklärung wird indes ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge zum Selbstschutz sehr diskret gelebt haben will, noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Den diversen auf Beschwerdestufe eingereichten und im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers stehenden Publikationen (vgl. Bst. C und I hiervor) ist mangels konkret auf dessen Person bezogener Ausführungen keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr eingegangen zu werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die Krankheit des Beschwerdeführers steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, bestätigt durch die Urteile des EGMR Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember 2011, 10486/10, und S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2013, 60367/10, zu verweisen, wonach der Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK nur unter aussergewöhnlichen Umständen verletzt, so wenn sich eine von gesundheitlichen Schwierigkeiten betroffene Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Stadium der Krankheit befindet, ohne Möglichkeit der Pflege und Unterstützung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland, so dass der baldige Tod als unausweichlich erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-2248/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt (E. 4) erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation zum einen als unglaubhaft und zum andern verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit den georgischen Behörden oder relevante Probleme mit Dritten. Der noch keine (Anzahl) Jahre alte Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung ([...] Jahre) und wusste sich gemäss eigenen Angaben bereits ab dem (...) Schuljahr durchzubringen. Unter anderem ging er einer Erwerbstätigkeit als (Berufsbezeichnung 1) und als (Berufsbezeichnung 2) einem Restaurant nach. Auch habe er vom Jahre 2006 bis zur Ausreise nach E. _______ im Jahre 2011 für seine inzwischen verstorbenen Grossmutter und Grosstante sowie seinen (...) Bruder gesorgt (A 5 S. 4 und 6 sowie A 14 S. 3 Fragen 14, 15 und 16). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zwar auf ein relativ kleines, insgesamt aber als ausreichend zu bezeichnendes und mit nicht zu unterschätzender Qualität ausgestattetes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein (...) Bruder, der (staatliche Unterstützung) bezieht, wird zusätzlich von Nachbarn unterstützt und geht Gelegenheitsverdiensten als (Berufsbezeichnung 3)- und (Berufsbezeichnung 4) neben einer (Örtlichkeit) nach (A 14 S. 4 Fragen 18 und 19). Sein Freund L., mit dem er über Facebook kommuniziere, und dessen Cousin organisierten und finanzierten teilweise seine Ausreise (A 14 S. 5, 7 und 10 Fragen 25, 43 und 75). Angaben des Beschwerdeführers zufolge vermittelte ihm L., bei dem er zwei Wochen nach der Kündigung der Arbeitsstelle vor der Ausreise gelebt habe, auch die Stelle im Restaurant, in dem die Chefin grosses Verständnis für seine Situation aufgebracht habe (A 14 S. 5 und 11 Fragen 25 und 78 und 86). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen im engeren und weiteren Sinn im Ausland und es ist nicht auszuschliessen, dass diese Personen ihm bei einer Rückkehr nach Georgien in einer Anfangsphase allenfalls unterstützend beistehen könnten (A 5 S. 6 und 7).
E. 6.3.3 Im Zusammenhang mit der auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Inhalt respektive Umfang (u.a. Verlauf, Behandlung, Medikamentation) der mit ärztlichen Berichten belegten HIV-Infizierung des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C, E, und G) ergeben sich aus den entsprechenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 (vgl. Bst. H). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte die Vorinstanz unter entsprechendem Quellennachweis in besagter Vernehmlassung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, in einer nicht zu beanstandenden Weise auf, dass die Behandlung einer an HIV erkrankten Person inklusive die Abgabe der dazu erforderlichen Medikamentation in Georgien kostenlos gewährleistet ist. Ergänzend sei erwähnt, dass im massgebenden ärztlichen Bericht, worauf sich das BFM stützt, unter anderem im Falle einer gegenwärtigen und zukünftigen Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers von einer guten Prognose die Rede ist. Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) grundsätzlich nicht, sondern relativiert diese letztlich bloss in einer nicht weiter zu beachtenden Weise, indem er von einer theoretisch möglichen Behandlung spricht. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in Georgien nicht als unzumutbar zu erachten. Wie das BFM ebenfalls vermerkt hat, können vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7042/2013 Urteil vom 6. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A. _______, geboren (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. August 2013 und gelangte über diverse Länder am 9. August 2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. _______ vom 13. August 2013 sowie der schriftlichen Mitteilung des BFM vom 6. September 2013, wonach in seinem Fall das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C. _______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Georgier armenischen Ursprungs und stamme aus D. _______. Aufgewachsen sei er mit seinem (...) Bruder bei der Grossmutter und deren Schwester. Bereits mit rund fünf Jahren habe er festgestellt, dass er Zuneigung für dasselbe Geschlecht empfinde. In den Jahren 2006 bis 2012 sei er dreimal in E. _______ gewesen und habe dort (Datum) Asyl erhalten. Er habe aufgrund der schlechten Bedingungen für Immigranten darauf verzichtet und sei am (Datum) wieder nach Georgien zurückgekehrt. Seit Oktober 2012 habe er bis kurz vor der Ausreise (Berufsbezeichnung 2) in einem Restaurant gehabt. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er vom Personal verspottet worden. Der Direktor habe ihn beschützt. Am 17. Mai 2013 sei er zufällig in der Rustaveli Avenue auf die Gay Pride gestossen. Zusammen mit seinem Freund L., der nicht sein Partner sei, habe er daran teilgenommen. Auf dem Freiheitsplatz sei es zur handgreiflichen Auseinandersetzung mit wütenden Priestern gekommen, welche von ihm als "Homosexuelle" beschimpft worden seien. Anlässlich eines Besuches bei seinem Bruder ungefähr vier bis fünf Tage später sei er von seinem Cousin, bei dem er seine Originalpapiere aufbewahrt habe, verprügelt worden, da er von diesem aufgrund von Fernsehaufnahmen als Homosexueller erkannt worden sei. Er habe entweichen können und fortan im Restaurant seines Arbeitgebers gewohnt. In Georgien, einem Land mit traditionellen Werten, habe er als Homosexueller keine Chance. Er habe dort kein Beziehungsnetz und würde auch keine Arbeit finden. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2013 - eröffnet am 15. November 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (u.a. Angaben zum Datum der Gay Pride vom 17. Mai 2013 respektive zur Bedeutung und Wichtigkeit dieses Tages; Angaben zu den Organisatoren der Demonstration, zur ungefähren Teilnehmerzahl an der Demonstration, zur Dauer der eigenen Demonstrationsteilnahme und zum monatelangen unbehelligten Aufenthalt im Heimatland im Zusammenhang mit dem nach dem Beschwerdeführer in Tötungsabsicht suchenden Cousin). Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das Vorbringen, anlässlich der Gay Pride in eine Schlägerei mit Drittpersonen verwickelt worden zu sein, bei der auch er zugeschlagen habe, sei nicht asylrelevant (Schutz der Demonstrationsteilnehmer durch die georgischen Behörden; u.a. Einschreiten der Behörden gegen das Durchgreifen der Priester zwecks Auflösung der Demonstration; keine Hinweise auf eine Verfolgung durch Kirchenvertreter; Zeitpunkt des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Datum der Ausreise; unterlassene Anzeigeerstattung gegen den gewalttätigen Cousin bei den schutzfähigen und -willigen georgischen Behörden). Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, fielen nicht unter Art. 3 AsylG (u.a. keine Probleme mit den georgischen Behörden; Verspottung durch Mitarbeitende am Arbeitsplatz). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Vollzugs der Wegweisung wurde ausgeführt, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückführung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz (Freunde, weitere Verwandte). Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genüge nicht, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Im Übrigen habe er Arbeit als Homosexueller und auch Verständnis dafür gefunden. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden ein Begleitschreiben von Queeramnesty vom 13. Dezember 2013, zwei Jahresberichte von Amnesty International und Ilga Europe von 2013 zur Situation der LGBTI (lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex people) in Georgien, zwei Internetartikel von Amnesty International vom 17. Mai 2013 und 18. Mai 2012 über die homophobe Gewalt in Georgien und im Südkaukasus sowie ein Arztbericht (Befundbericht von Dr. med. [U.H.], Facharzt für Dermatologie u. Venerologie FMH/Phlebologie SGP, [F.], vom 10. Dezember 2013) über die HIV-Infektion des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. Januar 2014 einen entsprechenden aktuellen Arztbericht zu übermitteln, welcher sich über seine HIV-Infektion sowie nötige, konkret geplante Behandlungsmassnahmen ausspreche. Ebenfalls wurde er ersucht, gestützt auf den Befundbericht von Dr. med. (U.H.) entsprechende ärztliche Berichte der Infektiologie des Kantonsspitals C. _______ sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nach und reichte einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals C. _______ vom 30. Dezember 2013 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 wurde von der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell ein ärztliches Attest des Kantonsspitals C. _______ vom 17. Dezember 2013 zu den Akten gereicht, welches in der Folge zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung an das BFM überwiesen wurde. G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erfolgte am 16. Januar 2014 die Mandatsanzeige beim BFM durch die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin. Ferner forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben vom 22. Januar 2014 zur Einreichung eines Arztberichts auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach und reichte einen vom 24. Januar 2014 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. (S. S.), Kantonsspital C. _______, Departement Innere Medizin, Fachbereich Infektiologie, zu den Akten (Eingang BFM: 30. Januar 2014). H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei in der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen im Asylpunkt zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer gehegte Angst einer Stigmatisierung als Homosexueller und HIV-Positiver könne subjektiv in einer eher homophoben georgischen Gesellschaft nachvollzogen werden, objektiv betrachtet gehe das BFM jedoch - wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt - davon aus, dass hierin keine begründete Furcht vor Verfolgung - auch Drittverfolgung - vorliege, zumal auch eine Diskriminierung von Personen mit HIV-Erkrankung gesetzlich verboten sei. Der Beschwerdeführer habe erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht, HIV-positiv zu sein. Dem ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2014 (vgl. Bst. G) könne entnommen werden, dass mit einer antiretroviralen Therapie in der Schweiz am 30. Dezember 2013 angefangen worden sei. Sie solle lebenslang dauern und aus den Medikamenten Kivexa, Preista, Norvir und einer Antibiotikaprophylaxe bestehen. Diese Medikamente seien in Georgien erhältlich. Laut Informationsblatt Georgien (2013) der bundesdeutschen Behörden (www.bamf.de) und IOM sowie der D-A-CH-Analyse Georgien vom Juni 2011 (www.ecoi.net) seien sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen von Personen, die an HIV erkrankt seien, vorhanden und kostenlos. Patienten müssten auch keine Zuzahlung leisten. Antiretrovirale Medikamente würden von Hilfsorganisationen (Global Fund) ebenfalls ohne Zuzahlung abgegeben. Die am 30. Dezember 2013 begonnene antibiotische Therapie gegen (Infektionskrankheit) müsste zum heutigen Zeitpunkt unterbrechungslos abgeschlossen sein. (Infektionskrankheit) sei ohnehin etwa im Infektionskrankenhaus in D. _______ behandelbar. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Zugang zu den Therapien in Georgien gegeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge zwar bloss über ein kleines Beziehungsnetz - (...) Bruder, der jedoch teilweise arbeite und von Nachbarn unterstützt werde - sowie Freunde, die ihm behilflich sein könnten. Er habe bis zuletzt in einem Restaurant arbeiten können, dessen Besitzer Verständnis für seine Situation gezeigt habe. Ausserdem habe er Eltern im Ausland, etwa seinen Vater in Armenien, die ihn auch unterstützen könnten. Zudem sei er bis zu seiner Ausreise nach E. _______ im Jahre 2011 für sich und seine heute verstorbene Grossmutter und Grosstante wirtschaftlich aufgekommen, womit er auch trotz ambulanter Therapie weiterhin arbeiten könne. Schliesslich könne der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1Bst. d AsylG) notwendige Medikamente für die Rückreise und/oder Unterstützung für die Rückkehrhilfe geltend machen. I. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2014 dem Beschwerdeführer direkt die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf seine mit diversen Publikationen zur Haltung der Bevölkerung gegenüber Homosexuellen in Georgien versehene Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. In Beachtung des Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2014 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Fristansetzung die Möglichkeit zu einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. Februar 2014 eingeräumt. In der Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass vollumfänglich auf die bereits eingereichte Replik zu verweisen sei und es keiner weiteren Anmerkungen mehr bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht lässt dieses zu den gleichen Feststellungen und Schlussfolgerungen gelangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage einer Asylgewährung. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die geeignet wären, die Ausführungen des BFM zu entkräften oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es mit der blossen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden. Ferner ist unbestritten, dass er irgendwelche Schwierigkeiten asylrelevanten Ausmasses mit den georgischen Behörden oder Dritten, mit Ausnahme von solchen mit seinem Cousin, klar verneinte (A 5 S. 10, A 14 S. 7 und 9 Fragen 38 ff., 58 und 66 f. gemäss Aktenverzeichnis BFM; angefochtene Verfügung II/3 S. 4). Eine Anzeige gegen seinen gewalttätigen Cousin will er gemäss Beschwerde sodann bloss unterlassen haben, weil dessen Kinder noch klein gewesen seien, währendem er eine solche anlässlich der Bundesanhörung noch als unsinnig ("sinnlos und ohne Grundlage") bezeichnete. Mit anderen Worten geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer anbegehrte Hilfe seitens der staatlichen Organe nicht verweigert worden wäre. Insgesamt ist seinen Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Replik zusammenfassend zu entnehmen, dass sein Umfeld und die gesamte Gesellschaft in Georgien seine Homosexualität und Krankheit nie akzeptieren würden und er deshalb - trotz eines in Georgien existierenden gesetzlichen Diskriminierungsverbots von Homosexuellen und HIV-infizierten Personen - verbalen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt sein könnte. Aus der diesbezüglich geäusserten Befürchtung respektive der eher als mutmassend und nicht über Allgemeinplätze hinausgehend zu qualifizierenden Erklärung wird indes ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge zum Selbstschutz sehr diskret gelebt haben will, noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Den diversen auf Beschwerdestufe eingereichten und im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers stehenden Publikationen (vgl. Bst. C und I hiervor) ist mangels konkret auf dessen Person bezogener Ausführungen keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr eingegangen zu werden. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die Krankheit des Beschwerdeführers steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, bestätigt durch die Urteile des EGMR Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember 2011, 10486/10, und S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2013, 60367/10, zu verweisen, wonach der Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK nur unter aussergewöhnlichen Umständen verletzt, so wenn sich eine von gesundheitlichen Schwierigkeiten betroffene Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Stadium der Krankheit befindet, ohne Möglichkeit der Pflege und Unterstützung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland, so dass der baldige Tod als unausweichlich erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-2248/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt (E. 4) erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation zum einen als unglaubhaft und zum andern verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit den georgischen Behörden oder relevante Probleme mit Dritten. Der noch keine (Anzahl) Jahre alte Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung ([...] Jahre) und wusste sich gemäss eigenen Angaben bereits ab dem (...) Schuljahr durchzubringen. Unter anderem ging er einer Erwerbstätigkeit als (Berufsbezeichnung 1) und als (Berufsbezeichnung 2) einem Restaurant nach. Auch habe er vom Jahre 2006 bis zur Ausreise nach E. _______ im Jahre 2011 für seine inzwischen verstorbenen Grossmutter und Grosstante sowie seinen (...) Bruder gesorgt (A 5 S. 4 und 6 sowie A 14 S. 3 Fragen 14, 15 und 16). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zwar auf ein relativ kleines, insgesamt aber als ausreichend zu bezeichnendes und mit nicht zu unterschätzender Qualität ausgestattetes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein (...) Bruder, der (staatliche Unterstützung) bezieht, wird zusätzlich von Nachbarn unterstützt und geht Gelegenheitsverdiensten als (Berufsbezeichnung 3)- und (Berufsbezeichnung 4) neben einer (Örtlichkeit) nach (A 14 S. 4 Fragen 18 und 19). Sein Freund L., mit dem er über Facebook kommuniziere, und dessen Cousin organisierten und finanzierten teilweise seine Ausreise (A 14 S. 5, 7 und 10 Fragen 25, 43 und 75). Angaben des Beschwerdeführers zufolge vermittelte ihm L., bei dem er zwei Wochen nach der Kündigung der Arbeitsstelle vor der Ausreise gelebt habe, auch die Stelle im Restaurant, in dem die Chefin grosses Verständnis für seine Situation aufgebracht habe (A 14 S. 5 und 11 Fragen 25 und 78 und 86). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen im engeren und weiteren Sinn im Ausland und es ist nicht auszuschliessen, dass diese Personen ihm bei einer Rückkehr nach Georgien in einer Anfangsphase allenfalls unterstützend beistehen könnten (A 5 S. 6 und 7). 6.3.3 Im Zusammenhang mit der auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Inhalt respektive Umfang (u.a. Verlauf, Behandlung, Medikamentation) der mit ärztlichen Berichten belegten HIV-Infizierung des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C, E, und G) ergeben sich aus den entsprechenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 (vgl. Bst. H). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte die Vorinstanz unter entsprechendem Quellennachweis in besagter Vernehmlassung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, in einer nicht zu beanstandenden Weise auf, dass die Behandlung einer an HIV erkrankten Person inklusive die Abgabe der dazu erforderlichen Medikamentation in Georgien kostenlos gewährleistet ist. Ergänzend sei erwähnt, dass im massgebenden ärztlichen Bericht, worauf sich das BFM stützt, unter anderem im Falle einer gegenwärtigen und zukünftigen Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers von einer guten Prognose die Rede ist. Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) grundsätzlich nicht, sondern relativiert diese letztlich bloss in einer nicht weiter zu beachtenden Weise, indem er von einer theoretisch möglichen Behandlung spricht. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in Georgien nicht als unzumutbar zu erachten. Wie das BFM ebenfalls vermerkt hat, können vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: