Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 7. Januar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung wurde am 17. Mai 2005 rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 machte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 hob das BFM die Ziffern 3 - 5 der Verfügung vom 29. April 2005 auf, und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 - eröffnet am 10. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 27. November 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Fax-Eingabe vom 10. Oktober 2007 an das BFM, welche dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Parallel dazu forderte er den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 2. November 2007 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten werde das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 27. November 2007 auf. H. Mit Beschwerdeverbesserung vom 24. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Situation im Nordirak bis dato bei weitem nicht so gesichert sei, wie die Vorinstanz dies feststellen wolle. Es sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug im jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Im Übrigen bekenne sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben, weshalb er bei einer Rückschaffung einer konkreten zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Taufurkunde sowie eine Bestätigung eines Pfarrers vom 15. Oktober 2007 in Kopie, verschiedene Internetauszüge (unter anderem einen offenen Brief vom 1. Juni 2007 an die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel) und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Asylsuchende aus Irak" vom 25. Juni 2007 bei. I. Am 2. November 2007 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 (recte 16. April 2008) legte der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitschrift "Weltweit"1/2008 in Kopie ins Recht. K. Mit Fax-Eingabe vom 26. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. April 2008 (NZZ -Online) ins Recht.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist und sich die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt.
E. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Falls eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, nach einer Analyse der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den erwähnte drei Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Eigenen Angaben zufolge verfüge er in der Provinz Dohuk mit seinen Eltern und Geschwistern zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sollte somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfe.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Grundsatzurteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner überdurchschnittlichen Ausbildung im Irak (Abschluss eines Studiums) ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
E. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Zugehörigkeit zur (syrisch -) orthodoxen Kirche vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Gemäss Artikel 2 der irakischen Verfassung ist der Islam zwar die offizielle Staatsreligion des Landes. Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit aber für alle Personen garantiert, namentlich für Christen, Yeziden und Mandäer-Sabier (Art. 2 und 42). Nicht-Muslime machen einen Anteil von rund drei Prozent an der Gesamtbevölkerung des Iraks aus, wovon es sich bei den meisten um Christen (römisch-katholische Chaldäer, Assyrer u.a.) handelt. Es gibt Vorwürfe, wonach religiöse Minderheiten durch die kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) diskriminiert werden, indem beispielsweise ihr Land entschädigungslos konfisziert und mit Siedlungen bebaut werde oder sie vor Gericht willkürlich behandelt oder Urteile zu ihren Gunsten von den Behörden nicht durchgesetzt würden (Minority Rights Group International [MRGI], Assimilation, Exodus, Eradication: Iraq's Minority Communities since 2003, 16. februar 2007, S. 20; UK-Home Office [Home Office], Country of Origin Information Report - Iraq, 30. April 2007, Z. 21.42). Die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (wie zum Beispiel die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Seit dem Sturz des Saddam-Regimes wurden einige christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild gegründet, welche aufgrund ihrer Bekehrungstätigkeit jedoch auf Ablehnung sowohl der Muslime als auch der alteingesessenen Christen - welche Missionierungen stets abgelehnt hatten - stossen (Home Office, Z. 21.60 ff.). In den Norden (insbesondere in die Region um Mossul, südlich der grünen Linie) zurückkehrende Christen, die unter Saddam vertrieben wurden und nun ihre Besitzansprüche anmelden, machen ausserdem Schwierigkeiten mit PUK- und KDP-Anhängern geltend (MRGI, S. 20; UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007 [UNHCR's Eligibility Guidelines2007], S. 66; vgl. BVGE 2008/4, E. 6.6.6).
E. 3.5.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es jedoch in den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheitengruppen. Die KRG-Behörden respektieren die Religionsfreiheit und bieten sogar finanzielle Unterstützung für Christen und Ahl-I-Haqs an. Das Alltagsleben für religiöse Minderheiten verläuft in den KRG-Provinzen relativ normal, wie für alle anderen Bürger auch. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk vom 10. Januar 2008 liegen keine Hinweise über gezielte systematische Verfolgungen von Christen von Seiten der KRG-Behörden innerhalb der von der KRG verwalteten Zone. Die KRG-Behörden würden denn auch betonen, dass sie andere Religionen respektieren wollen und den Christen und Al-I-Haqs auch Geld für "deren" Angelegenheiten gegeben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass es zu Diskriminierungen kommen kann. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund, dass die meisten der im Irak noch verbliebenen Christen in die KRG-Gebiete geflohen sind, zu relativeren. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel von NZZ-online vom 21. April 2008 wird neben der Darstellung der schwierigen Situation der Christen im Bagdader Dora-Viertel ausdrücklich festgehalten, dass einige tausend Gläubige nach Kurdistan geflohen sind, wo sie ohne Angst vor Verfolgung ihre Religion ausüben könnten und in manchen Gegenden grosszügige Hilfe von der Regionalregierung erhielten. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hält in ihrem Memorandum vom Mai 2007 ausdrücklich fest, dass für Christen im Irak, die einzige Möglichkeit, in relativer Sicherheit zu leben ohne ausser Landes zu fliehen, die Flucht in den Nordirak ist. Der Präsident Kurdistans, Masud Barzani, hat denn auch in einer Rede vor den Parlamentswahlen am 15. Dezember 2005 die Christen des Iraks eingeladen, in Kurdistan zu leben. Mittlerweile sind über 50'000 Christen nach Kurdistan geflohen, in einem Stadtteil von Arbil, in Ankawa leben nahezu 20'000 Christen, mehr als sonst in einem Ort des Irak. Schliesslich ist im Januar 2007 das chaldäische College und ein Priesterseminar, die zuvor Monate lang geschlossen gewesen waren, von Bagdad nach Erbil gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die mit diesen grossen Migrationsströmen verbundenen Erschwernisse des Alltages nicht. Dennoch kann vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung für aus dem Nordirak stammende Christen dorthin als zumutbar bezeichnet werden.
E. 3.5.3 Weitere persönliche Gründe, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation sind nicht ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-7025/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli, (Vorsitz), Richter Benedicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, 18. Februar 1979, alias B._______,18. Februar 1979, alias C._______, geboren 18. Februar 1979, Irak, vertreten durch Decimo Vincenzi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 7. Januar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung wurde am 17. Mai 2005 rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 machte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 hob das BFM die Ziffern 3 - 5 der Verfügung vom 29. April 2005 auf, und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 - eröffnet am 10. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 27. November 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Fax-Eingabe vom 10. Oktober 2007 an das BFM, welche dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Parallel dazu forderte er den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 2. November 2007 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten werde das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 27. November 2007 auf. H. Mit Beschwerdeverbesserung vom 24. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Situation im Nordirak bis dato bei weitem nicht so gesichert sei, wie die Vorinstanz dies feststellen wolle. Es sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug im jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Im Übrigen bekenne sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben, weshalb er bei einer Rückschaffung einer konkreten zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Taufurkunde sowie eine Bestätigung eines Pfarrers vom 15. Oktober 2007 in Kopie, verschiedene Internetauszüge (unter anderem einen offenen Brief vom 1. Juni 2007 an die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel) und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Asylsuchende aus Irak" vom 25. Juni 2007 bei. I. Am 2. November 2007 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 (recte 16. April 2008) legte der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitschrift "Weltweit"1/2008 in Kopie ins Recht. K. Mit Fax-Eingabe vom 26. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. April 2008 (NZZ -Online) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist und sich die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Falls eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, nach einer Analyse der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den erwähnte drei Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Eigenen Angaben zufolge verfüge er in der Provinz Dohuk mit seinen Eltern und Geschwistern zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sollte somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfe. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Grundsatzurteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner überdurchschnittlichen Ausbildung im Irak (Abschluss eines Studiums) ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. 3.5.1 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Zugehörigkeit zur (syrisch -) orthodoxen Kirche vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Gemäss Artikel 2 der irakischen Verfassung ist der Islam zwar die offizielle Staatsreligion des Landes. Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit aber für alle Personen garantiert, namentlich für Christen, Yeziden und Mandäer-Sabier (Art. 2 und 42). Nicht-Muslime machen einen Anteil von rund drei Prozent an der Gesamtbevölkerung des Iraks aus, wovon es sich bei den meisten um Christen (römisch-katholische Chaldäer, Assyrer u.a.) handelt. Es gibt Vorwürfe, wonach religiöse Minderheiten durch die kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) diskriminiert werden, indem beispielsweise ihr Land entschädigungslos konfisziert und mit Siedlungen bebaut werde oder sie vor Gericht willkürlich behandelt oder Urteile zu ihren Gunsten von den Behörden nicht durchgesetzt würden (Minority Rights Group International [MRGI], Assimilation, Exodus, Eradication: Iraq's Minority Communities since 2003, 16. februar 2007, S. 20; UK-Home Office [Home Office], Country of Origin Information Report - Iraq, 30. April 2007, Z. 21.42). Die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (wie zum Beispiel die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Seit dem Sturz des Saddam-Regimes wurden einige christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild gegründet, welche aufgrund ihrer Bekehrungstätigkeit jedoch auf Ablehnung sowohl der Muslime als auch der alteingesessenen Christen - welche Missionierungen stets abgelehnt hatten - stossen (Home Office, Z. 21.60 ff.). In den Norden (insbesondere in die Region um Mossul, südlich der grünen Linie) zurückkehrende Christen, die unter Saddam vertrieben wurden und nun ihre Besitzansprüche anmelden, machen ausserdem Schwierigkeiten mit PUK- und KDP-Anhängern geltend (MRGI, S. 20; UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007 [UNHCR's Eligibility Guidelines2007], S. 66; vgl. BVGE 2008/4, E. 6.6.6). 3.5.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es jedoch in den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheitengruppen. Die KRG-Behörden respektieren die Religionsfreiheit und bieten sogar finanzielle Unterstützung für Christen und Ahl-I-Haqs an. Das Alltagsleben für religiöse Minderheiten verläuft in den KRG-Provinzen relativ normal, wie für alle anderen Bürger auch. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk vom 10. Januar 2008 liegen keine Hinweise über gezielte systematische Verfolgungen von Christen von Seiten der KRG-Behörden innerhalb der von der KRG verwalteten Zone. Die KRG-Behörden würden denn auch betonen, dass sie andere Religionen respektieren wollen und den Christen und Al-I-Haqs auch Geld für "deren" Angelegenheiten gegeben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass es zu Diskriminierungen kommen kann. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund, dass die meisten der im Irak noch verbliebenen Christen in die KRG-Gebiete geflohen sind, zu relativeren. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel von NZZ-online vom 21. April 2008 wird neben der Darstellung der schwierigen Situation der Christen im Bagdader Dora-Viertel ausdrücklich festgehalten, dass einige tausend Gläubige nach Kurdistan geflohen sind, wo sie ohne Angst vor Verfolgung ihre Religion ausüben könnten und in manchen Gegenden grosszügige Hilfe von der Regionalregierung erhielten. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hält in ihrem Memorandum vom Mai 2007 ausdrücklich fest, dass für Christen im Irak, die einzige Möglichkeit, in relativer Sicherheit zu leben ohne ausser Landes zu fliehen, die Flucht in den Nordirak ist. Der Präsident Kurdistans, Masud Barzani, hat denn auch in einer Rede vor den Parlamentswahlen am 15. Dezember 2005 die Christen des Iraks eingeladen, in Kurdistan zu leben. Mittlerweile sind über 50'000 Christen nach Kurdistan geflohen, in einem Stadtteil von Arbil, in Ankawa leben nahezu 20'000 Christen, mehr als sonst in einem Ort des Irak. Schliesslich ist im Januar 2007 das chaldäische College und ein Priesterseminar, die zuvor Monate lang geschlossen gewesen waren, von Bagdad nach Erbil gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die mit diesen grossen Migrationsströmen verbundenen Erschwernisse des Alltages nicht. Dennoch kann vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung für aus dem Nordirak stammende Christen dorthin als zumutbar bezeichnet werden. 3.5.3 Weitere persönliche Gründe, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation sind nicht ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: