Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2000 und gelangten am 20. Juli 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2000 illegal in die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. A.b Einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 des Migrationsamts des Kantons (...) zufolge ist die Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) seit dem 31. Oktober 2001 unbekannten Aufenthaltes. A.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung bis am 2. April 2002 an. A.d Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2002 (Poststempel) mit Urteil vom 22. Juli 2002 ab. B. B.a Mit an das BFF zugestellter, als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 11. September 2002 (Eingang BFF: 17. September 2002) beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil vom 22. Juli 2002 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungen des Schulbesuchs von drei Kindern der Beschwerdeführer, eine Bestätigung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 22. August 2002, ein ärztliches Zeugnis von Dr. I.________ vom 21. August 2002, ein Geburtsschein, ein Auszug aus einem Urteil der ARK, zwei Berichte aus "Le Potentiel" vom August 2002 und eine Stellungnahme der SFH vom 16. August 2000. B.b Da das Bundesamt zum Schluss kam, bei der Eingabe vom 11. September 2002 handle es sich um ein Revisionsgesuch, für dessen Behandlung die ARK zuständig sei, überwies es dieselbe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 7. Oktober 2002 an die ARK. B.c In der Folge wies die ARK mit Urteil vom 22. Oktober 2002 das Revisionsgesuch ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'200.--. Gleichzeitig überwies die ARK die Akten zur gutscheinenden Prüfung, ob die Eingabe nicht teilweise ein Wiedererwägungsgesuch darstelle, an das BFF. C. Mit Verfügung vom 21. November 2002 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Januar 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung des BFF vom 21. November 2002 sei aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2002 in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 28. November 2002 sowie ein Schreiben vom 28. November 2002 eines Lehrers zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und teilte den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht besage, die Tochter D._______. (Beschwerdeführerin 4) leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und suizidaler Tendenz. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFF könnten jedoch psychische Leiden in Kinshasa behandelt werden. Es gebe mehrere Psychiater und sämtliche für die Behandlung psychischer Leiden notwendigen Medikamente, die sich auf der Liste der Organisation Mondiale de la Santé befänden, seien erhältlich. Was die Kosten für eine Behandlung anbelange, sei auf das Urteil der ARK vom 22. Juli 2002 verwiesen, in dem festgehalten werde, dass die Beschwerdeführer über weit überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügten. Dementsprechend könne die Tochter die in der Schweiz begonnene Behandlung in ihrem Heimatland fortsetzen und sich die benötigten Medikamente besorgen. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Poststempel vom 18. Februar 2003) ging bei der ARK ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde (...) ein, in dem zur politischen und medizinischen Situation in Kinshasa Stellung genommen wurde. H. Mit Replik vom 20. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer nochmals die Eingabe vom 14. Februar 2003 der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde (...) einreichen und im Wesentlichen geltend machen, es gebe in Kinshasa kein psychiatrisches Angebot für Jugendliche. Zudem stehe ihrer Familie kein Geld mehr für ihre medizinische Versorgung zur Verfügung, weil sie ihr gesamtes Geld bereits auf der Flucht ausgegeben hätten. Die Behauptung, die Beschwerdeführer verfügten über überdurchschnittliche finanzielle Mittel, sei somit unzutreffend. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Poststempel vom 25. Juli 2007) liessen die Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Todesbescheinigung, den Vater betreffend, zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 30. August und 5. September 2007 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, das Einbürgerungsverfahren der Kinder F._______ und G._______ (Beschwerdeführer 5 und 6) sei von den (...) Behörden antragsgemäss sistiert worden. K. Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. September 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, es bestehe im vorliegenden Fall keine Bereitschaft, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. M. Dem Formular "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" vom 17. Dezember 2007 zufolge wurde die am 12. September 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin D._______ von einem Schweizer anerkannt, weshalb sie, wie im Begleitschreiben vom 22. Januar 2008 festgehalten wird, ebenfalls Schweizerin geworden sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 4.1 Der Prüfungsgegenstand beschränkte sich gemäss Überweisung auf die im Revisionsurteil der ARK angeführten Punkte; nunmehr ist zu prüfen, ob sich - insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer - der rechtserhebliche Sachverhalt wiedererwägungsrechtlich wesentlich verändert hat.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann) ist am 2. März 2007 verstorben; diesbezüglich wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Desgleichen bei der verschwundenen Tochter (Beschwerdeführerin 3).
E. 4.3 Keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ist in Bezug auf den Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung zu verzeichnen. Indessen hat sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung nachträglich doch noch in verschiedenen Punkten verändert. Nach Praxis der ehemaligen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zwar zumutbar, nämlich dann, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 ist am 2. März 2007 verstorben. Die Witwe, welche bald 50 Jahre alt sein wird, gehört zur Kategorie von Personen, bei welchen nach dem Gesagten in der Regel der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wird. Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchten, liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin 4, welche bereits Mutter eines am (...) geborenen Kindes ist, gebar am (...) ein weiteres Kind, welches das Schweizerbürgerrecht besitzt, weil der Kindsvater Schweizerbürger ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 4 sich deshalb auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könnte, um daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, dürfte wohl zu verneinen sein (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 2C.199/2007 vom 23. Juli 2007 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 3c und 3d S. 298 f.), kann aber letztendlich offen gelassen werden. Auch die Beschwerdeführerin 4 gehört nach dem oben Erwähnten zur Kategorie der Personen, bei denen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen ist, weil sie für zwei kleine Kinder aufkommen muss.
E. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Mithin ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und dergleichen. Wie in allen Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem bei der Analyse der Situation - die sich für die betroffene Person nach dem Vollzug der Wegweisung im Heimatstaat ergäbe - die damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, 2005 Nr. 6; 1994 Nr. 18). Das Kind F._______ (Beschwerdeführer 5) sowie die beiden jüngsten Kinder der Witwe besuchen bereits die Mittelschule. Insofern liegen seit dem Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM wesentlich veränderte Sachverhaltselemente vor, die unter Berücksichtigung des Kindeswohls auf die Unzumutbakeit des Wegweisungsvollzugs für diese Personen schliessen lassen.
E. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf die weiteren Vorbingen im einzelnen einzugehen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern gelungen ist, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da eine erzwungene Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sie im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. Demzufolge kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2002 und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2002 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verfügen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung vom 21. November 2002 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2002 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...) ad (Kopie; Beilage: internationaler Führerausweis No., Identitätskarte, fünf Geburtsurkunden) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7023/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. März 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
1. A._______, verstorben den (...), dessen Witwe
2. B._______, geboren (...), und deren Kinder
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), deren Sohn E._______, geb. (...),
5. F._______, geb. (...),
6. G._______, geb. (...),
7. H._______, geb. (...), Demokratische Republik Kongo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFF vom 21. November 2002 / N . Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2000 und gelangten am 20. Juli 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2000 illegal in die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. A.b Einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 des Migrationsamts des Kantons (...) zufolge ist die Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) seit dem 31. Oktober 2001 unbekannten Aufenthaltes. A.c Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung bis am 2. April 2002 an. A.d Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2002 (Poststempel) mit Urteil vom 22. Juli 2002 ab. B. B.a Mit an das BFF zugestellter, als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 11. September 2002 (Eingang BFF: 17. September 2002) beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil vom 22. Juli 2002 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungen des Schulbesuchs von drei Kindern der Beschwerdeführer, eine Bestätigung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 22. August 2002, ein ärztliches Zeugnis von Dr. I.________ vom 21. August 2002, ein Geburtsschein, ein Auszug aus einem Urteil der ARK, zwei Berichte aus "Le Potentiel" vom August 2002 und eine Stellungnahme der SFH vom 16. August 2000. B.b Da das Bundesamt zum Schluss kam, bei der Eingabe vom 11. September 2002 handle es sich um ein Revisionsgesuch, für dessen Behandlung die ARK zuständig sei, überwies es dieselbe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 7. Oktober 2002 an die ARK. B.c In der Folge wies die ARK mit Urteil vom 22. Oktober 2002 das Revisionsgesuch ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'200.--. Gleichzeitig überwies die ARK die Akten zur gutscheinenden Prüfung, ob die Eingabe nicht teilweise ein Wiedererwägungsgesuch darstelle, an das BFF. C. Mit Verfügung vom 21. November 2002 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Januar 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung des BFF vom 21. November 2002 sei aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2002 in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons (...) vom 28. November 2002 sowie ein Schreiben vom 28. November 2002 eines Lehrers zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2003 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und teilte den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Fortgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht besage, die Tochter D._______. (Beschwerdeführerin 4) leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und suizidaler Tendenz. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFF könnten jedoch psychische Leiden in Kinshasa behandelt werden. Es gebe mehrere Psychiater und sämtliche für die Behandlung psychischer Leiden notwendigen Medikamente, die sich auf der Liste der Organisation Mondiale de la Santé befänden, seien erhältlich. Was die Kosten für eine Behandlung anbelange, sei auf das Urteil der ARK vom 22. Juli 2002 verwiesen, in dem festgehalten werde, dass die Beschwerdeführer über weit überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügten. Dementsprechend könne die Tochter die in der Schweiz begonnene Behandlung in ihrem Heimatland fortsetzen und sich die benötigten Medikamente besorgen. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 (Poststempel vom 18. Februar 2003) ging bei der ARK ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde (...) ein, in dem zur politischen und medizinischen Situation in Kinshasa Stellung genommen wurde. H. Mit Replik vom 20. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer nochmals die Eingabe vom 14. Februar 2003 der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde (...) einreichen und im Wesentlichen geltend machen, es gebe in Kinshasa kein psychiatrisches Angebot für Jugendliche. Zudem stehe ihrer Familie kein Geld mehr für ihre medizinische Versorgung zur Verfügung, weil sie ihr gesamtes Geld bereits auf der Flucht ausgegeben hätten. Die Behauptung, die Beschwerdeführer verfügten über überdurchschnittliche finanzielle Mittel, sei somit unzutreffend. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Poststempel vom 25. Juli 2007) liessen die Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Todesbescheinigung, den Vater betreffend, zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 30. August und 5. September 2007 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, das Einbürgerungsverfahren der Kinder F._______ und G._______ (Beschwerdeführer 5 und 6) sei von den (...) Behörden antragsgemäss sistiert worden. K. Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. September 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, es bestehe im vorliegenden Fall keine Bereitschaft, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und einen entsprechenden Antrag dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. M. Dem Formular "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" vom 17. Dezember 2007 zufolge wurde die am 12. September 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin D._______ von einem Schweizer anerkannt, weshalb sie, wie im Begleitschreiben vom 22. Januar 2008 festgehalten wird, ebenfalls Schweizerin geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Der Prüfungsgegenstand beschränkte sich gemäss Überweisung auf die im Revisionsurteil der ARK angeführten Punkte; nunmehr ist zu prüfen, ob sich - insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer - der rechtserhebliche Sachverhalt wiedererwägungsrechtlich wesentlich verändert hat. 4.2 Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann) ist am 2. März 2007 verstorben; diesbezüglich wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Desgleichen bei der verschwundenen Tochter (Beschwerdeführerin 3). 4.3 Keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ist in Bezug auf den Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung zu verzeichnen. Indessen hat sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung nachträglich doch noch in verschiedenen Punkten verändert. Nach Praxis der ehemaligen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zwar zumutbar, nämlich dann, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 ist am 2. März 2007 verstorben. Die Witwe, welche bald 50 Jahre alt sein wird, gehört zur Kategorie von Personen, bei welchen nach dem Gesagten in der Regel der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wird. Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchten, liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor. 4.4 Die Beschwerdeführerin 4, welche bereits Mutter eines am (...) geborenen Kindes ist, gebar am (...) ein weiteres Kind, welches das Schweizerbürgerrecht besitzt, weil der Kindsvater Schweizerbürger ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 4 sich deshalb auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könnte, um daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, dürfte wohl zu verneinen sein (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichts 2C.199/2007 vom 23. Juli 2007 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 3c und 3d S. 298 f.), kann aber letztendlich offen gelassen werden. Auch die Beschwerdeführerin 4 gehört nach dem oben Erwähnten zur Kategorie der Personen, bei denen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen ist, weil sie für zwei kleine Kinder aufkommen muss. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug insbesondere nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Mithin ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und dergleichen. Wie in allen Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem bei der Analyse der Situation - die sich für die betroffene Person nach dem Vollzug der Wegweisung im Heimatstaat ergäbe - die damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, 2005 Nr. 6; 1994 Nr. 18). Das Kind F._______ (Beschwerdeführer 5) sowie die beiden jüngsten Kinder der Witwe besuchen bereits die Mittelschule. Insofern liegen seit dem Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM wesentlich veränderte Sachverhaltselemente vor, die unter Berücksichtigung des Kindeswohls auf die Unzumutbakeit des Wegweisungsvollzugs für diese Personen schliessen lassen. 4.6 Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf die weiteren Vorbingen im einzelnen einzugehen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern gelungen ist, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da eine erzwungene Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sie im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. Demzufolge kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2002 und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2002 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verfügen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 21. November 2002 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) ad (Kopie; Beilage: internationaler Führerausweis No., Identitätskarte, fünf Geburtsurkunden) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: