Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers - ebenfalls eine Staatsangehörige von Eritrea - reichte _______ 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie _______ summarisch befragt und _______ angehört. Mit Verfügung des BFM vom _______ 2010 wurde ihrem Asylgesuch entsprochen; sie wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihr wurde Asyl in der Schweiz gewährt. B. _______ 2010 stellte die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers mit aktuellem Aufenthalt in einem _______ Flüchtlingslager sowie ihrer drei sich im Sudan befindenden Kinder. In der Folge bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und den drei genannten Kindern _______ 2010 die Einreise in die Schweiz. C. C.a. _______ 2010 gelangte der Beschwerdeführer _______ in die Schweiz. Hier wurde er _______ summarisch befragt und _______ angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, in Eritrea Haft und Misshandlungen erlitten zu haben. C.b. _______ 2010 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das BFM berief sich in diesem Entscheid wiederum auf Art. 3 Abs. 1 AsylG. C.c. Die drei vorgenannten Kinder befinden sich gemäss Aktenlage seit _______ Dezember 2011 in der Schweiz. D. Ein vom Beschwerdeführer bereits vor dem Gesuch um Familiennachzug anhängig gemachtes Verfahren aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG ist gemäss Aktenlage noch (formal) hängig (vgl. Dossier _______). E. _______ 2011 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug seiner ebenfalls im Sudan weilenden leiblichen Tochter aus einer anderen Beziehung, deren Mutter gestorben sei, stellen. Am 22. Juni 2011 erkundigte er sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Oktober 2011 machte er ergänzende Angaben zum Gesuch und reichte Beweismittel nach. Er legte dar, die genannte Tochter habe bei seinen Eltern gelebt und sei im Februar 2011 nach _______ geflohen. Dort lebe sie zusammen mit ihren Halbschwestern bei einem Bekannten. Am 3. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine prioritäre Behandlung des Falles. F. Mit Verfügung vom 30. November 2011 - eröffnet am 1. Dezember 2011 - wies das BFM die Eingabe vom _______ 2011 als Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, bei der genannten Tochter handle es sich zwar um ein leibliches Kind des Beschwerdeführers. Er habe aber nie längere Zeit mit ihr zusammen gelebt, weshalb es am Erfordernis der Trennung durch die Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG fehle. Im Weiteren dürfe ein Gesuch im Sinne von Art. 51 AsylG grundsätzlich nicht ohne vorgängige Prüfung von möglichen Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG abgelehnt werden. In diesem Zusammenhang verwies das BFM auf BVGE 2007/19. Im vorliegenden Fall seien indes keine diesbezüglichen Indizien ersichtlich. Überdies beziehe sich die Rechtsprechung lediglich auf Angehörige einer Kernfamilie und mithin auf Eltern oder Elternteile, die selbstredend die elterliche Gewalt über ihre Kinder ausübten. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Der Tochter sei aber unbenommen, ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG zu stellen. Ein solches Gesuch würde nach den für diesen Gesetzesartikel geltenden Bestimmungen geprüft. G. Mit Eingabe vom _______ 2011 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einreisebewilligung der genannten Tochter erneut stellen. Im Antwortschreiben vom _______ 2011 wies das BFM wiederum auf die Möglichkeit eines Gesuchs im Sinne von Art. 20 AsylG hin. Ein solches würde nach anderen Kriterien geprüft. H. H.a. _______ 2011 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung / Asylgesuch im Ausland" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie das Eintreten auf das vorliegende Gesuch beziehungsweise die wiedererwägungsweise Feststellung, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Tochter des Beschwerdeführers verbunden mit der Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde angeführt, die Tochter des Beschwerdeführers sei im Sudan in Bälde auf sich allein gestellt und stehe nicht mehr unter der elterlichen Fürsorge einer anderen Person wie namentlich auch der Grosseltern in Eritrea. Zusammen mit den anderen drei Kindern, die bereits über eine Einreisebewilligung in die Schweiz verfügten, sei sie bei einem Cousin ihrer Stiefmutter in _______ untergebracht. Dieser Cousin fürchte um seine eigene Sicherheit und könne nicht mehr lange auf die Tochter des Beschwerdeführers achtgeben; vielmehr beabsichtige er, nach der Ausreise der drei anderen Kinder des Beschwerdeführers in ein europäisches Land weiterzufliehen. Für die genannte Tochter des Beschwerdeführers sei es mithin sehr wichtig, zusammen mit ihren Halbgeschwistern in die Schweiz zu reisen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht freiwillig getrennt von seiner Tochter gelebt, sondern unter Zwang langjährigen Militärdienst geleistet. Seine Vaterpflichten habe er gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei anderen Kindern gegenüber wahrgenommen. Im Weiteren treffe die Einschätzung des BFM, das Vorliegen der elterlichen Sorge habe Einfluss auf die Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch aus dem Ausland, ohnehin nicht zu. Ferner bestünden deutliche Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Tochter. Sie sei wegen ihrer Eltern unter Druck gesetzt worden. Nach einem Fluchtversuch aus Eritrea sei sie _______ 2010 für drei Wochen inhaftiert worden. _______ 2011 sei es ihr gelungen, ausser Landes zu fliehen. Im Falle der Rückkehr müsse sie mit Haft und Folter rechnen. Ausserdem bestehe bei ihr eine offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb ihr nicht zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. H.b. Am 13. Dezember 2011 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von der erwähnten Tochter des Beschwerdeführers _______ unterzeichnete Vollmacht vom _______. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2011, die Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter gestützt auf Art. 51 AsylG, eventualiter die Gutheissung ihres Asylgesuchs nach Art. 20 AsylG verbunden mit der Erteilung einer Einreisebewilligung, subeventualiter die Anweisung der vorinstanzlichen Behörde, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 20 AsylG einzutreten verbunden mit der sofortigen Erteilung der Einreisebewilligung zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen Erwägungen der Eingabe vom _______ 2011 und brachte ergänzende Argumente vor. Auf diese wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 3. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom _______ 2011 beim BFM geltend, der angefochtene Entscheid vom 29. November 2011 sei ursprünglich falsch. Soweit er damit die (analoge) Anwendung von Revisionsgründen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens bei der Vorinstanz zu erwirken sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Solche Gründe können vorliegend insofern nicht zur Anwendung gelangen, als der dafür massgebliche Sachverhalt offensichtlich bereits innert laufender Beschwerdefrist und damit im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden konnte und wurde (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Entsprechend ist auch die Eingabe vom _______ 2011 grundsätzlich als Teil der Beschwerde gegen den besagten Entscheid entgegenzunehmen.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings - hier des Beschwerdeführers - abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 3.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 4.1 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle der vormals in Eritrea verbliebenen und sich jetzt im Sudan aufhaltenden minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit mit ihr zusammengelebt und sei entsprechend nicht durch seine Flucht von ihr getrennt worden. In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, er habe nicht freiwillig getrennt von seiner Tochter gelebt, sondern unter Zwang langjährigen Militärdienst geleistet. Seine Vaterpflichten habe er gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei anderen Kindern gegenüber wahrgenommen. Besagte Tochter habe bis zum Tod der Kindsmutter bei dieser gelebt. Danach habe sie sich abwechselnd bei den Grosseltern väterlicherseits und der Stiefmutter sowie Halbgeschwistern aufgehalten. Er habe eine sehr enge Beziehung zu ihr. Sie sei auch in der neuen Familie als Mitglied in Erscheinung getreten und habe zu ihrer Stiefmutter und den drei Halbgeschwistern eine enge Beziehung.
E. 4.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Ausführungen hat er sich _______ 1996 verheiratet. Von der Heirat bis zur Ausreise habe er grundsätzlich bei den Schwiegereltern der Gattin in _______ Wohnsitz gehabt. Er habe sich dort nur in der militärischen Urlaubszeit aufhalten können. Die Tochter aus einer anderen Beziehung habe bei seinen Eltern in _______ gelebt (B 1/12 S. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer und die uneheliche Tochter nicht im gleichen Haushalt lebten, als berechtigt. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes und der Inhaftierung unter entsprechend erschwerten Bedingungen das Familienleben gepflegt haben dürfte; am Umstand, wonach sich die erwähnte Tochter offenbar nicht bei seiner Familie aufgehalten hat, ändern diese Sachverhaltselemente indes nichts. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Tochter habe sich nebst bei seinen Eltern auch bei seiner eigenen Familie bei der Stiefmutter und den Halbgeschwistern aufgehalten. Diese Vorbringen werden durch die vorhandenen Akten indes nicht hinreichend gestützt. Vielmehr fällt auf, dass die Stiefmutter in ihrem Asylverfahren die Stieftochter nicht erwähnte. Schliesslich wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom _______ 2010 insbesondere auch den aktuellen Aufenthaltsort seiner ausserehelichen Tochter, welche sich mittlerweile im Sudan befinden soll, nicht (B 11/12 S. 3). Auch diese Tatsache spricht gegen die geltend gemachte enge Beziehung respektive die Familiengemeinschaft vor der Flucht.
E. 4.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei seiner ausserehelichen Tochter in einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise unter dem Titel "Familienasyl" rechtfertigen würde, da die Tochter unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten habe, fällt damit gestützt auf die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeeingaben, soweit letztere sich zur Familienzusammenführung äussern, ausser Betracht. Eine Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem Fall ist demnach in Bezug auf seine aussereheliche Tochter die conditio sine qua non des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf diesbezügliche weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 4.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner mittlerweile im Sudan befindlichen minderjährigen Tochter (zusammen mit den ehelichen Kindern) ist augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um der im Ausland befindlichen Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend angewandt werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine Aufenthaltsregelung seiner Tochter in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner unehelichen Tochter im Sinne des Familiennachzuges bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 S. 43 und untenstehend Ziff. 6).
E. 4.5 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter unter dem Aspekt des Asylgesuches aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu beurteilen. Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (vgl. BVGE 2007/19). Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren waren - wie das BFM zu Recht festhält - jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen und die damit die Durchführung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gerechtfertigt hätten. Demzufolge war das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu prüfen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechende Vorbringen nun auf Beschwerdeebene eingebracht werden, dem ist vielmehr in einem durch das BFM neu anzuhebenden Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 6 untenstehend). Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war die Prüfung des Asylgesuchs im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Eventualanträge - soweit sie im Zusammenhang mit Art. 20 AsylG stehen - stellen eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AslyG abgelehnt und der im Ausland befindlichen Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Hingegen liegt aufgrund der Beschwerdeeingaben nunmehr ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG vor. Die Akten sind entsprechend dem BFM zur beförderlichen Behandlung dieses Gesuches zu übermitteln (Art. 8 VwVG). Diese Einschätzung erscheint namentlich auch in Berücksichtigung der expliziten Hinweise des BFM zur Möglichkeit der Asylgesuchstellung im angefochtenen Entscheid und im Antwortschreiben vom _______ 2011 als angezeigt.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind indes in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung zu erlassen, zumal der Beschwerdeführer den Akten zufolge als bedürftig zu qualifizieren ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung angesichts der Untersuchungsmaxime nicht gegeben war. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des Asylgesuchs aus dem Ausland (Tochter B._______ des Beschwerdeführers) überwiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7010/2011/sed Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Eritrea, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, zurzeit im Sudan; Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / _______. Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers - ebenfalls eine Staatsangehörige von Eritrea - reichte _______ 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie _______ summarisch befragt und _______ angehört. Mit Verfügung des BFM vom _______ 2010 wurde ihrem Asylgesuch entsprochen; sie wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihr wurde Asyl in der Schweiz gewährt. B. _______ 2010 stellte die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers mit aktuellem Aufenthalt in einem _______ Flüchtlingslager sowie ihrer drei sich im Sudan befindenden Kinder. In der Folge bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und den drei genannten Kindern _______ 2010 die Einreise in die Schweiz. C. C.a. _______ 2010 gelangte der Beschwerdeführer _______ in die Schweiz. Hier wurde er _______ summarisch befragt und _______ angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, in Eritrea Haft und Misshandlungen erlitten zu haben. C.b. _______ 2010 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das BFM berief sich in diesem Entscheid wiederum auf Art. 3 Abs. 1 AsylG. C.c. Die drei vorgenannten Kinder befinden sich gemäss Aktenlage seit _______ Dezember 2011 in der Schweiz. D. Ein vom Beschwerdeführer bereits vor dem Gesuch um Familiennachzug anhängig gemachtes Verfahren aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG ist gemäss Aktenlage noch (formal) hängig (vgl. Dossier _______). E. _______ 2011 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug seiner ebenfalls im Sudan weilenden leiblichen Tochter aus einer anderen Beziehung, deren Mutter gestorben sei, stellen. Am 22. Juni 2011 erkundigte er sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Oktober 2011 machte er ergänzende Angaben zum Gesuch und reichte Beweismittel nach. Er legte dar, die genannte Tochter habe bei seinen Eltern gelebt und sei im Februar 2011 nach _______ geflohen. Dort lebe sie zusammen mit ihren Halbschwestern bei einem Bekannten. Am 3. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine prioritäre Behandlung des Falles. F. Mit Verfügung vom 30. November 2011 - eröffnet am 1. Dezember 2011 - wies das BFM die Eingabe vom _______ 2011 als Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, bei der genannten Tochter handle es sich zwar um ein leibliches Kind des Beschwerdeführers. Er habe aber nie längere Zeit mit ihr zusammen gelebt, weshalb es am Erfordernis der Trennung durch die Flucht gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG fehle. Im Weiteren dürfe ein Gesuch im Sinne von Art. 51 AsylG grundsätzlich nicht ohne vorgängige Prüfung von möglichen Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG abgelehnt werden. In diesem Zusammenhang verwies das BFM auf BVGE 2007/19. Im vorliegenden Fall seien indes keine diesbezüglichen Indizien ersichtlich. Überdies beziehe sich die Rechtsprechung lediglich auf Angehörige einer Kernfamilie und mithin auf Eltern oder Elternteile, die selbstredend die elterliche Gewalt über ihre Kinder ausübten. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Der Tochter sei aber unbenommen, ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG zu stellen. Ein solches Gesuch würde nach den für diesen Gesetzesartikel geltenden Bestimmungen geprüft. G. Mit Eingabe vom _______ 2011 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einreisebewilligung der genannten Tochter erneut stellen. Im Antwortschreiben vom _______ 2011 wies das BFM wiederum auf die Möglichkeit eines Gesuchs im Sinne von Art. 20 AsylG hin. Ein solches würde nach anderen Kriterien geprüft. H. H.a. _______ 2011 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung / Asylgesuch im Ausland" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie das Eintreten auf das vorliegende Gesuch beziehungsweise die wiedererwägungsweise Feststellung, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Tochter des Beschwerdeführers verbunden mit der Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde angeführt, die Tochter des Beschwerdeführers sei im Sudan in Bälde auf sich allein gestellt und stehe nicht mehr unter der elterlichen Fürsorge einer anderen Person wie namentlich auch der Grosseltern in Eritrea. Zusammen mit den anderen drei Kindern, die bereits über eine Einreisebewilligung in die Schweiz verfügten, sei sie bei einem Cousin ihrer Stiefmutter in _______ untergebracht. Dieser Cousin fürchte um seine eigene Sicherheit und könne nicht mehr lange auf die Tochter des Beschwerdeführers achtgeben; vielmehr beabsichtige er, nach der Ausreise der drei anderen Kinder des Beschwerdeführers in ein europäisches Land weiterzufliehen. Für die genannte Tochter des Beschwerdeführers sei es mithin sehr wichtig, zusammen mit ihren Halbgeschwistern in die Schweiz zu reisen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht freiwillig getrennt von seiner Tochter gelebt, sondern unter Zwang langjährigen Militärdienst geleistet. Seine Vaterpflichten habe er gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei anderen Kindern gegenüber wahrgenommen. Im Weiteren treffe die Einschätzung des BFM, das Vorliegen der elterlichen Sorge habe Einfluss auf die Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch aus dem Ausland, ohnehin nicht zu. Ferner bestünden deutliche Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Tochter. Sie sei wegen ihrer Eltern unter Druck gesetzt worden. Nach einem Fluchtversuch aus Eritrea sei sie _______ 2010 für drei Wochen inhaftiert worden. _______ 2011 sei es ihr gelungen, ausser Landes zu fliehen. Im Falle der Rückkehr müsse sie mit Haft und Folter rechnen. Ausserdem bestehe bei ihr eine offensichtliche Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb ihr nicht zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. H.b. Am 13. Dezember 2011 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von der erwähnten Tochter des Beschwerdeführers _______ unterzeichnete Vollmacht vom _______. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2011, die Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Tochter gestützt auf Art. 51 AsylG, eventualiter die Gutheissung ihres Asylgesuchs nach Art. 20 AsylG verbunden mit der Erteilung einer Einreisebewilligung, subeventualiter die Anweisung der vorinstanzlichen Behörde, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 20 AsylG einzutreten verbunden mit der sofortigen Erteilung der Einreisebewilligung zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen Erwägungen der Eingabe vom _______ 2011 und brachte ergänzende Argumente vor. Auf diese wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 3. Januar 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom _______ 2011 beim BFM geltend, der angefochtene Entscheid vom 29. November 2011 sei ursprünglich falsch. Soweit er damit die (analoge) Anwendung von Revisionsgründen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens bei der Vorinstanz zu erwirken sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Solche Gründe können vorliegend insofern nicht zur Anwendung gelangen, als der dafür massgebliche Sachverhalt offensichtlich bereits innert laufender Beschwerdefrist und damit im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden konnte und wurde (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Entsprechend ist auch die Eingabe vom _______ 2011 grundsätzlich als Teil der Beschwerde gegen den besagten Entscheid entgegenzunehmen. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings - hier des Beschwerdeführers - abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 3.2. Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 4. 4.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle der vormals in Eritrea verbliebenen und sich jetzt im Sudan aufhaltenden minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit mit ihr zusammengelebt und sei entsprechend nicht durch seine Flucht von ihr getrennt worden. In den Rekurseingaben wird geltend gemacht, er habe nicht freiwillig getrennt von seiner Tochter gelebt, sondern unter Zwang langjährigen Militärdienst geleistet. Seine Vaterpflichten habe er gleichwohl sowohl ihr wie auch den drei anderen Kindern gegenüber wahrgenommen. Besagte Tochter habe bis zum Tod der Kindsmutter bei dieser gelebt. Danach habe sie sich abwechselnd bei den Grosseltern väterlicherseits und der Stiefmutter sowie Halbgeschwistern aufgehalten. Er habe eine sehr enge Beziehung zu ihr. Sie sei auch in der neuen Familie als Mitglied in Erscheinung getreten und habe zu ihrer Stiefmutter und den drei Halbgeschwistern eine enge Beziehung. 4.2. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss seinen Ausführungen hat er sich _______ 1996 verheiratet. Von der Heirat bis zur Ausreise habe er grundsätzlich bei den Schwiegereltern der Gattin in _______ Wohnsitz gehabt. Er habe sich dort nur in der militärischen Urlaubszeit aufhalten können. Die Tochter aus einer anderen Beziehung habe bei seinen Eltern in _______ gelebt (B 1/12 S. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer und die uneheliche Tochter nicht im gleichen Haushalt lebten, als berechtigt. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes und der Inhaftierung unter entsprechend erschwerten Bedingungen das Familienleben gepflegt haben dürfte; am Umstand, wonach sich die erwähnte Tochter offenbar nicht bei seiner Familie aufgehalten hat, ändern diese Sachverhaltselemente indes nichts. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Tochter habe sich nebst bei seinen Eltern auch bei seiner eigenen Familie bei der Stiefmutter und den Halbgeschwistern aufgehalten. Diese Vorbringen werden durch die vorhandenen Akten indes nicht hinreichend gestützt. Vielmehr fällt auf, dass die Stiefmutter in ihrem Asylverfahren die Stieftochter nicht erwähnte. Schliesslich wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom _______ 2010 insbesondere auch den aktuellen Aufenthaltsort seiner ausserehelichen Tochter, welche sich mittlerweile im Sudan befinden soll, nicht (B 11/12 S. 3). Auch diese Tatsache spricht gegen die geltend gemachte enge Beziehung respektive die Familiengemeinschaft vor der Flucht. 4.3. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei seiner ausserehelichen Tochter in einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise unter dem Titel "Familienasyl" rechtfertigen würde, da die Tochter unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten habe, fällt damit gestützt auf die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeeingaben, soweit letztere sich zur Familienzusammenführung äussern, ausser Betracht. Eine Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem Fall ist demnach in Bezug auf seine aussereheliche Tochter die conditio sine qua non des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf diesbezügliche weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 4.4. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner mittlerweile im Sudan befindlichen minderjährigen Tochter (zusammen mit den ehelichen Kindern) ist augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um der im Ausland befindlichen Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend angewandt werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine Aufenthaltsregelung seiner Tochter in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die in dieser Hinsicht zuständige ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner unehelichen Tochter im Sinne des Familiennachzuges bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 S. 43 und untenstehend Ziff. 6). 4.5. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug seiner Tochter unter dem Aspekt des Asylgesuches aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu beurteilen. Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (vgl. BVGE 2007/19). Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren waren - wie das BFM zu Recht festhält - jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen und die damit die Durchführung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gerechtfertigt hätten. Demzufolge war das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu prüfen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechende Vorbringen nun auf Beschwerdeebene eingebracht werden, dem ist vielmehr in einem durch das BFM neu anzuhebenden Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 6 untenstehend). Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war die Prüfung des Asylgesuchs im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sowie des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Eventualanträge - soweit sie im Zusammenhang mit Art. 20 AsylG stehen - stellen eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstands dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AslyG abgelehnt und der im Ausland befindlichen Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Hingegen liegt aufgrund der Beschwerdeeingaben nunmehr ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG vor. Die Akten sind entsprechend dem BFM zur beförderlichen Behandlung dieses Gesuches zu übermitteln (Art. 8 VwVG). Diese Einschätzung erscheint namentlich auch in Berücksichtigung der expliziten Hinweise des BFM zur Möglichkeit der Asylgesuchstellung im angefochtenen Entscheid und im Antwortschreiben vom _______ 2011 als angezeigt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind indes in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung zu erlassen, zumal der Beschwerdeführer den Akten zufolge als bedürftig zu qualifizieren ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung angesichts der Untersuchungsmaxime nicht gegeben war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des Asylgesuchs aus dem Ausland (Tochter B._______ des Beschwerdeführers) überwiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: