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D-5297/2015

D-5297/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-15 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Vater der Beschwerdeführenden C._______ reiste gemäss eigenen Angaben Ende 1999 aus seinem Heimatstaat aus, verbrachte einige Jahre im Sudan und später einige Jahre in Libyen, bevor er am 3. Februar 2011 in die Schweiz einreiste. Am 15. Februar 2011 reichte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 anerkannte die Vorinstanz C._______ als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte C._______ für seine zwei Kinder A._______ und B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter der Kinder (nachfolgend: H.K.) im Jahr 2003 verstorben sei und sie seither mit Verwandten mütterlicherseits gelebt hätten. Mit dem älteren Kind habe er von Geburt an bis zur Flucht in den Sudan im Jahr 2000 zusammengelebt. Die damalige Ehefrau H.K. sei später auch in den Sudan gekommen, wo sie mit dem zweiten Kind schwanger geworden sei. Noch vor der Geburt sei sie jedoch nach Eritrea zurückgekehrt. Er stehe in regelmässigem telefonischen Kontakt mit den Kindern. Zur Stützung der Vorbringen wurden die Taufurkunden der Beschwerdeführenden sowie eine Kopie der Todesbescheinigung von H.K. zu den Akten gereicht. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 ersuchte C._______ die Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand. D. Am 14. Februar 2014 forderte die Vorinstanz C._______ auf, den genauen Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen. E. Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte C._______ der Vorinstanz mit, dass seine Kinder bei seinem Bruder in E._______ (Sudan) untergebracht seien. F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte C._______ die Vorinstanz erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 forderte die Vorinstanz C._______ auf, bis zum 24. Juli 2015 weitere Dokumente einzureichen sowie einen Fragebogen auszufüllen. Zudem teilte sie C._______ mit, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. H. Am 8. Juli 2015 wurde C._______ ein weiteres Schreiben des SEM mit gleichem Inhalt und neuer Fristansetzung übermittelt. Auch dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - frühestens am 30. Juli 2015 eröffnet - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 31. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Vater C._______ - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zur Zusammenführung der Familie zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. Nebst der angefochtenen Verfügung wurden der Rechtsmitteleingabe die Taufurkunden der Beschwerdeführenden in Kopie beigelegt. K. Am 3. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 10. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz ein, bis zum 25. September 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung (Beantwortung des Fragebogens, Fotos ihres Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos) ein. N. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde die Kopie der Beschwerdeergänzung dem SEM übermittelt und die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 9. Oktober 2015 erstreckt. O. In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 und der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 beantragte das SEM jeweils die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführenden das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. R. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung aus, dass dem SEM weder die benötigten Dokumente, namentlich die Todesbescheinigung von H.K., Identitätsausweise oder andere Beweismittel des Identitätsnachweises der Kinder und Fotos des Familienlebens aus Eritrea, noch die Beantwortung des Fragebogens vorliegen würden. Art. 8 AsylG statuiere eine Mitwirkungspflicht. Die beiden Instruktionsschreiben des SEM vom 25. Juni 2015 und vom 8. Juli 2015 seien nicht abgeholt und somit auch nicht beantwortet worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Familienasyl in Verletzung der Mitwirkungspflicht weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, C._______ sei vom (...) Juni 2015 bis zum (...) Juli 2015 im Ausland gewesen, weshalb er die Schreiben des SEM nicht habe entgegennehmen können. Entgegen den Ausführungen des SEM seien bereits zusammen mit dem Familienzusammenführungsgesuch vom 15. November 2012 eine Kopie der Todesbescheinigung von H.K. sowie die Taufurkunden der Beschwerdeführenden im Original beim SEM eingereicht worden. Diese Beweismittel seien nicht gehörig gewürdigt worden. Sie würden versuchen, die Todesbescheinigung sowie weitere Beweismittel und die Beantwortung des Fragebogens umgehend dem Gericht nachzureichen. Sie würden sich nach wie vor in E._______ (Sudan) befinden. C._______ sei zudem jederzeit bereit, zur Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen.

E. 4.3 Mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Beantwortung des Fragebogens, Fotos ihres Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos ein. Zudem wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel, wie Identitätspapiere und Schulbestätigungen, in Aussicht gestellt.

E. 4.4.1 In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden freistehe, zu einem späteren Zeitpunkt unter Beibringung einer vollständigen Dokumentation und Begründung erneut ein Gesuch um Familienasyl einzureichen.

E. 4.4.2 In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 führte das SEM ergänzend aus, dass die geforderten Dokumente, namentlich die Todesbescheinigung von H.K. im Original sowie die Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden, nach wie vor fehlen würden. Ferner habe sich C._______ dreimal widersprüchlich zum Geburtsdatum des ersten Kindes geäussert (...). Aufgrund weiterer Widersprüche bestünden Unklarheiten darüber, ob C._______ mit dem ersten Kind je zusammengelebt habe. Es sei auch nicht klar, wo die Kinder vor und nach dem Tod von H.K. gelebt hätten. Schliesslich habe C._______ angegeben, sein erstes Kind das letzte Mal im Jahr 1999 gesehen und das zweite Kind noch nie getroffen zu haben. Das Bestehen eines Familienbundes zwischen C._______ und den Kindern (Beschwerdeführenden) stehe folglich unter Zweifel.

E. 4.5.1 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführenden das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel.

E. 4.5.2 Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden kommentarlos je einen Geburtsregisterauszug von A._______ und von B._______ sowie eine Todesbescheinigung von H.K. (alle Dokumente mit Unterschrift und Nassstempel versehen) ein.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht das Familienzusammenführungsgesuch ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte. Trotzdem kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vollumfänglich anschliessen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen C._______ und den Kindern A._______ und B._______ entgegen der Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel und erachtet dieses als glaubhaft gemacht. So erwähnte C._______ die beiden Kinder, welche aus der Beziehung mit H.K. hervorgegangen seien, bereits anlässlich seiner Befragung zur Person vom 24. Februar 2011 (vgl. act. C5/10 S. 3). Ausserdem legte C._______ zahlreiche Fotografien ins Recht, welche das Familienleben der Beschwerdeführenden in Eritrea zeigen und er erklärte sich auch bereit, eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen. Sodann spricht auch der nachträglich als interne Akte deklarierte positive Asylentscheid vom 16. Dezember 2013 (vgl. act. D5/3), der von C._______ nicht abgeholt wurde, dafür, dass die Vorinstanz zunächst auch vom Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgegangen ist. Dem SEM ist immerhin beizupflichten, dass sich C._______ hinsichtlich seines Wohnorts in Eritrea und desjenigen der Beschwerdeführenden mehrmals widersprüchlich äusserte. Zudem erscheinen die eingereichten Taufurkunden und Geburtsregisterauszüge als fragwürdige Beweismittel (...). Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass C._______ der Vater von A._______ und B._______ ist.

E. 5.3 Auch wenn in der Tendenz glaubhaft erscheint, dass die Mutter der Kinder (H.K.) im Jahr 2003 verstorben ist, kann dies letztlich angesichts des Verfahrensausgangs offen gelassen werden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Todesbescheinigungen respektive Beweismittel erscheinen denn auch überaus fragwürdig, zumal es sich bei der eingereichten Kopie beim SEM und dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel mit Unterschrift und Nassstempel offensichtlich nicht um dasselbe Dokument handelt.

E. 5.4 Die vom SEM vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zu relativieren. Entgegen der Ausführungen des SEM hat C._______ bei der Feststellung des Sachverhalts insofern mitgewirkt, als dass er die Taufurkunden der Beschwerdeführenden als auch die Kopie der Todesbescheinigung ins Recht legte. Auch wenn der Beweiswert der Dokumente aufgrund der fehlenden Dokumentenanalyse fraglich ist, hätte das SEM die Dokumente im Zeitpunkt der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Sodann ist es zwar zutreffend, dass sich C._______ während mehr als 20 Tagen für die Behörden nicht zur Verfügung hielt (vgl. Art. 8bis AsylG), jedoch gab es für ihn aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs (längere Untätigkeit des SEM, Zeitablauf seit Einreichung seines Gesuches) aber auch keine Hinweise dafür, dass er ausgerechnet in diesem Monat, in welchem er sich im Ausland aufhält, zu weiteren Verfahrenshandlungen aufgefordert werden würde.

E. 5.5 Wie bereits oben in Erwägung 3 ausgeführt, zielt Art. 51 Abs. 4 AsylG auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf­grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner­kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe­gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha­ben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, ist in diesem Fall eine conditio sine qua non (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7010/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.5.1 A._______ ist am (...) volljährig geworden. Weil zum heutige Zeitpunkt somit schon die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt ist, erübrigt sich im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs für dieses Kind eine Prüfung weiterer Voraussetzungen. Es kann daher auch offen gelassen werden, ob C._______ rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass die Familiengemeinschaft durch seine Flucht im Jahr 1999 getrennt worden ist. An dieser Stelle bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...) Jahre alt war und aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb die Vorinstanz erst mehr als zweieinhalb Jahren nach Einreichung über das Gesuch entschied.

E. 5.5.2 Auch das zweite Kind erfüllt die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht. Gemäss Angaben von C._______ war B._______ im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht auf der Welt, sondern wurde erst im Sudan gezeugt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Mutter noch vor der Geburt wieder nach Eritrea zurückkehrte (vgl. Beschwerdeergänzung sowie act. C5/10 S. 3 und 5). Vorliegend ist alleine die Frage von Bedeutung, ob im Zeitpunkt der Flucht im Jahr 1999 eine Familiengemeinschaft zwischen B._______ und C._______ bestanden hat, die anschliessend durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Dies ist zu verneinen.

E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall trotz bestehendem Verwandtschaftsverhältnis zu C._______ keinen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung haben. Demnach hat das SEM im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5297/2015 Urteil vom 15. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea (zur Zeit im Sudan), beide handelnd durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführenden C._______ reiste gemäss eigenen Angaben Ende 1999 aus seinem Heimatstaat aus, verbrachte einige Jahre im Sudan und später einige Jahre in Libyen, bevor er am 3. Februar 2011 in die Schweiz einreiste. Am 15. Februar 2011 reichte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 anerkannte die Vorinstanz C._______ als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte C._______ für seine zwei Kinder A._______ und B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter der Kinder (nachfolgend: H.K.) im Jahr 2003 verstorben sei und sie seither mit Verwandten mütterlicherseits gelebt hätten. Mit dem älteren Kind habe er von Geburt an bis zur Flucht in den Sudan im Jahr 2000 zusammengelebt. Die damalige Ehefrau H.K. sei später auch in den Sudan gekommen, wo sie mit dem zweiten Kind schwanger geworden sei. Noch vor der Geburt sei sie jedoch nach Eritrea zurückgekehrt. Er stehe in regelmässigem telefonischen Kontakt mit den Kindern. Zur Stützung der Vorbringen wurden die Taufurkunden der Beschwerdeführenden sowie eine Kopie der Todesbescheinigung von H.K. zu den Akten gereicht. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 ersuchte C._______ die Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand. D. Am 14. Februar 2014 forderte die Vorinstanz C._______ auf, den genauen Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen. E. Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte C._______ der Vorinstanz mit, dass seine Kinder bei seinem Bruder in E._______ (Sudan) untergebracht seien. F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte C._______ die Vorinstanz erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 forderte die Vorinstanz C._______ auf, bis zum 24. Juli 2015 weitere Dokumente einzureichen sowie einen Fragebogen auszufüllen. Zudem teilte sie C._______ mit, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. H. Am 8. Juli 2015 wurde C._______ ein weiteres Schreiben des SEM mit gleichem Inhalt und neuer Fristansetzung übermittelt. Auch dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - frühestens am 30. Juli 2015 eröffnet - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 31. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Vater C._______ - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zur Zusammenführung der Familie zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. Nebst der angefochtenen Verfügung wurden der Rechtsmitteleingabe die Taufurkunden der Beschwerdeführenden in Kopie beigelegt. K. Am 3. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 10. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz ein, bis zum 25. September 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung (Beantwortung des Fragebogens, Fotos ihres Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos) ein. N. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde die Kopie der Beschwerdeergänzung dem SEM übermittelt und die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 9. Oktober 2015 erstreckt. O. In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 und der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 beantragte das SEM jeweils die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführenden das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. R. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung aus, dass dem SEM weder die benötigten Dokumente, namentlich die Todesbescheinigung von H.K., Identitätsausweise oder andere Beweismittel des Identitätsnachweises der Kinder und Fotos des Familienlebens aus Eritrea, noch die Beantwortung des Fragebogens vorliegen würden. Art. 8 AsylG statuiere eine Mitwirkungspflicht. Die beiden Instruktionsschreiben des SEM vom 25. Juni 2015 und vom 8. Juli 2015 seien nicht abgeholt und somit auch nicht beantwortet worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Familienasyl in Verletzung der Mitwirkungspflicht weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, C._______ sei vom (...) Juni 2015 bis zum (...) Juli 2015 im Ausland gewesen, weshalb er die Schreiben des SEM nicht habe entgegennehmen können. Entgegen den Ausführungen des SEM seien bereits zusammen mit dem Familienzusammenführungsgesuch vom 15. November 2012 eine Kopie der Todesbescheinigung von H.K. sowie die Taufurkunden der Beschwerdeführenden im Original beim SEM eingereicht worden. Diese Beweismittel seien nicht gehörig gewürdigt worden. Sie würden versuchen, die Todesbescheinigung sowie weitere Beweismittel und die Beantwortung des Fragebogens umgehend dem Gericht nachzureichen. Sie würden sich nach wie vor in E._______ (Sudan) befinden. C._______ sei zudem jederzeit bereit, zur Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen. 4.3 Mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Beantwortung des Fragebogens, Fotos ihres Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos ein. Zudem wurde die Nachreichung weiterer Beweismittel, wie Identitätspapiere und Schulbestätigungen, in Aussicht gestellt. 4.4 4.4.1 In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden freistehe, zu einem späteren Zeitpunkt unter Beibringung einer vollständigen Dokumentation und Begründung erneut ein Gesuch um Familienasyl einzureichen. 4.4.2 In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 führte das SEM ergänzend aus, dass die geforderten Dokumente, namentlich die Todesbescheinigung von H.K. im Original sowie die Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden, nach wie vor fehlen würden. Ferner habe sich C._______ dreimal widersprüchlich zum Geburtsdatum des ersten Kindes geäussert (...). Aufgrund weiterer Widersprüche bestünden Unklarheiten darüber, ob C._______ mit dem ersten Kind je zusammengelebt habe. Es sei auch nicht klar, wo die Kinder vor und nach dem Tod von H.K. gelebt hätten. Schliesslich habe C._______ angegeben, sein erstes Kind das letzte Mal im Jahr 1999 gesehen und das zweite Kind noch nie getroffen zu haben. Das Bestehen eines Familienbundes zwischen C._______ und den Kindern (Beschwerdeführenden) stehe folglich unter Zweifel. 4.5 4.5.1 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführenden das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel. 4.5.2 Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden kommentarlos je einen Geburtsregisterauszug von A._______ und von B._______ sowie eine Todesbescheinigung von H.K. (alle Dokumente mit Unterschrift und Nassstempel versehen) ein. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht das Familienzusammenführungsgesuch ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte. Trotzdem kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vollumfänglich anschliessen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen C._______ und den Kindern A._______ und B._______ entgegen der Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel und erachtet dieses als glaubhaft gemacht. So erwähnte C._______ die beiden Kinder, welche aus der Beziehung mit H.K. hervorgegangen seien, bereits anlässlich seiner Befragung zur Person vom 24. Februar 2011 (vgl. act. C5/10 S. 3). Ausserdem legte C._______ zahlreiche Fotografien ins Recht, welche das Familienleben der Beschwerdeführenden in Eritrea zeigen und er erklärte sich auch bereit, eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen. Sodann spricht auch der nachträglich als interne Akte deklarierte positive Asylentscheid vom 16. Dezember 2013 (vgl. act. D5/3), der von C._______ nicht abgeholt wurde, dafür, dass die Vorinstanz zunächst auch vom Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgegangen ist. Dem SEM ist immerhin beizupflichten, dass sich C._______ hinsichtlich seines Wohnorts in Eritrea und desjenigen der Beschwerdeführenden mehrmals widersprüchlich äusserte. Zudem erscheinen die eingereichten Taufurkunden und Geburtsregisterauszüge als fragwürdige Beweismittel (...). Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass C._______ der Vater von A._______ und B._______ ist. 5.3 Auch wenn in der Tendenz glaubhaft erscheint, dass die Mutter der Kinder (H.K.) im Jahr 2003 verstorben ist, kann dies letztlich angesichts des Verfahrensausgangs offen gelassen werden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Todesbescheinigungen respektive Beweismittel erscheinen denn auch überaus fragwürdig, zumal es sich bei der eingereichten Kopie beim SEM und dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel mit Unterschrift und Nassstempel offensichtlich nicht um dasselbe Dokument handelt. 5.4 Die vom SEM vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zu relativieren. Entgegen der Ausführungen des SEM hat C._______ bei der Feststellung des Sachverhalts insofern mitgewirkt, als dass er die Taufurkunden der Beschwerdeführenden als auch die Kopie der Todesbescheinigung ins Recht legte. Auch wenn der Beweiswert der Dokumente aufgrund der fehlenden Dokumentenanalyse fraglich ist, hätte das SEM die Dokumente im Zeitpunkt der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Sodann ist es zwar zutreffend, dass sich C._______ während mehr als 20 Tagen für die Behörden nicht zur Verfügung hielt (vgl. Art. 8bis AsylG), jedoch gab es für ihn aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs (längere Untätigkeit des SEM, Zeitablauf seit Einreichung seines Gesuches) aber auch keine Hinweise dafür, dass er ausgerechnet in diesem Monat, in welchem er sich im Ausland aufhält, zu weiteren Verfahrenshandlungen aufgefordert werden würde. 5.5 Wie bereits oben in Erwägung 3 ausgeführt, zielt Art. 51 Abs. 4 AsylG auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf­grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner­kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe­gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha­ben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, ist in diesem Fall eine conditio sine qua non (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7010/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.). 5.5.1 A._______ ist am (...) volljährig geworden. Weil zum heutige Zeitpunkt somit schon die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt ist, erübrigt sich im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs für dieses Kind eine Prüfung weiterer Voraussetzungen. Es kann daher auch offen gelassen werden, ob C._______ rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass die Familiengemeinschaft durch seine Flucht im Jahr 1999 getrennt worden ist. An dieser Stelle bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (...) Jahre alt war und aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb die Vorinstanz erst mehr als zweieinhalb Jahren nach Einreichung über das Gesuch entschied. 5.5.2 Auch das zweite Kind erfüllt die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht. Gemäss Angaben von C._______ war B._______ im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht auf der Welt, sondern wurde erst im Sudan gezeugt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Mutter noch vor der Geburt wieder nach Eritrea zurückkehrte (vgl. Beschwerdeergänzung sowie act. C5/10 S. 3 und 5). Vorliegend ist alleine die Frage von Bedeutung, ob im Zeitpunkt der Flucht im Jahr 1999 eine Familiengemeinschaft zwischen B._______ und C._______ bestanden hat, die anschliessend durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Dies ist zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall trotz bestehendem Verwandtschaftsverhältnis zu C._______ keinen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung haben. Demnach hat das SEM im Ergebnis zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: