Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er sei, nachdem er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert sei, am 2. Dezember 2008 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe aus erster Ehe eine Tochter namens B._______, die am (...) geboren sei. Die Kindsmutter sei verstorben und B._______ lebe daher bei seiner Mutter. Im Jahr (...) habe er im Sudan erneut geheiratet. B. Mit Schreiben vom 23. März 2017, ergänzt am 9. Mai 2017, stellte der Beschwerdeführer für B._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31). Er brachte vor, B._______ habe bei ihrer Mutter gelebt, bis diese 2012 bei einem Fluchtversuch an der Grenze zu Äthiopien erschossen worden sei. Seither lebe B._______ bei ihrer Grossmutter väterlicherseits. Aufgrund eines Spitalaufenthalts der Grossmutter sei sie Ende 2016 vorübergehend in der Obhut einer Nachbarin gewesen, lebe nun aber wieder bei der Grossmutter. Diese sei jedoch herzkrank und könne nicht mehr gut auf das Kind aufpassen. Aus diesem Grund müsse er B._______ nun in die Schweiz holen. C. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juni 2017 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung führte es aus, das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG diene der Bewahrung respektive Wiederherstellung vorbestandener Familiengemeinschaften, nicht der Aufnahme neuer beziehungsweise noch gar nicht gelebter familiärer Beziehungen. Vorliegend sei das Bestehen einer früher gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ zu verneinen. Das Kind sei erst (...) Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zur Welt gekommen. Er habe es noch nie gesehen und nur telefonischen Kontakt zu ihm. Dies genüge nicht, eine nie gelebte Familiengemeinschaft aufzuwiegen. Auch sei es nicht im Sinne des Kindswohls, die Tochter, die in familiären Strukturen aufgewachsen sei, aus der vertrauten sozialen Umgebung zu reissen. D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer für B._______ erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Familienasyl und um Erteilung einer Einreisebewilligung. Er machte geltend, die Sachlage habe sich wesentlich verändert. Seine Mutter sei gestorben und B._______ sei mit einer Nachbarin nach Äthiopien geflüchtet. Dort habe sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR registriert. Im Februar 2019 sei die Nachbarin nach C._______ weitergereist und B._______ sei allein in Äthiopien zurückgeblieben. Er habe seine damals noch ungeborene Tochter nicht aus freien Stücken in Eritrea zurückgelassen, sondern sei aufgrund der Umstände seiner Flucht (Desertion aus dem Nationaldienst) von ihr getrennt worden. Die Beziehung zu ihr habe er über den telefonischen Kontakt zu ihren Betreuungspersonen (die erste Ehefrau, seine Mutter und Schwester) aufbauen können. Er habe immer über ihren Aufenthaltsort und ihr Wohlergehen Bescheid gewusst. Seit sie allein in Äthiopien weile, seien sie täglich in Kontakt. Im Februar 2019 habe er sie dort besucht und zum ersten Mal persönlich gesehen. Es bestehe eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung. Es könne auch nicht von einem gewollten Bruch des Familienverbands gesprochen werden. Es sei nicht zu seinen Lasten auszulegen, dass er vor der Geburt von B._______ aus Eritrea habe fliehen müssen. Noch weniger sei es sein Verschulden, dass seine erste Ehefrau verstorben, seine Mutter auch tot und seine Tochter nun allein in Äthiopien sei. Auf beiden Seiten bestehe die Absicht, den Familienverband aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar und möglich sei. Bei den kantonalen Behörden habe er am (...) 2018 ein Gesuch um ausländerrechtlichen Nachzug von B._______ gestellt; dieses sei noch hängig. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: UNHCR-Registrierung von B._______ vom (...) 2018, Flüchtlingsausweis von B._______ vom (...) 2019, Flugplan des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Äthiopien vom [...]. bis [...] Februar 2019), Fotos mit B._______. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorgebrachten neuen Umstände - Tod der Betreuungsperson (Mutter des Beschwerdeführers) und Flucht von B._______ nach Äthiopien - vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt seien. Wie bereits in der Verfügung vom 14. Juni 2017 festgehalten, könnten die besagten Bestimmungen nicht zur Aufnahme neuer respektive zuvor noch gar nicht gelebter familiärer Beziehungen herangezogen werden. Voraussetzung wäre, dass die familiäre Beziehung bereits im Heimatstaat bestanden hätte und dort auch tatsächlich gelebt worden sei, grundsätzlich in einem gemeinsamen Haushalt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt von B._______ aus Eritrea ausgereist. Eine Familiengemeinschaft habe somit vor seiner Flucht gar nie bestanden. Daran vermöge sein Verhalten nach der Flucht - regelmässiger telefonischer Kontakt und Besuch der Tochter in Äthiopien im Februar 2019 - nichts zu ändern. Von der vorliegend zu prüfenden Frage einer asylrechtlichen Familienzusammenführung sei die Frage eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu unterscheiden. Wie der Eingabe vom 3. Mai 2019 zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer bereits ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden gestellt. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2019, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von B._______ und Gewährung des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine erste Ehefrau, die er (...) geheiratet habe, und seine damals noch ungeborene Tochter B._______ fluchtbedingt aufgrund seiner Desertion aus dem Nationaldienst Ende 2008 in Eritrea zurückgelassen. Nachdem seine erste Ehefrau 2012 erschossen worden sei, habe sich seine Schwester um B._______ gekümmert. Als seine Schwester Eritrea (...) ebenfalls in Richtung Schweiz verlassen habe, sei B._______ bei ihrer Grossmutter geblieben. Schliesslich habe sich die Nachbarin D._______. um B._______ gekümmert und sei mit ihr nach Äthiopien geflüchtet. Seit Januar 2019 befinde sich B._______ dort allein in einem Flüchtlingslager, nachdem D._______. weitergereist sei. Er sei seit seiner Flucht in engem Kontakt zu B._______ respektive der jeweiligen Betreuungsperson gestanden. Entgegen der Auffassung des SEM gehe es nicht um die Aufnahme einer neuen Vater-Kind-Beziehung, sondern um die Wiederherstellung einer Familiengemeinschaft, die schon vor seiner Flucht aus Eritrea bestanden habe, zumal es nicht der damals noch ungeborenen Tochter zu Lasten gelegt werden könne, dass ihr Vater das Heimatland wegen der akuten Verfolgungssituation noch vor ihrer Geburt verlassen habe. Er habe seine Urlaube jeweils bei seiner Ehefrau verbracht und B._______ sei bei einem solchen Besuch gezeugt worden. Das fehlende Zusammenleben habe im Umstand gefusst, dass er seiner Dienstpflicht habe nachgehen müssen. Dessen ungeachtet habe er im Gefolge seiner Desertion noch einen Monat bei seiner schwangeren Ehefrau gewohnt. Es liege in der Natur der Sache, dass Mütter vor der Geburt eine engere emotionale Bindung zum Kind beziehungsweise Fötus aufbauen könnten. Dennoch sei es ihm wichtig gewesen, vor der Ausreise noch einen Monat mit seiner schwangeren Ehefrau zu verbringen. Die Familiengemeinschaft zu dem ungeborenen Kind habe somit bereits vor seiner Flucht bestanden und sei durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden. Nach seiner Ausreise habe er den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten. Laut Rechtsprechung falle ein reger telefonischer Kontakt stark ins Gewicht, um die Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft zu bejahen. Zwischen ihm und B._______ bestehe eine ernsthafte Vater-Kind-Beziehung, wie die regen telefonischen Kontakte und sein Besuch in Äthiopien im Februar 2019 zeigen würden. Es sei auch offensichtlich, dass die Familienvereinigung im Sinne des Kindswohls sei; B._______ habe in Äthiopien keine Bezugsperson und wünsche sich eine Vereinigung mit ihrem Vater. Die Durchführung eines DNA-Tests werde offeriert. Hingegen sei es unmöglich, einen Nachweis über den Tod der Mutter von B._______ zu erlangen. Die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden sei ihm nicht zuzumuten. Im Übrigen sei es auch kaum vorstellbar, dass der eritreische Staat eine Liste an der Grenze erschossener Staatsangehöriger führe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben seiner Schwester vom 24. Juni 2019, Schreiben der Nachbarin D._______. vom 26. Juni 2019, Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 28. Mai 2019 (Sistierung des ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens), Fotos (B._______ mit Cousins, B._______ mit dem Beschwerdeführer), Auszug aus dem Anrufregister von "Whatsapp". G. Am 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 - eröffnet am 16. Juli 2019 - verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert dreissig Tagen einen DNA-Test einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines DNA-Tests. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Frist zur Einreichung eines DNA-Tests erstreckte sie bis zum 27. September 2019. K. Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Abstammungsgutachten vom 29. August 2019 zu den Akten, gemäss welchem seine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei. L. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine vom 10. Oktober 2019 datierende Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die asylrechtliche Familienzusammenführung ist somit, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat; Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften (vgl. hierzu auch die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
E. 3.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter B._______ durch das Abstammungsgutachten vom 29. August 2019 ausgewiesen. Belege zum Tod der Mutter von B._______ (ebenso wie zum Tod der Grossmutter väterlicherseits) liegen nicht vor. Anhaltspunkte für Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind grundsätzlich nicht erkennbar; letztlich kann dies angesichts des Verfahrensausgangs aber offengelassen werden. Aufgrund der Aktenlage erscheint es weiter glaubhaft, dass sich B._______ gegenwärtig in Äthiopien befindet, auch wenn bezüglich der Umstände ihres dortigen Aufenthalts teils widersprüchliche Angaben vorliegen, brachte der Beschwerdeführer doch vor, B._______ halte sich, nachdem die Nachbarin D._______. nach C._______ weitergereist sei, seit Januar 2019 (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2019, S. 5) respektive Februar 2019 (vgl. Familienzusammenführungsgesuch vom 3. Mai 2019, S. 3) allein in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf, wohingegen D._______. in dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben vom 26. Juni 2019 ausführte, sie habe bis zum 8. März 2019 mit B._______ in Äthiopien geweilt und das Kind bei ihrer Weiterreise auch nicht allein, sondern in der Obhut einer Nachbarin gelassen.
E. 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl gemäss den genannten Bestimmungen an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 3.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea am 2. Dezember 2008 zwischen ihm und seiner Tochter B._______ eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hätte, die anschliessend durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Dies ist zu verneinen. B._______ war im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch gar nicht auf der Welt. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor seiner Ausreise mit seiner schwangeren Ehefrau einen Monat lang zusammengewohnt, wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass er damals als werdender Vater eine emotionale Bindung zu seinem ungeborenen Kind verspürt haben kann, aber es kann dabei nicht vom Bestehen einer im Fluchtzeitpunkt tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft - der unabdingbaren Voraussetzung für eine asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG - zwischen dem künftigen Vater und dem noch ungeborenen Kind gesprochen werden (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5297/2015 vom 15. April 2016 E. 5.5.2). Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, vermag das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nach seiner Flucht (nach der Geburt der Tochter Aufbau einer Beziehung über telefonische Kontakte zu den jeweiligen Betreuungspersonen, heutige regelmässige direkte Telefonkontakte zur Tochter, erstmaliges Treffen der mittlerweile [...] Tochter in Äthiopien im Februar 2019) nichts daran zu ändern, dass die strikten Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind; die besagten Bestimmungen dienen allein der Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht bereits bestandener und gelebter Familiengemeinschaften, nicht - wie vorliegend - der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung telefonischer Kontakte zwischen einem Elternteil und einem Kind ist vorliegend nicht beachtlich, bezieht sich diese doch auf die Frage der Aufrechterhaltung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen einer Mutter und ihrem Kind, die vor Jahren durch Flucht getrennt wurde, und nicht - wie vorliegend - dem Aufbau einer Beziehung eines Vaters zu seinem vor der Flucht noch nicht geborenen Kind (vgl. Urteil des BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016).
E. 3.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch vom 3. Mai 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG trotz bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu Recht mangels Vorliegens einer im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea Ende 2008 vorbestandenen Familiengemeinschaft abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zur Situation von B._______ in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nunmehr bei den zuständigen kantonalen Behörden die Fortführung des bereits anhängig gemachten ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beantragen.
E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsvertreter wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. Juli 2019 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 23. September 2019 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.95 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.-. Zudem machte er Barauslagen von Fr. 28.60 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend des in der Verfügung vom 24. Juli 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2019 ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 1210.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1210.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3295/2019 Urteil vom 6. November 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea (zurzeit in Äthiopien); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er sei, nachdem er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert sei, am 2. Dezember 2008 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe aus erster Ehe eine Tochter namens B._______, die am (...) geboren sei. Die Kindsmutter sei verstorben und B._______ lebe daher bei seiner Mutter. Im Jahr (...) habe er im Sudan erneut geheiratet. B. Mit Schreiben vom 23. März 2017, ergänzt am 9. Mai 2017, stellte der Beschwerdeführer für B._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31). Er brachte vor, B._______ habe bei ihrer Mutter gelebt, bis diese 2012 bei einem Fluchtversuch an der Grenze zu Äthiopien erschossen worden sei. Seither lebe B._______ bei ihrer Grossmutter väterlicherseits. Aufgrund eines Spitalaufenthalts der Grossmutter sei sie Ende 2016 vorübergehend in der Obhut einer Nachbarin gewesen, lebe nun aber wieder bei der Grossmutter. Diese sei jedoch herzkrank und könne nicht mehr gut auf das Kind aufpassen. Aus diesem Grund müsse er B._______ nun in die Schweiz holen. C. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juni 2017 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung führte es aus, das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG diene der Bewahrung respektive Wiederherstellung vorbestandener Familiengemeinschaften, nicht der Aufnahme neuer beziehungsweise noch gar nicht gelebter familiärer Beziehungen. Vorliegend sei das Bestehen einer früher gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ zu verneinen. Das Kind sei erst (...) Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zur Welt gekommen. Er habe es noch nie gesehen und nur telefonischen Kontakt zu ihm. Dies genüge nicht, eine nie gelebte Familiengemeinschaft aufzuwiegen. Auch sei es nicht im Sinne des Kindswohls, die Tochter, die in familiären Strukturen aufgewachsen sei, aus der vertrauten sozialen Umgebung zu reissen. D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer für B._______ erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Familienasyl und um Erteilung einer Einreisebewilligung. Er machte geltend, die Sachlage habe sich wesentlich verändert. Seine Mutter sei gestorben und B._______ sei mit einer Nachbarin nach Äthiopien geflüchtet. Dort habe sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR registriert. Im Februar 2019 sei die Nachbarin nach C._______ weitergereist und B._______ sei allein in Äthiopien zurückgeblieben. Er habe seine damals noch ungeborene Tochter nicht aus freien Stücken in Eritrea zurückgelassen, sondern sei aufgrund der Umstände seiner Flucht (Desertion aus dem Nationaldienst) von ihr getrennt worden. Die Beziehung zu ihr habe er über den telefonischen Kontakt zu ihren Betreuungspersonen (die erste Ehefrau, seine Mutter und Schwester) aufbauen können. Er habe immer über ihren Aufenthaltsort und ihr Wohlergehen Bescheid gewusst. Seit sie allein in Äthiopien weile, seien sie täglich in Kontakt. Im Februar 2019 habe er sie dort besucht und zum ersten Mal persönlich gesehen. Es bestehe eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung. Es könne auch nicht von einem gewollten Bruch des Familienverbands gesprochen werden. Es sei nicht zu seinen Lasten auszulegen, dass er vor der Geburt von B._______ aus Eritrea habe fliehen müssen. Noch weniger sei es sein Verschulden, dass seine erste Ehefrau verstorben, seine Mutter auch tot und seine Tochter nun allein in Äthiopien sei. Auf beiden Seiten bestehe die Absicht, den Familienverband aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar und möglich sei. Bei den kantonalen Behörden habe er am (...) 2018 ein Gesuch um ausländerrechtlichen Nachzug von B._______ gestellt; dieses sei noch hängig. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: UNHCR-Registrierung von B._______ vom (...) 2018, Flüchtlingsausweis von B._______ vom (...) 2019, Flugplan des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Äthiopien vom [...]. bis [...] Februar 2019), Fotos mit B._______. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorgebrachten neuen Umstände - Tod der Betreuungsperson (Mutter des Beschwerdeführers) und Flucht von B._______ nach Äthiopien - vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt seien. Wie bereits in der Verfügung vom 14. Juni 2017 festgehalten, könnten die besagten Bestimmungen nicht zur Aufnahme neuer respektive zuvor noch gar nicht gelebter familiärer Beziehungen herangezogen werden. Voraussetzung wäre, dass die familiäre Beziehung bereits im Heimatstaat bestanden hätte und dort auch tatsächlich gelebt worden sei, grundsätzlich in einem gemeinsamen Haushalt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt von B._______ aus Eritrea ausgereist. Eine Familiengemeinschaft habe somit vor seiner Flucht gar nie bestanden. Daran vermöge sein Verhalten nach der Flucht - regelmässiger telefonischer Kontakt und Besuch der Tochter in Äthiopien im Februar 2019 - nichts zu ändern. Von der vorliegend zu prüfenden Frage einer asylrechtlichen Familienzusammenführung sei die Frage eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu unterscheiden. Wie der Eingabe vom 3. Mai 2019 zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer bereits ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden gestellt. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2019, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von B._______ und Gewährung des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine erste Ehefrau, die er (...) geheiratet habe, und seine damals noch ungeborene Tochter B._______ fluchtbedingt aufgrund seiner Desertion aus dem Nationaldienst Ende 2008 in Eritrea zurückgelassen. Nachdem seine erste Ehefrau 2012 erschossen worden sei, habe sich seine Schwester um B._______ gekümmert. Als seine Schwester Eritrea (...) ebenfalls in Richtung Schweiz verlassen habe, sei B._______ bei ihrer Grossmutter geblieben. Schliesslich habe sich die Nachbarin D._______. um B._______ gekümmert und sei mit ihr nach Äthiopien geflüchtet. Seit Januar 2019 befinde sich B._______ dort allein in einem Flüchtlingslager, nachdem D._______. weitergereist sei. Er sei seit seiner Flucht in engem Kontakt zu B._______ respektive der jeweiligen Betreuungsperson gestanden. Entgegen der Auffassung des SEM gehe es nicht um die Aufnahme einer neuen Vater-Kind-Beziehung, sondern um die Wiederherstellung einer Familiengemeinschaft, die schon vor seiner Flucht aus Eritrea bestanden habe, zumal es nicht der damals noch ungeborenen Tochter zu Lasten gelegt werden könne, dass ihr Vater das Heimatland wegen der akuten Verfolgungssituation noch vor ihrer Geburt verlassen habe. Er habe seine Urlaube jeweils bei seiner Ehefrau verbracht und B._______ sei bei einem solchen Besuch gezeugt worden. Das fehlende Zusammenleben habe im Umstand gefusst, dass er seiner Dienstpflicht habe nachgehen müssen. Dessen ungeachtet habe er im Gefolge seiner Desertion noch einen Monat bei seiner schwangeren Ehefrau gewohnt. Es liege in der Natur der Sache, dass Mütter vor der Geburt eine engere emotionale Bindung zum Kind beziehungsweise Fötus aufbauen könnten. Dennoch sei es ihm wichtig gewesen, vor der Ausreise noch einen Monat mit seiner schwangeren Ehefrau zu verbringen. Die Familiengemeinschaft zu dem ungeborenen Kind habe somit bereits vor seiner Flucht bestanden und sei durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden. Nach seiner Ausreise habe er den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten. Laut Rechtsprechung falle ein reger telefonischer Kontakt stark ins Gewicht, um die Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft zu bejahen. Zwischen ihm und B._______ bestehe eine ernsthafte Vater-Kind-Beziehung, wie die regen telefonischen Kontakte und sein Besuch in Äthiopien im Februar 2019 zeigen würden. Es sei auch offensichtlich, dass die Familienvereinigung im Sinne des Kindswohls sei; B._______ habe in Äthiopien keine Bezugsperson und wünsche sich eine Vereinigung mit ihrem Vater. Die Durchführung eines DNA-Tests werde offeriert. Hingegen sei es unmöglich, einen Nachweis über den Tod der Mutter von B._______ zu erlangen. Die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden sei ihm nicht zuzumuten. Im Übrigen sei es auch kaum vorstellbar, dass der eritreische Staat eine Liste an der Grenze erschossener Staatsangehöriger führe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben seiner Schwester vom 24. Juni 2019, Schreiben der Nachbarin D._______. vom 26. Juni 2019, Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 28. Mai 2019 (Sistierung des ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens), Fotos (B._______ mit Cousins, B._______ mit dem Beschwerdeführer), Auszug aus dem Anrufregister von "Whatsapp". G. Am 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 - eröffnet am 16. Juli 2019 - verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert dreissig Tagen einen DNA-Test einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines DNA-Tests. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Frist zur Einreichung eines DNA-Tests erstreckte sie bis zum 27. September 2019. K. Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Abstammungsgutachten vom 29. August 2019 zu den Akten, gemäss welchem seine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei. L. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine vom 10. Oktober 2019 datierende Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die asylrechtliche Familienzusammenführung ist somit, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat; Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften (vgl. hierzu auch die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter B._______ durch das Abstammungsgutachten vom 29. August 2019 ausgewiesen. Belege zum Tod der Mutter von B._______ (ebenso wie zum Tod der Grossmutter väterlicherseits) liegen nicht vor. Anhaltspunkte für Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind grundsätzlich nicht erkennbar; letztlich kann dies angesichts des Verfahrensausgangs aber offengelassen werden. Aufgrund der Aktenlage erscheint es weiter glaubhaft, dass sich B._______ gegenwärtig in Äthiopien befindet, auch wenn bezüglich der Umstände ihres dortigen Aufenthalts teils widersprüchliche Angaben vorliegen, brachte der Beschwerdeführer doch vor, B._______ halte sich, nachdem die Nachbarin D._______. nach C._______ weitergereist sei, seit Januar 2019 (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2019, S. 5) respektive Februar 2019 (vgl. Familienzusammenführungsgesuch vom 3. Mai 2019, S. 3) allein in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf, wohingegen D._______. in dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben vom 26. Juni 2019 ausführte, sie habe bis zum 8. März 2019 mit B._______ in Äthiopien geweilt und das Kind bei ihrer Weiterreise auch nicht allein, sondern in der Obhut einer Nachbarin gelassen. 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl gemäss den genannten Bestimmungen an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 3.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea am 2. Dezember 2008 zwischen ihm und seiner Tochter B._______ eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hätte, die anschliessend durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Dies ist zu verneinen. B._______ war im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch gar nicht auf der Welt. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor seiner Ausreise mit seiner schwangeren Ehefrau einen Monat lang zusammengewohnt, wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass er damals als werdender Vater eine emotionale Bindung zu seinem ungeborenen Kind verspürt haben kann, aber es kann dabei nicht vom Bestehen einer im Fluchtzeitpunkt tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft - der unabdingbaren Voraussetzung für eine asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG - zwischen dem künftigen Vater und dem noch ungeborenen Kind gesprochen werden (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5297/2015 vom 15. April 2016 E. 5.5.2). Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, vermag das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nach seiner Flucht (nach der Geburt der Tochter Aufbau einer Beziehung über telefonische Kontakte zu den jeweiligen Betreuungspersonen, heutige regelmässige direkte Telefonkontakte zur Tochter, erstmaliges Treffen der mittlerweile [...] Tochter in Äthiopien im Februar 2019) nichts daran zu ändern, dass die strikten Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind; die besagten Bestimmungen dienen allein der Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht bereits bestandener und gelebter Familiengemeinschaften, nicht - wie vorliegend - der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung telefonischer Kontakte zwischen einem Elternteil und einem Kind ist vorliegend nicht beachtlich, bezieht sich diese doch auf die Frage der Aufrechterhaltung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen einer Mutter und ihrem Kind, die vor Jahren durch Flucht getrennt wurde, und nicht - wie vorliegend - dem Aufbau einer Beziehung eines Vaters zu seinem vor der Flucht noch nicht geborenen Kind (vgl. Urteil des BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016). 3.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch vom 3. Mai 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG trotz bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu Recht mangels Vorliegens einer im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea Ende 2008 vorbestandenen Familiengemeinschaft abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zur Situation von B._______ in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nunmehr bei den zuständigen kantonalen Behörden die Fortführung des bereits anhängig gemachten ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beantragen.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsvertreter wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. Juli 2019 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 23. September 2019 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.95 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.-. Zudem machte er Barauslagen von Fr. 28.60 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend des in der Verfügung vom 24. Juli 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2019 ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 1210.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1210.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: