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D-696/2010

D-696/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, reiste am 17. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 31. Dezember 2009 summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 8. Januar 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Das BFM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­nes Rechtsvertreters vom 5. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aus medizinischen Gründen unzu­mutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei durch einen unabhängigen Psychiater in der Schweiz begutachten zu lassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess der Instruktionsrich­ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Februar 2010 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert derselben Frist einen Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist der Nachweis der Be­dürftigkeit nicht erbracht oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Am 19. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti­gung sowie eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. F. Mit Telefaxeingabe vom 25. Februar 2010 reichte die behandelnde Ärztin einen Kurzbericht, verfasst am 24. Februar 2010, zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. März 2010 liess der Be­schwerdeführer auf die allgemeine Lage in Kosovo sowie darauf hinwei­sen, dass er derzeit in ärztlicher Behandlung sei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbi­schen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Repu­blik Serbien (vgl. act. A1/11 S. 1 f.) verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in sei­ner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minder­heiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtvorbringen, unbekannte Personen, vermutlich ethnische Albaner, hätten wohl aus ethnisch motivierten Gründen im Mai 2009 Schüsse auf ihn abgefeuert und ihn im November 2009 beim Autofahren von der Strasse gedrängt (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A7/7 S. 2 f.), erweisen sich demnach - in Übereinstim­mung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM - als nicht asylrele­vant. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er sich nach erwähnten Übergriffen jeweils an die Polizei respektive an die KFOR wenden konnte, welche Untersuchungsmassnahmen einleiteten respektive seine Aussage protokollierten (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A7/7 S. 2 f.). Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörden keinen Schutzwillen hätten beziehungsweise nicht schutzfähig seien, ist daher nicht stichhaltig.

E. 4.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen kön-nen. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staats-angehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Dritt-staat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Dem Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der koso-varischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, weshalb er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Nieder-lassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer macht keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des ser-bischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehe-malige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) be-ziehen. Der von ihm erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, der serbische Staat sei in den Augen der Kosovo-Serben ein Verräter und man könne ihn nicht zwingen, nach Serbien zu gehen, vermag jeden-falls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem er somit auch mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen kann, ist der Beschwerde-führer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 4.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingsei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Kosovo oder in Serbien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann erge­ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Ko­sovo oder Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.6.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En­klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei­sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar.

E. 5.6.3 Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En­klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuel­len Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).

E. 5.6.4 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach B._______, Gemeinde C._______ (im Süden von Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. act. A1/11 S. 1), nicht zumut­bar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Ethnie, seiner beruflichen Qualifikation als D._______ sowie seiner Berufserfahrung als E._______ im Norden von Kosovo eine neue Existenz aufbauen kann, kann indes nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die wirtschaftliche Situation in den serbischen Enklaven in Kosovo ist desolat. Die Arbeitslosenquote unter den Kosovo-Serben beträgt rund 70 Prozent. Ausserdem hat die serbi­sche Bevölkerungsgruppe wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten in Kosovo kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem Diskriminierungen beim Zugang zu Unterkünften ausgesetzt. Trotz seiner Ausbildung als D._______ und seiner Berufserfahrung als E._______ (vgl. act. A1/11 S. 3) dürfte es dem Beschwerdeführer daher kaum mög­lich sein, in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass er nie im Norden von Kosovo gelebt hat und dort - soweit feststellbar - auch nicht auf ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die Gesell­schaft unterstützen könnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden von Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 5.6.5 Hingegen ist die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könne sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. Zwar sind in Serbien die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz insofern nicht günstig, als die staatlichen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben vermissen lassen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Ko­sovo zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Mittel­schule besucht und dabei eine Ausbildung als D._______ abgeschlossen. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrungen als E._______. In F._______ (Serbien) lebt zudem ein Verwandter des Beschwerdeführers, an den er sich - zumindest vorübergehend - wenden kann (vgl. act. A7/7 S. 4). Der Beschwerdeführer ist überdies alleinstehend und jung. Allenfalls könnten ihn auch sein in der Schweiz wohnhafter Bruder sowie die ebenfalls in der Schweiz lebenden Tante (vgl. act. A1/11 S. 4 f.) in finanzieller Hinsicht unterstützen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch stehen allfällige weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwer­den einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Bis heute wurde - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 - kein umfassender ärztlicher Bericht eingereicht, son­dern lediglich ein ärztlicher Kurzbericht datierend vom 24. Februar 2010. Aus diesem geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeit­punkt an einer psychosozialen Belastungsreaktion litt. Diese konnte mit­tels Verordnung eines Medikamentes durch die damalige Hausärztin therapiert werden. Eine Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater erweist sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Sollten diese gesundheitlichen Probleme respektive allfällige "Traumata" - wie mit nicht näher konkretisiertem Schreiben vom 23. März 2010 angedeutet - nach wie vor bestehen, so wäre eine entsprechende Therapie in Ser­bien ebenfalls möglich. Somit besteht für den Beschwerdeführer in Ser­bien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermö­gen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie die allgemeine Lage in Kosovo. Eine Rückkehr dorthin ist indes - wie dargelegt - als unzumutbar zu erachten. Auch der Einwand in der Beschwerde, man könne ihn nicht zwingen, sich in Ser­bien anzusiedeln und er wolle nicht nach Serbien, ändert nichts daran, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zumutbar ist.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegenüber er­weist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als unzumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.

E. 5.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.9 Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde allerdings mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zwischenzeit­lich geändert hätte und er nicht mehr als bedürftig zu erachten wäre, bestehen keine. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-696/2010law/joc/sps Urteil vom 23. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, reiste am 17. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 31. Dezember 2009 summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 8. Januar 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Das BFM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­nes Rechtsvertreters vom 5. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aus medizinischen Gründen unzu­mutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei durch einen unabhängigen Psychiater in der Schweiz begutachten zu lassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess der Instruktionsrich­ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Februar 2010 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert derselben Frist einen Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist der Nachweis der Be­dürftigkeit nicht erbracht oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. E. Am 19. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti­gung sowie eine Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. F. Mit Telefaxeingabe vom 25. Februar 2010 reichte die behandelnde Ärztin einen Kurzbericht, verfasst am 24. Februar 2010, zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. März 2010 liess der Be­schwerdeführer auf die allgemeine Lage in Kosovo sowie darauf hinwei­sen, dass er derzeit in ärztlicher Behandlung sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbi­schen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Repu­blik Serbien (vgl. act. A1/11 S. 1 f.) verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in sei­ner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minder­heiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtvorbringen, unbekannte Personen, vermutlich ethnische Albaner, hätten wohl aus ethnisch motivierten Gründen im Mai 2009 Schüsse auf ihn abgefeuert und ihn im November 2009 beim Autofahren von der Strasse gedrängt (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A7/7 S. 2 f.), erweisen sich demnach - in Übereinstim­mung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM - als nicht asylrele­vant. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er sich nach erwähnten Übergriffen jeweils an die Polizei respektive an die KFOR wenden konnte, welche Untersuchungsmassnahmen einleiteten respektive seine Aussage protokollierten (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A7/7 S. 2 f.). Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörden keinen Schutzwillen hätten beziehungsweise nicht schutzfähig seien, ist daher nicht stichhaltig. 4.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen kön-nen. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staats-angehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Dritt-staat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Dem Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der koso-varischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, weshalb er sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Nieder-lassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer macht keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des ser-bischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehe-malige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) be-ziehen. Der von ihm erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, der serbische Staat sei in den Augen der Kosovo-Serben ein Verräter und man könne ihn nicht zwingen, nach Serbien zu gehen, vermag jeden-falls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem er somit auch mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen kann, ist der Beschwerde-führer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingsei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.5. 5.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Kosovo oder in Serbien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann erge­ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Ko­sovo oder Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6. 5.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.6.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En­klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei­sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 5.6.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En­klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuel­len Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). 5.6.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach B._______, Gemeinde C._______ (im Süden von Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. act. A1/11 S. 1), nicht zumut­bar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Ethnie, seiner beruflichen Qualifikation als D._______ sowie seiner Berufserfahrung als E._______ im Norden von Kosovo eine neue Existenz aufbauen kann, kann indes nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die wirtschaftliche Situation in den serbischen Enklaven in Kosovo ist desolat. Die Arbeitslosenquote unter den Kosovo-Serben beträgt rund 70 Prozent. Ausserdem hat die serbi­sche Bevölkerungsgruppe wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten in Kosovo kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem Diskriminierungen beim Zugang zu Unterkünften ausgesetzt. Trotz seiner Ausbildung als D._______ und seiner Berufserfahrung als E._______ (vgl. act. A1/11 S. 3) dürfte es dem Beschwerdeführer daher kaum mög­lich sein, in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass er nie im Norden von Kosovo gelebt hat und dort - soweit feststellbar - auch nicht auf ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die Gesell­schaft unterstützen könnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden von Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren. 5.6.5. Hingegen ist die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könne sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. Zwar sind in Serbien die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz insofern nicht günstig, als die staatlichen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben vermissen lassen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in Ko­sovo zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Mittel­schule besucht und dabei eine Ausbildung als D._______ abgeschlossen. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrungen als E._______. In F._______ (Serbien) lebt zudem ein Verwandter des Beschwerdeführers, an den er sich - zumindest vorübergehend - wenden kann (vgl. act. A7/7 S. 4). Der Beschwerdeführer ist überdies alleinstehend und jung. Allenfalls könnten ihn auch sein in der Schweiz wohnhafter Bruder sowie die ebenfalls in der Schweiz lebenden Tante (vgl. act. A1/11 S. 4 f.) in finanzieller Hinsicht unterstützen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch stehen allfällige weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwer­den einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Bis heute wurde - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 - kein umfassender ärztlicher Bericht eingereicht, son­dern lediglich ein ärztlicher Kurzbericht datierend vom 24. Februar 2010. Aus diesem geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeit­punkt an einer psychosozialen Belastungsreaktion litt. Diese konnte mit­tels Verordnung eines Medikamentes durch die damalige Hausärztin therapiert werden. Eine Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater erweist sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Der dahingehende Antrag in der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Sollten diese gesundheitlichen Probleme respektive allfällige "Traumata" - wie mit nicht näher konkretisiertem Schreiben vom 23. März 2010 angedeutet - nach wie vor bestehen, so wäre eine entsprechende Therapie in Ser­bien ebenfalls möglich. Somit besteht für den Beschwerdeführer in Ser­bien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermö­gen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie die allgemeine Lage in Kosovo. Eine Rückkehr dorthin ist indes - wie dargelegt - als unzumutbar zu erachten. Auch der Einwand in der Beschwerde, man könne ihn nicht zwingen, sich in Ser­bien anzusiedeln und er wolle nicht nach Serbien, ändert nichts daran, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zumutbar ist. 5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegenüber er­weist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als unzumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. 5.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.9. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde allerdings mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zwischenzeit­lich geändert hätte und er nicht mehr als bedürftig zu erachten wäre, bestehen keine. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: