Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers, [eine ausländische Staatsangehörige], verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 13. Juni 2000 und stellte am 19. Juni 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz (Verfahrensnummer N [...]). Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Mit Verfügung vom 3. November 2000 trat das BFF gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. A.c Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom 2. September 2003 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. und 25. November 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. A.d Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 reichte die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ein Wegweisungsvollzug in [ihren Heimatstaat] wegen konkreter Gefährdung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Namentlich leide sie an vermehrter psychischer Instabilität und an zunehmender Suizidalität, die eine Hospitalisierung und psychiatrische Betreuung erfordere. A.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 hiess das BFF das Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungsvollzugspunkt gut, hob die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 3. November 2000 auf und nahm die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. A.f Am (...) 2008 wurde der Ehefrau eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton (...) erteilt, nachdem zuvor das BFM dem entsprechenden kantonalen Antrag (betreffend Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zugestimmt hatte. Die vorläufige Aufnahme erlosch damit, und die angeordnete Wegweisung fiel dahin. B. B.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Kosovo, stammender Serbe mit letztem Wohnsitz in C._______, Montenegro, verliess gemäss eigenen Angaben den Kosovo am (...) 1999 und reiste mit seiner Familie nach Montenegro. Nach [mehreren] Jahren Aufenthalt verliess er Montenegro am (...) 2007, fuhr mit dem Bus nach Belgrad und von dort aus illegal im Lastwagen durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 9. September 2007 einreiste und gleichentags im (...) (Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte (Verfahrensnummer N [...]). B.b Er wurde im EVZ am 14. September 2007 summarisch befragt, mit Verfügung vom 24. September 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen und am 13. November 2007 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B.c Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei wegen des Krieges gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Er habe sich mit seiner Familie als Vertriebener zunächst zu seinen Grosseltern in ein Dorf in der Nähe von C._______, Montenegro, begeben, bevor sie nach zirka einem Jahr in ein Flüchtlingszentrum in C._______ umgezogen seien. Er sei vom Krieg, namentlich den Bombardierungen und dem Terror, traumatisiert gewesen, aber ihm sei die medizinische Versorgung als Flüchtling verweigert worden beziehungsweise man habe ihn zu lange warten lassen. Er habe unter Albträumen gelitten, und da ihm die Hilfe verweigert worden sei, habe er sich in die Schweiz begeben, vorwiegend um sich einer Behandlung zu unterziehen. Zur Belegung seines gesundheitlichen Zustandes reichte er eine spezialärztliche Bestätigung eines Spitals in C._______ [Name des Spitals in Montenegro], datierend vom 14. August 2006, bei, die belegt, dass er unter Stress und Verfolgungsängsten leide. C. Im Bericht von med. pract. D._______, Assistenzarzt, Psychiatrischer Dienst, Spital (...), vom 20. November 2007 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2007 in Behandlung sei und dass die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43-1) mit Ausbildung von Depressivität und Zwängen zu stellen sei, die aufgrund der erhobenen Befunde und angegebenen Beschwerden jedoch von hoher Wahrscheinlichkeit sei. Es erweise sich eine integrierte psychiatrische Therapie als notwendig. Aktuell erfolge eine Behandlung mit Medikamenten (Diazepam). Medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien unbekannt, wobei sich auch der Kenntnis entziehe, ob eine allfällige Retraumatisierung einsetzen würde. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem erweise sich ein Wegweisungsvollzug sowohl nach Serbien als auch nach Montenegro als zumutbar. E. Mit Eingabe vom 12. März 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von med. pract. D._______ und Dr. med. E._______, psychiatrischer Dienst, Ambulatorium, (...), vom 11. März 2008 zu den Akten. F. Am 14. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien oder nach Montenegro und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Er reichte als weiteres Beweismittel eine Kopie der Verpackungen der von ihm angeblich eingenommenen Medikamente zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 2. April 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Am (...) 2009 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau in der Schweiz. Daraufhin wurde das Verfahren N (...) aufgehoben und das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers fortan unter der Nummer N (...) fortgeführt. J. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob das Bundesamt einerseits die Wegweisung zu Recht verfügte und andererseits, ob es den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte. Er heiratete erst zu einem späteren Zeitpunkt, am (...) 2009, eine Ausländerin, die eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) in der Schweiz besitzt. Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) bestimmt, dass Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Die "Kann-Bestimmung" verdeutlicht, dass darauf kein Anspruch besteht. Der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung liegt ausschliesslich bei den fremdenpolizeilichen Behörden und gehört nicht in die Kompetenz der Asylbehörden. Auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lassen sich vorliegend keine Ansprüche ableiten. Die bundesgerichtliche Praxis bestimmt, dass ausländische Ehegatten von Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung haben; die aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau stellt indes gemäss Rechtsprechung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Praxis dar (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.125 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK.
E. 4.3 Daher ist auch zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtliche Wegweisung als solche, gestützt auf Art. 44 AsylG, zu Recht erfolgt. Die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gestützt auf Art. 44 AuG ist indes durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
E. 5 Vorab gilt es, die Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers zu klären.
E. 5.1 Die Vorinstanz verfügte am 15. Februar 2008 einen Wegweisungsvollzug nach "Serbien", welches zu diesem Zeitpunkt auch noch das Gebiet des heutigen Kosovos umfasste. Zudem ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne auch die Staatsangehörigkeit Montenegros erwerben. Der Beschwerdeführer macht indes in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass in der Zwischenzeit Kosovo ein unabhängiger Staat geworden sei.
E. 5.2 Zum Erlasszeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, am 15. Februar 2008, erfasste "Serbien" noch das Gebiet des heutigen Kosovos; die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erfolgte am 17. Februar 2008. Der durch das BFM formell verfügte Wegweisungsvollzug nach "Serbien" bedeutete daher einen Wegweisungsvollzug sowohl ins Gebiet des heutigen Serbiens als auch ins Gebiet des heutigen Kosovos. Im Rahmen der inhaltlichen Zumutbarkeitsprüfung schwieg sich das BFM zu einem Wegweisungsvollzug ins heutige Gebiet des Kosovos aus, was wohl dahingehend gedeutet werden kann, dass das BFM einen solchen implizit als unzumutbar erachtete. Das BFM erwog sodann, ein Wegweisungsvollzug ins (heutige) Gebiet Serbiens sei - als innerstaatliche Aufenthaltsalternative - zumutbar. Das BFM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne dank seiner aus Montenegro stammenden Mutter auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit erlangen, womit ein Vollzug dorthin ebenfalls zumutbar sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte als erstes geltend, Kosovo sei jetzt neu ein unabhängiger Staat. Die vorinstanzliche Verfügung sei an das BFM zurückzuweisen, da dieses einen Wegweisungsvollzug in sein "Heimatland" Serbien geprüft habe. Seit der Unabhängigkeit Kosovos sei für ihn jedoch nicht mehr Serbien sein "Heimatland", sondern der heutige Kosovo. Eine Wegweisung in den Kosovo sei jedoch als unzumutbar zu bezeichnen, da er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechtigung mehr habe und zudem dem ethnischen Hass seitens einer feindlich gesinnten albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sei. Zweitens sei ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro angesichts der sozial äusserst schwierigen Lage, in der er als Flüchtling gelebt habe und leben müsste, auszuschliessen. Schliesslich komme auch ein Wegweisungsvollzug ins heutige Serbien nicht in Frage, da er nie dort gelebt habe. Er habe dort zwar einige Verwandte, kenne diese jedoch kaum und habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Er verfüge somit weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine Integrationsmöglichkeit in Serbien.
E. 5.4 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er am (...) in B._______, Kosovo, geboren und lebte dort, bis er mit seiner Familie im Jahre 1999 nach Montenegro übersiedelte. Die eingereichten Dokumente bestätigen seine Aussagen: Die Identitätskarte, ausgestellt am 2. Dezember 2003 in B._______, belegt seine Herkunft und seinen Geburtsort, und die montenegrinische Flüchtlingsbestätigung, ausgestellt am 6. November 1999 in C._______, untermauert seine Ausführungen betreffend Montenegro. Im Zeitpunkt seiner Geburt war Kosovo ein Teil des damaligen Serbien-Montenegros, und der Beschwerdeführer war somit Staatsangehöriger Serbien-Montenegros. Die Unabhängigkeitserklärung Kosovos erfolgte am 17. Februar 2008. Der Bundesrat hat den Kosovo am 27. Februar 2008 als unabhängigen Staat anerkannt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft (No 03/L 034 vom 20. Februar 2008) gelten alle Personen, die am 1. Januar 1998 eine jugoslawische Staatsbürgerschaft besessen haben und gleichzeitig Wohnsitz im Staatsgebiet des Kosovo hatten, automatisch als kosovarische Staatsbürger (BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Geburt Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro war und dass er am 1. Januar 1998 Wohnsitz im Gebiet des heutigen Kosovo hatte, womit er das Recht hat, den kosovarischen Pass zu beantragen. Ausserdem geht das BVGer gemäss BVGE 2010/41 davon aus, dass Personen serbischer Ethnie aus dem Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit geltend machen können, zumal Serbien den Kosovo ja nicht anerkennt (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer darf davon ausgegangen werden, dass er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und dass er einen serbischen Pass hatte, da er anlässlich der Erstbefragung aussagte, dieser sei im Jahre 2006 ausgestellt worden, er habe ihn jedoch verloren. Die im zitierten BVGE festgehaltene Praxis ist für den Beschwerdeführer einschlägig: Es ist davon auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit Kosovos und Serbiens besitzt. Der Begriff "Heimatland" gemäss Art. 83 AuG orientiert sich an der Staatsangehörigkeit. Nach dem Gesagten gilt sowohl der Kosovo als auch Serbien als "Heimatstaat" des Beschwerdeführers und seine Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
E. 5.5 Demzufolge ist eine Wegweisungsvollzug betreffend diese beiden Staaten zu prüfen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Serbien und nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und im Kosovo - beide Staaten gelten seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ein der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK muss vorliegend ebenfalls verneint werden (vgl. oben E. 4.2).
E. 7.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, ihn in den Kosovo zurückzuschicken, weil er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Schutz mehr habe, ist unbegründet, denn gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft gilt er auch als kosovarischer Staatsbürger (vgl. oben E. 5.4.).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2.1 Der Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden Serben an einen Ort im Kosovo, der sich ausserhalb der serbischen Enklave im Norden befindet, erweist sich gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden als unzumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-696/2010 vom 23. Dezember 2011, D-403/2009 vom 30. August 2011 und E-7280/2008 vom 8. Juli 2011 E. 7.3.1). Da der Beschwerdeführer aus B._______ stammt - folglich aus einem Gebiet, das ausserhalb der serbisch dominierten Enklave im Norden Kosovos liegt -, ist eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer - da seine Verwandten den Kosovo bereits im Jahre 1999 verlassen hätten - lediglich noch einen [Verwandten] im Kosovo. Dessen Wohnort (...) liegt aber auch ausserhalb der serbischen Enklave, womit ein Wegweisungsvollzug dorthin sich ebenfalls als unzumutbar erweist. Eine Aufenthaltsalternative an einen serbisch dominierten Ort in Kosovo - innerhalb der genannten serbischen Enklave - entfällt, da der Beschwerdeführer dort über keinerlei Beziehungsnetz oder Bekanntschaften verfügt.
E. 8.2.2 Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo erweist sich demnach als unzumutbar und es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 8.3.1 Einen Wegweisungsvollzug ins (heutige) Gebiet Serbiens erachtete die Vorinstanz als zumutbar. Namentlich führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen eigenen Angaben sehr oft, wenn auch nur für kurze Zeit, in Serbien aufgehalten, wo auch die Brüder seines Vaters leben würden. Zudem sei seine Ausreise von Belgrad aus durch Freunde seines Vaters organisiert worden. Insgesamt würden diese Punkte auf bestehende Kontakte in Serbien hinweisen.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er habe sich zwar in Serbien aufgehalten, das BFM verkenne indes, dass er dort nie gelebt habe. Er habe auch Verwandte in Serbien, kenne diese jedoch kaum und habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Auch den Freund seines Vaters, der ihm die Ausreise organisiert habe, kenne er nicht, dieser habe nur für seinen Vater gehandelt. Seinen Reisen habe lediglich die Absicht zugrunde gelegen, sich Identitätsdokumente zu beschaffen. Er kenne in Serbien niemanden, verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz und die Leute seien stets sehr abweisend zu ihm gewesen. Daher habe er keinerlei Wiedereingliederungschancen. Serbische Serben würden Serben aus Montenegro oder aus dem Kosovo als Feiglinge behandeln und sie missachten.
E. 8.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden ethnischen Serben nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Demgegenüber kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Gemäss dem zitierten Grundsatzentscheid ist insbesondere das Vorliegen eines ökonomischen Minimalstandards zu prüfen, namentlich sind die berufliche Bildung und Erfahrung zu berücksichtigen. Beziehungen zu Serbien sind zu untersuchen, weil diese die ökonomische und soziale Integration begünstigen, wobei vorgängige Aufenthalte oder allenfalls berufliche Tätigkeiten in Serbien stark zu gewichten sind. Die seit der Ausreise aus Serbien verstrichene Zeit ist ebenfalls zu beachten. Weiter müssen die unterhaltenen Beziehungen in Serbien im regionalen Kontext betrachtet werden, d.h. beispielsweise, dass mitunter von einer sehr stark ausgeprägten Solidarität innerhalb der Familie ausgegangen werden kann. Im Rahmen dieser Kriterien sind sodann weitere Faktoren, wie Alter und Gesundheitszustand zu prüfen (vgl. BVGE 2010/41 a.a.O.). Teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen gegenüber Serben, die aus dem Kosovo stammen, können nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 8.4 Für den Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bejahen:
E. 8.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers mütterlicherseits in Montenegro befinden, sich ein [Verwandter väterlicherseits] in (...), Kosovo (vgl. A9 S. 5), und zwei [Verwandte] in Serbien aufhalten (vgl. A9 S. 6). Der Beschwerdeführer gab zwar während des Asylverfahrens stets zu Protokoll und führt auf Beschwerdeebene wiederholt aus, weder zu den [Verwandten väterlicherseits] noch zu weiteren Verwandten, die in Serbien leben würden, Kontakt zu pflegen (vgl. A9 S. 5). Aufgrund seiner Aussagen, nach seiner Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 1999 unzählige Male nach Serbien (bzw. Serbien-Montenegro) zurückgekehrt zu sein (A9 S. 7f.), kann dies jedoch nicht geglaubt werden. So hat sich der Beschwerdeführer - auch während seines Aufenthalts als Flüchtling in Montenegro - wiederholt in Serbien aufgehalten und sich Identitätspapiere ausstellen lassen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass sein Pass angeblich in F._______, Serbien, ausgestellt wurde (vgl. A2 S. 3). Es ist aktenkundig, dass folgende Dokumente bestehen (und an der Erstbefragung, Anhörung und beim Schreiben des BFM an das Zivilstandsamt (...) vom 26. Juni 2009 noch bei den Akten lagen): Eine Geburtsurkunde und ein Nationalitätenausweis, beide ausgestellt am (...) 2006 in F._______, Serbien (vgl. A2 S. 4). Zudem wurde auch sein Führerschein am (...) 2006 in Serbien ([F._______]) ausgestellt. Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, es würden sich Freunde des Vaters in Belgrad befinden, die ihm damals die Schlepper organisiert und die Kosten vorgeschossen hätten (vgl. A9 S. 8 und 9, so auch A2 S. 6). Die Freunde des Vaters in Belgrad stellen - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - offensichtlich verlässliche Bekannte dar, unabhängig davon, ob sie dem Beschwerdeführer lediglich des Vaters wegen geholfen hatten oder nicht. Die Hilfsbereitschaft wurde durch die Organisation und (Vor-)finanzierung der Ausreise klar signalisiert. Zudem hat der Beschwerdeführer im Jahre (...) und (...) seinen Militärdienst in Serbien absolviert, womit davon ausgegangen werden kann, dass er in dieser Zeit Kontakte geknüpft hat. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass [ein weiterer Verwandter] ebenfalls ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat (vgl. A2 S. 3). Gemäss dem zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist dieser am (...) 2007 nach Serbien zurückgekehrt. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügt, welches die notwendige Tragfähigkeit besitzt, ihm eine erfolgreiche soziale Integration in Serbien zu ermöglichen. Die wirtschaftlichen Bedingungen für aus dem Kosovo stammende Menschen serbischer Ethnie sind zwar eher als ungünstig zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2009 vom 28. Oktober 2011). Der Beschwerdeführer gibt an, über keine Berufserfahrung zu verfügen (vgl. A9 S. 7), hat jedoch die Primarschule besucht und die vierjährige Berufsmittelschule absolviert (vgl. A9 S. 6f.). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es ihm - auch mittels seiner vorhandenen Kontakte, die bisher Hilfsbereitschaft gezeigt haben, und seiner Verwandten in Serbien - gelingen wird, beruflich Fuss zu fassen. Zusätzlich begünstigend für seine Wiedereingliederung wirkt sich zudem sein noch junges Alter aus.
E. 8.4.2 Zu würdigen bleiben die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, hinsichtlich des eingereichten Arztzeugnisses, datierend vom 20. November 2007, sei festzustellen, dass die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offenbar unverifiziert übernommenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden. Deshalb sei die erstellte Diagnose - posttraumatische Belastungsstörung - zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen seiner Erkrankung nur in beschränktem Masse aussagekräftig. Gemäss Arztzeugnis sei die vom Beschwerdeführer angegebene Latenzzeit zwar kein Diagnoseausschlussgrund, jedoch als ungewöhnlich zu bezeichnen. Aus dem Arztbericht seien weiter keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Reisefähigkeit sprechen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, für die Behandlung seiner Krankheit weiterhin die in Serbien zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastrukturen in Anspruch zu nehmen.
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er leide seit [mehreren]Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine medizinische Behandlung sei in Serbien nur für diejenigen zugänglich, die über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügen würden. Damit würde er bei einer Rückkehr auf eine Behandlung verzichten müssen.
E. 8.4.4 Das letzte vorliegende Arztzeugnis datiert vom 11. März 2008. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich über Angstzustände verschiedener Art beklage, begleitet von Enttäuschung, Hilflosigkeit, Wut und autoaggressiven Impulsen bis hin zum Suizid als Lösungsmöglichkeit für den Fall einer Ausschaffung. Zusätzlich leide er an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Im Verlaufe der Behandlung habe er zunächst mittels Medikamenten stabilisiert werden können. Neben den Symptomen einer PTBS würden sich neu auch psychotische Symptome einer Schizophrenie mit akuter Belastung (ICD-10 F32.11), namentlich eine genuine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) zeigen. Die psychiatrische Therapie inklusive Psychopharmakotherapie sei unbedingt fortzuführen, eine stationäre Behandlung wäre angemessen, komme jedoch nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer Angst davor habe, eingesperrt zu sein und keine muttersprachlichen Kontakte mehr nutzen zu können. Eine Retraumatisierung im Rahmen einer Hospitalisation sei zu vermeiden. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt eher als ungünstig anzusehen, und es müsse angesichts der Symptomzunahme und der scheinbar längeren Krankheitsvorgeschichte eine weitere Chronifizierung der Erkrankung befürchtet werden. Andererseits zeige sich der Behandlungserfolg möglicherweise beeinträchtigt durch die nicht optimalen Behandlungsmöglichkeiten, welche durch fehlende gemeinsame Sprachlichkeit, eingeschränkte soziale Integration und subjektive Bedrohlichkeit einer eventuellen Ausweisung eingeschränkt seien. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat seien nicht bekannt, wobei der Beschwerdeführer beklagt habe, in Montenegro eine insuffiziente Behandlung erhalten zu haben. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund von Kommunikationsproblemen keine ausführliche Begutachtung möglich gewesen sei. Aufgrund der wahrnehmbaren Beobachtungen sei bei Zunahme der subjektiven Belastung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Gefahr von suizidalen oder fremdaggressiven Handlungen zu befürchten.
E. 8.4.5 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer psychiatrische Gesundheitsprobleme hat. Obwohl er diesbezüglich seit März 2008 keinerlei weiteren Dokumente einreichte, die auf eine aktuelle Therapie hinweisen würden, kann anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht ausgeschlossen werden, dass er auch zukünftig medizinisch behandelt werden muss. In Serbien sind indessen adäquate psychiatrische Behandlungen vorhanden und zugänglich (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben alle legal Aufenthaltsberechtigten in Serbien (folglich auch aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige) Anspruch auf kostenlose Behandlung im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],"Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen", Bern, 28. Februar 2011, S. 3), wobei gewisse Leistungen allerdings selbst beglichen werden müssen. Diesbezüglich kann ihm sein soziales Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann er zu diesem Zweck medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Dem Beschwerdeführer steht es daher offen, nach seiner Rückkehr in Serbien eine psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, zumal sprachliche Barrieren die Effektivität der in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen und Therapien bisher in Frage stellten. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Serbien auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar.
E. 8.5 Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien zumutbar ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich an dieser Stelle, die von der Vorinstanz zusätzlich auch erwogene Zumutbarkeit der Wegweisung nach Montenegro und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zu überprüfen.
E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines serbischen Passes, gültig bis zum Jahre (...) (vgl. A2 S. 3). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
E. 10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo ist zwar unzumutbar, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien erweist sich aber als zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt daher eine asylrechtliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - angesichts der geschlossenen Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin - eine allfällige fremdenpolizeiliche Bewilligung im Rahmen von Art. 44 AuG (vgl. oben E. 4).
E. 11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 2. April 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1723/2008 Urteil vom 30. März 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien sowie Kosovo, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...) (vormals N [...]). Sachverhalt: A. A.a Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers, [eine ausländische Staatsangehörige], verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 13. Juni 2000 und stellte am 19. Juni 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz (Verfahrensnummer N [...]). Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Mit Verfügung vom 3. November 2000 trat das BFF gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. A.c Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom 2. September 2003 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. und 25. November 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. A.d Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 reichte die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ein Wegweisungsvollzug in [ihren Heimatstaat] wegen konkreter Gefährdung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Namentlich leide sie an vermehrter psychischer Instabilität und an zunehmender Suizidalität, die eine Hospitalisierung und psychiatrische Betreuung erfordere. A.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 hiess das BFF das Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungsvollzugspunkt gut, hob die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 3. November 2000 auf und nahm die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. A.f Am (...) 2008 wurde der Ehefrau eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton (...) erteilt, nachdem zuvor das BFM dem entsprechenden kantonalen Antrag (betreffend Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zugestimmt hatte. Die vorläufige Aufnahme erlosch damit, und die angeordnete Wegweisung fiel dahin. B. B.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Kosovo, stammender Serbe mit letztem Wohnsitz in C._______, Montenegro, verliess gemäss eigenen Angaben den Kosovo am (...) 1999 und reiste mit seiner Familie nach Montenegro. Nach [mehreren] Jahren Aufenthalt verliess er Montenegro am (...) 2007, fuhr mit dem Bus nach Belgrad und von dort aus illegal im Lastwagen durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 9. September 2007 einreiste und gleichentags im (...) (Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte (Verfahrensnummer N [...]). B.b Er wurde im EVZ am 14. September 2007 summarisch befragt, mit Verfügung vom 24. September 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen und am 13. November 2007 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B.c Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei wegen des Krieges gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Er habe sich mit seiner Familie als Vertriebener zunächst zu seinen Grosseltern in ein Dorf in der Nähe von C._______, Montenegro, begeben, bevor sie nach zirka einem Jahr in ein Flüchtlingszentrum in C._______ umgezogen seien. Er sei vom Krieg, namentlich den Bombardierungen und dem Terror, traumatisiert gewesen, aber ihm sei die medizinische Versorgung als Flüchtling verweigert worden beziehungsweise man habe ihn zu lange warten lassen. Er habe unter Albträumen gelitten, und da ihm die Hilfe verweigert worden sei, habe er sich in die Schweiz begeben, vorwiegend um sich einer Behandlung zu unterziehen. Zur Belegung seines gesundheitlichen Zustandes reichte er eine spezialärztliche Bestätigung eines Spitals in C._______ [Name des Spitals in Montenegro], datierend vom 14. August 2006, bei, die belegt, dass er unter Stress und Verfolgungsängsten leide. C. Im Bericht von med. pract. D._______, Assistenzarzt, Psychiatrischer Dienst, Spital (...), vom 20. November 2007 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2007 in Behandlung sei und dass die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43-1) mit Ausbildung von Depressivität und Zwängen zu stellen sei, die aufgrund der erhobenen Befunde und angegebenen Beschwerden jedoch von hoher Wahrscheinlichkeit sei. Es erweise sich eine integrierte psychiatrische Therapie als notwendig. Aktuell erfolge eine Behandlung mit Medikamenten (Diazepam). Medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien unbekannt, wobei sich auch der Kenntnis entziehe, ob eine allfällige Retraumatisierung einsetzen würde. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem erweise sich ein Wegweisungsvollzug sowohl nach Serbien als auch nach Montenegro als zumutbar. E. Mit Eingabe vom 12. März 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von med. pract. D._______ und Dr. med. E._______, psychiatrischer Dienst, Ambulatorium, (...), vom 11. März 2008 zu den Akten. F. Am 14. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien oder nach Montenegro und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Er reichte als weiteres Beweismittel eine Kopie der Verpackungen der von ihm angeblich eingenommenen Medikamente zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 2. April 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Am (...) 2009 heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau in der Schweiz. Daraufhin wurde das Verfahren N (...) aufgehoben und das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers fortan unter der Nummer N (...) fortgeführt. J. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob das Bundesamt einerseits die Wegweisung zu Recht verfügte und andererseits, ob es den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte. Er heiratete erst zu einem späteren Zeitpunkt, am (...) 2009, eine Ausländerin, die eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) in der Schweiz besitzt. Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) bestimmt, dass Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Die "Kann-Bestimmung" verdeutlicht, dass darauf kein Anspruch besteht. Der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung liegt ausschliesslich bei den fremdenpolizeilichen Behörden und gehört nicht in die Kompetenz der Asylbehörden. Auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lassen sich vorliegend keine Ansprüche ableiten. Die bundesgerichtliche Praxis bestimmt, dass ausländische Ehegatten von Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung haben; die aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau stellt indes gemäss Rechtsprechung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Praxis dar (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.125 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK. 4.3. Daher ist auch zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtliche Wegweisung als solche, gestützt auf Art. 44 AsylG, zu Recht erfolgt. Die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gestützt auf Art. 44 AuG ist indes durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
5. Vorab gilt es, die Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers zu klären. 5.1. Die Vorinstanz verfügte am 15. Februar 2008 einen Wegweisungsvollzug nach "Serbien", welches zu diesem Zeitpunkt auch noch das Gebiet des heutigen Kosovos umfasste. Zudem ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne auch die Staatsangehörigkeit Montenegros erwerben. Der Beschwerdeführer macht indes in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass in der Zwischenzeit Kosovo ein unabhängiger Staat geworden sei. 5.2. Zum Erlasszeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, am 15. Februar 2008, erfasste "Serbien" noch das Gebiet des heutigen Kosovos; die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erfolgte am 17. Februar 2008. Der durch das BFM formell verfügte Wegweisungsvollzug nach "Serbien" bedeutete daher einen Wegweisungsvollzug sowohl ins Gebiet des heutigen Serbiens als auch ins Gebiet des heutigen Kosovos. Im Rahmen der inhaltlichen Zumutbarkeitsprüfung schwieg sich das BFM zu einem Wegweisungsvollzug ins heutige Gebiet des Kosovos aus, was wohl dahingehend gedeutet werden kann, dass das BFM einen solchen implizit als unzumutbar erachtete. Das BFM erwog sodann, ein Wegweisungsvollzug ins (heutige) Gebiet Serbiens sei - als innerstaatliche Aufenthaltsalternative - zumutbar. Das BFM stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne dank seiner aus Montenegro stammenden Mutter auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit erlangen, womit ein Vollzug dorthin ebenfalls zumutbar sei. 5.3. Der Beschwerdeführer machte als erstes geltend, Kosovo sei jetzt neu ein unabhängiger Staat. Die vorinstanzliche Verfügung sei an das BFM zurückzuweisen, da dieses einen Wegweisungsvollzug in sein "Heimatland" Serbien geprüft habe. Seit der Unabhängigkeit Kosovos sei für ihn jedoch nicht mehr Serbien sein "Heimatland", sondern der heutige Kosovo. Eine Wegweisung in den Kosovo sei jedoch als unzumutbar zu bezeichnen, da er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechtigung mehr habe und zudem dem ethnischen Hass seitens einer feindlich gesinnten albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sei. Zweitens sei ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro angesichts der sozial äusserst schwierigen Lage, in der er als Flüchtling gelebt habe und leben müsste, auszuschliessen. Schliesslich komme auch ein Wegweisungsvollzug ins heutige Serbien nicht in Frage, da er nie dort gelebt habe. Er habe dort zwar einige Verwandte, kenne diese jedoch kaum und habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Er verfüge somit weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine Integrationsmöglichkeit in Serbien. 5.4. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er am (...) in B._______, Kosovo, geboren und lebte dort, bis er mit seiner Familie im Jahre 1999 nach Montenegro übersiedelte. Die eingereichten Dokumente bestätigen seine Aussagen: Die Identitätskarte, ausgestellt am 2. Dezember 2003 in B._______, belegt seine Herkunft und seinen Geburtsort, und die montenegrinische Flüchtlingsbestätigung, ausgestellt am 6. November 1999 in C._______, untermauert seine Ausführungen betreffend Montenegro. Im Zeitpunkt seiner Geburt war Kosovo ein Teil des damaligen Serbien-Montenegros, und der Beschwerdeführer war somit Staatsangehöriger Serbien-Montenegros. Die Unabhängigkeitserklärung Kosovos erfolgte am 17. Februar 2008. Der Bundesrat hat den Kosovo am 27. Februar 2008 als unabhängigen Staat anerkannt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft (No 03/L 034 vom 20. Februar 2008) gelten alle Personen, die am 1. Januar 1998 eine jugoslawische Staatsbürgerschaft besessen haben und gleichzeitig Wohnsitz im Staatsgebiet des Kosovo hatten, automatisch als kosovarische Staatsbürger (BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Geburt Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro war und dass er am 1. Januar 1998 Wohnsitz im Gebiet des heutigen Kosovo hatte, womit er das Recht hat, den kosovarischen Pass zu beantragen. Ausserdem geht das BVGer gemäss BVGE 2010/41 davon aus, dass Personen serbischer Ethnie aus dem Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit geltend machen können, zumal Serbien den Kosovo ja nicht anerkennt (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). Beim Beschwerdeführer darf davon ausgegangen werden, dass er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und dass er einen serbischen Pass hatte, da er anlässlich der Erstbefragung aussagte, dieser sei im Jahre 2006 ausgestellt worden, er habe ihn jedoch verloren. Die im zitierten BVGE festgehaltene Praxis ist für den Beschwerdeführer einschlägig: Es ist davon auszugehen, dass er die Staatsangehörigkeit Kosovos und Serbiens besitzt. Der Begriff "Heimatland" gemäss Art. 83 AuG orientiert sich an der Staatsangehörigkeit. Nach dem Gesagten gilt sowohl der Kosovo als auch Serbien als "Heimatstaat" des Beschwerdeführers und seine Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5.5. Demzufolge ist eine Wegweisungsvollzug betreffend diese beiden Staaten zu prüfen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Serbien und nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und im Kosovo - beide Staaten gelten seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ein der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK muss vorliegend ebenfalls verneint werden (vgl. oben E. 4.2). 7.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, ihn in den Kosovo zurückzuschicken, weil er als Serbe dort keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Schutz mehr habe, ist unbegründet, denn gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft gilt er auch als kosovarischer Staatsbürger (vgl. oben E. 5.4.). 7.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. 8.2.1. Der Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden Serben an einen Ort im Kosovo, der sich ausserhalb der serbischen Enklave im Norden befindet, erweist sich gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden als unzumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-696/2010 vom 23. Dezember 2011, D-403/2009 vom 30. August 2011 und E-7280/2008 vom 8. Juli 2011 E. 7.3.1). Da der Beschwerdeführer aus B._______ stammt - folglich aus einem Gebiet, das ausserhalb der serbisch dominierten Enklave im Norden Kosovos liegt -, ist eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer - da seine Verwandten den Kosovo bereits im Jahre 1999 verlassen hätten - lediglich noch einen [Verwandten] im Kosovo. Dessen Wohnort (...) liegt aber auch ausserhalb der serbischen Enklave, womit ein Wegweisungsvollzug dorthin sich ebenfalls als unzumutbar erweist. Eine Aufenthaltsalternative an einen serbisch dominierten Ort in Kosovo - innerhalb der genannten serbischen Enklave - entfällt, da der Beschwerdeführer dort über keinerlei Beziehungsnetz oder Bekanntschaften verfügt. 8.2.2. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo erweist sich demnach als unzumutbar und es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 8.3. 8.3.1. Einen Wegweisungsvollzug ins (heutige) Gebiet Serbiens erachtete die Vorinstanz als zumutbar. Namentlich führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen eigenen Angaben sehr oft, wenn auch nur für kurze Zeit, in Serbien aufgehalten, wo auch die Brüder seines Vaters leben würden. Zudem sei seine Ausreise von Belgrad aus durch Freunde seines Vaters organisiert worden. Insgesamt würden diese Punkte auf bestehende Kontakte in Serbien hinweisen. 8.3.2. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er habe sich zwar in Serbien aufgehalten, das BFM verkenne indes, dass er dort nie gelebt habe. Er habe auch Verwandte in Serbien, kenne diese jedoch kaum und habe mit ihnen keinen Kontakt mehr. Auch den Freund seines Vaters, der ihm die Ausreise organisiert habe, kenne er nicht, dieser habe nur für seinen Vater gehandelt. Seinen Reisen habe lediglich die Absicht zugrunde gelegen, sich Identitätsdokumente zu beschaffen. Er kenne in Serbien niemanden, verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz und die Leute seien stets sehr abweisend zu ihm gewesen. Daher habe er keinerlei Wiedereingliederungschancen. Serbische Serben würden Serben aus Montenegro oder aus dem Kosovo als Feiglinge behandeln und sie missachten. 8.3.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden ethnischen Serben nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Demgegenüber kann sich der Wegweisungsvollzug im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Gemäss dem zitierten Grundsatzentscheid ist insbesondere das Vorliegen eines ökonomischen Minimalstandards zu prüfen, namentlich sind die berufliche Bildung und Erfahrung zu berücksichtigen. Beziehungen zu Serbien sind zu untersuchen, weil diese die ökonomische und soziale Integration begünstigen, wobei vorgängige Aufenthalte oder allenfalls berufliche Tätigkeiten in Serbien stark zu gewichten sind. Die seit der Ausreise aus Serbien verstrichene Zeit ist ebenfalls zu beachten. Weiter müssen die unterhaltenen Beziehungen in Serbien im regionalen Kontext betrachtet werden, d.h. beispielsweise, dass mitunter von einer sehr stark ausgeprägten Solidarität innerhalb der Familie ausgegangen werden kann. Im Rahmen dieser Kriterien sind sodann weitere Faktoren, wie Alter und Gesundheitszustand zu prüfen (vgl. BVGE 2010/41 a.a.O.). Teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen gegenüber Serben, die aus dem Kosovo stammen, können nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 8.4. Für den Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bejahen: 8.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers mütterlicherseits in Montenegro befinden, sich ein [Verwandter väterlicherseits] in (...), Kosovo (vgl. A9 S. 5), und zwei [Verwandte] in Serbien aufhalten (vgl. A9 S. 6). Der Beschwerdeführer gab zwar während des Asylverfahrens stets zu Protokoll und führt auf Beschwerdeebene wiederholt aus, weder zu den [Verwandten väterlicherseits] noch zu weiteren Verwandten, die in Serbien leben würden, Kontakt zu pflegen (vgl. A9 S. 5). Aufgrund seiner Aussagen, nach seiner Ausreise aus dem Kosovo im Jahre 1999 unzählige Male nach Serbien (bzw. Serbien-Montenegro) zurückgekehrt zu sein (A9 S. 7f.), kann dies jedoch nicht geglaubt werden. So hat sich der Beschwerdeführer - auch während seines Aufenthalts als Flüchtling in Montenegro - wiederholt in Serbien aufgehalten und sich Identitätspapiere ausstellen lassen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass sein Pass angeblich in F._______, Serbien, ausgestellt wurde (vgl. A2 S. 3). Es ist aktenkundig, dass folgende Dokumente bestehen (und an der Erstbefragung, Anhörung und beim Schreiben des BFM an das Zivilstandsamt (...) vom 26. Juni 2009 noch bei den Akten lagen): Eine Geburtsurkunde und ein Nationalitätenausweis, beide ausgestellt am (...) 2006 in F._______, Serbien (vgl. A2 S. 4). Zudem wurde auch sein Führerschein am (...) 2006 in Serbien ([F._______]) ausgestellt. Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, es würden sich Freunde des Vaters in Belgrad befinden, die ihm damals die Schlepper organisiert und die Kosten vorgeschossen hätten (vgl. A9 S. 8 und 9, so auch A2 S. 6). Die Freunde des Vaters in Belgrad stellen - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - offensichtlich verlässliche Bekannte dar, unabhängig davon, ob sie dem Beschwerdeführer lediglich des Vaters wegen geholfen hatten oder nicht. Die Hilfsbereitschaft wurde durch die Organisation und (Vor-)finanzierung der Ausreise klar signalisiert. Zudem hat der Beschwerdeführer im Jahre (...) und (...) seinen Militärdienst in Serbien absolviert, womit davon ausgegangen werden kann, dass er in dieser Zeit Kontakte geknüpft hat. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass [ein weiterer Verwandter] ebenfalls ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat (vgl. A2 S. 3). Gemäss dem zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist dieser am (...) 2007 nach Serbien zurückgekehrt. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügt, welches die notwendige Tragfähigkeit besitzt, ihm eine erfolgreiche soziale Integration in Serbien zu ermöglichen. Die wirtschaftlichen Bedingungen für aus dem Kosovo stammende Menschen serbischer Ethnie sind zwar eher als ungünstig zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2009 vom 28. Oktober 2011). Der Beschwerdeführer gibt an, über keine Berufserfahrung zu verfügen (vgl. A9 S. 7), hat jedoch die Primarschule besucht und die vierjährige Berufsmittelschule absolviert (vgl. A9 S. 6f.). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es ihm - auch mittels seiner vorhandenen Kontakte, die bisher Hilfsbereitschaft gezeigt haben, und seiner Verwandten in Serbien - gelingen wird, beruflich Fuss zu fassen. Zusätzlich begünstigend für seine Wiedereingliederung wirkt sich zudem sein noch junges Alter aus. 8.4.2. Zu würdigen bleiben die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, hinsichtlich des eingereichten Arztzeugnisses, datierend vom 20. November 2007, sei festzustellen, dass die ärztlichen Befunde auf den von den Ärzten offenbar unverifiziert übernommenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden. Deshalb sei die erstellte Diagnose - posttraumatische Belastungsstörung - zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen seiner Erkrankung nur in beschränktem Masse aussagekräftig. Gemäss Arztzeugnis sei die vom Beschwerdeführer angegebene Latenzzeit zwar kein Diagnoseausschlussgrund, jedoch als ungewöhnlich zu bezeichnen. Aus dem Arztbericht seien weiter keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Reisefähigkeit sprechen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, für die Behandlung seiner Krankheit weiterhin die in Serbien zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastrukturen in Anspruch zu nehmen. 8.4.3. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, er leide seit [mehreren]Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine medizinische Behandlung sei in Serbien nur für diejenigen zugänglich, die über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügen würden. Damit würde er bei einer Rückkehr auf eine Behandlung verzichten müssen. 8.4.4. Das letzte vorliegende Arztzeugnis datiert vom 11. März 2008. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich über Angstzustände verschiedener Art beklage, begleitet von Enttäuschung, Hilflosigkeit, Wut und autoaggressiven Impulsen bis hin zum Suizid als Lösungsmöglichkeit für den Fall einer Ausschaffung. Zusätzlich leide er an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Im Verlaufe der Behandlung habe er zunächst mittels Medikamenten stabilisiert werden können. Neben den Symptomen einer PTBS würden sich neu auch psychotische Symptome einer Schizophrenie mit akuter Belastung (ICD-10 F32.11), namentlich eine genuine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) zeigen. Die psychiatrische Therapie inklusive Psychopharmakotherapie sei unbedingt fortzuführen, eine stationäre Behandlung wäre angemessen, komme jedoch nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer Angst davor habe, eingesperrt zu sein und keine muttersprachlichen Kontakte mehr nutzen zu können. Eine Retraumatisierung im Rahmen einer Hospitalisation sei zu vermeiden. Die Prognose sei zum jetzigen Zeitpunkt eher als ungünstig anzusehen, und es müsse angesichts der Symptomzunahme und der scheinbar längeren Krankheitsvorgeschichte eine weitere Chronifizierung der Erkrankung befürchtet werden. Andererseits zeige sich der Behandlungserfolg möglicherweise beeinträchtigt durch die nicht optimalen Behandlungsmöglichkeiten, welche durch fehlende gemeinsame Sprachlichkeit, eingeschränkte soziale Integration und subjektive Bedrohlichkeit einer eventuellen Ausweisung eingeschränkt seien. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat seien nicht bekannt, wobei der Beschwerdeführer beklagt habe, in Montenegro eine insuffiziente Behandlung erhalten zu haben. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund von Kommunikationsproblemen keine ausführliche Begutachtung möglich gewesen sei. Aufgrund der wahrnehmbaren Beobachtungen sei bei Zunahme der subjektiven Belastung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Gefahr von suizidalen oder fremdaggressiven Handlungen zu befürchten. 8.4.5. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer psychiatrische Gesundheitsprobleme hat. Obwohl er diesbezüglich seit März 2008 keinerlei weiteren Dokumente einreichte, die auf eine aktuelle Therapie hinweisen würden, kann anhand des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht ausgeschlossen werden, dass er auch zukünftig medizinisch behandelt werden muss. In Serbien sind indessen adäquate psychiatrische Behandlungen vorhanden und zugänglich (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben alle legal Aufenthaltsberechtigten in Serbien (folglich auch aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige) Anspruch auf kostenlose Behandlung im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],"Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen", Bern, 28. Februar 2011, S. 3), wobei gewisse Leistungen allerdings selbst beglichen werden müssen. Diesbezüglich kann ihm sein soziales Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann er zu diesem Zweck medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Dem Beschwerdeführer steht es daher offen, nach seiner Rückkehr in Serbien eine psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, zumal sprachliche Barrieren die Effektivität der in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen und Therapien bisher in Frage stellten. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Serbien auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar. 8.5. Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Serbien zumutbar ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich an dieser Stelle, die von der Vorinstanz zusätzlich auch erwogene Zumutbarkeit der Wegweisung nach Montenegro und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zu überprüfen.
9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines serbischen Passes, gültig bis zum Jahre (...) (vgl. A2 S. 3). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo ist zwar unzumutbar, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien erweist sich aber als zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt daher eine asylrechtliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - angesichts der geschlossenen Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin - eine allfällige fremdenpolizeiliche Bewilligung im Rahmen von Art. 44 AuG (vgl. oben E. 4).
11. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 2. April 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: