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D-6954/2019

D-6954/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-17 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. D.a Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM durch Vermittlung des Zentrums für Asylsuchende B._______ ein 156-seitiges türkisches Gerichtsurteil ein. D.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigte das SEM den Eingang des vorerwähnten Gerichtsurteils und forderte den Beschwerdeführer auf, dieses beziehungsweise die für sein Asylverfahren relevanten Abschnitte desselben bis zum 6. Juli 2018 in eine der Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) übersetzen und dem SEM zukommen zu lassen. D.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung zur Einreichung der angeforderten Übersetzung des Gerichtsurteils, da es schwierig gewesen sei, einen geeigneten Übersetzer zu finden und dieser nicht in der Lage sei, das Dokument rechtzeitig zu übersetzen. Er erwarte die Übersetzung allerdings gegen Ende dieser Woche (13. Juli 2018) und werde sie schnellstmöglich nachreichen. D.d Am 12. Juli 2018 ging dem SEM eine auszugsweise deutsche Übersetzung des Urteils des 1. Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom 11. August 2017 zu. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 zeigte der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (D._______) dem SEM mit Vertretungsvollmacht selben Datums die Übernahme des Mandats an. F. F.a Am 30. Juli 2018 sandte der Beschwerdeführer dem SEM seine türkische Identitätskarte im Original zu und ersuchte dieses um eine Empfangsbestätigung. F.b Mit Schreiben vom 8. August 2018 bestätigte das SEM den Erhalt der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers. Über weitere Verfahrensschritte werde er zu gegebener Zeit informiert. G. Mit Eingabe vom 8. März 2019 kündigte ein weiterer Rechtsvertreter, lic. iur. E._______, dem SEM mit Vertretungsvollmacht vom 17. Dezember 2018 die Übernahme des vorliegenden Mandats an. Gleichzeitig reichte er die für die Beurteilung des Asylgesuchs seines Mandanten wesentlichen Seiten des türkischen Urteils (Seiten 1 bis 4, 9 bis 12 sowie S. 151) ein. Im besagten Urteil würden seinem Mandanten Verbindungen zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und zur YDG-H (Patriotisch-revolutionäre Jugendbewegung) vorgeworfen, weswegen er bereits im Jahr 2016 mindestens acht Monate in Haft verbracht habe. Diese Anschuldigungen würden zu Unrecht gegen seinen Mandanten erhoben. Wie dem SEM sicherlich bekannt sei, würden diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Organisationen festgenommen würden, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dies, weil sie nach dem Massstab des türkischen Staates als Terroristen gelten würden. In diesem Zusammenhang könne keine Rede von einem fairen Prozess sein. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Da im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei, werde um baldige Ansetzung eines Anhörungstermins für den Beschwerdeführer ersucht. H. H.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 notifizierte die jetzige Rechtsvertreterin dem SEM die Übernahme des vorliegenden Mandats. Dabei fügte sie ihrem Schreiben eine Vollmacht vom 23. Juli 2019 bei. Laut Angaben ihres Mandanten sei dieser bis heute nicht einlässlich zu seinen Asylgründen angehört worden, wiewohl er bereits am 25. März 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Urteil D-793/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 eine unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzustufen sei (vgl. a.a.O. E. 3.5). Das SEM werde deshalb darum ersucht, baldmöglichst eine Bundesanhörung für ihren Mandanten anzusetzen. H.b Mit Schreiben vom 19. September 2019 hielt das SEM unter Bezugnahme auf die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2019 fest, diese ersuche um Beschleunigung des Asylverfahrens sowie um Ansetzung einer Anhörung zugunsten ihres Mandanten. Es sei unbestritten, dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefriedigend sei. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es dem SEM jedoch nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entscheiden. Der Beschwerdeführer werde sobald wie möglich zu einer Anhörung vorgeladen. I. I.a Mit Eingabe vom 27. September 2019 wies die Rechtsvertretung darauf hin, mittlerweile seien bereits mehr als 18 Monate seit seinem Asylantrag vergangen, ohne dass eine Bundesanhörung stattgefunden habe. Es werde deshalb darum ersucht, den Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit zur Bundesanhörung vorzuladen. I.b Am 2. Oktober 2019 beantwortete das SEM dieses Schreiben dahingehend, es wisse, dass ein lang andauerndes Asylverfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang für den Beschwerdeführer belastend sein können. Beim SEM seien jedoch zahlreiche Asylverfahren hängig, die zügig, sorgfältig und rechtskonform behandelt würden. Bevor sein Asylantrag entschieden werden könne, müsse er zuerst zu seinen Asylgründen angehört werden. Er werde daher zu gegebener Zeit für die Bundesanhörung in Wabern vorgeladen. Aus Gerechtigkeitsüberlegungen gehe das SEM jedoch nach dem Prinzip "first in first out" vor, wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne das Staatssekretariat keine verbindliche Aussage zur weiteren Dauer seines Verfahrens machen, bestätige jedoch, dass das Gesuch des Beschwerdeführers im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt würde. Bis dahin würden sie ihn um Geduld bitten. J. J.a Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 19. November 2019 hielt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fest, ihr Mandant warte immer noch auf seine Bundesanhörung, die mittlerweile seit 20 Monaten ausstehe. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls nicht innerhalb des nächsten Monats eine Bundesanhörung für ihren Mandanten angesetzt werde. J.b Mit Schreiben vom 21. November 2019 bestätigte das SEM den Erhalt des Schreibens der Rechtsvertretung vom 19. November 2019 sowie der beabsichtigten Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, falls das Staatssekretariat im vorliegenden Asylverfahren weiterhin untätig bleiben sollte. Bei allem Verständnis für das Ersuchen um einen schnellen Verfahrensabschluss müsse man es bei der Feststellung bewenden lassen, dass bei der Erledigung der Verfahren die interne Prioritätenordnung des SEM zu beachten sei, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach vorgezogener Erledigung seines Asylverfahrens könne das SEM infolge der hohen Geschäftslast aktuell nicht entsprechen, behalte sein Anliegen aber weiter im Auge. Eine verbindliche Aussage über den Anhörungstermin oder Abschluss des Verfahrens ihres Mandanten sei zurzeit nicht möglich, weshalb dieser darum ersucht werde, von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abzusehen. Gleichzeitig werde um Verständnis dafür gebeten, dass künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr beantwortet würden. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialen Dienste F._______ vom 6. Januar 2020 nach. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 hielt das SEM namentlich fest, das Dossier des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Schreibens an die Rechtsvertreterin vom 19. September 2019, worin eine baldmögliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Aussicht gestellt worden sei, bereits seit längerer Zeit beim Anhörungspool befunden. Zwei weitere Ersuchen der Rechtsvertretung vom 27. September 2019 respektive vom 19. November 2019 um baldige Durchführung der Bundesanhörung habe es am 2. Oktober 2019 beziehungsweise am 21. November 2019 beantwortet und dabei jeweils auf die hohe Geschäftslast hingewiesen und um Geduld gebeten. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein können. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun rund zwei Jahren unbefriedigend sei. Grundsätzlich sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Gesetzgeber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behandlung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetzgebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Asylgesuche - so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers - nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abgebaut. Das SEM habe in den vergangenen Monaten neben den Neueingängen mehrere Tausend altrechtliche Asylgesuche zu entscheiden gehabt. Und einen Grossteil der vor dem Jahr 2017 eingereichten Asylgesuche bereits entschieden. Letztlich könne angebracht werden, dass das SEM das vorliegende Asylgesuch gemäss Prioritätenordnung als prioritär erachte und der Beschwerdeführer so rasch als möglich zu seinen Asylgründen anzuhören sei. O. Am 29. Januar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 13. Februar 2020 zu äussern. P. In ihrer innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Replik vom 20. Februar 2020 führte die Rechtsvertreterin aus, der vom SEM in der Vernehmlassung genannte Grund, wonach das vorliegende Asylverfahren zufolge hoher Arbeitslast nicht innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne, vermöge das Handeln der Vorinstanz vielleicht in subjektiver Hinsicht zu rechtfertigen. Die Rechtspraxis verlange jedoch objektive Rechtfertigungsgründe für eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensfristen (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 6 [recte: 16] zu Art. 46a). Solche seien in der Stellungnahme des SEM nicht ersichtlich. Es sei der Rechtsvertreterin bekannt, dass beim SEM hohe Arbeitslast herrsche, jedoch liege im vorliegenden Fall eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchseingängen zu rechtfertigen sei. So seien bei ihrem Mandanten bis anhin nicht einmal die Anhörungen durchgeführt worden. Er habe bisher noch keine Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ausserdem bewirke die Stellungnahme des SEM keinerlei Heilung der aussichtslosen Situation ihres Mandanten. Der vom SEM genannte Grund für die lange Verfahrensdauer vermöge den Anspruch ihres Mandanten auf eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) innert 20 Tagen nach Kantonszuteilung sowie eine Behandlung seines Dossiers innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht aufzuheben. Das SEM nehme in seiner Vernehmlassung keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers. Die lange Verfahrensdauer bedeute aus Sicht ihres Mandanten eine Blockade der Integration und eine Verweigerung von Rechtssicherheit. Zudem wirke sich die Tatsache, noch nicht zu den Asylgründen angehört worden zu sein, auch psychisch negativ aus. Aus ihrer Sicht handle es sich dabei um eine rechtswidrige Situation, weshalb antragsgemäss um Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ersucht werde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, a.a.O., S. 708 f. Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um eine rasche Durchführung der Anhörung ersuchte.

E. 1.5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 um Asyl nach und am 3. April 2018 wurde er summarisch zur Person befragt. Knapp zwei Monate nach Einreichung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer alsdann ein 156-seitiges türkisches Gerichtsdokument ein- und bereits wenige Wochen später eine auszugsweise deutschsprachige Übersetzung desselben nachgereicht. Gleichzeitig hat er durch die Einreichung des Originals seiner türkischen Identitätskarte Ende Juli 2018 auch seine Identität nachgewiesen und damit Hinweise dafür geliefert, dass er unter den im vorerwähnten Urteil genannten Angeklagten figuriert. In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom 8. März 2019, 24. Juli 2019, 27. September 2019 und 19. November 2019 untätig. Zwar hat das SEM mit Schreiben vom 19. September 2019 die baldmöglichste Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung in Aussicht gestellt und in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 zusätzlich darauf hingewiesen, das Dossier des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit längerer Zeit beim Anhörungspool. Tatsächlich findet sich im N-Dossier denn auch ein vom datierendes 2. September 2019 internes Auftragsformular für die Vorladung zur Anhörung. Ungeachtet dessen ist bis heute keine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG erfolgt oder zumindest eine Vorladung zur Anhörung für den Beschwerdeführer ergangen. Eine Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren ohne einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers kann jedoch objektiv nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2018 beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es liegt keine Honorarnote der Rechtsvertreterin vor, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6954/2019 law/rep Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. D.a Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM durch Vermittlung des Zentrums für Asylsuchende B._______ ein 156-seitiges türkisches Gerichtsurteil ein. D.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigte das SEM den Eingang des vorerwähnten Gerichtsurteils und forderte den Beschwerdeführer auf, dieses beziehungsweise die für sein Asylverfahren relevanten Abschnitte desselben bis zum 6. Juli 2018 in eine der Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) übersetzen und dem SEM zukommen zu lassen. D.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung zur Einreichung der angeforderten Übersetzung des Gerichtsurteils, da es schwierig gewesen sei, einen geeigneten Übersetzer zu finden und dieser nicht in der Lage sei, das Dokument rechtzeitig zu übersetzen. Er erwarte die Übersetzung allerdings gegen Ende dieser Woche (13. Juli 2018) und werde sie schnellstmöglich nachreichen. D.d Am 12. Juli 2018 ging dem SEM eine auszugsweise deutsche Übersetzung des Urteils des 1. Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom 11. August 2017 zu. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 zeigte der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (D._______) dem SEM mit Vertretungsvollmacht selben Datums die Übernahme des Mandats an. F. F.a Am 30. Juli 2018 sandte der Beschwerdeführer dem SEM seine türkische Identitätskarte im Original zu und ersuchte dieses um eine Empfangsbestätigung. F.b Mit Schreiben vom 8. August 2018 bestätigte das SEM den Erhalt der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers. Über weitere Verfahrensschritte werde er zu gegebener Zeit informiert. G. Mit Eingabe vom 8. März 2019 kündigte ein weiterer Rechtsvertreter, lic. iur. E._______, dem SEM mit Vertretungsvollmacht vom 17. Dezember 2018 die Übernahme des vorliegenden Mandats an. Gleichzeitig reichte er die für die Beurteilung des Asylgesuchs seines Mandanten wesentlichen Seiten des türkischen Urteils (Seiten 1 bis 4, 9 bis 12 sowie S. 151) ein. Im besagten Urteil würden seinem Mandanten Verbindungen zur PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und zur YDG-H (Patriotisch-revolutionäre Jugendbewegung) vorgeworfen, weswegen er bereits im Jahr 2016 mindestens acht Monate in Haft verbracht habe. Diese Anschuldigungen würden zu Unrecht gegen seinen Mandanten erhoben. Wie dem SEM sicherlich bekannt sei, würden diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Organisationen festgenommen würden, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dies, weil sie nach dem Massstab des türkischen Staates als Terroristen gelten würden. In diesem Zusammenhang könne keine Rede von einem fairen Prozess sein. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Da im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei, werde um baldige Ansetzung eines Anhörungstermins für den Beschwerdeführer ersucht. H. H.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 notifizierte die jetzige Rechtsvertreterin dem SEM die Übernahme des vorliegenden Mandats. Dabei fügte sie ihrem Schreiben eine Vollmacht vom 23. Juli 2019 bei. Laut Angaben ihres Mandanten sei dieser bis heute nicht einlässlich zu seinen Asylgründen angehört worden, wiewohl er bereits am 25. März 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Urteil D-793/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 eine unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzustufen sei (vgl. a.a.O. E. 3.5). Das SEM werde deshalb darum ersucht, baldmöglichst eine Bundesanhörung für ihren Mandanten anzusetzen. H.b Mit Schreiben vom 19. September 2019 hielt das SEM unter Bezugnahme auf die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2019 fest, diese ersuche um Beschleunigung des Asylverfahrens sowie um Ansetzung einer Anhörung zugunsten ihres Mandanten. Es sei unbestritten, dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefriedigend sei. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es dem SEM jedoch nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entscheiden. Der Beschwerdeführer werde sobald wie möglich zu einer Anhörung vorgeladen. I. I.a Mit Eingabe vom 27. September 2019 wies die Rechtsvertretung darauf hin, mittlerweile seien bereits mehr als 18 Monate seit seinem Asylantrag vergangen, ohne dass eine Bundesanhörung stattgefunden habe. Es werde deshalb darum ersucht, den Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit zur Bundesanhörung vorzuladen. I.b Am 2. Oktober 2019 beantwortete das SEM dieses Schreiben dahingehend, es wisse, dass ein lang andauerndes Asylverfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang für den Beschwerdeführer belastend sein können. Beim SEM seien jedoch zahlreiche Asylverfahren hängig, die zügig, sorgfältig und rechtskonform behandelt würden. Bevor sein Asylantrag entschieden werden könne, müsse er zuerst zu seinen Asylgründen angehört werden. Er werde daher zu gegebener Zeit für die Bundesanhörung in Wabern vorgeladen. Aus Gerechtigkeitsüberlegungen gehe das SEM jedoch nach dem Prinzip "first in first out" vor, wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne das Staatssekretariat keine verbindliche Aussage zur weiteren Dauer seines Verfahrens machen, bestätige jedoch, dass das Gesuch des Beschwerdeführers im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt würde. Bis dahin würden sie ihn um Geduld bitten. J. J.a Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 19. November 2019 hielt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fest, ihr Mandant warte immer noch auf seine Bundesanhörung, die mittlerweile seit 20 Monaten ausstehe. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls nicht innerhalb des nächsten Monats eine Bundesanhörung für ihren Mandanten angesetzt werde. J.b Mit Schreiben vom 21. November 2019 bestätigte das SEM den Erhalt des Schreibens der Rechtsvertretung vom 19. November 2019 sowie der beabsichtigten Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, falls das Staatssekretariat im vorliegenden Asylverfahren weiterhin untätig bleiben sollte. Bei allem Verständnis für das Ersuchen um einen schnellen Verfahrensabschluss müsse man es bei der Feststellung bewenden lassen, dass bei der Erledigung der Verfahren die interne Prioritätenordnung des SEM zu beachten sei, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach vorgezogener Erledigung seines Asylverfahrens könne das SEM infolge der hohen Geschäftslast aktuell nicht entsprechen, behalte sein Anliegen aber weiter im Auge. Eine verbindliche Aussage über den Anhörungstermin oder Abschluss des Verfahrens ihres Mandanten sei zurzeit nicht möglich, weshalb dieser darum ersucht werde, von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abzusehen. Gleichzeitig werde um Verständnis dafür gebeten, dass künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr beantwortet würden. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialen Dienste F._______ vom 6. Januar 2020 nach. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 hielt das SEM namentlich fest, das Dossier des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Schreibens an die Rechtsvertreterin vom 19. September 2019, worin eine baldmögliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Aussicht gestellt worden sei, bereits seit längerer Zeit beim Anhörungspool befunden. Zwei weitere Ersuchen der Rechtsvertretung vom 27. September 2019 respektive vom 19. November 2019 um baldige Durchführung der Bundesanhörung habe es am 2. Oktober 2019 beziehungsweise am 21. November 2019 beantwortet und dabei jeweils auf die hohe Geschäftslast hingewiesen und um Geduld gebeten. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein können. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun rund zwei Jahren unbefriedigend sei. Grundsätzlich sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Gesetzgeber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behandlung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetzgebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Asylgesuche - so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers - nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abgebaut. Das SEM habe in den vergangenen Monaten neben den Neueingängen mehrere Tausend altrechtliche Asylgesuche zu entscheiden gehabt. Und einen Grossteil der vor dem Jahr 2017 eingereichten Asylgesuche bereits entschieden. Letztlich könne angebracht werden, dass das SEM das vorliegende Asylgesuch gemäss Prioritätenordnung als prioritär erachte und der Beschwerdeführer so rasch als möglich zu seinen Asylgründen anzuhören sei. O. Am 29. Januar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 13. Februar 2020 zu äussern. P. In ihrer innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Replik vom 20. Februar 2020 führte die Rechtsvertreterin aus, der vom SEM in der Vernehmlassung genannte Grund, wonach das vorliegende Asylverfahren zufolge hoher Arbeitslast nicht innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne, vermöge das Handeln der Vorinstanz vielleicht in subjektiver Hinsicht zu rechtfertigen. Die Rechtspraxis verlange jedoch objektive Rechtfertigungsgründe für eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensfristen (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 6 [recte: 16] zu Art. 46a). Solche seien in der Stellungnahme des SEM nicht ersichtlich. Es sei der Rechtsvertreterin bekannt, dass beim SEM hohe Arbeitslast herrsche, jedoch liege im vorliegenden Fall eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchseingängen zu rechtfertigen sei. So seien bei ihrem Mandanten bis anhin nicht einmal die Anhörungen durchgeführt worden. Er habe bisher noch keine Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ausserdem bewirke die Stellungnahme des SEM keinerlei Heilung der aussichtslosen Situation ihres Mandanten. Der vom SEM genannte Grund für die lange Verfahrensdauer vermöge den Anspruch ihres Mandanten auf eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) innert 20 Tagen nach Kantonszuteilung sowie eine Behandlung seines Dossiers innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht aufzuheben. Das SEM nehme in seiner Vernehmlassung keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers. Die lange Verfahrensdauer bedeute aus Sicht ihres Mandanten eine Blockade der Integration und eine Verweigerung von Rechtssicherheit. Zudem wirke sich die Tatsache, noch nicht zu den Asylgründen angehört worden zu sein, auch psychisch negativ aus. Aus ihrer Sicht handle es sich dabei um eine rechtswidrige Situation, weshalb antragsgemäss um Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ersucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, a.a.O., S. 708 f. Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um eine rasche Durchführung der Anhörung ersuchte. 1.5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht werden, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren nach dem "first in - first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 um Asyl nach und am 3. April 2018 wurde er summarisch zur Person befragt. Knapp zwei Monate nach Einreichung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer alsdann ein 156-seitiges türkisches Gerichtsdokument ein- und bereits wenige Wochen später eine auszugsweise deutschsprachige Übersetzung desselben nachgereicht. Gleichzeitig hat er durch die Einreichung des Originals seiner türkischen Identitätskarte Ende Juli 2018 auch seine Identität nachgewiesen und damit Hinweise dafür geliefert, dass er unter den im vorerwähnten Urteil genannten Angeklagten figuriert. In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom 8. März 2019, 24. Juli 2019, 27. September 2019 und 19. November 2019 untätig. Zwar hat das SEM mit Schreiben vom 19. September 2019 die baldmöglichste Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung in Aussicht gestellt und in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 zusätzlich darauf hingewiesen, das Dossier des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit längerer Zeit beim Anhörungspool. Tatsächlich findet sich im N-Dossier denn auch ein vom datierendes 2. September 2019 internes Auftragsformular für die Vorladung zur Anhörung. Ungeachtet dessen ist bis heute keine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG erfolgt oder zumindest eine Vorladung zur Anhörung für den Beschwerdeführer ergangen. Eine Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren ohne einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers kann jedoch objektiv nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2018 beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es liegt keine Honorarnote der Rechtsvertreterin vor, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann