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D-6924/2015

D-6924/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6924/2015 Urteil vom 2. November 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 unter anderem angab, von Italien her kommend - er habe sich vom 9. bis zum 29. Juni 2015 in Italien aufgehalten - in die Schweiz eingereist zu sein (act. A4/13 S. 7), dass er geltend machte, er sei in seiner Heimat als Fotograf für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und habe auch den LTTE-Chef aufgenommen, dass er dreieinhalb Jahre im Gefängnis verbracht habe und auch nach seiner Entlassung vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee beziehungsweise deren Geheimdienst aufgesucht und verhört worden sei, dass man ihn bei den Mitnahmen manchmal mehrere Tage lang festgehalten, misshandelt und gefoltert habe, dass man ihn bei der letzten Mitnahme vom 18. April 2015 zur Kooperation aufgefordert und bedroht habe, dass der CID am 18. Mai 2015 in seiner Abwesenheit zu seinem Geschäft gekommen sei und ihm habe ausrichten lassen, er solle zum Büro des CID kommen, worauf er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen habe, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien geltend machte, er sei vom Schlepper in eine Unterkunft gebracht worden, in der auch Singhalesen gewohnt hätten, die ihn aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE geschlagen und ihm seine Beinprothese - er habe im August 1996 beim Bombardement eines LTTE-Lagers sein rechtes Bein verloren - weggenommen hätten (act. A4/13 S. 8 ff.), dass er, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, sagte, in Sri Lanka habe er in ständiger Angst gelebt, hier gehe es ihm besser, er benötige jedoch einen Gehstock, da die Singhalesen in Italien an seine Prothese getreten und diese beschädigt hätten (act. A4/13 S. 10), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 mitteilte, er habe bei einer allfälligen Anhörung gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Recht, ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden, da er geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer sagte, es wäre für ihn kein Problem zu erzählen, er bevorzuge auf jeden Fall einen Mann als Dolmetscher (act. A5/2), dass das SEM die italienischen Behörden am 4. August 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem beantragte, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Eingabe mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. Ziffn. 5 bis 8 auf S. 23 der Beschwerde), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka­pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM gestützt auf die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Protokoll A4/13 S. 7), die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem trotz der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung keine Befragung in einer reinen Männerrunde erfolgt sei und deswegen der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe dargelegt werden können, dass bei der BzP hauptsächlich die Personalien und der Reiseweg sowie summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats aufgenommen werden und sich der Anspruch auf Anhörung in einer Runde mit Personen des gleichen Geschlechts vor allem auf allfällige Anhörungen zu den Asylgründen bezieht (Art. 6 AsylV 1), dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens handelt, in dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, weshalb sich die Rüge, der Beschwerdeführer hätte in einer Männerrunde befragt werden müssen, als nicht stichhaltig erweist, zumal er die von ihm erlittenen Übergriffe auch im Rahmen der summarischen Befragung erwähnen konnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4021/2015 vom 28. September 2015), dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. act. A4/13 S. 10) seitens des SEM keine weiteren Abklärungen angezeigt waren, weshalb die Rüge, der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht korrekt abgeklärt und der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht zu überzeugen vermag, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe zur Situation in Italien nicht die geringsten Sachverhaltsabklärungen gemacht, nicht zu überzeugen vermag, zumal den schweizerischen Asylbehörden die Situation in Italien bekannt ist und sie diese nicht in jeder einzelnen Verfügung umfassend darzulegen verpflichtet sind, dass in der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Prüfung der Selbsteintrittsklausel nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen habe, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erweisen, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Prothese trägt und derzeit an Krücken gehen muss, ein Selbsteintritt zu verneinen sei, da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfüge, zu bestätigen ist, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36), dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach dem Beschwerdeführer derzeit eine neue Prothese angepasst werde und er am 11. November 2015 einen nächsten Termin beim Orthopäden habe, einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, da dem bereits feststehenden Termin im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann und auch in Italien orthopädische Spezialisten praktizieren, an die er sich wird wenden können, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Erkrankung sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und behandelt werden können, weshalb sich weitere Abklärungen in der Schweiz dazu erübrigen und kein Selbsteintritt zu erfolgen hat, dass das SEM im Weiteren im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers werde im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen, dass hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien riskiere der Beschwerdeführer, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass er in Italien einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wird, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo­bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis mit den durch die eingereichten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 und AIDA vom Januar 2015 (auszugsweise eingereicht) sowie dem Gutachten der SFH vom 23. April 2015 untermauerten Hinweis auf die schwierige Situation für Flüchtlinge in Italien nicht erbracht wird, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass sich auch aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz 29217/12, welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zugunsten des alleinstehenden Beschwerdeführers ableiten lässt, dass entgegen der Beschwerdevorbringen auch kein Anlass für die Annahme besteht, die italienischen (Polizei-)Behörden seien nicht schutzfähig, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung als zwingend erscheinen lassen würden, dass der Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers in einer Männerrunde angesichts der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen ist, da in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen ist, eine ärztliche Behandlung könne in Italien durchgeführt werden und ein solcher Bericht werde nicht geeignet sein zu belegen, dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers in Italien nicht ausreichend sein wird, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass auf die Anmerkung in der Beschwerde, nach gewährter Akteneinsicht könne zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Näheres ausgeführt werden, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin gemäss angefochtener Verfügung die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweisen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass der weitere verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, ebenso gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: