opencaselaw.ch

D-4021/2015

D-4021/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4021/2015 Urteil vom 28. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N__________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 28. Januar 2015 unter anderem angab, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien geltend machte, anders als in Italien, wo sie niemanden kenne, lebe ihre Tante in der Schweiz, weshalb sie hier in der Schweiz bleiben wolle (vgl. A3 S. 9), dass sie, zu ihrem gesundheitlichen Zustand, befragt, angab, wegen der Trennung von ihrer Familie seelisch belastet und seit ihrer Einreise in die Schweiz ständig erkältet zu sein (vgl. A3 S. 9), dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist, dass das SEM mit Verfügung vom 21. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir­kung zu, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und als Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem keine Einsicht in die medizinischen Akten gewährt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 aufgrund der Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 21. April 2015 in mehreren Punkten die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass es in seinem Urteil zur Begründung darauf hinwies, dass das SEM eine unter A20/9 in den vorinstanzlichen Akten aufgenommene Meldung eines medizinischen Falles (...) unzutreffend als "unwesentliches Aktenstück" bezeichnet und von der Akteneinsicht ausgenommen habe, dass diese Überweisung in die Klinik überdies im vorinstanzlichen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden habe, weshalb der massgebliche Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden sei, dass daher das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen Aspekte des vorliegenden Falles unter Wahrung des Akteneinsichtsrechts umfassend zu würdigen habe, dass das SEM mit Schreiben vom 1. Juni 2015 an den Rechtsvertreter mitteilte, dass sich das in der Beschwerde erwähnte ärztliche Zeugnis der B.________, welches von der Beschwerdeführerin im C._______ abgegeben worden sei, weder im EVZ noch in der Zentrale des SEM in Bern-Wabern registriert worden sei, dass es den Rechtsvertreter zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis zum 11. Juni 2015 aufforderte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2015 an das SEM erklärte, durch die Bemühungen des D._______ eine Kopie des obengenannten ärztlichen Berichts, datiert vom 20. April 2015, erhalten zu haben, und diesen und einen weiteren vom 29. Mai 2015 der B.________ einreichte, dass er im Weiteren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 ersuchte, sollte das SEM aufgrund der bisher eingereichten ärztlichen Berichte vorliegend nicht von der Notwendigkeit eines Selbsteintrittsrecht überzeugt sein, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass unter anderem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der medizinischen Probleme ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, mit dem Hinweis, dass bei einem allfälligen Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten trage, dass es im Weiteren das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweisen betreffend den Gesundheitszustand abwies und in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass hinsichtlich der in der Beschwerde erneut angesprochenen, mit dem Gewichtsverlust zusammenhängenden medizinischen Komplikationen bisher kein spezifischer Arztbericht vorliege, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 4. August 2015 zu der Argumentation des SEM Stellung nahm und dabei unter anderem erneut um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der medizinischen Beschwerden ersuchte mit dem Hinweis, dass solche nicht vor Ende August 2015 beigebracht werden könnten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka­pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 28. Januar 2015, via Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), die italienischen Behörden am 19. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 21. April 2015 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass es in seinem Urteil unter anderem feststellte, dass die am 31. März 2015 erfolgte Einweisung der Beschwerdeführerin in die B.________ im vorinstanzlichen Entscheid keine Berücksichtigung gefunden habe, weshalb der massgebliche Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden sei, dass daher das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen Aspekte des vorliegenden Falles zu würdigen habe, dass das SEM mit Schreiben vom 1. Juni 2015 den Rechtsvertreter zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis zum 11. Juni 2015 aufforderte mit dem Hinweis, nicht über das in der Beschwerde erwähnte ärztliche Zeugnis der B.________ zu verfügen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2015 an das SEM erklärte, durch die Bemühungen des C.__________ eine Kopie des obengenannten ärztlichen Berichts, datiert vom 20. April 2015, erhalten zu haben, und diesen und einen weiteren vom 29. Mai 2015 der B._________ einreichte, dass er im Weiteren um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 ersuchte, dass in der Folge am 10. Juni 2015 der angefochtene Entscheid des SEM erfolgte, worin unter Würdigung der beiden eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 20. April 2015 und 29. Mai 2015 auf die Möglichkeit der medizinischen Behandlung in Italien hingewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2015 geltend machte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts bis Ende Juni 2015 nicht behandelt und im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt habe, dass indessen das SEM aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 20. April 2015 und 29. Mai 2015 von einem diesbezüglich hinreichend festgestellten Sachverhalt ausgehen durfte und daher keine Notwendigkeit bestand, erneut eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder zu gewähren, dass der Rechtsvertreter im Weiteren geltend machte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht, wie bereits in der Beschwerde vom 12. Mai 2015 gefordert, eine Anhörung mit gleichgeschlechtlich zusammengesetzten Teilnehmern angesetzt habe, dass sich die Notwendigkeit einer solchen Befragung aus der Tatsache ergebe, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe im Heimatstaat, welche sie in der ersten Befragung wegen der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers nicht habe darlegen können, an psychischen Schwierigkeiten leide und aufgrund derer als besonders verletzlich zu gelten habe, dass indessen eine solche weitere Anhörung in der Tat nicht notwendig erschien, ist doch die Prüfung von Asylgründen, wie vom SEM zutreffend in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens und ist der Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, hinreichend erstellt, dass in der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Prüfung der Selbsteintrittsklausel nur in allgemeiner Weise vorgenommen habe, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erweisen, dass den ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen sowie an Angstvorstellungen, depressiven Störungen und aufgrund ihrer psychisch angeschlagenen Verfassung unter starkem Gewichtsverlust leidet, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach selbst bei Vorliegen psychischer Leiden ein Selbsteintritt zu verneinen sei, da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfüge, zu bestätigen ist, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13 § 36), dass das SEM im Weiteren im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin in den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo­bei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass dieser Nachweis mit dem pauschalen Hinweis der Beschwerdeführerin auf die schwierige Situation für Flüchtlinge in Italien nicht erbracht wird, dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz (29217/12), welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zugunsten der alleinstehenden Beschwerdeführerin ableiten lässt, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig erscheinen lassen, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nahelegen würden, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: