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D-690/2015

D-690/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-690/2015 Urteil vom 6. August 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren angeblich (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, am (...) geboren zu sein, dass das BFM am 9. Dezember 2014 eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess, dass dem ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2014 zu entnehmen ist, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM am 12. Dezember 2014 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei er an der Wahrheit seiner gemachten Altersangabe, wonach er minderjährig sei, festhielt, dass ihm zudem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, worauf er antwortete, in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht zu haben und dies auch künftig nicht tun zu wollen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass die Vorinstanz am 22. Dezember 2014 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Ja­nuar 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2015 - eröffnet am 30. Ja­nu­ar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche die behauptete Minderjährigkeit belegen würden, dass sich die Aussagen zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen und seiner schulischen Laufbahn als ungenau und widersprüchlich erwiesen hätten, was zusätzlichen Zweifel an seiner Minderjährigkeit aufkommen lasse, dass er somit in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig erachtet werde, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit «Eurodac» nachweise, dass er am 27. November 2014 in Ungarn in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass er gemäss Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 19. Januar 2015 am 28. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht habe, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Ungarn liege, dass er anlässlich des ihm am 12. Dezember 2014 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, in Ungarn kein Asylgesuch gestellt zu haben und auch keines stellen möchte, dass dazu festzuhalten sei, dass Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass die in der Dublin-III-Verordnung festgehaltenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats zudem keine Norm beinhalte, welche es erlauben würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchsteller zu berücksichtigen, und seine Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen vermöchten, dass eine Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 19. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit Eingabe vom 5. Februar 2015 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons C._______ zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dem Beschwerdeführer zur Übersetzung fremdsprachiger Dokumente Frist ansetzte, festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel) um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Bestätigung des Beschwerdeeingangs ersuchte, dass er ebenfalls am 12. Februar 2015 erneut eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons C._______ zu den Akten reichte, dass die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post an den Absender retourniert wurde, dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, dass die neue Adresse des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformations-system (ZEMIS) noch nicht erfasst worden war, dass ihm die erwähnte Verfügung am 16. Februar 2015 an die neue Adresse zugestellt wurde, dass mit Eingabe vom 24. Februar 2015 die verlangten Übersetzungen eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VGG) und das Gericht - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren oder mehr (vgl. A 6/1 bzw. A 7/1), dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologischen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann, dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren etwas weniger als drei Jahre beträgt, dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer auf dem zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung erstellten Foto klarerweise älter als sein behauptetes Alter aussieht, dass der Beschwerdeführer angab, sein Alter sei ihm von seinem Vater genannt worden und er besitze auch eine Tazkira (vgl. A 8/16 S. 11), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen angibt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könne er sehr wohl seine Minderjährigkeit beweisen, denn er habe seine afghanische Tazkira im Original sowie weitere nicht näher bezeichnete Dokumente beim BFM eingereicht, dass er noch über Kopien seiner Tazkira verfüge, welche er zusammen mit den ebenfalls abgegebenen Dokumenten und dem originalen Zustellkuvert mit der Beschwerde einreiche, dass das SEM seine Aussagen zu seinen Personalien ungenügend gewürdigt und die von ihm eingereichten Dokumente übersehen habe, dass die Behauptung, wonach er eine Tazkira eingereicht habe, aktenwidrig ist - ein diesbezüglicher Zustellnachweis wurde nicht erbracht - und die vom SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geäusserten Zweifel bestätigt, dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Einreichung der Original- Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil aufgrund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, weshalb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe grundsätzlich nicht geeignet ist, dass deshalb aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwerdeführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass die mit der Beschwerde eingereichten weiteren Dokumente nichts zur Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Feststellung dessen Alters beitragen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, und aus dem originalen Zustellkuvert - auch wenn dieses als Inhaltsangabe "Document" trägt - nicht geschlossen werden kann, dass damit die originale Tazkira versandt wurde, dass bezüglich der Ausstellung der Tazkira ohnehin diverse Ungereimtheiten bestehen, denn gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hat ein männliches (Familien-)Mitglied die Identität eines Antragstellers zu bezeugen, dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er selbst habe die Tazkira im (...) unter Vorweisung der Tazkira seines Vaters beantragt (vgl. A 8/16 S. 7), ohne in diesem Zusammenhang zu erwähnen, wer für ihn als Zeuge aufgetreten sei, obwohl für diesen Zeitraum sein Vater in Frage käme, da dieser erst einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers - mithin ungefähr (...) - entführt worden sein soll (vgl. A 8/16 S. 6), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die angeblich im Sommer 2014 ausgestellte Tazkira nicht auf die Reise nach Europa mitnahm, zumal die diesbezügliche Erklärung (Stress nach der Entführung des Vaters; Liegenlassen der Tasche des Vaters, worin sich eventuell die Tazkira befunden habe [vgl. A 8/16 S. 7]), als Schutzbehauptung zu werten ist, dass aus der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom 19. Januar 2015 hervorgeht, dass es der Beschwerdeführer offensichtlich auch gegenüber den ungarischen Behörden unterliess, seine behauptete Minderjährigkeit zu belegen, da auch diese medizinische Abklärungen zur Bestimmung seines effektiven Alters durchführten, welche ergaben, dass er vermutlich beinahe 18 Jahre alt sei ("probably almost 18 years old") (vgl. A 18/1 bzw. A 19/1), dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, sein Alter nach dem Sonnenkalender, nach dem gemäss seinen Aussagen in den Schulen und überall gerechnet werde (vgl. A 8/16 S. 5), genau zu bezeichnen, sondern lediglich das Jahr (...) als Geburtsjahr angab (vgl. A 8/16 S. 3), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren und der oben angeführten Ungereimtheiten überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das SEM - da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) - zu Recht als volljährige Person betrachtete, weshalb seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 22. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Ja­nuar 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (mehr) bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gegeben ist, dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste­henden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der diesbezüglich pauschalen Einwände in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Personen nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass sein Einwand, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Ungarn sehr schlecht behandelt und vom Sicherheitspersonal geschlagen worden, nicht zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - konkret auf Ungarn bezogen - lediglich erklärte, der Ort sei "nicht so gut", er habe sich dort nicht so wohl gefühlt und das Essen sei auch schlecht gewesen (vgl. A 8/16 S. 11), dass er zwar zu Protokoll gab, es seien ihm von der Polizei mit Gewalt die Fingerabdrücke genommen worden, er wisse jedoch nicht, in welchem Land dies passiert sei (vgl. A 8/16 S. 5), beziehungsweise sie seien in einem Wald unterwegs gewesen, wo sie verhaftet und geschlagen worden seien (vgl. A 8/16 S. 8), dass aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dies sei in Ungarn geschehen, da der Beschwerdeführer von Teheran aus die Reise in die Schweiz auf dem Landweg zurückgelegt haben will (vgl. A 8/16 S. 8 f.) und möglicherweise in einem anderen Staat als Ungarn behelligt worden sein kann, dass sein Einwand, "er habe in Ungarn keine Befragung erhalten", unbehelflich ist, da er sich gemäss eigenen Aussagen nur gerade fünf oder sechs Tage in Ungarn aufgehalten habe (A 8/16 S. 5), weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre von den ungarischen Behörden nicht zu seinen Asylgründen angehört worden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: