Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4825/2015 Urteil vom 13. August 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Juni 2015 im Wesentlichen vorbrachte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Heimatland als Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei politisch aktiv gewesen, dass er in den Jahren 2010 und 2013 in Zusammenhang mit den Newroz-Festlichkeiten vom iranischen Geheimdienst festgenommen und misshandelt worden sei, dass er auch letztes Jahr wieder hätte verhaftet werden sollen, aber durch den Anruf eines verhafteten Parteimitglieds rechtzeitig davon erfahren habe, und anfangs Dezember 2014 aus dem Iran geflohen sei, dass er über die Türkei und ihm unbekannte Länder im Juni 2015 nach Ungarn gelangt sei, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe und daktyloskopiert worden sei, aber kein Asylgesuch gestellt habe, bevor er am 11. Juni 2015 in die Schweiz eingereist sei, dass er nichts Konkretes vorbringen könne, das gegen eine allfällige Zuständigkeit Ungarns und gegen eine Wegweisung dorthin sprechen würde, er aber diesbezüglich allenfalls einen Rechtsanwalt beiziehen werde, dass er gesund sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4), dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter um Eintreten auf das Asylgesuch, und subeventualiter um Einholung einer Garantie der ungarischen Behörden bezüglich der Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts hinsichtlich Unterkunft, finanzieller Nothilfe und medizinischer Versorgung, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen, ersucht wurde, dass zudem um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A5, A6, A7, A8, A9, A11 und A13, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu, und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, das SEM habe ihm nicht alle Akten ausgehändigt und es sei für ihn nicht ersichtlich, ob es sich bei den nicht edierten Akten A1, A2, A5, A6, A7, A8, A9, A11 und A13 um entscheidwesentliche Dokumente handle, weshalb ihm diese offenzulegen seien, dass er in Ungarn zwar die Fingerabdrücke habe erfassen lassen müssen, dort aber kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb Ungarn nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der dortigen Zustände, für die er auf die neusten Mitteilungen von Pro Asyl vom 7./21. Juli 2015 und die Berichte des UNHCR verweise, und dem Risiko, grundlos inhaftiert zu werden oder obdachlos zu bleiben, nicht völkerrechtskompatibel sei, dass das SEM die Zustände in Ungarn nicht abgeklärt habe und ihm bei der Befragung vom 22. Juni 2015 auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe, so dass er nicht habe darlegen können, dass er in den zwei Tagen, in denen er sich im Asylzentrum in Ungarn aufgehalten habe, nur eine Mahlzeit erhalten habe, dass er in der Befragung zwar gesagt habe, gesund zu sein, er aber unter (...) leide und entsprechende Medikamente einnehme, und wegen eines (...) in Behandlung gewesen sei (vgl. beiliegende Berichte der C._______ [...] und des [Spitals] vom 6. Juli 2015), und es fragwürdig sei, ob er in Ungarn medizinisch fachgerecht versorgt werden könnte, dass die Schweiz von Ungarn zumindest eine Garantie für seine menschenrechtskonforme Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen habe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, da er bei der Befragung vom 22. Juni 2015 das in Ungarn Erlebte nicht habe schildern können, und ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, nicht greift, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 22. Juni 2015 explizit aufgefordert wurde, Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, zu nennen (vgl. A4 S. 7), dass auch das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde, dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren ist, dass in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden (bspw. Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge, Entscheidentwürfe), keine Einsicht zu gewähren ist (vgl. BGE 115 V 303), dass die Akten A1 (beim Eintritt ins EVZ ausgefülltes Personalienblatt), A8 (Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers bzgl. Aushändigung Zugbillett und A7), A11 und A13 (Empfangsbestätigung Ungarns bzgl. A10 und A12) vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich qualifiziert wurden, dass die Akte A7 (Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton D._______) vom SEM zutreffend als dem Beschwerdeführer bereits bekannt qualifiziert wurde, dass die Akten A5, A6 und A9 (interne Triageblätter bzgl. Verfahrensabläufe) vom SEM zutreffend als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 qualifiziert wurden, dass schliesslich die Akte A2 (Fingerabdruckvergleich) vom SEM zwar unzutreffend als unwesentlich qualifiziert wurde, dies indes keinen Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, da die Akte A2 der Akte A3 entspricht (Eurodac-Treffer), die dem Beschwerdeführer ediert wurde, dass aufgrund des Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, und die Gesuche des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), respektive einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Juni 2015 in Ungarn in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am 7. Juni 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden deshalb am 13. Juli 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit Ungarn seine Zuständigkeit gemäss der Dublin-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, nicht dem Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank entspricht und im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits die von den ungarischen Behörden registrierte Einreise des Beschwerdeführers am 6. Juni 2015 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Ungarns nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Ungarns nicht zu negieren vermögen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann, dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar zu Klagen Anlass gab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhältnisse sowohl in rechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beobachtet werden konnte, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 zum Schluss gelangte, seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert (vgl. Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014, Rz. 152 ff.), dass angesichts der aktuellen Mehrbelastung aufgrund gestiegener Asylgesuchszahlen zwar über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung besonders verletzlicher Personen betrifft (vgl. bspw. das Ungarische Helsinki Komitee vom 4. März 2015 [http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]), dass das Bundesverwaltungsgericht aber weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-690/2015 vom 6. August 2015, D-2408/2015 vom 23. Juli 2015 und E-4434/2015 vom 23. Juli 2015), und die in der Beschwerdeeingabe vom 7. August 2015 angeführten Berichte zur allgemeinen Lage in Ungarn an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er in Ungarn ohne Unterstützung auf der Strasse leben müsse und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Ungarn und der Rüge, er habe dort im Asylzentrum nur eine Mahlzeit erhalten, indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, er würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen und allenfalls ungebührlich inhaftiert beziehungsweise dauerhaft unzulänglichen Aufenthaltsbedingungen ausgesetzt, hat er Ungarn doch bereits kurz nach der Einreise und vor der Fällung eines Asylentscheids verlassen, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Ungarn in eine existenzielle Not geraten, dass auch die vom Beschwerdeführer, der sich bei der Befragung vom 22. Juni 2015 als gesund bezeichnete (vgl. A4 S. 7), vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (...) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zudem die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass lediglich festzuhalten bleibt, dass es für die Einholung spezifischer Garantien Ungarns bezüglich menschenrechtskonformer Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung gibt, und der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: