Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zwei Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und lebte anschliessend mit seinen Familienangehörigen in Dubai. Zirka vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz reiste er mit seinen Angehörigen in den Iran, wo er sich ungefähr zwei Monate lang aufhielt. Über mehrere Länder - darunter Ungarn - gelangte er am 6. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 11. Oktober 2014 in Griechenland und am 28. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. B. Eine am 9. Februar 2015 durchgeführte radiologische Knochenaltersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder mehr". C. C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 12. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) (Sonnenkalender; [...]) geboren worden und 15-jährig. Dieses Geburtsdatum habe auch in seiner Tazkera (Identitätskarte) gestanden, die er zusammen mit seinem Reisepass auf der Reise verloren habe. Er habe telefonisch bei seiner Mutter nachgefragt, da auf dem Koranumschlag sein Geburtsdatum stehe und er habe sicher sein wollen. An seiner Altersangabe hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde. In Dubai, Griechenland und Ungarn seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Griechenland habe man ihm gesagt, er sei minderjährig, er solle bleiben, bis er volljährig sei. In Ungarn habe er sich bei der Polizei gemeldet; die Polizisten hätten ihn in eine Art Gefängnis gebracht, wo er zwei Tage verbracht habe. Danach sei er in ein Lager für Minderjährige gebracht worden, wo er fünf Tage lang geblieben sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, sie würden nach Österreich weiterreisen. Er habe weder in Griechenland noch in Ungarn ein Asylgesuch gestellt. C.b Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. Er machte geltend, er habe in die Schweiz und nicht in eines der anderen Länder kommen wollen; in Österreich seien ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden. D. D.a Am 18. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersuchungen hätten ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sein müsse. D.b Mit Schreiben vom 18. März 2015 stimmten die ungarischen Behörden dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie führten an, dieser habe angegeben, minderjährig zu sein. Eine medizinische Abklärung habe diese Angabe bestätigt, weshalb er als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei. Kurz nach der Gesuchstellung sei er verschwunden. E. Mit Verfügung vom 24. März 2015 (eröffnet am 11. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 17. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Einreichung einer Kostennote sei Frist anzusetzen. Der Eingabe lag eine Kopie eines Koranumschlags bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er eine Frist von 30 Tagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess er gut und er gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Anwalt bei. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wies er ab. H. Am 22. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskera. Diese sei am 30. Dezember 2012 ausgestellt worden; es werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1391 13-jährig gewesen. Das Original der Taskera werde nachgereicht, sobald es eingetroffen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original der Taskera, den Zustellumschlag und eine Übersetzung des Dokuments ins Deutsche. Am 3. Juni 2015 wurde das Original der Übersetzung nachgereicht und angeboten, das Original des Koranumschlags zu beschaffen, sollte dies vom Gericht als entscheidwesentlich erachtet werden. Zudem wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bereit, sich von der afghanischen Vertretung in Genf einen Reisepass ausstellen zu lassen, um seine Identität zu untermauern. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit sei die Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst worden. Diese habe ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben. Er könne das geltend gemachte Alter mit keinen Identitätspapieren belegen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er gesagt, er sei nicht 18 Jahre alt, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum gesagt und er habe seinen Pass und seine Identitätskarte auf der Reise verloren. Er werde sich eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Da er kein Identitätsdokument eingereicht habe, welches das geltend gemachte Alter belege, werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Die ungarischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass er am 29. Januar 2015 ein Asylgesuch eingereicht habe, und hätten das Ergebnis der Handknochenanalyse anerkannt. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhalte er als Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung seiner Asylgründe.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der ungarischen Polizei festgenommen und in ein Auffanglager gebracht worden. Seine Altersangabe sei von den ungarischen Behörden mittels medizinischer Altersabklärung überprüft und bestätigt worden. Er erwarte eine neue afghanische Identitätskarte, die auf Grundlage der im System erfassten Daten von den afghanischen Behörden ausgestellt werde. Seine Mutter werde jene Seite ihres Korans in die Schweiz senden, auf der sie die Geburtsdaten ihrer Kinder notiert habe. Das Festhalten der Geburtsdaten der Kinder stelle in Afghanistan eine weit verbreitete Praxis dar. Der Beschwerdeführer werde zusammen mit seinen Geschwistern aufgeführt; gemäss diesem Eintrag sei sein Geburtsdatum der (...), also ein noch jüngeres als bei der Befragung angegebenes Datum. Zutreffend sei der Altersabstand zu seinem jüngeren Bruder. Letztlich dürften Identitätskarte oder Reisepass Aufschluss über sein Alter geben. Er werde sich bemühen, nach Erhalt der Tazkera einen afghanischen Reisepass zu erhalten, und versuche, über seinen Vater eine Bestätigung oder Kopie der Aufenthaltsbewilligung von Dubai zu erhalten. In Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien diese Dokumente abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht und auch die ungarischen Behörden seien mittels medizinischer Abklärungen zur Auffassung gelangt, er sei minderjährig. Der Beweiswert der radiologischen Untersuchung sei beschränkt. Er habe wiederholt angegeben, er sei am (...) geboren, die einzige Unklarheit bestehe darin, dass er als Alter 15 Jahre angegeben habe, obwohl er dem angegebenen Geburtsdatum zufolge 16 Jahre alt wäre. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum angegeben und er habe das Alter selbst ausgerechnet. Dass er auf ein falsches Alter gekommen sei, erstaune nicht, sei er doch auch nicht in der Lage gewesen, bei der BzP das aktuelle Jahr gemäss Sonnenkalender zu beziffern. Dabei sei der kulturelle Kontext zu berücksichtigen, werde in Afghanistan doch wenig Wert auf exakte Daten gelegt. Der angebliche Widerspruch vermöge somit die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Alters nicht zu beeinträchtigen. Das SEM habe ihm vorgeworfen, er habe ungenaue Angaben zur Schulbildung gemacht. In der BzP habe er gesagt, er sei in Afghanistan fünf Jahre zur Schule gegangen. Dass er sein Alter zum Zeitpunkt der Einschulung nicht habe beziffern können, sei nicht ungewöhnlich. Auch die Auffassung der Vorinstanz, er habe ungenaue Angaben zum Reiseweg gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, über welche Länder er in die Schweiz gelangt sei, habe ungefähre Zeitangaben gemacht und auch nicht verschwiegen, dass er in Griechenland und Ungarn registriert worden sei. Insgesamt liessen sich seinen Aussagen keine Hinweise auf seine Volljährigkeit entnehmen.
E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, 15 Jahre alt zu sein. Er habe jedoch angegeben, sein Geburtsdatum sei gemäss seiner Mutter und den Angaben auf der Identitätskarte der (...) ([...]), womit er 17 Jahre alt wäre. In der Beschwerde mache er nun geltend, das von seiner Mutter auf der Koranseite notierte Geburtsdatum sei der (...) ([...]). Angesichts dessen könne nicht von konsistenten Angaben gesprochen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte sei nicht neu, sondern bereits am 30. Dezember 2012 ausgestellt worden. Bei der BzP habe er indessen angegeben, seine Identitätskarte und den Pass auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben. Des Weiteren fehlten auf dem Dokument die Angaben zum Geburtsdatum. Es werde ein Alter von 13 Jahren angegeben, wobei nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage diese Angabe beruhe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass dem Dokument keine Beweiskraft zukomme. Es sei bekannt, dass afghanische Identitätskarten leicht käuflich und fälschbar seien. Das Resultat der Handknochenanalyse sei nicht als einziges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die Summe der Widersprüche habe dazu geführt, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Zustimmung Ungarns sei davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden der durch das SEM durchgeführten Handknochenanalyse eine höhere Beweiskraft zumessen würden als der von ihnen durchgeführten vorläufigen medizinischen Altersanalyse.
E. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer verhehle nicht, dass er Schwierigkeiten habe, genaue Angaben zu seinem Alter zu machen. Er wisse selber nicht genau, wie alt er sei. Dass seine Mutter ihm ein Alter angegeben habe, das nicht mit dem Eintrag im Koran übereinstimme, könne er sich damit erklären, dass sie den Koran nicht in den Iran mitgenommen habe und während seiner telefonischen Nachfrage nicht habe nachschauen können. Der Koran liege bei einem Onkel, der in Afghanistan lebe. Es lägen mehrere Hinweise auf seine Minderjährigkeit vor (Altersangabe bei der Registrierung, Aussage bei der BzP, Altersangabe im Koran und auf der Taskera, Einschätzung der ungarischen Behörden), und die Vorinstanz halte dem lediglich die Knochenaltersanalyse entgegen. Er habe bereits bei der BzP erklärt, er werde den Onkel anrufen, damit dieser ihm die Tazkera schicke. Er sei davon ausgegangen, dass dieser eine Tazkera erhalten könne, welche die verlorene ersetze. Dass die Neue aufgrund des Ausstellungsdatums der Früheren datiert worden sei, sei durchaus möglich. Üblich sei ferner, dass in diesem Dokument nur angegeben werde, wie alt jemand im Ausstellungsjahr sei.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.4 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die Behörden Ungarns dem Gesuch um Übernahme am 18. März 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (...) ([...]) geboren worden und 15 Jahre alt. Dieses Geburtsdatum sei in seiner Taskera gestanden. Seine Mutter, die er telefonisch konsultiert habe, habe dieses Geburtsdatum, das sie im Koranumschlag notiert habe, bestätigt. Der Pass und die Taskera seien verloren gegangen. Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Koranumschlags wäre der Beschwerdeführer am 3.2.1978 (23. April 1999) geboren worden. Der eingereichten Taskera gemäss wäre er im Jahr 1391 (2012) 13 Jahre alt gewesen. Bei den ungarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) registriert.
E. 5.2.2 Der vom SEM mit der Durchführung der Handknochenanalyse beauftragte Arzt gelangte in seinem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss, es könne beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen werden (act. A5/1). Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum sind nicht ersichtlich (act. A8/17 S. 11), weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologischen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Die Handknochenanalyse hat nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - einen gewissen Beweiswert, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse genügt im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen, sie bildet demnach ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.).
E. 5.2.3 Der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren, dem gemäss dem Eintrag im Koranumschlag anzunehmenden Alter von 16 Jahren, dem der eingereichten Taskera zu entnehmenden Alter von 16 Jahren, dem angesichts der Angaben der ungarischen Behörden zu vermutenden Alter von 14 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr beträgt zwei bis fünf Jahre. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die bereits von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer erkundigte sich bei der BzP, ob er seinen in Afghanistan lebenden Onkel anrufen könne, damit dieser ihm eine Taskera beschaffen könne. Als er die Taskera, die er verloren habe, erhalten habe, sei er noch sehr jung gewesen, er wisse nicht, wie alt er damals gewesen sei (act. A8/17 S. 8). Den Reisepass habe er erhalten, als sie von Kabul nach Dubai gegangen seien (gemäss Angaben des Beschwerdeführers demnach Anfang 2013; Anmerkung des Gerichts). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Taskera wurde gemäss den darauf vermerkten Angaben am 30. Dezember 2012 ausgestellt. Es handelt sich somit nicht um ein neu angefertigtes Dokument, wie es der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der BzP vom 12. Februar 2015 bei seinem Onkel anfordern wollte. Die in der Beschwerde erwähnte Erklärung, in der neuen Taskera sei wohl das Ausstellungsdatum der früheren übernommen worden, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch in diesem Fall erwähnt werden müssen, dass es sich um ein Duplikat handle. Zudem stimmt das Ausstellungsdatum (30. Dezember 2012) kurz vor dem vom Beschwerdeführer genannten Ausreisedatum (Anfang 2013) nicht mit seiner Angabe, er sei noch sehr jung gewesen, als er die Taskera zusammen mit seinem Vater abgeholt habe, überein. Hätte er den Reisepass und die Taskera beide kurz vor seiner Ausreise erhalten, hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, den Erhalt der Taskera zeitlich klar einzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Taskera um ein nicht authentisches Dokument handelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Schulbildung lediglich das Alter, in dem er eingeschult worden sei, nicht angeben können, was nicht ungewöhnlich sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er habe die Schule fünf Jahre lang besucht und gehe seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule. Dass er sich an das genaue Alter bei der Einschulung nicht zu erinnern vermochte, erscheint nachvollziehbar, indessen bestätigt seine Angabe, er sei bei der Einschulung noch sehr jung gewesen, die er umgehend relativierte, indem er sagte, er sei nicht so sehr jung gewesen, die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit.
E. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb seine damit im Zusammenhang stehenden Rügen in der Beschwerde ungeeignet sind, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen.
E. 5.2.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannte Tazkera vom 30. Dezember 2012 (Nr. [...]) ist daher einzuziehen.
E. 5.2.6 Der Beschwerdeführer bot an, das Original des Koranumschlags zu beschaffen und einzureichen beziehungsweise sich bei der afghanischen Vertretung in der Schweiz einen Reisepass ausstellen zu lassen. Das Einreichen der angebotenen Dokumente würde nicht zu einer anderen Einschätzung als der Vorgenommenen führen können. Wie bereits vorstehend ersichtlich, vermöchte die Kopie des Koranumschlags keine Klarheit über das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schaffen, da die dortigen Angaben nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen, die angeblich auf der verlorenen Taskera gestanden seien, übereinstimmen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Vertretung könnte nicht innerhalb nützlicher Frist und aufgrund gesicherter Angaben erfolgen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkera als nicht authentisch beurteilt wurde.
E. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 5.3.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO - eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein systemischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).
E. 5.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 29. Januar 2015 um Asyl ersucht hat, das Land aber bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen hat. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugesichert. Es kann in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, die ungarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung nicht konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Dazu reicht seine Aussage, die Leute seien dort nicht gut und sie hätten in den Tagen, die er dort gewesen sei, nicht einmal ein gutes Essen serviert, nicht aus. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend darzutun, zumal er nicht aufgezeigt hat, inwiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in Ungarn an die zuständigen ungarischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 5.5 Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ungarn ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), zumal solche nur im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 9.3. f. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwalt lic .iur. Urs Ebnöther als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. Da der Rechtsvertreter seinen Aufwand nicht unaufgefordert ausgewiesen hat, ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schätzen (vgl. Zwischenverfügung vom 22. April 2015).
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Die als gefälscht erkannte Taskera Nr. (...) wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2408/2015/mel Urteil vom 23. Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zwei Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und lebte anschliessend mit seinen Familienangehörigen in Dubai. Zirka vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz reiste er mit seinen Angehörigen in den Iran, wo er sich ungefähr zwei Monate lang aufhielt. Über mehrere Länder - darunter Ungarn - gelangte er am 6. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 11. Oktober 2014 in Griechenland und am 28. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. B. Eine am 9. Februar 2015 durchgeführte radiologische Knochenaltersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder mehr". C. C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 12. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) (Sonnenkalender; [...]) geboren worden und 15-jährig. Dieses Geburtsdatum habe auch in seiner Tazkera (Identitätskarte) gestanden, die er zusammen mit seinem Reisepass auf der Reise verloren habe. Er habe telefonisch bei seiner Mutter nachgefragt, da auf dem Koranumschlag sein Geburtsdatum stehe und er habe sicher sein wollen. An seiner Altersangabe hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde. In Dubai, Griechenland und Ungarn seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Griechenland habe man ihm gesagt, er sei minderjährig, er solle bleiben, bis er volljährig sei. In Ungarn habe er sich bei der Polizei gemeldet; die Polizisten hätten ihn in eine Art Gefängnis gebracht, wo er zwei Tage verbracht habe. Danach sei er in ein Lager für Minderjährige gebracht worden, wo er fünf Tage lang geblieben sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, sie würden nach Österreich weiterreisen. Er habe weder in Griechenland noch in Ungarn ein Asylgesuch gestellt. C.b Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. Er machte geltend, er habe in die Schweiz und nicht in eines der anderen Länder kommen wollen; in Österreich seien ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden. D. D.a Am 18. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersuchungen hätten ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sein müsse. D.b Mit Schreiben vom 18. März 2015 stimmten die ungarischen Behörden dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie führten an, dieser habe angegeben, minderjährig zu sein. Eine medizinische Abklärung habe diese Angabe bestätigt, weshalb er als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei. Kurz nach der Gesuchstellung sei er verschwunden. E. Mit Verfügung vom 24. März 2015 (eröffnet am 11. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 17. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Einreichung einer Kostennote sei Frist anzusetzen. Der Eingabe lag eine Kopie eines Koranumschlags bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er eine Frist von 30 Tagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess er gut und er gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Anwalt bei. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wies er ab. H. Am 22. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskera. Diese sei am 30. Dezember 2012 ausgestellt worden; es werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1391 13-jährig gewesen. Das Original der Taskera werde nachgereicht, sobald es eingetroffen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original der Taskera, den Zustellumschlag und eine Übersetzung des Dokuments ins Deutsche. Am 3. Juni 2015 wurde das Original der Übersetzung nachgereicht und angeboten, das Original des Koranumschlags zu beschaffen, sollte dies vom Gericht als entscheidwesentlich erachtet werden. Zudem wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bereit, sich von der afghanischen Vertretung in Genf einen Reisepass ausstellen zu lassen, um seine Identität zu untermauern. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit sei die Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst worden. Diese habe ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben. Er könne das geltend gemachte Alter mit keinen Identitätspapieren belegen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er gesagt, er sei nicht 18 Jahre alt, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum gesagt und er habe seinen Pass und seine Identitätskarte auf der Reise verloren. Er werde sich eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Da er kein Identitätsdokument eingereicht habe, welches das geltend gemachte Alter belege, werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Die ungarischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass er am 29. Januar 2015 ein Asylgesuch eingereicht habe, und hätten das Ergebnis der Handknochenanalyse anerkannt. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhalte er als Dublin-Rückkehrer in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung seiner Asylgründe. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der ungarischen Polizei festgenommen und in ein Auffanglager gebracht worden. Seine Altersangabe sei von den ungarischen Behörden mittels medizinischer Altersabklärung überprüft und bestätigt worden. Er erwarte eine neue afghanische Identitätskarte, die auf Grundlage der im System erfassten Daten von den afghanischen Behörden ausgestellt werde. Seine Mutter werde jene Seite ihres Korans in die Schweiz senden, auf der sie die Geburtsdaten ihrer Kinder notiert habe. Das Festhalten der Geburtsdaten der Kinder stelle in Afghanistan eine weit verbreitete Praxis dar. Der Beschwerdeführer werde zusammen mit seinen Geschwistern aufgeführt; gemäss diesem Eintrag sei sein Geburtsdatum der (...), also ein noch jüngeres als bei der Befragung angegebenes Datum. Zutreffend sei der Altersabstand zu seinem jüngeren Bruder. Letztlich dürften Identitätskarte oder Reisepass Aufschluss über sein Alter geben. Er werde sich bemühen, nach Erhalt der Tazkera einen afghanischen Reisepass zu erhalten, und versuche, über seinen Vater eine Bestätigung oder Kopie der Aufenthaltsbewilligung von Dubai zu erhalten. In Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien diese Dokumente abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht und auch die ungarischen Behörden seien mittels medizinischer Abklärungen zur Auffassung gelangt, er sei minderjährig. Der Beweiswert der radiologischen Untersuchung sei beschränkt. Er habe wiederholt angegeben, er sei am (...) geboren, die einzige Unklarheit bestehe darin, dass er als Alter 15 Jahre angegeben habe, obwohl er dem angegebenen Geburtsdatum zufolge 16 Jahre alt wäre. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum angegeben und er habe das Alter selbst ausgerechnet. Dass er auf ein falsches Alter gekommen sei, erstaune nicht, sei er doch auch nicht in der Lage gewesen, bei der BzP das aktuelle Jahr gemäss Sonnenkalender zu beziffern. Dabei sei der kulturelle Kontext zu berücksichtigen, werde in Afghanistan doch wenig Wert auf exakte Daten gelegt. Der angebliche Widerspruch vermöge somit die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Alters nicht zu beeinträchtigen. Das SEM habe ihm vorgeworfen, er habe ungenaue Angaben zur Schulbildung gemacht. In der BzP habe er gesagt, er sei in Afghanistan fünf Jahre zur Schule gegangen. Dass er sein Alter zum Zeitpunkt der Einschulung nicht habe beziffern können, sei nicht ungewöhnlich. Auch die Auffassung der Vorinstanz, er habe ungenaue Angaben zum Reiseweg gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, über welche Länder er in die Schweiz gelangt sei, habe ungefähre Zeitangaben gemacht und auch nicht verschwiegen, dass er in Griechenland und Ungarn registriert worden sei. Insgesamt liessen sich seinen Aussagen keine Hinweise auf seine Volljährigkeit entnehmen. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, 15 Jahre alt zu sein. Er habe jedoch angegeben, sein Geburtsdatum sei gemäss seiner Mutter und den Angaben auf der Identitätskarte der (...) ([...]), womit er 17 Jahre alt wäre. In der Beschwerde mache er nun geltend, das von seiner Mutter auf der Koranseite notierte Geburtsdatum sei der (...) ([...]). Angesichts dessen könne nicht von konsistenten Angaben gesprochen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte sei nicht neu, sondern bereits am 30. Dezember 2012 ausgestellt worden. Bei der BzP habe er indessen angegeben, seine Identitätskarte und den Pass auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben. Des Weiteren fehlten auf dem Dokument die Angaben zum Geburtsdatum. Es werde ein Alter von 13 Jahren angegeben, wobei nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage diese Angabe beruhe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass dem Dokument keine Beweiskraft zukomme. Es sei bekannt, dass afghanische Identitätskarten leicht käuflich und fälschbar seien. Das Resultat der Handknochenanalyse sei nicht als einziges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die Summe der Widersprüche habe dazu geführt, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Zustimmung Ungarns sei davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden der durch das SEM durchgeführten Handknochenanalyse eine höhere Beweiskraft zumessen würden als der von ihnen durchgeführten vorläufigen medizinischen Altersanalyse. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer verhehle nicht, dass er Schwierigkeiten habe, genaue Angaben zu seinem Alter zu machen. Er wisse selber nicht genau, wie alt er sei. Dass seine Mutter ihm ein Alter angegeben habe, das nicht mit dem Eintrag im Koran übereinstimme, könne er sich damit erklären, dass sie den Koran nicht in den Iran mitgenommen habe und während seiner telefonischen Nachfrage nicht habe nachschauen können. Der Koran liege bei einem Onkel, der in Afghanistan lebe. Es lägen mehrere Hinweise auf seine Minderjährigkeit vor (Altersangabe bei der Registrierung, Aussage bei der BzP, Altersangabe im Koran und auf der Taskera, Einschätzung der ungarischen Behörden), und die Vorinstanz halte dem lediglich die Knochenaltersanalyse entgegen. Er habe bereits bei der BzP erklärt, er werde den Onkel anrufen, damit dieser ihm die Tazkera schicke. Er sei davon ausgegangen, dass dieser eine Tazkera erhalten könne, welche die verlorene ersetze. Dass die Neue aufgrund des Ausstellungsdatums der Früheren datiert worden sei, sei durchaus möglich. Üblich sei ferner, dass in diesem Dokument nur angegeben werde, wie alt jemand im Ausstellungsjahr sei. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.4 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die Behörden Ungarns dem Gesuch um Übernahme am 18. März 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5. 5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (...) ([...]) geboren worden und 15 Jahre alt. Dieses Geburtsdatum sei in seiner Taskera gestanden. Seine Mutter, die er telefonisch konsultiert habe, habe dieses Geburtsdatum, das sie im Koranumschlag notiert habe, bestätigt. Der Pass und die Taskera seien verloren gegangen. Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Koranumschlags wäre der Beschwerdeführer am 3.2.1978 (23. April 1999) geboren worden. Der eingereichten Taskera gemäss wäre er im Jahr 1391 (2012) 13 Jahre alt gewesen. Bei den ungarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) registriert. 5.2.2 Der vom SEM mit der Durchführung der Handknochenanalyse beauftragte Arzt gelangte in seinem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss, es könne beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen werden (act. A5/1). Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum sind nicht ersichtlich (act. A8/17 S. 11), weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologischen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Die Handknochenanalyse hat nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - einen gewissen Beweiswert, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse genügt im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen, sie bildet demnach ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.). 5.2.3 Der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren, dem gemäss dem Eintrag im Koranumschlag anzunehmenden Alter von 16 Jahren, dem der eingereichten Taskera zu entnehmenden Alter von 16 Jahren, dem angesichts der Angaben der ungarischen Behörden zu vermutenden Alter von 14 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr beträgt zwei bis fünf Jahre. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die bereits von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer erkundigte sich bei der BzP, ob er seinen in Afghanistan lebenden Onkel anrufen könne, damit dieser ihm eine Taskera beschaffen könne. Als er die Taskera, die er verloren habe, erhalten habe, sei er noch sehr jung gewesen, er wisse nicht, wie alt er damals gewesen sei (act. A8/17 S. 8). Den Reisepass habe er erhalten, als sie von Kabul nach Dubai gegangen seien (gemäss Angaben des Beschwerdeführers demnach Anfang 2013; Anmerkung des Gerichts). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Taskera wurde gemäss den darauf vermerkten Angaben am 30. Dezember 2012 ausgestellt. Es handelt sich somit nicht um ein neu angefertigtes Dokument, wie es der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der BzP vom 12. Februar 2015 bei seinem Onkel anfordern wollte. Die in der Beschwerde erwähnte Erklärung, in der neuen Taskera sei wohl das Ausstellungsdatum der früheren übernommen worden, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch in diesem Fall erwähnt werden müssen, dass es sich um ein Duplikat handle. Zudem stimmt das Ausstellungsdatum (30. Dezember 2012) kurz vor dem vom Beschwerdeführer genannten Ausreisedatum (Anfang 2013) nicht mit seiner Angabe, er sei noch sehr jung gewesen, als er die Taskera zusammen mit seinem Vater abgeholt habe, überein. Hätte er den Reisepass und die Taskera beide kurz vor seiner Ausreise erhalten, hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, den Erhalt der Taskera zeitlich klar einzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Taskera um ein nicht authentisches Dokument handelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Schulbildung lediglich das Alter, in dem er eingeschult worden sei, nicht angeben können, was nicht ungewöhnlich sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorbrachte, er habe die Schule fünf Jahre lang besucht und gehe seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule. Dass er sich an das genaue Alter bei der Einschulung nicht zu erinnern vermochte, erscheint nachvollziehbar, indessen bestätigt seine Angabe, er sei bei der Einschulung noch sehr jung gewesen, die er umgehend relativierte, indem er sagte, er sei nicht so sehr jung gewesen, die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb seine damit im Zusammenhang stehenden Rügen in der Beschwerde ungeeignet sind, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen. 5.2.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannte Tazkera vom 30. Dezember 2012 (Nr. [...]) ist daher einzuziehen. 5.2.6 Der Beschwerdeführer bot an, das Original des Koranumschlags zu beschaffen und einzureichen beziehungsweise sich bei der afghanischen Vertretung in der Schweiz einen Reisepass ausstellen zu lassen. Das Einreichen der angebotenen Dokumente würde nicht zu einer anderen Einschätzung als der Vorgenommenen führen können. Wie bereits vorstehend ersichtlich, vermöchte die Kopie des Koranumschlags keine Klarheit über das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schaffen, da die dortigen Angaben nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen, die angeblich auf der verlorenen Taskera gestanden seien, übereinstimmen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Vertretung könnte nicht innerhalb nützlicher Frist und aufgrund gesicherter Angaben erfolgen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkera als nicht authentisch beurteilt wurde. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.3.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO - eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein systemischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.). 5.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 29. Januar 2015 um Asyl ersucht hat, das Land aber bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen hat. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugesichert. Es kann in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, die ungarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung nicht konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Dazu reicht seine Aussage, die Leute seien dort nicht gut und sie hätten in den Tagen, die er dort gewesen sei, nicht einmal ein gutes Essen serviert, nicht aus. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend darzutun, zumal er nicht aufgezeigt hat, inwiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in Ungarn an die zuständigen ungarischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 5.5 Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ungarn ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), zumal solche nur im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 9.3. f. [zur Publikation vorgesehen]).
8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwalt lic .iur. Urs Ebnöther als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. Da der Rechtsvertreter seinen Aufwand nicht unaufgefordert ausgewiesen hat, ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schätzen (vgl. Zwischenverfügung vom 22. April 2015). 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.- (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
4. Die als gefälscht erkannte Taskera Nr. (...) wird eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: