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D-690/2010

D-690/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat (...) in Richtung Irak, wo er sich bis zum 16. Juni 2008 aufhielt. Von dort gelangte er auf dem Landweg über B._______ und über weitere, ihm unbekannte Länder am 27. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 5. November 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine erste Befragung statt. Am 5. Juni 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens in E.______ im Iran geboren und als Kleinkind nach F.______ im Irak gezogen, wo er sich bis zum Jahr 1982 aufgehalten habe. In der Folge habe er bis zum Jahr (...) im Flüchtlingslager G._______, im Zeitraum vom (...) in H._______ in derselben Provinz und seither bis zur Ausreise aus dem Irak in I._______ gelebt. Sein Vater sei Peschmerga bei der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) gewesen. Auch er - der Beschwerdeführer - sei dieser beigetreten und habe der KDPI ebenfalls als Peschmerga gedient. Über Drittpersonen habe er erfahren, dass unbekannte Personen nach ihm suchen würden. Wegen seiner unsicheren Situation und der Lage im Irak habe er diesen in Richtung B._______ verlassen, von wo er (...) in die Schweiz weitergereist sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der KDPI, zwei Flüchtlingskarten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein Schreiben desselben an seinen Vater zu den Akten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 durch das Bundesamt aufgefordert, den angeblich erhaltenen, schriftlichen Entscheid des UNHCR einzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 12. November 2009 dokumentierte er zwar seine diesbezüglich unternommenen Schritte, ohne indes den Entscheid einzureichen. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer erklärt, infolge der Islamischen Revolution im Jahr (...) als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern aus dem Iran vertrieben worden zu sein. Dieser über 30 Jahre zurückliegende Nachteil sei infolge Fehlens des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich nicht mehr relevant. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ältere Flüchtlingskarte des UNHCR im Zusammenhang mit dieser Vertreibung erhalten habe. Trotz damaliger Anerkennung als Flüchtling sei er diesen Nachteilen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgesetzt. Die iranische Politik gegenüber der kurdischen Minderheit habe sich in den letzten 30 Jahren weitgehend geändert. Da er seine angebliche Tätigkeit für die KDPI nicht habe glaubhaft machen können, lägen keinerlei Hinweise für eine allfällige Verfolgungssituation im Iran vor. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Eintritts in die KDPI, die Stellung in der Partei und die diesbezüglichen Aktivitäten derart widersprüchlich, dass die gesamte Verfolgungssituation unglaubhaft erscheine. Die eingereichten Beweismittel seien nicht beweiskräftig, teils weil sie leicht zu fälschen und teils weil sie zu alt seien, um die aktuelle Verfolgungssituation in den letzten Jahren zu belegen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, den schriftlichen Entscheid des UNHCR betreffend die Anerkennung als Flüchtling einzureichen, nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass diese auf die allgemeinen Vertreibungen von Kurden infolge der Islamischen Revolution zurückzuführen sei. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass er sich in den letzten Jahren überhaupt im Irak aufgehalten habe, und sei nicht auszuschliessen, dass er - wie (...) - bereits im Jahr 1991 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt sei. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig wurden ein Telefax-Schreiben der KDPI vom (...) und eine Bestätigung eines Termins vom (...) für den Eintritt in eine Spitalbehandlung in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist bis zum 26. Februar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Zudem wurde ihm eine (...) Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gesetzt. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 hob das Bundesver­waltungsgericht seine Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 betreffend unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und Kostenvorschuss wiedererwägungsweise auf, verzichtete auf die Erhebung eines solchen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. G. Am 25. Februar 2010 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Arztschreiben vom (...) und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) ein. H. H.a. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. H.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen und insbesondere an der Mitgliedschaft bei der KDPI festgehalten, wobei diesbezüglich auf die gleichzeitig in Kopie eingereichte Telefax-Bestätigung der KDPI vom (...) verwiesen wird. Im Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer als Aktivist beziehungsweise Peschmerga in der Partei gewesen, nachdem er dieser im Jahr 1991 als einfaches Mitglied beigetreten sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine nach seiner Ausreise aus dem Iran eingesetzte Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die KDPI und seines diesbezüglichen familiären Hintergrunds geltend. Indes ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz diese Verfolgungssituation mit zutreffender Begründung - krasse Aussagewidersprüche, zu wenig konkrete, detaillierte und differenzierte Darlegung in wesentlichen Punkten - als unglaubhaft qualifiziert hat (vgl. Bst. C). Die Ausführun­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, ebenso wenig das in Kopie eingereichte Telefaxschreiben der KDPI vom (...), worin die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in pauschaler Weise bestätigt wird. Dieses Dokument ist aufgrund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Namentlich bleibt neben dem Zeitpunkt eines allfälligen Beitritts zur KDPI auch die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei unklar, zumal er erklärte, einerseits wegen seines Vaters, welcher auch Peschmerga der KDPI gewesen sei, und anderseits aufgrund eigener, (...)-jähriger Zugehörigkeit selbst ein bekanntes Parteimitglied gewesen zu sein und um sein Leben gefürchtet zu haben; dies steht indes in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten Aussagen, er sei bloss ein einfaches Mitglied ohne besondere Funktion oder Stellung gewesen, habe lediglich an nicht öffentlichen Versammlungen mit (...) Personen (...) teilgenommen und auch keine Artikel publiziert. Letztere Aussagen lassen nun aber kaum darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von Vertretern oder Spitzeln der iranischen Regierung wahrgenommen oder gar aktiv gesucht worden wäre. Dafür spricht auch die Tatsache, dass ihn eigenen Aussagen zufolge die angeblich gegenüber Parteimitgliedern, Sympathisanten und deren Familien andauernden Bespitzelungen nicht zu Fluchtmassnahmen veranlasst hätten, selbst als er nach einem Telefongespräch mit (...) im Jahr (...) erfahren habe, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem angeblichen politischen Engagement erhalten hätten. Schliesslich fiel auch die Schilderung der Umstände der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden, welche ihn zur Ausreise aus dem Irak veranlasst habe, zu unbestimmt aus, als dass sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen würde. Unter diesen Umständen erhärten sich die Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angedeutet - wie (...) bereits im Jahr 1991 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt ist. Nachdem die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Irak geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind und keine Hinweise darauf bestehen, dass die in den Iran zurückgekehrten und die noch im Irak wohnhaften Familienangehörigen in asylrechtlich relevanter Weise behelligt werden, obwohl sowohl sein Vater als auch K.______ für die KDPI sehr wichtige Funktonen ausgeübt hätten und dementsprechend weitaus bekannter als er selbst gewesen seien, ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch lassen sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerde­führers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Ge­fährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten, zumal nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die in den Iran zurückgekehrten (...) gemäss dessen Angaben keine derartigen Probleme haben.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge­fährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivil­bevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1).

E. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be­schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung und alleinstehend. Zwar hat er sich gemäss seinen Angaben auf der Reise in die Schweiz am (...) in B._______ eine (...) zugezogen, welche in der Schweiz am (...) schliesslich (...) behandelt wurde, wobei der Abschluss der Behandlung (...) vorgesehen war (vgl. Arztbericht vom [...]). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen worden ist, weshalb diesbezüglich kein Wegweisungshindernis besteht. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und spricht neben seiner Muttersprache (...) auch (...), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften Familienangehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden.

E. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä­tigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande­rem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiter­ga­be an denselben zu unterlassen. Dazu ist festzuhalten, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge­geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange­hö­rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge­macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Rei­sepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver­neint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver­neint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent­scheid verfügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 13. Januar 2010 abgelehnt, weshalb formal die Vor­aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor­liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwer­deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus­ländischen Behörde hin, weshalb der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An­trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­auf­nahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den­selben zu unterlassen, abzuweisen ist. Da aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­matstaat weitergegeben, ist auf das Eventualbegehren, der Be­schwer­deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se­pa­raten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rah­men dieses Verfahrens nicht einzutreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 5. Februar 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-690/2010 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat (...) in Richtung Irak, wo er sich bis zum 16. Juni 2008 aufhielt. Von dort gelangte er auf dem Landweg über B._______ und über weitere, ihm unbekannte Länder am 27. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 5. November 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine erste Befragung statt. Am 5. Juni 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens in E.______ im Iran geboren und als Kleinkind nach F.______ im Irak gezogen, wo er sich bis zum Jahr 1982 aufgehalten habe. In der Folge habe er bis zum Jahr (...) im Flüchtlingslager G._______, im Zeitraum vom (...) in H._______ in derselben Provinz und seither bis zur Ausreise aus dem Irak in I._______ gelebt. Sein Vater sei Peschmerga bei der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) gewesen. Auch er - der Beschwerdeführer - sei dieser beigetreten und habe der KDPI ebenfalls als Peschmerga gedient. Über Drittpersonen habe er erfahren, dass unbekannte Personen nach ihm suchen würden. Wegen seiner unsicheren Situation und der Lage im Irak habe er diesen in Richtung B._______ verlassen, von wo er (...) in die Schweiz weitergereist sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der KDPI, zwei Flüchtlingskarten des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein Schreiben desselben an seinen Vater zu den Akten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 durch das Bundesamt aufgefordert, den angeblich erhaltenen, schriftlichen Entscheid des UNHCR einzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 12. November 2009 dokumentierte er zwar seine diesbezüglich unternommenen Schritte, ohne indes den Entscheid einzureichen. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich­zeitig ver­fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesent­lichen aus, die geltend gemach­ten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer erklärt, infolge der Islamischen Revolution im Jahr (...) als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern aus dem Iran vertrieben worden zu sein. Dieser über 30 Jahre zurückliegende Nachteil sei infolge Fehlens des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich nicht mehr relevant. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ältere Flüchtlingskarte des UNHCR im Zusammenhang mit dieser Vertreibung erhalten habe. Trotz damaliger Anerkennung als Flüchtling sei er diesen Nachteilen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgesetzt. Die iranische Politik gegenüber der kurdischen Minderheit habe sich in den letzten 30 Jahren weitgehend geändert. Da er seine angebliche Tätigkeit für die KDPI nicht habe glaubhaft machen können, lägen keinerlei Hinweise für eine allfällige Verfolgungssituation im Iran vor. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Eintritts in die KDPI, die Stellung in der Partei und die diesbezüglichen Aktivitäten derart widersprüchlich, dass die gesamte Verfolgungssituation unglaubhaft erscheine. Die eingereichten Beweismittel seien nicht beweiskräftig, teils weil sie leicht zu fälschen und teils weil sie zu alt seien, um die aktuelle Verfolgungssituation in den letzten Jahren zu belegen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, den schriftlichen Entscheid des UNHCR betreffend die Anerkennung als Flüchtling einzureichen, nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass diese auf die allgemeinen Vertreibungen von Kurden infolge der Islamischen Revolution zurückzuführen sei. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass er sich in den letzten Jahren überhaupt im Irak aufgehalten habe, und sei nicht auszuschliessen, dass er - wie (...) - bereits im Jahr 1991 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt sei. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro­zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Gleichzeitig wurden ein Telefax-Schreiben der KDPI vom (...) und eine Bestätigung eines Termins vom (...) für den Eintritt in eine Spitalbehandlung in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 teilte das Bundesver­waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist bis zum 26. Februar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Zudem wurde ihm eine (...) Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gesetzt. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 hob das Bundesver­waltungsgericht seine Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 betreffend unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und Kostenvorschuss wiedererwägungsweise auf, verzichtete auf die Erhebung eines solchen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. G. Am 25. Februar 2010 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Arztschreiben vom (...) und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) ein. H. H.a. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Be­schwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be­schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis­mittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. H.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh­rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interes­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen und insbesondere an der Mitgliedschaft bei der KDPI festgehalten, wobei diesbezüglich auf die gleichzeitig in Kopie eingereichte Telefax-Bestätigung der KDPI vom (...) verwiesen wird. Im Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer als Aktivist beziehungsweise Peschmerga in der Partei gewesen, nachdem er dieser im Jahr 1991 als einfaches Mitglied beigetreten sei. 4.2. Der Beschwerdeführer macht eine nach seiner Ausreise aus dem Iran eingesetzte Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die KDPI und seines diesbezüglichen familiären Hintergrunds geltend. Indes ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz diese Verfolgungssituation mit zutreffender Begründung - krasse Aussagewidersprüche, zu wenig konkrete, detaillierte und differenzierte Darlegung in wesentlichen Punkten - als unglaubhaft qualifiziert hat (vgl. Bst. C). Die Ausführun­gen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, ebenso wenig das in Kopie eingereichte Telefaxschreiben der KDPI vom (...), worin die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in pauschaler Weise bestätigt wird. Dieses Dokument ist aufgrund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Namentlich bleibt neben dem Zeitpunkt eines allfälligen Beitritts zur KDPI auch die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei unklar, zumal er erklärte, einerseits wegen seines Vaters, welcher auch Peschmerga der KDPI gewesen sei, und anderseits aufgrund eigener, (...)-jähriger Zugehörigkeit selbst ein bekanntes Parteimitglied gewesen zu sein und um sein Leben gefürchtet zu haben; dies steht indes in klarem Widerspruch zu seinen wiederholten Aussagen, er sei bloss ein einfaches Mitglied ohne besondere Funktion oder Stellung gewesen, habe lediglich an nicht öffentlichen Versammlungen mit (...) Personen (...) teilgenommen und auch keine Artikel publiziert. Letztere Aussagen lassen nun aber kaum darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von Vertretern oder Spitzeln der iranischen Regierung wahrgenommen oder gar aktiv gesucht worden wäre. Dafür spricht auch die Tatsache, dass ihn eigenen Aussagen zufolge die angeblich gegenüber Parteimitgliedern, Sympathisanten und deren Familien andauernden Bespitzelungen nicht zu Fluchtmassnahmen veranlasst hätten, selbst als er nach einem Telefongespräch mit (...) im Jahr (...) erfahren habe, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem angeblichen politischen Engagement erhalten hätten. Schliesslich fiel auch die Schilderung der Umstände der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden, welche ihn zur Ausreise aus dem Irak veranlasst habe, zu unbestimmt aus, als dass sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen würde. Unter diesen Umständen erhärten sich die Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angedeutet - wie (...) bereits im Jahr 1991 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt ist. Nachdem die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Irak geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind und keine Hinweise darauf bestehen, dass die in den Iran zurückgekehrten und die noch im Irak wohnhaften Familienangehörigen in asylrechtlich relevanter Weise behelligt werden, obwohl sowohl sein Vater als auch K.______ für die KDPI sehr wichtige Funktonen ausgeübt hätten und dementsprechend weitaus bekannter als er selbst gewesen seien, ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen. 4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Auf­grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismit­tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­li­che Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­fou­le­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück­kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem­nach un­ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Stra­fe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch lassen sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerde­führers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Ge­fährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie - sofern nicht politisch exponiert - keine Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten, zumal nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die in den Iran zurückgekehrten (...) gemäss dessen Angaben keine derartigen Probleme haben. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge­fährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivil­bevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1). 6.3.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be­schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung und alleinstehend. Zwar hat er sich gemäss seinen Angaben auf der Reise in die Schweiz am (...) in B._______ eine (...) zugezogen, welche in der Schweiz am (...) schliesslich (...) behandelt wurde, wobei der Abschluss der Behandlung (...) vorgesehen war (vgl. Arztbericht vom [...]). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen worden ist, weshalb diesbezüglich kein Wegweisungshindernis besteht. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und spricht neben seiner Muttersprache (...) auch (...), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften Familienangehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden. 6.3.3. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä­tigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande­rem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiter­ga­be an denselben zu unterlassen. Dazu ist festzuhalten, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge­geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange­hö­rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge­macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Rei­sepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver­neint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver­neint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent­scheid verfügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 13. Januar 2010 abgelehnt, weshalb formal die Vor­aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor­liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwer­deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus­ländischen Behörde hin, weshalb der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An­trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­auf­nahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den­selben zu unterlassen, abzuweisen ist. Da aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­matstaat weitergegeben, ist auf das Eventualbegehren, der Be­schwer­deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se­pa­raten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rah­men dieses Verfahrens nicht einzutreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 5. Februar 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: