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D-6894/2024

D-6894/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019, reiste über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, wo er einige Jahre verbrachte, bis er am 15. Mai 2023 über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 8. Juni 2023 wurde er im Rahmen eines Erstgesprächs für unbegleitete Minderjährige zu seiner Person befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch gewährt. In diesem Zusammenhang teilte er mit, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Auf ein Informationsgesuch der Vorinstanz hin, teilten die italienischen Behörden zudem mit, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Am 12. Juli 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Altersanalyse durchgeführt, aufgrund dessen das Geburtsdatum im ZEMIS mit Verfügung vom (...) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert wurde. Mit Verfügung vom 13. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien, als zuständigen Dublin-Staat, weg. Diese Verfügung wurde mit Datum vom 13. März 2024 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben und die Vorinstanz nahm das Asylverfahren wieder auf. C. Am 19. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 24. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 31. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Er gab dabei im Wesentlichen an, in B. _______ im Süden von Somalia aufgewachsen zu sein, mit seiner Familie bestehend aus Grossmutter, Eltern und neun Geschwistern als Nomaden und Viehzüchter auf dem Land gelebt zu haben und nie in der Stadt B. _______ selber gewesen zu sein. Seine Familie würde dem Minderheitsclan Bah Abas Guul angehören und sei aus diesem Grund diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer habe von klein auf Tiere gehütet. Stärkere Clans hätten die Familie des Beschwerdeführers unter Zwang dazu gedrängt, auch ihre Tiere zu hüten und im Falle, dass eines dieser Tiere verloren gegangen sei, hätten sie diese ersetzen müssen. Auch durch die Al-Shabaab sei die Familie des Beschwerdeführers immer wieder belästigt und ihnen seien Tiere weggenommen worden. Dies habe wiederum zu weiteren Bestrafungsmassnahmen durch die stärkeren Clans geführt. So seien sie zuletzt heftig geschlagen und die Frauen der Familie vergewaltigt worden. Die Familie sei danach in ein regierungskontrolliertes Gebiet weitergezogen und der Vater habe die Regierung auf den Aufenthaltsort der Al-Shabaab aufmerksam gemacht. Daraufhin hätten sie versucht, sich zu verstecken, was ihnen aber nicht gelungen sei. Sie seien von der Al-Shabaab entführt und misshandelt worden. Nach einiger Zeit seien die weiblichen Familienmitglieder freigelassen worden, während die Männer, darunter auch er selbst, zwangsrekrutiert worden seien und ein Training hätten absolvieren müssen. Eines Nachts sei dem Beschwerdeführer und einem Freund die Flucht gelungen und sie seien in der Folge, zusammen mit einem Bruder des Beschwerdeführers, den sie unterwegs angetroffen hätten, ausgereist, da er seine übrige Familie nicht mehr aufgefunden habe. Auf der Flucht seien sie immer wieder in die Hände von Menschenhändlern geraten, seien misshandelt worden und hätten auch viele Monate in Gefangenschaft verbracht. Der Freund und der Bruder seien in Libyen im Gefängnis an einer Krankheit verstorben. D. Aufgrund von Zweifeln der Vorinstanz an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers wurde am 22. Mai 2024 eine LINGUA-Analyse durchgeführt. In einem Bericht vom 13. Juni 2024 wurde festgehalten, dass zwar sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer in B. _______ aufgewachsen sei, dass er aber mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine bedeutende Zeit im Norden von Somalia oder Äthiopien verbracht habe. Das rechtliche Gehör hierzu wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2024 gewährt, wobei er an seinen bisherigen Angaben festhielt. E. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein. Im Laufe des Asylverfahrens wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten gereicht, die sich unter anderem mit Magenbeschwerden und Durchfall sowie Schmerzen und Narben von erlebter Folter auseinandersetzten. Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser ebenso aufgrund der erfahrenen Folter an einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelschweren Depression leide. F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Datum vom 30. Oktober 2024 (Poststempel vom 1. November 2024) erhob der Beschwerdeführer - neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylgesuch materiell zu entscheiden. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme innert Frist eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. J. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt, die nicht wahrgenommen wurde. K. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel in Form von einer Suchanfrage nach seiner Familie beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung des formulierten Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Dispositiv der Verfügung vom 3.Oktober 2024 anfechten möchte und mithin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So hält sie zusammenfassend fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Biografie und der geltend gemachten Herkunftsregion erhebliche Zweifel an seinen Ausführungen angebracht seien. Auch die Äusserungen betreffend die Verfolgung und somit zum Kernvorbringen qualifiziert die Vorinstanz als unsubstantiiert, vage und widersprüchlich. Sie geht folglich davon aus, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle und der Beschwerdeführer Somalia unter anderen Umständen und von einem anderen Ort aus verlassen habe. Insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten zu reichen, die seine Identität belegen könnten. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb es ihm nicht gelungen sei, Verwandte oder Clanangehörige diesbezüglich zu kontaktieren. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz auf das Sprach- und Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA, deren Analyse sich nicht mit dem decke, was der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthaltsorts im Heimatland ausgeführt habe. So habe der Beschwerdeführer ausschliesslich von seinem Leben in der Nähe von B. _______ berichtet, jedoch nicht von einem Aufenthalt im Norden des Landes beziehungsweise in Somaliland, Puntland oder Äthiopien, wie das Resultat der LINGUA-Analyse aufgezeigt habe. Die Zweifel an den Angaben würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer über seine Abstammung und Clanzugehörigkeit kaum Angaben machen könne. Vielmehr seien die Aussagen zu seiner Familie, Verwandtschaft sowie zur Geografie in seiner Herkunftsregion vage und widersprüchlich. Die Tatsache, dass er die Behörden in Bezug auf sein Alter getäuscht habe, wirke sich zudem weiter negativ auf die Glaubhaftigkeit aus. Schliesslich fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die der Flucht zugrunde liegenden Ereignisse beziehungsweise die Verfolgung an Realkennzeichen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, auf konkrete Nachfrage hin, seine Vorbringen weiter und detaillierter auszuführen. Nach Auffassung der Vorinstanz lasse dies mehr auf erfundene als erlebnisbasierte Aussagen schliessen. Aufgrund oben ausgeführter Erwägungen ordnet die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein und lehnt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ab.

E. 4.1.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, wodurch eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht werde. Wie soeben dargelegt, verneint die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und somit auch die Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung nach einer Rückkehr nach Somalia, woraus die Vorinstanz auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs schliesst. Weiter geht die Vorinstanz unter Verweis auf das LINGUA-Gutachten davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes für den Beschwerdeführer zumutbar sei. In der letzten Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, weshalb auch mit Blick auf den Gesundheitszustand von der Zumutbarkeit auszugehen sei. Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die Identität der asylsuchenden Person nicht belegt sei.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren seien. So wird der Vorinstanz dahingehend widersprochen, als der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend darum bemüht habe, Kontakt mit seiner Familie oder seinem Clan herzustellen. Vielmehr habe er sowohl über die sozialen Medien wie auch mit Hilfe der SRK versucht, mit seiner Familie in Kontakt zu treten. In Bezug auf die geltend gemachten mangelnden geografischen Kenntnisse betont der Beschwerdeführer, keine schulische Bildung erhalten zu haben und bei der Ausreise noch jung gewesen zu sein. Zudem habe die posttraumatische Störung, die die Flucht mit sich gebracht habe, zu Erinnerungslücken geführt. Das LINGUA-Gutachten habe bestätigt, dass er tatsächlich in der Nähe von B. _______ aufgewachsen sei und die nordsomalischen Sprachelemente seien darauf zurückzuführen, dass er auf der Flucht viel Zeit mit Menschen aus den entsprechenden Regionen verbracht habe. Die teilweise knapp ausgefallenen oder gemäss Vorinstanz auch widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor schwerfalle, über die traumatisierenden Ereignisse zu reden und dass diese auch sein Gedächtnis beeinträchtigt hätten.

E. 4.2.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellt sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt, dass dieser nicht zumutbar sei. So sei er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression von der psychiatrischen Betreuung in der Schweiz abhängig und die Rückkehr würde für ihn zu neuen Angstzuständen führen und eine Retraumatisierung auslösen. Ferner seien sowohl Somaliland wie auch Puntland immer wieder von Terroranschlägen betroffen, weshalb eine Rückführung in diese Gebiete entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zumutbar sei. Bei einer Rückführung nach Somalia gibt der Beschwerdeführer an, dass ihn Gewalt, Folter oder die Tötung durch die Al-Shabaab erwarte.

E. 4.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine Arztberichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingereicht habe, sondern vielmehr in der letzten Anhörung angegeben habe, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Ohnehin sei die Prüfung der Zumutbarkeit jedoch durch die unglaubhaften Angaben zur Herkunft verunmöglicht. Ferner seien die vom Beschwerdeführer dargelegten physischen und psychischen Beschwerden nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.

E. 6.2 Dabei ist dem Umstand besonderes Gewicht zuzumessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie kein in sich schlüssiges und glaubhaftes Gesamtbild zu vermitteln vermögen. So ist zunächst auf das LINGUA-Gutachten zu verweisen, welches nach eingehender Prüfung seiner Länderkenntnisse und seines Dialektes feststellt, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich im Süden von Somalia aufgewachsen sei, jedoch auch eine beachtliche Zeit im Norden des Landes verbracht haben müsse. Das Gutachten ist in sich schlüssig und überzeugend. Diese Analyse weicht von den Schilderungen des Beschwerdeführers ab, in der Nähe von B. _______ im Süden des Landes aufgewachsen und dort bis kurz vor der Ausreise verblieben zu sein. Gestützt auf die Expertenanalyse ist auch nicht davon auszugehen, dass die Sprache des Beschwerdeführers allein aufgrund von engem Kontakt mit Menschen aus dem Norden Somalias auf der Flucht so stark nordsomalisch geprägt worden sein kann. Auch ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er aus taktischen Gründen auch über sein Alter unwahre Angaben gemacht hat. Dass ihm dies von den Schleppern so geraten worden sei, ändert nichts daran, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch unterminiert wird. Das Gutachten stützt sich zudem nicht nur auf den sprachlichen Ausdruck des Beschwerdeführers, sondern verweist auch auf seine defizitären geografischen Kenntnisse und sein Wissen über den eigenen Clan. Die geografischen Kenntnisse beziehungsweise Ausführungen sind auch nach Auffassung des Gerichts als auffallend knapp zu werten. Einige Wissenslücken mögen zwar, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch seine mangelnde Schulbildung erklärbar sein. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass er als Sohn einer Nomadenfamilie bereits von klein auf gelernt haben muss, auf die Natur und geografische Gegebenheiten zu achten. Entsprechendes Wissen ist für das nomadische Leben von Mensch und Tier essenziell und wird oft von Generation zu Generation weitergegeben. Auch das Wissen über den eigenen Clan wird in der somalischen Kultur innerhalb der Familie weitergegeben, sodass die Mitglieder des Clans oft schon in jungen Jahren mehrere Generationen des Clans (Abtirsiimo) aufzählen können. Auf Nachfrage hin nannte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den Namen seines Clans sowie seinen Abtirsiimo. Obwohl dies sehr wenige Informationen sind, sind sie in dem Sinne genau, als es sich um konkrete Namen handelt. Die Aussagen in Bezug auf die Clanzugehörigkeit sind folglich nach Auffassung des Gerichts nicht per se unglaubhaft. Jedoch ist in Anbetracht obgenannter Umstände nicht nachvollziehbar, warum er über praktisch keine geografischen Gegebenheiten seiner Heimatregion berichten kann. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung Erinnerungsschwierigkeiten zu haben, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal sich solche wohl auf die traumatischen Ereignisse beschränken würden (vgl. unten E.6.6). Hinzu kommt, dass diese Probleme erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden.

E. 6.3 In Bezug auf die eigene Identität und die Familie des Beschwerdeführers führt dieser zwar bereits anlässlich der Anhörungen aus, dass er versucht habe, unter anderem über soziale Medien mit der Familie im Heimatland in Kontakt zu treten. Weiter habe er bei der SRK eine Suche nach der Familie in Auftrag gegeben. Entsprechende Unterlagen hierzu werden im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vertritt das Gericht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich zumindest ein Stück weit um die Kontaktaufnahme mit seiner Familie bemüht hat. Dies vermag jedoch letztlich nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Biografie zu ändern. So muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine bedeutende Zeit vor der Ausreise nicht mehr in der Nähe von B. _______ verbracht hat und seine Ausführungen betreffend den Aufenthaltsort vor der Ausreise und der Grund dafür von der Wahrheit abweichen.

E. 6.4 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen werden dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe glaubhaft darzulegen. Insbesondere hat die Vorinstanz in überzeugender Weise ausgeführt, weshalb es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht um erlebnisbasierte Schilderungen handelt. Während es ihm gelingt, im Rahmen der freien Schilderung mit einer gewissen Ausführlichkeit zu berichten, fallen beim Nachfragen die Antworten meist knapp und wiederholend aus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es auch an Realkennzeichen. Es fehlt ihnen etwa an Details oder eigenen psychischen Vorgängen, und dies auch auf Nachfrage hin. Zwar macht er diesbezüglich im Nachhinein geltend, aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung Erinnerungslücken zu haben, was jedoch die fehlenden Details und Realkennzeichen nicht vollumfänglich zu erklären vermag (vgl. unten E.6.6). Zudem fehlt es den Schilderungen teilweise an einer gewissen logischen Konsistenz und raumzeitlichen Verknüpfung. So etwa als der Beschwerdeführer davon berichtet, von der Al-Shabaab gefunden und festgenommen worden zu sein. Es bleibt gänzlich im Dunkeln, wie sie gefunden und wo genau sie festgehalten wurden.

E. 6.5 Die Feststellung der Vorinstanz von zahlreichen Widersprüchen muss immerhin insofern relativiert werden, als es sich bei vielen in der angefochtenen Verfügung genannten Beispielen von Aussagen in den verschiedenen Anhörungen nicht zwingend um Widersprüche handelt, sondern oft um weitere Informationen, die aber nicht per se den früheren Informationen widersprechen. Wenn beispielweise der Beschwerdeführer ausführt, er sei auf den Mund geschlagen worden und hätte eine Platzwunde erlitten, und in der ergänzenden Anhörung aussagt, am Arm geschlagen worden zu sein und stark geblutet zu haben, muss dies kein zwingender Widerspruch sein, sondern es ist grundsätzlich auch möglich, dass er sowohl auf den Mund wie auch den Arm geschlagen wurde.

E. 6.6 Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer wohl physische Gewalt erfahren hat, was aus den verschiedenen Arztberichten abzulesen ist. Dies ist äusserst bedauerlich, kann aber vorliegend nicht als gewichtiges Indiz für die geltend gemachten Übergriffe im Heimatstaat qualifiziert werden, zumal der Vorinstanz insbesondere dahingehend zuzustimmen ist, als die geltend gemachten Gewalterfahrungen auf der Reise nach Europa stattgefunden haben können und nicht Grund der Ausreise bildeten, was teilweise auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Psychische Probleme können sodann einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität ihrer Aussagen haben. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E.4.3.2.). Wie bereits erwogen, können vorliegend der Mangel an Details und Realkennzeichen und vor allem die geografische Unkenntnis nicht allein damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Ereignisse ausführlich darzulegen. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er an den Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle auf Erinnerungslücken hingewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die teilweise knappen Aussagen auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen sind.

E. 6.7 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass auch wenn einzelne von der Vorinstanz dargelegte Unglaubhaftigkeitselemente relativiert werden müssen, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Indizien, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation sprechen, deutlich überwiegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft darzulegen, dass er in seiner Heimat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 6.8 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 8.3.3 ist auch nicht zu erwarten, dass der Vollzug der Wegweisung mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung, führen könnte (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2026, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach sich die Lage im Norden, so etwa in den Regionen Puntland und Somaliland, besser präsentiert als in anderen Teilen des Landes und dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Schliesslich liegt auch im umstrittenen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland keine Situation allgemeiner Gewalt vor, auch wenn es hier in der Vergangenheit zu Konflikthandlungen kam (vgl. Urteile des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3. und E-1827/2024 vom 16. April 2024 E. 8.2.3 m.w.H.). Gestützt auf das LINGUA-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise eine bedeutende Zeit im Norden verbracht hat und somit wieder in dieser Region zurückkehren könnte.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) jedoch als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region B. _______ zu stammen. Wie bereits dargelegt, ist der LINGUA-Analyse zu entnehmen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit zwar in dieser Region sozialisiert wurde, die Region jedoch früher verlassen hat, als angegeben und danach eine bedeutende Zeit im Norden des Landes verbracht hat. Inwiefern im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung begünstigende Umstände vorliegen, kann nicht eingehend geprüft werden, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Da der Beschwerdeführer wesentliche Teile seiner Biografie verheimlicht, muss davon ausgegangen werden, dass ein Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes zumutbar ist.

E. 8.3.3 Auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den zu den Akten gereichten medizinischen Berichten wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression festgestellt. Hierfür war der Beschwerdeführer in Behandlung und gibt im Rahmen der Anhörung an, dass es ihm deshalb wieder besser gehe. In der Beschwerde gibt er zwar an, weiterhin an der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Depression zu leiden, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer existenzgefährdenden Situation zu führen vermöchte.

E. 8.3.4 Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Norden von Somalia keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie der verbesserten Gesundheit und der ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Damit sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichtern könnte.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung soweit überprüfbar auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6894/2024

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Regina Derrer, Richterin Giulia Marelli,

Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (...),

Somalia,

vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019, reiste über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, wo er einige Jahre verbrachte, bis er am 15. Mai 2023 über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.

B. Am 8. Juni 2023 wurde er im Rahmen eines Erstgesprächs für unbegleitete Minderjährige zu seiner Person befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch gewährt. In diesem Zusammenhang teilte er mit, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Auf ein Informationsgesuch der Vorinstanz hin, teilten die italienischen Behörden zudem mit, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Am 12. Juli 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Altersanalyse durchgeführt, aufgrund dessen das Geburtsdatum im ZEMIS mit Verfügung vom (...) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert wurde. Mit Verfügung vom 13. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien, als zuständigen Dublin-Staat, weg. Diese Verfügung wurde mit Datum vom 13. März 2024 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben und die Vorinstanz nahm das Asylverfahren wieder auf.

C. Am 19. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 24. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 31. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt.

Er gab dabei im Wesentlichen an, in B. _______ im Süden von Somalia aufgewachsen zu sein, mit seiner Familie bestehend aus Grossmutter, Eltern und neun Geschwistern als Nomaden und Viehzüchter auf dem Land gelebt zu haben und nie in der Stadt B. _______ selber gewesen zu sein. Seine Familie würde dem Minderheitsclan Bah Abas Guul angehören und sei aus diesem Grund diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer habe von klein auf Tiere gehütet. Stärkere Clans hätten die Familie des Beschwerdeführers unter Zwang dazu gedrängt, auch ihre Tiere zu hüten und im Falle, dass eines dieser Tiere verloren gegangen sei, hätten sie diese ersetzen müssen. Auch durch die Al-Shabaab sei die Familie des Beschwerdeführers immer wieder belästigt und ihnen seien Tiere weggenommen worden. Dies habe wiederum zu weiteren Bestrafungsmassnahmen durch die stärkeren Clans geführt. So seien sie zuletzt heftig geschlagen und die Frauen der Familie vergewaltigt worden. Die Familie sei danach in ein regierungskontrolliertes Gebiet weitergezogen und der Vater habe die Regierung auf den Aufenthaltsort der Al-Shabaab aufmerksam gemacht. Daraufhin hätten sie versucht, sich zu verstecken, was ihnen aber nicht gelungen sei. Sie seien von der Al-Shabaab entführt und misshandelt worden. Nach einiger Zeit seien die weiblichen Familienmitglieder freigelassen worden, während die Männer, darunter auch er selbst, zwangsrekrutiert worden seien und ein Training hätten absolvieren müssen. Eines Nachts sei dem Beschwerdeführer und einem Freund die Flucht gelungen und sie seien in der Folge, zusammen mit einem Bruder des Beschwerdeführers, den sie unterwegs angetroffen hätten, ausgereist, da er seine übrige Familie nicht mehr aufgefunden habe. Auf der Flucht seien sie immer wieder in die Hände von Menschenhändlern geraten, seien misshandelt worden und hätten auch viele Monate in Gefangenschaft verbracht. Der Freund und der Bruder seien in Libyen im Gefängnis an einer Krankheit verstorben.

D. Aufgrund von Zweifeln der Vorinstanz an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers wurde am 22. Mai 2024 eine LINGUA-Analyse durchgeführt. In einem Bericht vom 13. Juni 2024 wurde festgehalten, dass zwar sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer in B. _______ aufgewachsen sei, dass er aber mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine bedeutende Zeit im Norden von Somalia oder Äthiopien verbracht habe. Das rechtliche Gehör hierzu wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 31. Juli 2024 gewährt, wobei er an seinen bisherigen Angaben festhielt.

E. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein. Im Laufe des Asylverfahrens wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten gereicht, die sich unter anderem mit Magenbeschwerden und Durchfall sowie Schmerzen und Narben von erlebter Folter auseinandersetzten. Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser ebenso aufgrund der erfahrenen Folter an einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelschweren Depression leide.

F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

G. Mit Datum vom 30. Oktober 2024 (Poststempel vom 1. November 2024) erhob der Beschwerdeführer - neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Asylgesuch materiell zu entscheiden. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme innert Frist eingeladen.

I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest.

J. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gewährt, die nicht wahrgenommen wurde.

K. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel in Form von einer Suchanfrage nach seiner Familie beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) zu den Akten und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung des formulierten Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Dispositiv der Verfügung vom 3.Oktober 2024 anfechten möchte und mithin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So hält sie zusammenfassend fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, Biografie und der geltend gemachten Herkunftsregion erhebliche Zweifel an seinen Ausführungen angebracht seien. Auch die Äusserungen betreffend die Verfolgung und somit zum Kernvorbringen qualifiziert die Vorinstanz als unsubstantiiert, vage und widersprüchlich. Sie geht folglich davon aus, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle und der Beschwerdeführer Somalia unter anderen Umständen und von einem anderen Ort aus verlassen habe.

Insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten zu reichen, die seine Identität belegen könnten. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb es ihm nicht gelungen sei, Verwandte oder Clanangehörige diesbezüglich zu kontaktieren.

Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz auf das Sprach- und Herkunftsgutachten der Fachstelle LINGUA, deren Analyse sich nicht mit dem decke, was der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthaltsorts im Heimatland ausgeführt habe. So habe der Beschwerdeführer ausschliesslich von seinem Leben in der Nähe von B. _______ berichtet, jedoch nicht von einem Aufenthalt im Norden des Landes beziehungsweise in Somaliland, Puntland oder Äthiopien, wie das Resultat der LINGUA-Analyse aufgezeigt habe. Die Zweifel an den Angaben würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer über seine Abstammung und Clanzugehörigkeit kaum Angaben machen könne. Vielmehr seien die Aussagen zu seiner Familie, Verwandtschaft sowie zur Geografie in seiner Herkunftsregion vage und widersprüchlich. Die Tatsache, dass er die Behörden in Bezug auf sein Alter getäuscht habe, wirke sich zudem weiter negativ auf die Glaubhaftigkeit aus.

Schliesslich fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die der Flucht zugrunde liegenden Ereignisse beziehungsweise die Verfolgung an Realkennzeichen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, auf konkrete Nachfrage hin, seine Vorbringen weiter und detaillierter auszuführen. Nach Auffassung der Vorinstanz lasse dies mehr auf erfundene als erlebnisbasierte Aussagen schliessen.

Aufgrund oben ausgeführter Erwägungen ordnet die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein und lehnt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ab.

4.1.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, wodurch eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht werde.

Wie soeben dargelegt, verneint die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und somit auch die Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung nach einer Rückkehr nach Somalia, woraus die Vorinstanz auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs schliesst.

Weiter geht die Vorinstanz unter Verweis auf das LINGUA-Gutachten davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes für den Beschwerdeführer zumutbar sei. In der letzten Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, weshalb auch mit Blick auf den Gesundheitszustand von der Zumutbarkeit auszugehen sei.

Im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die Identität der asylsuchenden Person nicht belegt sei.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren seien.

So wird der Vorinstanz dahingehend widersprochen, als der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend darum bemüht habe, Kontakt mit seiner Familie oder seinem Clan herzustellen. Vielmehr habe er sowohl über die sozialen Medien wie auch mit Hilfe der SRK versucht, mit seiner Familie in Kontakt zu treten.

In Bezug auf die geltend gemachten mangelnden geografischen Kenntnisse betont der Beschwerdeführer, keine schulische Bildung erhalten zu haben und bei der Ausreise noch jung gewesen zu sein. Zudem habe die posttraumatische Störung, die die Flucht mit sich gebracht habe, zu Erinnerungslücken geführt. Das LINGUA-Gutachten habe bestätigt, dass er tatsächlich in der Nähe von B. _______ aufgewachsen sei und die nordsomalischen Sprachelemente seien darauf zurückzuführen, dass er auf der Flucht viel Zeit mit Menschen aus den entsprechenden Regionen verbracht habe.

Die teilweise knapp ausgefallenen oder gemäss Vorinstanz auch widersprüchlichen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor schwerfalle, über die traumatisierenden Ereignisse zu reden und dass diese auch sein Gedächtnis beeinträchtigt hätten.

4.2.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellt sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den Standpunkt, dass dieser nicht zumutbar sei. So sei er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung und Depression von der psychiatrischen Betreuung in der Schweiz abhängig und die Rückkehr würde für ihn zu neuen Angstzuständen führen und eine Retraumatisierung auslösen. Ferner seien sowohl Somaliland wie auch Puntland immer wieder von Terroranschlägen betroffen, weshalb eine Rückführung in diese Gebiete entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zumutbar sei.

Bei einer Rückführung nach Somalia gibt der Beschwerdeführer an, dass ihn Gewalt, Folter oder die Tötung durch die Al-Shabaab erwarte.

4.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine Arztberichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingereicht habe, sondern vielmehr in der letzten Anhörung angegeben habe, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Ohnehin sei die Prüfung der Zumutbarkeit jedoch durch die unglaubhaften Angaben zur Herkunft verunmöglicht.

Ferner seien die vom Beschwerdeführer dargelegten physischen und psychischen Beschwerden nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht werde.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen.

Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.

6.2 Dabei ist dem Umstand besonderes Gewicht zuzumessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie kein in sich schlüssiges und glaubhaftes Gesamtbild zu vermitteln vermögen.

So ist zunächst auf das LINGUA-Gutachten zu verweisen, welches nach eingehender Prüfung seiner Länderkenntnisse und seines Dialektes feststellt, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich im Süden von Somalia aufgewachsen sei, jedoch auch eine beachtliche Zeit im Norden des Landes verbracht haben müsse. Das Gutachten ist in sich schlüssig und überzeugend. Diese Analyse weicht von den Schilderungen des Beschwerdeführers ab, in der Nähe von B. _______ im Süden des Landes aufgewachsen und dort bis kurz vor der Ausreise verblieben zu sein. Gestützt auf die Expertenanalyse ist auch nicht davon auszugehen, dass die Sprache des Beschwerdeführers allein aufgrund von engem Kontakt mit Menschen aus dem Norden Somalias auf der Flucht so stark nordsomalisch geprägt worden sein kann. Auch ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er aus taktischen Gründen auch über sein Alter unwahre Angaben gemacht hat. Dass ihm dies von den Schleppern so geraten worden sei, ändert nichts daran, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch unterminiert wird.

Das Gutachten stützt sich zudem nicht nur auf den sprachlichen Ausdruck des Beschwerdeführers, sondern verweist auch auf seine defizitären geografischen Kenntnisse und sein Wissen über den eigenen Clan. Die geografischen Kenntnisse beziehungsweise Ausführungen sind auch nach Auffassung des Gerichts als auffallend knapp zu werten. Einige Wissenslücken mögen zwar, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch seine mangelnde Schulbildung erklärbar sein. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass er als Sohn einer Nomadenfamilie bereits von klein auf gelernt haben muss, auf die Natur und geografische Gegebenheiten zu achten. Entsprechendes Wissen ist für das nomadische Leben von Mensch und Tier essenziell und wird oft von Generation zu Generation weitergegeben. Auch das Wissen über den eigenen Clan wird in der somalischen Kultur innerhalb der Familie weitergegeben, sodass die Mitglieder des Clans oft schon in jungen Jahren mehrere Generationen des Clans (Abtirsiimo) aufzählen können. Auf Nachfrage hin nannte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den Namen seines Clans sowie seinen Abtirsiimo. Obwohl dies sehr wenige Informationen sind, sind sie in dem Sinne genau, als es sich um konkrete Namen handelt. Die Aussagen in Bezug auf die Clanzugehörigkeit sind folglich nach Auffassung des Gerichts nicht per se unglaubhaft. Jedoch ist in Anbetracht obgenannter Umstände nicht nachvollziehbar, warum er über praktisch keine geografischen Gegebenheiten seiner Heimatregion berichten kann. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung Erinnerungsschwierigkeiten zu haben, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal sich solche wohl auf die traumatischen Ereignisse beschränken würden (vgl. unten E.6.6). Hinzu kommt, dass diese Probleme erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden.

6.3 In Bezug auf die eigene Identität und die Familie des Beschwerdeführers führt dieser zwar bereits anlässlich der Anhörungen aus, dass er versucht habe, unter anderem über soziale Medien mit der Familie im Heimatland in Kontakt zu treten. Weiter habe er bei der SRK eine Suche nach der Familie in Auftrag gegeben. Entsprechende Unterlagen hierzu werden im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vertritt das Gericht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich zumindest ein Stück weit um die Kontaktaufnahme mit seiner Familie bemüht hat. Dies vermag jedoch letztlich nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Biografie zu ändern. So muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine bedeutende Zeit vor der Ausreise nicht mehr in der Nähe von B. _______ verbracht hat und seine Ausführungen betreffend den Aufenthaltsort vor der Ausreise und der Grund dafür von der Wahrheit abweichen.

6.4 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen werden dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe glaubhaft darzulegen.

Insbesondere hat die Vorinstanz in überzeugender Weise ausgeführt, weshalb es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht um erlebnisbasierte Schilderungen handelt. Während es ihm gelingt, im Rahmen der freien Schilderung mit einer gewissen Ausführlichkeit zu berichten, fallen beim Nachfragen die Antworten meist knapp und wiederholend aus. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es auch an Realkennzeichen. Es fehlt ihnen etwa an Details oder eigenen psychischen Vorgängen, und dies auch auf Nachfrage hin. Zwar macht er diesbezüglich im Nachhinein geltend, aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung Erinnerungslücken zu haben, was jedoch die fehlenden Details und Realkennzeichen nicht vollumfänglich zu erklären vermag (vgl. unten E.6.6).

Zudem fehlt es den Schilderungen teilweise an einer gewissen logischen Konsistenz und raumzeitlichen Verknüpfung. So etwa als der Beschwerdeführer davon berichtet, von der Al-Shabaab gefunden und festgenommen worden zu sein. Es bleibt gänzlich im Dunkeln, wie sie gefunden und wo genau sie festgehalten wurden.

6.5 Die Feststellung der Vorinstanz von zahlreichen Widersprüchen muss immerhin insofern relativiert werden, als es sich bei vielen in der angefochtenen Verfügung genannten Beispielen von Aussagen in den verschiedenen Anhörungen nicht zwingend um Widersprüche handelt, sondern oft um weitere Informationen, die aber nicht per se den früheren Informationen widersprechen. Wenn beispielweise der Beschwerdeführer ausführt, er sei auf den Mund geschlagen worden und hätte eine Platzwunde erlitten, und in der ergänzenden Anhörung aussagt, am Arm geschlagen worden zu sein und stark geblutet zu haben, muss dies kein zwingender Widerspruch sein, sondern es ist grundsätzlich auch möglich, dass er sowohl auf den Mund wie auch den Arm geschlagen wurde.

6.6 Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer wohl physische Gewalt erfahren hat, was aus den verschiedenen Arztberichten abzulesen ist. Dies ist äusserst bedauerlich, kann aber vorliegend nicht als gewichtiges Indiz für die geltend gemachten Übergriffe im Heimatstaat qualifiziert werden, zumal der Vorinstanz insbesondere dahingehend zuzustimmen ist, als die geltend gemachten Gewalterfahrungen auf der Reise nach Europa stattgefunden haben können und nicht Grund der Ausreise bildeten, was teilweise auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt.

Psychische Probleme können sodann einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität ihrer Aussagen haben. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E.4.3.2.). Wie bereits erwogen, können vorliegend der Mangel an Details und Realkennzeichen und vor allem die geografische Unkenntnis nicht allein damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Ereignisse ausführlich darzulegen. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er an den Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle auf Erinnerungslücken hingewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die teilweise knappen Aussagen auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen sind.

6.7 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass auch wenn einzelne von der Vorinstanz dargelegte Unglaubhaftigkeitselemente relativiert werden müssen, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Indizien, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation sprechen, deutlich überwiegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht glaubhaft darzulegen, dass er in seiner Heimat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.

6.8 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 8.3.3 ist auch nicht zu erwarten, dass der Vollzug der Wegweisung mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung, führen könnte (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2026, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach sich die Lage im Norden, so etwa in den Regionen Puntland und Somaliland, besser präsentiert als in anderen Teilen des Landes und dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Schliesslich liegt auch im umstrittenen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland keine Situation allgemeiner Gewalt vor, auch wenn es hier in der Vergangenheit zu Konflikthandlungen kam (vgl. Urteile des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3. und E-1827/2024 vom 16. April 2024 E. 8.2.3 m.w.H.). Gestützt auf das LINGUA-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise eine bedeutende Zeit im Norden verbracht hat und somit wieder in dieser Region zurückkehren könnte.

8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) jedoch als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4 [Puntland]).

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region B. _______ zu stammen. Wie bereits dargelegt, ist der LINGUA-Analyse zu entnehmen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit zwar in dieser Region sozialisiert wurde, die Region jedoch früher verlassen hat, als angegeben und danach eine bedeutende Zeit im Norden des Landes verbracht hat. Inwiefern im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung begünstigende Umstände vorliegen, kann nicht eingehend geprüft werden, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Da der Beschwerdeführer wesentliche Teile seiner Biografie verheimlicht, muss davon ausgegangen werden, dass ein Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes zumutbar ist.

8.3.3 Auch hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

Gemäss den zu den Akten gereichten medizinischen Berichten wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression festgestellt. Hierfür war der Beschwerdeführer in Behandlung und gibt im Rahmen der Anhörung an, dass es ihm deshalb wieder besser gehe. In der Beschwerde gibt er zwar an, weiterhin an der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Depression zu leiden, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer existenzgefährdenden Situation zu führen vermöchte.

8.3.4 Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Norden von Somalia keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie der verbesserten Gesundheit und der ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Damit sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichtern könnte.

8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung soweit überprüfbar auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas

Linn Amanda Szemberg

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