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D-6880/2019

D-6880/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die der Ethnie der F._______ angehörende und aus G._______ stammende B._______ (Beschwerdeführerin) gelangte zusammen mit ihrer Tochter D._______ am 28. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag für sie beide um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 11. August 2017 durchgeführt. Am 4. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie an, sie habe Afghanistan einerseits wegen des dortigen Krieges und andererseits wegen einer familiären Feindschaft verlassen. Die (Nennung Verwandte) ihres Mannes habe mit ihnen zusammengelebt. Ihr Mann sei jedoch für einige Zeit in den H._______ gegangen und habe deshalb im Jahr (...) seine (Nennung Verwandte) zu seiner (Nennung Verwandte) geschickt. Dort sei ihre (Nennung Verwandte) von den (Nennung Verwandte) ihres Mannes und (Nennung Personen) vergewaltigt worden. Sie habe ihrem Mann zunächst nicht davon erzählt. Aber als er (Nennung Zeitpunkt) später aus dem H._______ zurückgekehrt sei, habe er es selber erfahren. Dies habe zu einem grossen Streit zwischen ihm und seinen für die Tat verantwortlichen (Nennung Verwandte) geführt. Ihr Mann habe (Nennung Zeitpunkt), nachdem er Kenntnis von der Vergewaltigung gehabt habe, eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die (Nennung Verwandte) hätten davon erfahren, weshalb sie ihren Mann bedroht und geschlagen hätten. Diese seien gefährlich und bewaffnet gewesen, weil sie für die Regierung gearbeitet hätten. Ihr Mann habe aus Angst das polizeiliche Verfahren nicht weitergeführt. Einmal seien die (Nennung Verwandte) zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Mann auf die Strasse geführt und dort vor allen Leuten geschlagen. Sie hätten ihn töten wollen. Nachbarn hätten aber eingegriffen und dieses Vorhaben vereitelt. Dies sei etwa (...) geschehen. Ihr Mann sei in der Folge - das sei (Nennung Zeitpunkt) - wieder in den H._______ gegangen. Sie habe sich zusammen mit ihren Kindern erst bei (Nennung Verwandter) und dann bei (Nennung Verwandter) aufgehalten, weil sie Angst gehabt habe, dass die Verwandten ihres Mannes sie suchen, finden und sie oder ihre Tochter ebenfalls vergewaltigen würden. Ihre (Nennung Verwandte) habe aus Gründen der Ehre einen wesentlich älteren Mann geheiratet. Im Jahr (...) hätten sie und ihre drei Kinder Afghanistan in Richtung H._______ verlassen. Sie selber habe weder behördliche Probleme gehabt noch sei sie jemals in Haft oder politisch tätig gewesen. A.b Der ebenfalls der Ethnie der F._______ angehörende und aus der Provinz G._______ stammende A._______ (Beschwerdeführer) gelangte mit den Kindern C._______ und E._______ am 31. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er für sich und die beiden Kinder gleichentags Asylgesuche stellte. Die BzP des Beschwerdeführers wurde am 5. November 2018 und seine Anhörung durch die Vorinstanz am 1. Mai 2019 durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Rückkehr aus dem H._______ habe ihm seine (Nennung Verwandte) mitgeteilt, dass I._______, ein entfernter Verwandter, seine (Nennung Verwandte) J._______ vergewaltigt habe. Daraufhin habe er sich in Begleitung von Dorfältesten zu I._______ begeben und diesen mit der Tat konfrontiert. Er habe die Angelegenheit schlichten wollen und I._______ aufgefordert, seine (Nennung Verwandte) J._______ zu heiraten, um deren Ehre wiederherzustellen. I._______ sei jedoch nicht einverstanden gewesen, worauf er von I._______ und dessen (Nennung Verwandte) verprügelt worden sei. Bei diesen handle es sich um bewaffnete Personen, welche für die Regierung arbeiteten. Als I._______ und seine Leute erfahren hätten, dass er bei der Polizei eine Anzeige gegen sie erstattet habe, sei I._______ mit vermummten Gefolgsleuten erschienen, die versucht hätten, ihn mit Gewalt in ein Fahrzeug zu verfrachten. Es sei seitens der Angreifer gar zur Sprache gekommen, ihn an Ort und Stelle zu töten. Da seine Frau geschrien habe, seien Nachbarn herbeigeeilt, worauf die Verfolger von ihm abgelassen hätten. Sie hätten ihm jedoch gedroht, ihn bei nächster Gelegenheit umzubringen. Da ihn diese Leute überall in Afghanistan ausfindig machen könnten, habe ihm (Nennung Person) geraten, das Land zu verlassen. Ferner gab er ausschliesslich in der BzP an, dass ihm seine Verfolger einen zweiten Besuch hätten abstatten wolle. Diese hätten sich jedoch nicht bis zu ihrer Haustüre begeben, da Nachbarn anwesend gewesen seien. Zum Beleg ihrer Identität legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht. B. Am 22. November 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 zukommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 3.1.2 Zur Begründung der formellen Rügen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung unter starkem psychischem Stress gestanden. Er sei bereits in K._______ während (Nennung Dauer und Art der Therapie) Behandlung gewesen. Wegen seinen (...) Problemen vergesse er viele Sachen. Anlässlich der Anhörung in Bern habe er wegen der drohenden (Nennung Leiden) grosse Angst verspürt. Zwar habe er die Existenz seiner gesundheitlichen Probleme bereits anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung erwähnen können, sei dazu aber nicht näher befragt worden. Vermutlich leide er auch an (Nennung Leiden), nicht nur aufgrund der Fluchterlebnisse, sondern auch durch frühere Ereignisse, bei welchen (Darlegung Ereignisse). Sodann sei nicht klar, ob der Dolmetscher am Schluss seiner Anhörung alle seine Korrekturen berücksichtigt und der befragenden Person weitergeleitet habe. Darunter fielen auch die nicht richtig protokollierten Antworten zu den Fragen 25 und 26. Allenfalls seien teils auch grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten, da der Dolmetscher einen Dari-Dialekt gesprochen habe.

E. 3.1.3 Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung aus den - mit den Beschwerdebeilagen 2 bis 11 - dokumentierten gesundheitlichen Gründen unter starkem psychischen Stress gestanden sei, lässt sich vorliegend nicht folgern, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder nicht vollständig erhoben worden. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) liefert keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sowohl anlässlich der BzP als auch während seiner Anhörung auf jeweilige Nachfrage die Existenz seiner gesundheitlichen Probleme und den aktuellen Stand einer allfälligen ärztlichen Behandlung anzuführen (vgl. act. A4/19, S. 9, Ziff. 8.02; A36/20, S. 2, F3 ff.), was er in der Rechtsmitteleingabe denn auch selber anerkennt. Jedoch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Aus seinem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Aus der Anhörung, welche in der (Nennung Verwandte)sprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben, machte im Rahmen der Rückübersetzung weitere Ergänzungen zum Protokoll und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A36/20 S. 7 ff., S. 19). Der gleiche Schluss hat auch bezüglich der Sachverhaltsaufnahme bei der Beschwerdeführerin zu gelten (vgl. act. 19/21, S. 7 ff., S. 19 f.). Der Einwand, es seien bestimmte Punkte in den Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig protokolliert worden, erweist sich demnach als aktenwidrig. Sodann geht die Rüge, es hätten grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher bestanden, angesichts seiner Bestätigungen, die übersetzende Person zu verstehen respektive gut zu verstehen (vgl. act. A25/12, S. 2 und 9; A36/20 S. 20), fehl. Insgesamt wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, ihre gesamten Asylgründe umfassend darzulegen. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden und den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Stand der ärztlichen Behandlungen (vgl. act. A36/20, S. 2, F4 f.) war die Vorinstanz vorliegend nicht verpflichtet, ihn dazu noch weitergehend zu befragen oder zusätzliche Abklärungen zu treffen, zumal es ihm offenbar möglich war, eine medizinische Behandlung bezüglich seiner Augenprobleme in Angriff zu nehmen und aus seinen Angaben durchaus der Schluss gezogen werden durfte, eine Terminvereinbarung bei einem Psychiater werde demnächst stattfinden. Überdies ist aus der Rechtsmitteleingabe zu ersehen, dass der Beschwerdeführer seine (...) Probleme zur Hauptsache auf sein (Nennung Leiden) zurückführt (vgl. act. Beschwerdeschrift S. 3), auch wenn er sich in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 (S. 2, zweitletzter Abschnitt) nicht mehr daran erinnern will. Diese stehen somit in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Asylgründen. Ferner liess die Vorinstanz zwischen der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Asylentscheid ein halbes Jahr verstreichen, innerhalb welchem es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, im Bedarfsfall einen Termin bei einem (Nennung Fachmann) zu vereinbaren. Eine solche Terminvereinbarung und ein Erstgespräch bei der (Nennung Institution) hat gemäss seinen Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme mittlerweile stattgefunden. Der nächste Termin sei für den (...) geplant. Obwohl seit diesem Zeitpunkt (Nennung Dauer) verstrichen sind, hat der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Unterlagen zum erwähnten Erstgespräch oder den weiteren Sitzungen zur Dokumentation seines (...) Gesundheitszustands nachgereicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - der Hinweis auf eine möglicherweise beim Beschwerdeführer bestehende (Nennung Leiden) weiterhin als eine erstmals mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und unbelegte Parteibehauptung dar. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, bei denen es sich offensichtlich um die bereits in der Anhörung erwähnten Rezepte seines (Nennung Fachmann) in K._______ handelt (vgl. A36/20, S. 3, F6), nichts zu ändern. Aus aktueller Sicht ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die in der Beschwerde (vgl. S. 4) in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) oder allfällige, aus den gemäss Stellungnahme vom 11. Februar 2020 begonnenen Therapiesitzungen zu erstellenden Zeugnisse oder Berichte etwas an der obigen Einschätzung zu ändern respektive zu einer grundlegend anderen Einschätzung zu führen vermögen. So sind weder aus den Akten noch den Schilderungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte zu erkennen, dass ihn die (...) Probleme an der Darlegung seiner Asylvorbringen beeinträchtigt oder gar gehindert hätten. Es braucht daher die Nachreichung dieser Unterlagen auf Beschwerdeebene nicht abgewartet zu werden (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Ferner stellt alleine die Tatsache, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 3.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt es fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich in der BzP von einem zweiten Vorfall gesprochen, bei dem seine Verfolger bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien. Dagegen habe er in der Anhörung weder in der freien Schilderung der Asylgründe noch auf wiederholte Nachfragen von einem zweiten Besuch der Verfolger gesprochen. Erst auf Vorhalt habe er entgegnet, dass die Personen tatsächlich ein weiteres Mal vorbeigekommen seien, jedoch diese Diskrepanz nicht plausibel erklären können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von sich aus dieses zweite Ereignis unerwähnt gelassen habe, zumal an mehreren Stellen während der Anhörung die Erwähnung dieser Begebenheit zu erwarten gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe denn auch die Beschwerdeführerin keine solche zweite Begegnung geschildert. Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer aus dem H._______ zurückgekehrt sei, des Zeitpunkts der Vergewaltigung von J._______ und des Momentes der Kenntnisnahme derselben durch den Beschwerdeführer, der Anzahl der Personen, welche an der Vergewaltigung beteiligt gewesen seien, des Umstandes, ob die Personen beim Vorfall an ihrer Haustür vermummt gewesen seien oder nicht, in gewichtige Widersprüche verstrickt. Im Weiteren sei unbegreiflich, weshalb rund (Nennung Anzahl) bewaffnete Angreifer versucht hätten, den Beschwerdeführer vor seinem Haus gewaltsam in ein Fahrzeug zu verfrachten, dabei über seine Ermordung diskutiert hätten, aber schliesslich von ihm abgelassen hätten, weil Nachbarn anwesend gewesen seien. Sodann sei auffällig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Mitnahme- oder Tötungsversuch vor seinem Haus mitunter zwar wortreich ausgefallen seien, gleichzeitig jedoch unnatürlich und unpersönlich wirkten. So fehlten neben den in direkter Rede wiedergegebenen Aussagen der Täter weitere Realkennzeichen. Dies sei vor allem in Anbetracht der vielfach detaillierteren Schilderung über den Ablauf der Vergewaltigung, bei der er selbst gar nicht anwesend gewesen sei, oder über den Ablauf der Anzeigeerstattung, erstaunlich. Es sei angesichts dieser Sachlage durchaus denkbar, dass er irgendwann einmal Erlebnisse dieser Art gemacht habe, worauf auch seine überraschenden und wiederholten Angaben hindeuteten, wonach sich alles im Jahr (...) zugetragen habe, welche er erst auf Vorhalt berichtigte. Insgesamt sei die geschilderte Gefährdungslage vor der Ausreise jedoch als unglaubhaft zu taxieren. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass J._______ kurz nach seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben geheiratet habe und noch immer in G._______ lebe. Ferner habe er keine relevanten Neuigkeiten aus G._______ mehr vernommen und die Vergewaltigung von J._______ liege nun schon (Nennung Zeitpunkt) zurück. Unter diesen Vorzeichen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt von einer Verfolgung seitens I._______ betroffen wäre. Weiter seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei indessen seine Anzeige gegen I._______ von den Behörden entgegengenommen worden. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass bereits mehrere Anzeigen von anderen Leuten gegen I._______ erstattet worden seien. Ferner solle sich I._______ offensichtlich vor polizeilichen Strafmassnahmen gefürchtet haben, sei dieser nicht zuletzt aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers gegen ihn vorgegangen. Insofern wäre festzuhalten, dass die Schutzstrukturen in der Stadt G._______ greifen und die lokalen Behörden das Fehlverhalten von I._______ grundsätzlich ahnden würden. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Krieg und die unsichere Lage in Afghanistan als zusätzlichen Ausreisegrund hinweise, sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. So treffe die allgemein unsichere Lage im Heimatland die gesamte Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Masse.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht entgegnet, die Nichterwähnung des zweiten Vorfalles sei auch auf die (...) Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er vergesse deswegen viele Sachen, so auch den an der Anhörung nicht erwähnten zweiten Vorfall. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte dazu an, sie habe den zweiten Vorfall ebenfalls nicht erwähnt, da er für sie vermutlich nicht dieselbe Wichtigkeit gehabt habe wie der erste Vorfall. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung würden sicher die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen. Da die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers wegen dieses Vorfalls sehr aufgebracht gewesen sei, sei es deswegen möglicherweise zu ungenauen Zeitangaben durch diese gekommen. Zudem seien es mehr als einige Tage gewesen, bis der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem H._______ von der Vergewaltigung erfahren habe, da seine (Nennung Verwandte) dazumal wegen (Nennung Grund) hospitalisiert gewesen sei. Allenfalls habe der Beschwerdeführer die Daten ungenau angegeben, da die Beschwerdeführerin kurzfristig habe ins Spital gebracht werden müssen und er nur noch an sie habe denken können. Ihre unterschiedlichen Datumsangaben könnten mit der extremen Belastung durch die gesamten Umstände erklärt werden. Die divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Vergewaltiger liessen sich dadurch erklären, dass nicht bekannt sei, was sie und J._______ genau miteinander über die Vergewaltigung gesprochen hätten. In Anbetracht der Ausnahmesituation und der Beteiligung mehrerer, teils maskierter Personen, seien nicht deckungsgleiche Ausführungen nachvollziehbar. Ferner seien I._______ und seine Begleiter zwar vermummt gewesen. Aufgrund deren krimineller Aktivitäten sei jedoch allgemein bekannt gewesen, um wen es sich bei dieser Gruppierung handle. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass ihre Aussagen zum Vorfall vor ihrem Haus zwar wortreich, aber gleichzeitig unpersönlich wirken würden, sei zu entgegnen, dass sie diesbezüglich genaue Antworten zu den gestellten Fragen gegeben hätten, was bei einem erfundenen Sachverhalt nicht möglich gewesen wäre. Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu den unterschiedlich genannten Jahreszahlen (...) sei in Frage 89 f. der Anhörung plausibel aufgelöst worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihnen I._______ weiterhin massive Probleme bereiten, da dieser (Ausführungen zu Verbindungen und Tätigkeiten). Sodann treffe es nicht zu, dass in G._______ die Schutzstrukturen greifen würden. Als der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe, habe ihn der Polizeibeamte nach Geld gefragt und ihm keine Hoffnungen gemacht, dass gegen I._______ etwas unternommen werden könne und er besser weggehen solle, um sein Leben zu retten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat.

E. 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich die Beschwerdeführenden im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Bestehen eines zweiten Vorfalls, bei dem die Verfolger bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien, entscheidend widersprochen haben (vgl. act. A25/12, S. 8; A36/20, S. 17, F92; A19/21, S. 8 und S. 10 f.). Die Beschwerdeführenden vermögen in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Vergesslichkeit infolge (...) Probleme hinweist, ist auf obige Ausführungen in E. 4.1.3 zu verweisen. Ferner erscheint diese Erklärung angesichts der relativen Ausführlichkeit, mit welcher es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, den ersten Vorfall zu schildern, als blosse Schutzbehauptung. Sodann vermag alleine die Entgegnung der Beschwerdeführerin, sie habe dem zweiten Vorfall nicht die gleiche Wichtigkeit beigemessen wie dem ersten, nicht zu überzeugen, sollen die Nachstellungen von I._______ und dessen (Nennung Verwandte) und weiteren Gehilfen der Auslöser für ihre Flucht gewesen sein. Zudem führte sie an, alle Gründe für das Verlassen Afghanistans angegeben zu haben (vgl. act. A19/21, S. 8, F61 sowie S. 17 ff.). Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass das zweite Erscheinen der Verfolger beim Haus der Beschwerdeführenden in den Anhörungen auch nicht ansatzweise genannt wurde, zu Recht auf einen diametralen Widerspruch gegenüber der BzP geschlossen.

E. 6.2.2 Weiter vermögen die Erklärungen zu den erheblichen Diskrepanzen in der Chronologie der Ereignisse und dem Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer effektiv von der Vergewaltigung erfahren haben will, nicht zu überzeugen, zumal - soweit der Beschwerdeführer dabei auf Fehler bei der Protokollierung und Verständigungsschwierigkeiten hinweist - der Sachverhalt korrekt erhoben wurde (vgl. E. 3.1.3 oben), und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Weiteren in blossen Behauptungen und Mutmassungen ergehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.). Sodann lassen sich die nicht deckungsgleichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Vergewaltigung, insbesondere zum Täterkreis und der Anzahl der Aggressoren, nicht auf die Umstände der Tat an sich zurückführen.

E. 6.2.3 Der weitere Einwand, es sei allgemein bekannt gewesen, um wen es sich bei den vermummten und bewaffneten Personen gehandelt habe, da diese (Nennung Tätigkeit) hätten, ist allein schon aufgrund der Grösse und Einwohnerzahl der Stadt wenig plausibel und vermag insbesondere nicht zu erklären, weshalb die Angreifer davon abgesehen haben sollen, den Beschwerdeführer mitzunehmen, bloss weil Nachbarn aufgetaucht seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die widersprüchliche zeitliche Einordnung der fluchtauslösenden Ereignisse im Rahmen der Anhörung in Frage 89 plausibel habe erklären können, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So führt er in der besagten Antwort keine zeitlichen Angaben an, sondern weist lediglich auf seine Schwierigkeiten hin, sich eine Jahreszahl zu merken (vgl. act. A36/20, S. 16). Überdies vermochte er bezüglich der zeitlichen Situierung der geltend gemachten Verfolgung durch I._______ im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im H._______ keine übereinstimmenden Angaben zu geben (vgl. act. A36/20, S. 4 und 16, F18 und F90).

E. 6.2.4 Ferner ist der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr von I._______ und dessen Gehilfen weiterhin gesucht und bedroht würde, nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung zu begründen. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nämlich erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Da die geschilderte Gefährdungslage vor der Ausreise der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu werten ist, und die vorgebrachte Bedrohung im Fall einer Rückkehr weder in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht näher konkretisiert wurde, sind konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit beziehungsweise des mangelnden Schutzwillens der Behörden in G._______ einzugehen.

E. 6.2.5 Schliesslich gehören die Beschwerdeführenden auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3).

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2019 aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6880/2019 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019. Sachverhalt: A. A.a Die der Ethnie der F._______ angehörende und aus G._______ stammende B._______ (Beschwerdeführerin) gelangte zusammen mit ihrer Tochter D._______ am 28. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag für sie beide um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 11. August 2017 durchgeführt. Am 4. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie an, sie habe Afghanistan einerseits wegen des dortigen Krieges und andererseits wegen einer familiären Feindschaft verlassen. Die (Nennung Verwandte) ihres Mannes habe mit ihnen zusammengelebt. Ihr Mann sei jedoch für einige Zeit in den H._______ gegangen und habe deshalb im Jahr (...) seine (Nennung Verwandte) zu seiner (Nennung Verwandte) geschickt. Dort sei ihre (Nennung Verwandte) von den (Nennung Verwandte) ihres Mannes und (Nennung Personen) vergewaltigt worden. Sie habe ihrem Mann zunächst nicht davon erzählt. Aber als er (Nennung Zeitpunkt) später aus dem H._______ zurückgekehrt sei, habe er es selber erfahren. Dies habe zu einem grossen Streit zwischen ihm und seinen für die Tat verantwortlichen (Nennung Verwandte) geführt. Ihr Mann habe (Nennung Zeitpunkt), nachdem er Kenntnis von der Vergewaltigung gehabt habe, eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die (Nennung Verwandte) hätten davon erfahren, weshalb sie ihren Mann bedroht und geschlagen hätten. Diese seien gefährlich und bewaffnet gewesen, weil sie für die Regierung gearbeitet hätten. Ihr Mann habe aus Angst das polizeiliche Verfahren nicht weitergeführt. Einmal seien die (Nennung Verwandte) zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihren Mann auf die Strasse geführt und dort vor allen Leuten geschlagen. Sie hätten ihn töten wollen. Nachbarn hätten aber eingegriffen und dieses Vorhaben vereitelt. Dies sei etwa (...) geschehen. Ihr Mann sei in der Folge - das sei (Nennung Zeitpunkt) - wieder in den H._______ gegangen. Sie habe sich zusammen mit ihren Kindern erst bei (Nennung Verwandter) und dann bei (Nennung Verwandter) aufgehalten, weil sie Angst gehabt habe, dass die Verwandten ihres Mannes sie suchen, finden und sie oder ihre Tochter ebenfalls vergewaltigen würden. Ihre (Nennung Verwandte) habe aus Gründen der Ehre einen wesentlich älteren Mann geheiratet. Im Jahr (...) hätten sie und ihre drei Kinder Afghanistan in Richtung H._______ verlassen. Sie selber habe weder behördliche Probleme gehabt noch sei sie jemals in Haft oder politisch tätig gewesen. A.b Der ebenfalls der Ethnie der F._______ angehörende und aus der Provinz G._______ stammende A._______ (Beschwerdeführer) gelangte mit den Kindern C._______ und E._______ am 31. Oktober 2018 in die Schweiz, wo er für sich und die beiden Kinder gleichentags Asylgesuche stellte. Die BzP des Beschwerdeführers wurde am 5. November 2018 und seine Anhörung durch die Vorinstanz am 1. Mai 2019 durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Rückkehr aus dem H._______ habe ihm seine (Nennung Verwandte) mitgeteilt, dass I._______, ein entfernter Verwandter, seine (Nennung Verwandte) J._______ vergewaltigt habe. Daraufhin habe er sich in Begleitung von Dorfältesten zu I._______ begeben und diesen mit der Tat konfrontiert. Er habe die Angelegenheit schlichten wollen und I._______ aufgefordert, seine (Nennung Verwandte) J._______ zu heiraten, um deren Ehre wiederherzustellen. I._______ sei jedoch nicht einverstanden gewesen, worauf er von I._______ und dessen (Nennung Verwandte) verprügelt worden sei. Bei diesen handle es sich um bewaffnete Personen, welche für die Regierung arbeiteten. Als I._______ und seine Leute erfahren hätten, dass er bei der Polizei eine Anzeige gegen sie erstattet habe, sei I._______ mit vermummten Gefolgsleuten erschienen, die versucht hätten, ihn mit Gewalt in ein Fahrzeug zu verfrachten. Es sei seitens der Angreifer gar zur Sprache gekommen, ihn an Ort und Stelle zu töten. Da seine Frau geschrien habe, seien Nachbarn herbeigeeilt, worauf die Verfolger von ihm abgelassen hätten. Sie hätten ihm jedoch gedroht, ihn bei nächster Gelegenheit umzubringen. Da ihn diese Leute überall in Afghanistan ausfindig machen könnten, habe ihm (Nennung Person) geraten, das Land zu verlassen. Ferner gab er ausschliesslich in der BzP an, dass ihm seine Verfolger einen zweiten Besuch hätten abstatten wolle. Diese hätten sich jedoch nicht bis zu ihrer Haustüre begeben, da Nachbarn anwesend gewesen seien. Zum Beleg ihrer Identität legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht. B. Am 22. November 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 3.1.2 Zur Begründung der formellen Rügen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung unter starkem psychischem Stress gestanden. Er sei bereits in K._______ während (Nennung Dauer und Art der Therapie) Behandlung gewesen. Wegen seinen (...) Problemen vergesse er viele Sachen. Anlässlich der Anhörung in Bern habe er wegen der drohenden (Nennung Leiden) grosse Angst verspürt. Zwar habe er die Existenz seiner gesundheitlichen Probleme bereits anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung erwähnen können, sei dazu aber nicht näher befragt worden. Vermutlich leide er auch an (Nennung Leiden), nicht nur aufgrund der Fluchterlebnisse, sondern auch durch frühere Ereignisse, bei welchen (Darlegung Ereignisse). Sodann sei nicht klar, ob der Dolmetscher am Schluss seiner Anhörung alle seine Korrekturen berücksichtigt und der befragenden Person weitergeleitet habe. Darunter fielen auch die nicht richtig protokollierten Antworten zu den Fragen 25 und 26. Allenfalls seien teils auch grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten, da der Dolmetscher einen Dari-Dialekt gesprochen habe. 3.1.3 Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung aus den - mit den Beschwerdebeilagen 2 bis 11 - dokumentierten gesundheitlichen Gründen unter starkem psychischen Stress gestanden sei, lässt sich vorliegend nicht folgern, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder nicht vollständig erhoben worden. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) liefert keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sowohl anlässlich der BzP als auch während seiner Anhörung auf jeweilige Nachfrage die Existenz seiner gesundheitlichen Probleme und den aktuellen Stand einer allfälligen ärztlichen Behandlung anzuführen (vgl. act. A4/19, S. 9, Ziff. 8.02; A36/20, S. 2, F3 ff.), was er in der Rechtsmitteleingabe denn auch selber anerkennt. Jedoch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Aus seinem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Aus der Anhörung, welche in der (Nennung Verwandte)sprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben, machte im Rahmen der Rückübersetzung weitere Ergänzungen zum Protokoll und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A36/20 S. 7 ff., S. 19). Der gleiche Schluss hat auch bezüglich der Sachverhaltsaufnahme bei der Beschwerdeführerin zu gelten (vgl. act. 19/21, S. 7 ff., S. 19 f.). Der Einwand, es seien bestimmte Punkte in den Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig protokolliert worden, erweist sich demnach als aktenwidrig. Sodann geht die Rüge, es hätten grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher bestanden, angesichts seiner Bestätigungen, die übersetzende Person zu verstehen respektive gut zu verstehen (vgl. act. A25/12, S. 2 und 9; A36/20 S. 20), fehl. Insgesamt wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, ihre gesamten Asylgründe umfassend darzulegen. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden und den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Stand der ärztlichen Behandlungen (vgl. act. A36/20, S. 2, F4 f.) war die Vorinstanz vorliegend nicht verpflichtet, ihn dazu noch weitergehend zu befragen oder zusätzliche Abklärungen zu treffen, zumal es ihm offenbar möglich war, eine medizinische Behandlung bezüglich seiner Augenprobleme in Angriff zu nehmen und aus seinen Angaben durchaus der Schluss gezogen werden durfte, eine Terminvereinbarung bei einem Psychiater werde demnächst stattfinden. Überdies ist aus der Rechtsmitteleingabe zu ersehen, dass der Beschwerdeführer seine (...) Probleme zur Hauptsache auf sein (Nennung Leiden) zurückführt (vgl. act. Beschwerdeschrift S. 3), auch wenn er sich in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 (S. 2, zweitletzter Abschnitt) nicht mehr daran erinnern will. Diese stehen somit in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Asylgründen. Ferner liess die Vorinstanz zwischen der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Asylentscheid ein halbes Jahr verstreichen, innerhalb welchem es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, im Bedarfsfall einen Termin bei einem (Nennung Fachmann) zu vereinbaren. Eine solche Terminvereinbarung und ein Erstgespräch bei der (Nennung Institution) hat gemäss seinen Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme mittlerweile stattgefunden. Der nächste Termin sei für den (...) geplant. Obwohl seit diesem Zeitpunkt (Nennung Dauer) verstrichen sind, hat der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Unterlagen zum erwähnten Erstgespräch oder den weiteren Sitzungen zur Dokumentation seines (...) Gesundheitszustands nachgereicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - der Hinweis auf eine möglicherweise beim Beschwerdeführer bestehende (Nennung Leiden) weiterhin als eine erstmals mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und unbelegte Parteibehauptung dar. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, bei denen es sich offensichtlich um die bereits in der Anhörung erwähnten Rezepte seines (Nennung Fachmann) in K._______ handelt (vgl. A36/20, S. 3, F6), nichts zu ändern. Aus aktueller Sicht ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die in der Beschwerde (vgl. S. 4) in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) oder allfällige, aus den gemäss Stellungnahme vom 11. Februar 2020 begonnenen Therapiesitzungen zu erstellenden Zeugnisse oder Berichte etwas an der obigen Einschätzung zu ändern respektive zu einer grundlegend anderen Einschätzung zu führen vermögen. So sind weder aus den Akten noch den Schilderungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte zu erkennen, dass ihn die (...) Probleme an der Darlegung seiner Asylvorbringen beeinträchtigt oder gar gehindert hätten. Es braucht daher die Nachreichung dieser Unterlagen auf Beschwerdeebene nicht abgewartet zu werden (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Ferner stellt alleine die Tatsache, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt es fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich in der BzP von einem zweiten Vorfall gesprochen, bei dem seine Verfolger bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien. Dagegen habe er in der Anhörung weder in der freien Schilderung der Asylgründe noch auf wiederholte Nachfragen von einem zweiten Besuch der Verfolger gesprochen. Erst auf Vorhalt habe er entgegnet, dass die Personen tatsächlich ein weiteres Mal vorbeigekommen seien, jedoch diese Diskrepanz nicht plausibel erklären können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von sich aus dieses zweite Ereignis unerwähnt gelassen habe, zumal an mehreren Stellen während der Anhörung die Erwähnung dieser Begebenheit zu erwarten gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe denn auch die Beschwerdeführerin keine solche zweite Begegnung geschildert. Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer aus dem H._______ zurückgekehrt sei, des Zeitpunkts der Vergewaltigung von J._______ und des Momentes der Kenntnisnahme derselben durch den Beschwerdeführer, der Anzahl der Personen, welche an der Vergewaltigung beteiligt gewesen seien, des Umstandes, ob die Personen beim Vorfall an ihrer Haustür vermummt gewesen seien oder nicht, in gewichtige Widersprüche verstrickt. Im Weiteren sei unbegreiflich, weshalb rund (Nennung Anzahl) bewaffnete Angreifer versucht hätten, den Beschwerdeführer vor seinem Haus gewaltsam in ein Fahrzeug zu verfrachten, dabei über seine Ermordung diskutiert hätten, aber schliesslich von ihm abgelassen hätten, weil Nachbarn anwesend gewesen seien. Sodann sei auffällig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Mitnahme- oder Tötungsversuch vor seinem Haus mitunter zwar wortreich ausgefallen seien, gleichzeitig jedoch unnatürlich und unpersönlich wirkten. So fehlten neben den in direkter Rede wiedergegebenen Aussagen der Täter weitere Realkennzeichen. Dies sei vor allem in Anbetracht der vielfach detaillierteren Schilderung über den Ablauf der Vergewaltigung, bei der er selbst gar nicht anwesend gewesen sei, oder über den Ablauf der Anzeigeerstattung, erstaunlich. Es sei angesichts dieser Sachlage durchaus denkbar, dass er irgendwann einmal Erlebnisse dieser Art gemacht habe, worauf auch seine überraschenden und wiederholten Angaben hindeuteten, wonach sich alles im Jahr (...) zugetragen habe, welche er erst auf Vorhalt berichtigte. Insgesamt sei die geschilderte Gefährdungslage vor der Ausreise jedoch als unglaubhaft zu taxieren. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass J._______ kurz nach seiner Ausreise gemäss eigenen Angaben geheiratet habe und noch immer in G._______ lebe. Ferner habe er keine relevanten Neuigkeiten aus G._______ mehr vernommen und die Vergewaltigung von J._______ liege nun schon (Nennung Zeitpunkt) zurück. Unter diesen Vorzeichen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt von einer Verfolgung seitens I._______ betroffen wäre. Weiter seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei indessen seine Anzeige gegen I._______ von den Behörden entgegengenommen worden. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass bereits mehrere Anzeigen von anderen Leuten gegen I._______ erstattet worden seien. Ferner solle sich I._______ offensichtlich vor polizeilichen Strafmassnahmen gefürchtet haben, sei dieser nicht zuletzt aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers gegen ihn vorgegangen. Insofern wäre festzuhalten, dass die Schutzstrukturen in der Stadt G._______ greifen und die lokalen Behörden das Fehlverhalten von I._______ grundsätzlich ahnden würden. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Krieg und die unsichere Lage in Afghanistan als zusätzlichen Ausreisegrund hinweise, sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. So treffe die allgemein unsichere Lage im Heimatland die gesamte Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Masse. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht entgegnet, die Nichterwähnung des zweiten Vorfalles sei auch auf die (...) Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er vergesse deswegen viele Sachen, so auch den an der Anhörung nicht erwähnten zweiten Vorfall. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte dazu an, sie habe den zweiten Vorfall ebenfalls nicht erwähnt, da er für sie vermutlich nicht dieselbe Wichtigkeit gehabt habe wie der erste Vorfall. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Vergewaltigung würden sicher die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen. Da die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers wegen dieses Vorfalls sehr aufgebracht gewesen sei, sei es deswegen möglicherweise zu ungenauen Zeitangaben durch diese gekommen. Zudem seien es mehr als einige Tage gewesen, bis der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem H._______ von der Vergewaltigung erfahren habe, da seine (Nennung Verwandte) dazumal wegen (Nennung Grund) hospitalisiert gewesen sei. Allenfalls habe der Beschwerdeführer die Daten ungenau angegeben, da die Beschwerdeführerin kurzfristig habe ins Spital gebracht werden müssen und er nur noch an sie habe denken können. Ihre unterschiedlichen Datumsangaben könnten mit der extremen Belastung durch die gesamten Umstände erklärt werden. Die divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Vergewaltiger liessen sich dadurch erklären, dass nicht bekannt sei, was sie und J._______ genau miteinander über die Vergewaltigung gesprochen hätten. In Anbetracht der Ausnahmesituation und der Beteiligung mehrerer, teils maskierter Personen, seien nicht deckungsgleiche Ausführungen nachvollziehbar. Ferner seien I._______ und seine Begleiter zwar vermummt gewesen. Aufgrund deren krimineller Aktivitäten sei jedoch allgemein bekannt gewesen, um wen es sich bei dieser Gruppierung handle. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass ihre Aussagen zum Vorfall vor ihrem Haus zwar wortreich, aber gleichzeitig unpersönlich wirken würden, sei zu entgegnen, dass sie diesbezüglich genaue Antworten zu den gestellten Fragen gegeben hätten, was bei einem erfundenen Sachverhalt nicht möglich gewesen wäre. Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu den unterschiedlich genannten Jahreszahlen (...) sei in Frage 89 f. der Anhörung plausibel aufgelöst worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihnen I._______ weiterhin massive Probleme bereiten, da dieser (Ausführungen zu Verbindungen und Tätigkeiten). Sodann treffe es nicht zu, dass in G._______ die Schutzstrukturen greifen würden. Als der Beschwerdeführer die Anzeige erstattet habe, habe ihn der Polizeibeamte nach Geld gefragt und ihm keine Hoffnungen gemacht, dass gegen I._______ etwas unternommen werden könne und er besser weggehen solle, um sein Leben zu retten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat. 6.2 6.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich die Beschwerdeführenden im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Bestehen eines zweiten Vorfalls, bei dem die Verfolger bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien, entscheidend widersprochen haben (vgl. act. A25/12, S. 8; A36/20, S. 17, F92; A19/21, S. 8 und S. 10 f.). Die Beschwerdeführenden vermögen in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Vergesslichkeit infolge (...) Probleme hinweist, ist auf obige Ausführungen in E. 4.1.3 zu verweisen. Ferner erscheint diese Erklärung angesichts der relativen Ausführlichkeit, mit welcher es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, den ersten Vorfall zu schildern, als blosse Schutzbehauptung. Sodann vermag alleine die Entgegnung der Beschwerdeführerin, sie habe dem zweiten Vorfall nicht die gleiche Wichtigkeit beigemessen wie dem ersten, nicht zu überzeugen, sollen die Nachstellungen von I._______ und dessen (Nennung Verwandte) und weiteren Gehilfen der Auslöser für ihre Flucht gewesen sein. Zudem führte sie an, alle Gründe für das Verlassen Afghanistans angegeben zu haben (vgl. act. A19/21, S. 8, F61 sowie S. 17 ff.). Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass das zweite Erscheinen der Verfolger beim Haus der Beschwerdeführenden in den Anhörungen auch nicht ansatzweise genannt wurde, zu Recht auf einen diametralen Widerspruch gegenüber der BzP geschlossen. 6.2.2 Weiter vermögen die Erklärungen zu den erheblichen Diskrepanzen in der Chronologie der Ereignisse und dem Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer effektiv von der Vergewaltigung erfahren haben will, nicht zu überzeugen, zumal - soweit der Beschwerdeführer dabei auf Fehler bei der Protokollierung und Verständigungsschwierigkeiten hinweist - der Sachverhalt korrekt erhoben wurde (vgl. E. 3.1.3 oben), und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Weiteren in blossen Behauptungen und Mutmassungen ergehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.). Sodann lassen sich die nicht deckungsgleichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Vergewaltigung, insbesondere zum Täterkreis und der Anzahl der Aggressoren, nicht auf die Umstände der Tat an sich zurückführen. 6.2.3 Der weitere Einwand, es sei allgemein bekannt gewesen, um wen es sich bei den vermummten und bewaffneten Personen gehandelt habe, da diese (Nennung Tätigkeit) hätten, ist allein schon aufgrund der Grösse und Einwohnerzahl der Stadt wenig plausibel und vermag insbesondere nicht zu erklären, weshalb die Angreifer davon abgesehen haben sollen, den Beschwerdeführer mitzunehmen, bloss weil Nachbarn aufgetaucht seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die widersprüchliche zeitliche Einordnung der fluchtauslösenden Ereignisse im Rahmen der Anhörung in Frage 89 plausibel habe erklären können, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So führt er in der besagten Antwort keine zeitlichen Angaben an, sondern weist lediglich auf seine Schwierigkeiten hin, sich eine Jahreszahl zu merken (vgl. act. A36/20, S. 16). Überdies vermochte er bezüglich der zeitlichen Situierung der geltend gemachten Verfolgung durch I._______ im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im H._______ keine übereinstimmenden Angaben zu geben (vgl. act. A36/20, S. 4 und 16, F18 und F90). 6.2.4 Ferner ist der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr von I._______ und dessen Gehilfen weiterhin gesucht und bedroht würde, nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung zu begründen. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nämlich erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Da die geschilderte Gefährdungslage vor der Ausreise der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu werten ist, und die vorgebrachte Bedrohung im Fall einer Rückkehr weder in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht näher konkretisiert wurde, sind konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit beziehungsweise des mangelnden Schutzwillens der Behörden in G._______ einzugehen. 6.2.5 Schliesslich gehören die Beschwerdeführenden auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2019 aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: