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D-6880/2006

D-6880/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland auf dem Luftweg am 16. Juni 2003 und reiste im Besitz eines Touristenvisums am 17. Juni 2003 in die Schweiz ein. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2003 wurde ihm am Einreisetag auf dem Flughafen S._______ sein Reisepass gestohlen. Im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer am 16. August 2003 - ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein - Freunde in V._______. Nachdem ihm von den Zollbeamten die Einreise in die Schweiz am 17. August 2003 verweigert worden war, reiste er am 23. August 2003 illegal in die Schweiz ein. Am 1. September 2003 stellte er im Empfangszentrum W._______ (EVZ, vormals Empfangsstelle) ein Asylgesuch, zu welchem er am 8. September 2003 summarisch befragt wurde. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 6. Oktober 2003 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kpelle und vor seiner Ausreise als katholischer Priester in K.______ tätig gewesen. Ab dem Jahre 1999 habe er mehrmals seine Ferien in der Schweiz verbracht und hier jeweils ferienabwesende Priester vertreten. Seit seiner Priesterweihe im Jahre 1996 habe er in Guinea immer wieder Probleme gehabt und sei mehrmals geschlagen worden. Unter anderem im Mai 2002, als er in einer Klinik eine Quittung für eine bezahlte Rechnung verlangt habe oder nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2002, als ihm sein Lap-Top gestohlen worden sei. Als er im September 2002 in einem Taxi unterwegs gewesen sei, habe das Militär ihn angehalten und Geld von ihm verlangt. Da er keines auf sich gehabt habe, sei er weggebracht und von Soldaten geschlagen worden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vorgesetzter, Bischof Ph. K., habe sein Amt diktatorisch ausgeübt und ihn ständig benachteiligt. Wegen seiner guten Beziehungen in die Schweiz habe es in Guinea viele Neider gegeben. Schliesslich habe sein Vorgesetzter im Jahre 2003 versucht, seine Ferienreise in die Schweiz zu verhindern. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er deshalb, weiter vom Militär und anderen Staatsangestellten festgehalten und geschlagen zu werden. Schliesslich habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfahren, dass sein Vorgesetzter ihm wegen seiner nicht genehmigten Ausreise in die Schweiz keine Pfarrgemeinde mehr zugeteilt habe. Ohne die Institution der Kirche wäre er dem Militär jedoch noch hilfloser ausgeliefert. Zudem habe er auch Angst vor dem Einfluss des guineischen Präsidenten. Aufgrund seiner jährlichen Reisen in die Schweiz vermute dieser einen Putschversuch. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Guinea sei aufgrund der derzeit dort herrschenden politischen Situation zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an die Verfahrenskosten zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2003 geleistet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer mache eine systematische Verfolgung seitens des Staates aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit geltend. Dafür seien jedoch aus seinen Ausführungen keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr sei erkennbar, dass gewisse Angehörige von Sicherheitskräften oder Behörden ihr Einkommen durch Korruption aufzubessern versuchen. Ein Vorgehen, das den Beschwerdeführer in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft treffe, liege nicht vor. Was die angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea betreffe, so wirke diese konstruiert und nicht überzeugend. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien zudem nicht geeignet, zu einer anderen als in der Verfügung dargelegten Auffassung zu gelangen. Es handle sich dabei um Faxkopien, welche sehr leicht zu manipulieren seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. H. Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme vom 2. Februar 2004, das BFF unterstelle dem Beschwerdeführer, das Fax vom 30. September 2003 manipuliert zu haben, eine Unterstellung welche nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer habe sich aus diesem Grund um die Zustellung des Originaldokuments aus Guinea bemüht und reiche dieses heute nach. Im Weiteren reiche der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, welches klar die Missgunst des Bischofs Ph. K. zeige, da er die zuständigen Personen des Bistums Z._______ gebeten habe, dem Beschwerdeführer keine Anstellung anzubieten. I. Mit Eingabe vom 5. April 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seien Misswirtschaft und Korruption in Guinea, diese würden jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem seien künftige staatliche Verfolgungshandlungen nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Die geltend gemachte Furcht, wonach der guineische Präsident ihn aufgrund seiner jährlichen Aufenthalte in Europa verdächtigen könnte, einen Putschversuch unternehmen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei schliesslich bereits mehrmals in die Schweiz gereist und immer wieder nach Guinea zurückgekehrt. Weshalb dies nun plötzlich ein Problem darstellen solle, sei nicht erkennbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kpelle und seiner religiösen Einstellung systematisch von den staatlichen Sicherheitskräften behelligt worden. Er sei nicht nur in Conakry, sondern auch mehrere Male im ländlichen Teil Guineas Behelligungen ausgesetzt gewesen. Diese Vorbringen seien jedoch durch die befragende Person anlässlich der kantonalen Anhörung nicht genügend zur Kenntnis genommen und im Protokoll überhaupt nicht erwähnt worden. Wesentlich sei zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Guinea nicht mehr unter den Schutz der katholischen Kirche falle und deshalb mit noch mehr Behelligungen zu rechnen hätte. Schliesslich sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht anzuzweifeln, habe er doch anlässlich der Befragungen durchgehend detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Aus dem eingereichten Fax vom 30. September 2003 sei zudem die Missgunst des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers klar zu entnehmen und lasse keine Zweifel daran, dass dieser den Beschwerdeführer als persönlichen Feind betrachte. Das Vorgehen der Vorinstanz, die geltend gemachten Behelligungen mit der in Guinea bestehenden Korruption zu erklären, gehe nicht an. Der Beschwerdeführer sei gezielt aus ethischen und religiösen Motiven verfolgt worden und wäre bei einer Rückkehr weiterhin massiv gefährdet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen verschiedene Benachteiligungen geltend, welche das BFF in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Guinea (Misswirtschaft, Korruption) zurückführte. Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei nicht nur in Conakry, sondern auch auf dem Land - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - systematisch von den staatlichen Behörden verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer sei dazu jedoch anlässlich der kantonalen Befragung nicht genügend angehört worden. Der Rechtsvertreter schildert sodann zwei Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2002, bei denen der Beschwerdeführer geschlagen und inhaftiert worden sei, jedoch mit Hilfe einer Drittperson habe freikommen können. Bei der Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls erscheint der Vorwurf der ungenügenden Anhörung zu den erlittenen Nachstellungen nicht begründet. Der Beschwerdeführer hatte an der Anhörung durchaus genügend Gelegenheiten, verschiedene erlebte Nachstellungen dazulegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die befragende Person vom Beschwerdeführer konkret wissen wollte, ob es sich seiner Ansicht nach bei allen diesen Vorfällen um Korruption gehandelt habe. Diese Frage bejahte der Beschwerdeführer nämlich klar und führte aus, er sei mehrmals Opfer von kriminellen Machenschaften geworden. Man habe von ihm Geld erpressen wollen respektive es sei sein Lap-Top gestohlen und nicht mehr zurückgegeben worden. Die Frage, ob weitere, bisher nicht besprochene Asylgründe vorliegen würden, verneinte der Beschwerdeführer klar. Zudem ist aus den Befragungsprotokollen - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde - keine ethnische oder religiöse Motivation hinter diesen Behelligungen zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch während den Befragungen nie dahingehend geäussert, sondern mehrmals bestätigt, es habe sich immer um Fälle der Korruption gehandelt. Diese Auffassung bestätigt er beispielsweise durch seine ausführliche Schilderung des Vorfalles im Spital, als ihm die Quittung für eine bezahlte Rechnung verweigert worden ist (vgl. zum Ganzen A 12, S. 11, 12, 15 und 16). Eine systematische Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit ist jedenfalls nicht zu erkennen und lässt sich auch aus den eingereichten Schreiben von C. C. und T. C. nicht entnehmen, zumal sich Letzterer lediglich zur allgemein schwierigen Lage in Guinea äusserte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach diese geltend gemachten Behelligungen keine asylrelevante Verfolgung darstellen, ist somit zuzustimmen. Im Übrigen wären diese Behelligungen in den letzten Jahren auch mangels Intensität der Nachstellungen nicht asylrelevant. Diese Tatsache ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz es nie in Betracht gezogen habe, ein Asylgesuch zu stellen. Damit gibt er implizit zu verstehen, er sei nie wirklich intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen. Er erklärte dazu weiter, er habe immer auf die Verbesserung der Situation - worunter nur die allgemeine Situation in Guinea verstanden werden kann - gehofft (vgl. A12, S. 17).

E. 5.2 Ebenfalls als richtig zu bestätigen sind die Ausführungen des BFF zur Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer verbrachte ab dem Jahre 1999 jährlich einen oder sogar zwei Monate in der Schweiz. Weshalb der Präsident Guineas nun wegen seines letzten Schweizaufenthalts im Jahre 2003 plötzlich einen Putschversuch vermuten sollte, ist nicht nachvollziehbar und kann vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet werden. Auch der Rechtsvertreter setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe mit diesen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht auseinander.

E. 5.3 Da sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, rechtfertigt es sich, auch darauf näher einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 5.4 Der Rechtsvertreter erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchgehend detailliert, widerspruchsfrei und den tatsächlichen Gegebenheiten in Guinea entsprechend ausgefallen (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei am 17. Juni 2003 auf legalem Weg und mit seinem Reisepass in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 6; A12, S. 17). Gemäss Sachverhalt der Diebstahlsanzeige der Kantonspolizei T._______ vom 24. Juli 2003 ist ihm der Reisepass noch am selben Tag am Flughafen gestohlen worden. Er habe jedoch den Diebstahl erst beim Auspacken seines Gepäcks, am 15. Juli 2003, bemerkt. An der kantonalen Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 21. Juni 2003 an einer Hochzeit in S._______ eingeladen gewesen. Der Apéro habe jedoch in V._______ stattgefunden. Für den Grenzübertritt habe er zu jenem Zeitpunkt nur die Garantieerklärung von C. C. auf sich getragen. Gerade dieser Umstand erscheint äusserst merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade mal vier Tage nach seiner Einreise in die Schweiz, sich über die Grenze nach V._______ begibt, ohne seinen Reisepass auf sich zu tragen. Dies zumal er wissen musste, dass es dabei Schwierigkeiten geben könnte und er ja schliesslich beim zweiten Grenzübertritt im August 2003 dann auch in solche geraten ist (vgl. A12, S. 18). Sein Verlassen der Schweiz ohne seinen Reisepass ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt den Diebstahl seines Passes entdecken und diesen melden müssen. Unverständlich erscheinen sodann auch seine Ausführungen über die tatsächliche Entdeckung des Diebstahls. Dazu erklärte er nämlich, erst am 15. Juli 2003, also beinahe einen Monat nach seiner Einreise, den Verlust bemerkt zu haben. Er habe dies erst entdeckt, als er seine Tasche ausgepackt habe. Weshalb er dies jedoch erst einen Monat nach seiner Einreise gemacht haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Ebenfalls unverständlich ist seine Erklärung, wonach er für die Anzeige bei der Polizei weitere neun Tage brauchte und dafür auf die Rückkehr von C. C. habe warten müssen. Schliesslich hielt er sich in verschiedenen Kirchgemeinden in der Schweiz auf, verfügt gemäss eigenen Angaben über etliche Bekannten und Freunde, deren Hilfe er diesbezüglich hätte in Anspruch nehmen können. Damit sind seine gesamten Ausführungen zum Passdiebstahl zweifelhaft und können nicht geglaubt werden.

E. 5.5 Weiter sind auch seine Ausführungen zum Entschluss und zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Auf die Frage, weshalb er erst mehr als zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, C. C., welcher ihn in die Schweiz eingeladen habe, sei in den Ferien gewesen, weshalb er ihn erst am 16. August 2003 habe sprechen können. Um ein Asylgesuch stellen zu können habe er dessen Hilfe benötigt (vgl. A12, S. 17). Damit widerspricht er jedoch seinen früher gemachten Aussagen. Zu Beginn der Anhörung hatte er nämlich erklärt, er habe nach seiner Einreise eine Woche bei C. C. gewohnt und sei dann zur Kirchgemeinde R._______ gegangen (vgl. A12, S. 4). Zudem traf er ja C. C. auch am 24. Juli 2003, um mit ihm zusammen den Diebstahl seines Passes bei der Polizei zur Anzeige zu bringen (vgl. A12, S. 19). Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, früher ein Asylgesuch einzureichen. Dies gilt umso mehr, als er erklärte, sich bereits vor seiner Abreise in Conakry für die Stellung eines Asylantrages entschieden zu haben (vgl. A12, S. 20). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ausführungen sind widersprüchlich und somit unglaubhaft.

E. 5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der eingereichten Unterschriftensammlung oder auch dem "Decret de nominations" nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag damit weder die Asylrelevanz zu belegen noch trägt es etwas zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen bei. Was seine Nichtwiederernennung betrifft, obliegt es dem zuständigen Bischof, seine Priester den vorhandenen Pfarrgemeinden zuzuteilen. Im Fall des Beschwerdeführers konnte dies schon allein deshalb nicht erfolgen, da er nicht wie geplant im August 2003 nach Guinea zurückgekehrt ist, sondern sich zum Zeitpunkt dieser Nominationen noch im Ausland befand. Es ist daher logische Konsequenz, dass ihm keine neue Gemeinde zugeteilt werden konnte.

E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Insbesondere vermag er aufgrund des Allgemein- oder Gefälligkeitscharakters der mit Eingabe vom 5. April 2005 eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Reisebeschreibung von R. B. hinsichtlich der Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers; diverse, nicht konkret auf seine Person bezogene Zeitungsartikel und Internetauszüge; Bestätigungsschreiben seines Bruders). Es ist ihm überdies nicht gelungen, glaubhafte Ausführungen zum Diebstahl seines Passes, seiner Grenzübertritte nach V._______ oder zu seinem Entschluss ein Asylgesuch zu stellen, zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, näher einzugehen. Der Antrag auf Anhörung von N. B. oder anderer Angehöriger des Bistums Z._______ (Beschwerde S. 6) ist somit abzuweisen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft hat ihm das BFF zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Guinea nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Sollte es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv nicht mehr möglich sein, weiter als Priester zu arbeiten, so ist er auch nicht mehr gezwungen, sich in den ländlichen Regionen Guineas aufzuhalten. Für diesen Fall steht es ihm frei, sich in der Nähe seines Freundes in Conakry niederzulassen und damit allfälligen Korruptionsbehelligungen aus dem Weg zu gehen. Übertrieben und kaum realistisch scheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Bischof - um zu verhindern, dass er irgendwo im Land eine Arbeitsstelle finde - allen Behörden im Land einen Brief zustellen werde (vgl. A12, S. 14). Schliesslich stehen seine geltend gemachten Befürchtungen, welche sich bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung stellen können, einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Guinea nicht entgegen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über mehrere Familienmitglieder (Eltern, Brüder, Schwestern), mit deren Hilfe und Unterstützung er bei einer Rückkehr rechnen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich bei dieser Sachlage somit als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 12. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 12. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [Kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-6880/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Guinea, vertreten durch Valentin Aebischer, Advokat, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland auf dem Luftweg am 16. Juni 2003 und reiste im Besitz eines Touristenvisums am 17. Juni 2003 in die Schweiz ein. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2003 wurde ihm am Einreisetag auf dem Flughafen S._______ sein Reisepass gestohlen. Im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer am 16. August 2003 - ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein - Freunde in V._______. Nachdem ihm von den Zollbeamten die Einreise in die Schweiz am 17. August 2003 verweigert worden war, reiste er am 23. August 2003 illegal in die Schweiz ein. Am 1. September 2003 stellte er im Empfangszentrum W._______ (EVZ, vormals Empfangsstelle) ein Asylgesuch, zu welchem er am 8. September 2003 summarisch befragt wurde. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 6. Oktober 2003 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kpelle und vor seiner Ausreise als katholischer Priester in K.______ tätig gewesen. Ab dem Jahre 1999 habe er mehrmals seine Ferien in der Schweiz verbracht und hier jeweils ferienabwesende Priester vertreten. Seit seiner Priesterweihe im Jahre 1996 habe er in Guinea immer wieder Probleme gehabt und sei mehrmals geschlagen worden. Unter anderem im Mai 2002, als er in einer Klinik eine Quittung für eine bezahlte Rechnung verlangt habe oder nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2002, als ihm sein Lap-Top gestohlen worden sei. Als er im September 2002 in einem Taxi unterwegs gewesen sei, habe das Militär ihn angehalten und Geld von ihm verlangt. Da er keines auf sich gehabt habe, sei er weggebracht und von Soldaten geschlagen worden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vorgesetzter, Bischof Ph. K., habe sein Amt diktatorisch ausgeübt und ihn ständig benachteiligt. Wegen seiner guten Beziehungen in die Schweiz habe es in Guinea viele Neider gegeben. Schliesslich habe sein Vorgesetzter im Jahre 2003 versucht, seine Ferienreise in die Schweiz zu verhindern. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er deshalb, weiter vom Militär und anderen Staatsangestellten festgehalten und geschlagen zu werden. Schliesslich habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfahren, dass sein Vorgesetzter ihm wegen seiner nicht genehmigten Ausreise in die Schweiz keine Pfarrgemeinde mehr zugeteilt habe. Ohne die Institution der Kirche wäre er dem Militär jedoch noch hilfloser ausgeliefert. Zudem habe er auch Angst vor dem Einfluss des guineischen Präsidenten. Aufgrund seiner jährlichen Reisen in die Schweiz vermute dieser einen Putschversuch. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Guinea sei aufgrund der derzeit dort herrschenden politischen Situation zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an die Verfahrenskosten zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2003 geleistet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer mache eine systematische Verfolgung seitens des Staates aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit geltend. Dafür seien jedoch aus seinen Ausführungen keine überzeugenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr sei erkennbar, dass gewisse Angehörige von Sicherheitskräften oder Behörden ihr Einkommen durch Korruption aufzubessern versuchen. Ein Vorgehen, das den Beschwerdeführer in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft treffe, liege nicht vor. Was die angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea betreffe, so wirke diese konstruiert und nicht überzeugend. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien zudem nicht geeignet, zu einer anderen als in der Verfügung dargelegten Auffassung zu gelangen. Es handle sich dabei um Faxkopien, welche sehr leicht zu manipulieren seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. H. Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme vom 2. Februar 2004, das BFF unterstelle dem Beschwerdeführer, das Fax vom 30. September 2003 manipuliert zu haben, eine Unterstellung welche nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer habe sich aus diesem Grund um die Zustellung des Originaldokuments aus Guinea bemüht und reiche dieses heute nach. Im Weiteren reiche der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, welches klar die Missgunst des Bischofs Ph. K. zeige, da er die zuständigen Personen des Bistums Z._______ gebeten habe, dem Beschwerdeführer keine Anstellung anzubieten. I. Mit Eingabe vom 5. April 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seien Misswirtschaft und Korruption in Guinea, diese würden jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem seien künftige staatliche Verfolgungshandlungen nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Die geltend gemachte Furcht, wonach der guineische Präsident ihn aufgrund seiner jährlichen Aufenthalte in Europa verdächtigen könnte, einen Putschversuch unternehmen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei schliesslich bereits mehrmals in die Schweiz gereist und immer wieder nach Guinea zurückgekehrt. Weshalb dies nun plötzlich ein Problem darstellen solle, sei nicht erkennbar. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kpelle und seiner religiösen Einstellung systematisch von den staatlichen Sicherheitskräften behelligt worden. Er sei nicht nur in Conakry, sondern auch mehrere Male im ländlichen Teil Guineas Behelligungen ausgesetzt gewesen. Diese Vorbringen seien jedoch durch die befragende Person anlässlich der kantonalen Anhörung nicht genügend zur Kenntnis genommen und im Protokoll überhaupt nicht erwähnt worden. Wesentlich sei zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Guinea nicht mehr unter den Schutz der katholischen Kirche falle und deshalb mit noch mehr Behelligungen zu rechnen hätte. Schliesslich sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht anzuzweifeln, habe er doch anlässlich der Befragungen durchgehend detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Aus dem eingereichten Fax vom 30. September 2003 sei zudem die Missgunst des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers klar zu entnehmen und lasse keine Zweifel daran, dass dieser den Beschwerdeführer als persönlichen Feind betrachte. Das Vorgehen der Vorinstanz, die geltend gemachten Behelligungen mit der in Guinea bestehenden Korruption zu erklären, gehe nicht an. Der Beschwerdeführer sei gezielt aus ethischen und religiösen Motiven verfolgt worden und wäre bei einer Rückkehr weiterhin massiv gefährdet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen verschiedene Benachteiligungen geltend, welche das BFF in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Guinea (Misswirtschaft, Korruption) zurückführte. Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei nicht nur in Conakry, sondern auch auf dem Land - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - systematisch von den staatlichen Behörden verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer sei dazu jedoch anlässlich der kantonalen Befragung nicht genügend angehört worden. Der Rechtsvertreter schildert sodann zwei Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2002, bei denen der Beschwerdeführer geschlagen und inhaftiert worden sei, jedoch mit Hilfe einer Drittperson habe freikommen können. Bei der Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls erscheint der Vorwurf der ungenügenden Anhörung zu den erlittenen Nachstellungen nicht begründet. Der Beschwerdeführer hatte an der Anhörung durchaus genügend Gelegenheiten, verschiedene erlebte Nachstellungen dazulegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die befragende Person vom Beschwerdeführer konkret wissen wollte, ob es sich seiner Ansicht nach bei allen diesen Vorfällen um Korruption gehandelt habe. Diese Frage bejahte der Beschwerdeführer nämlich klar und führte aus, er sei mehrmals Opfer von kriminellen Machenschaften geworden. Man habe von ihm Geld erpressen wollen respektive es sei sein Lap-Top gestohlen und nicht mehr zurückgegeben worden. Die Frage, ob weitere, bisher nicht besprochene Asylgründe vorliegen würden, verneinte der Beschwerdeführer klar. Zudem ist aus den Befragungsprotokollen - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde - keine ethnische oder religiöse Motivation hinter diesen Behelligungen zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch während den Befragungen nie dahingehend geäussert, sondern mehrmals bestätigt, es habe sich immer um Fälle der Korruption gehandelt. Diese Auffassung bestätigt er beispielsweise durch seine ausführliche Schilderung des Vorfalles im Spital, als ihm die Quittung für eine bezahlte Rechnung verweigert worden ist (vgl. zum Ganzen A 12, S. 11, 12, 15 und 16). Eine systematische Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit ist jedenfalls nicht zu erkennen und lässt sich auch aus den eingereichten Schreiben von C. C. und T. C. nicht entnehmen, zumal sich Letzterer lediglich zur allgemein schwierigen Lage in Guinea äusserte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach diese geltend gemachten Behelligungen keine asylrelevante Verfolgung darstellen, ist somit zuzustimmen. Im Übrigen wären diese Behelligungen in den letzten Jahren auch mangels Intensität der Nachstellungen nicht asylrelevant. Diese Tatsache ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz es nie in Betracht gezogen habe, ein Asylgesuch zu stellen. Damit gibt er implizit zu verstehen, er sei nie wirklich intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen. Er erklärte dazu weiter, er habe immer auf die Verbesserung der Situation - worunter nur die allgemeine Situation in Guinea verstanden werden kann - gehofft (vgl. A12, S. 17). 5.2 Ebenfalls als richtig zu bestätigen sind die Ausführungen des BFF zur Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer verbrachte ab dem Jahre 1999 jährlich einen oder sogar zwei Monate in der Schweiz. Weshalb der Präsident Guineas nun wegen seines letzten Schweizaufenthalts im Jahre 2003 plötzlich einen Putschversuch vermuten sollte, ist nicht nachvollziehbar und kann vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet werden. Auch der Rechtsvertreter setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe mit diesen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht auseinander. 5.3 Da sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, rechtfertigt es sich, auch darauf näher einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.4 Der Rechtsvertreter erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchgehend detailliert, widerspruchsfrei und den tatsächlichen Gegebenheiten in Guinea entsprechend ausgefallen (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei am 17. Juni 2003 auf legalem Weg und mit seinem Reisepass in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 6; A12, S. 17). Gemäss Sachverhalt der Diebstahlsanzeige der Kantonspolizei T._______ vom 24. Juli 2003 ist ihm der Reisepass noch am selben Tag am Flughafen gestohlen worden. Er habe jedoch den Diebstahl erst beim Auspacken seines Gepäcks, am 15. Juli 2003, bemerkt. An der kantonalen Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 21. Juni 2003 an einer Hochzeit in S._______ eingeladen gewesen. Der Apéro habe jedoch in V._______ stattgefunden. Für den Grenzübertritt habe er zu jenem Zeitpunkt nur die Garantieerklärung von C. C. auf sich getragen. Gerade dieser Umstand erscheint äusserst merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade mal vier Tage nach seiner Einreise in die Schweiz, sich über die Grenze nach V._______ begibt, ohne seinen Reisepass auf sich zu tragen. Dies zumal er wissen musste, dass es dabei Schwierigkeiten geben könnte und er ja schliesslich beim zweiten Grenzübertritt im August 2003 dann auch in solche geraten ist (vgl. A12, S. 18). Sein Verlassen der Schweiz ohne seinen Reisepass ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt den Diebstahl seines Passes entdecken und diesen melden müssen. Unverständlich erscheinen sodann auch seine Ausführungen über die tatsächliche Entdeckung des Diebstahls. Dazu erklärte er nämlich, erst am 15. Juli 2003, also beinahe einen Monat nach seiner Einreise, den Verlust bemerkt zu haben. Er habe dies erst entdeckt, als er seine Tasche ausgepackt habe. Weshalb er dies jedoch erst einen Monat nach seiner Einreise gemacht haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Ebenfalls unverständlich ist seine Erklärung, wonach er für die Anzeige bei der Polizei weitere neun Tage brauchte und dafür auf die Rückkehr von C. C. habe warten müssen. Schliesslich hielt er sich in verschiedenen Kirchgemeinden in der Schweiz auf, verfügt gemäss eigenen Angaben über etliche Bekannten und Freunde, deren Hilfe er diesbezüglich hätte in Anspruch nehmen können. Damit sind seine gesamten Ausführungen zum Passdiebstahl zweifelhaft und können nicht geglaubt werden. 5.5 Weiter sind auch seine Ausführungen zum Entschluss und zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Auf die Frage, weshalb er erst mehr als zwei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, C. C., welcher ihn in die Schweiz eingeladen habe, sei in den Ferien gewesen, weshalb er ihn erst am 16. August 2003 habe sprechen können. Um ein Asylgesuch stellen zu können habe er dessen Hilfe benötigt (vgl. A12, S. 17). Damit widerspricht er jedoch seinen früher gemachten Aussagen. Zu Beginn der Anhörung hatte er nämlich erklärt, er habe nach seiner Einreise eine Woche bei C. C. gewohnt und sei dann zur Kirchgemeinde R._______ gegangen (vgl. A12, S. 4). Zudem traf er ja C. C. auch am 24. Juli 2003, um mit ihm zusammen den Diebstahl seines Passes bei der Polizei zur Anzeige zu bringen (vgl. A12, S. 19). Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, früher ein Asylgesuch einzureichen. Dies gilt umso mehr, als er erklärte, sich bereits vor seiner Abreise in Conakry für die Stellung eines Asylantrages entschieden zu haben (vgl. A12, S. 20). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ausführungen sind widersprüchlich und somit unglaubhaft. 5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der eingereichten Unterschriftensammlung oder auch dem "Decret de nominations" nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag damit weder die Asylrelevanz zu belegen noch trägt es etwas zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen bei. Was seine Nichtwiederernennung betrifft, obliegt es dem zuständigen Bischof, seine Priester den vorhandenen Pfarrgemeinden zuzuteilen. Im Fall des Beschwerdeführers konnte dies schon allein deshalb nicht erfolgen, da er nicht wie geplant im August 2003 nach Guinea zurückgekehrt ist, sondern sich zum Zeitpunkt dieser Nominationen noch im Ausland befand. Es ist daher logische Konsequenz, dass ihm keine neue Gemeinde zugeteilt werden konnte. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Insbesondere vermag er aufgrund des Allgemein- oder Gefälligkeitscharakters der mit Eingabe vom 5. April 2005 eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Reisebeschreibung von R. B. hinsichtlich der Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers; diverse, nicht konkret auf seine Person bezogene Zeitungsartikel und Internetauszüge; Bestätigungsschreiben seines Bruders). Es ist ihm überdies nicht gelungen, glaubhafte Ausführungen zum Diebstahl seines Passes, seiner Grenzübertritte nach V._______ oder zu seinem Entschluss ein Asylgesuch zu stellen, zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, näher einzugehen. Der Antrag auf Anhörung von N. B. oder anderer Angehöriger des Bistums Z._______ (Beschwerde S. 6) ist somit abzuweisen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft hat ihm das BFF zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Guinea nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Sollte es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv nicht mehr möglich sein, weiter als Priester zu arbeiten, so ist er auch nicht mehr gezwungen, sich in den ländlichen Regionen Guineas aufzuhalten. Für diesen Fall steht es ihm frei, sich in der Nähe seines Freundes in Conakry niederzulassen und damit allfälligen Korruptionsbehelligungen aus dem Weg zu gehen. Übertrieben und kaum realistisch scheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Bischof - um zu verhindern, dass er irgendwo im Land eine Arbeitsstelle finde - allen Behörden im Land einen Brief zustellen werde (vgl. A12, S. 14). Schliesslich stehen seine geltend gemachten Befürchtungen, welche sich bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung stellen können, einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Guinea nicht entgegen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über mehrere Familienmitglieder (Eltern, Brüder, Schwestern), mit deren Hilfe und Unterstützung er bei einer Rückkehr rechnen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich bei dieser Sachlage somit als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 12. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 12. Dezember 2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

- [Kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: