Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. September 2004 erstmals um Asyl in der Schweiz. Nach ablehnender Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 28. Januar 2005 sowie Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion (ARK) vom 20. Juli 2005 kehrte er im (…) 2005 in die Türkei zurück. B. B.a Am 18. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind – erneut Asyl in der Schweiz. Mit Entscheid vom 29. August 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Mit Urteil D-6359/2024 vom 29. Januar 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung vom 29. August 2024 erhobene Be- schwerde ab. C. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 10. März 2025 gelang- ten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erneut ans SEM. Die Vorinstanz trat auf die Eingabe – soweit als Wiedererwägungs- gesuch qualifiziert – nicht ein, auf die Vorbringen betreffend neues Straf- verfahren trat das SEM sodann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. D. D.a In der Folge gelangten der Beschwerdeführer und seine Familienan- gehörigen mit Eingabe vom 2. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten darin um Revision des Urteils D-6359/2024 vom 29. Januar 2025. D.b Mit Entscheid D-2273/2025 vom 28. Mai 2025 schrieb das Bundesver- waltungsgericht des Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Ehefrau und (…) des Beschwerdeführers bereits im April 2025 in die Türkei ausgereist waren und der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist seinen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht bekannt- gegeben hatte. E.
D-6878/2025 Seite 3 E.a Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2025 ge- langte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte im Wesentli- chen geltend, nebst dem vom Gericht bereits beurteilten Strafverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation sei ein weiteres Ermittlungs- verfahren wegen Terrorfinanzierung gegen ihn eingeleitet worden. Aus die- sem Grund befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, misshandelt, verurteilt und inhaftiert zu werden. Die Gefahr sei gross, dass er im Gefängnis oder bei der Polizei Folter oder anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt werden könnte. E.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Verfügung SEM S. 3 und 4). F. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 7. August 2025 – eröffnet am darauffolgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und von der Gebührenerhebung von Fr. 600.– sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
D-6878/2025 Seite 4 I. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
25. Juli 2025 die Anordnung der Ausschaffungshaft in Bezug auf den Be- schwerdeführer bestätigt und die Haft bis zum 22. Oktober 2025 bewilligt hat.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die eventualiter beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht weiter einzugehen.
D-6878/2025 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel «Rückweisung an die Vorinstanz» (vgl. Beschwerde S. 7 f.) eine unvollständige und falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Weiter macht er geltend (vgl. Beschwerde S. 3), der vorinstanzliche Ent- scheid enthalte «viele falsche Informationen» und zudem seien stichhaltige Beweismittel «ignoriert» worden.
E. 5.2 Diese formellen Einwände erweisen sich als unbegründet. Alleine dar- aus, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar, ausführlich und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM S. 2 - 12). Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers hat sie sich auch mit den eingereichten Beweismitteln, soweit sie sich für deren Beurteilung funktionell zuständig erachtete, einlässlich aus- einandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Weder wird in der Be- schwerde dargelegt noch ist ersichtlich, welche Beweismittel vom SEM ig- noriert worden sein sollten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-6878/2025 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten, so- weit sie im Rahmen des Mehrfachgesuches zu beurteilen seien, den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab hielt die Vorinstanz fest, aus den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Dokumenten gehe hervor, dass gegen ihn – nicht nur wie von ihm gel- tend gemacht – ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung, son- dern auch ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terror- organisation vorliege. Diesbezüglich sei ein Glaubhaftigkeitsvorbehalt im Sinne von Art. 7 AsylG festzuhalten, da der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung erfahrungswidrig dieses Verfahren (Mitgliedschaft bei ei- ner Terrororganisation) nicht angegeben hätten. Weiter wies das SEM da- rauf hin, dass seit Februar 2025 keine aktuelleren Dokumente eingereicht worden seien und türkische Strafverfahrensakten mangels entsprechender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar und deshalb von geringem Beweis- wert seien. Allerdings könne die Frage der Echtheit offengelassen werden. Türkische Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, wie der Beschwerde- führer sie geltend mache, führten gemäss den vorhandenen Daten zu ei- nem nicht unerheblichen Prozentsatz nicht zu einer Verurteilung. Es sei im Falle des Beschwerdeführers überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbu- ches (tStGB) zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung hielt das SEM fest, dieses könne auch mittels einer Spende/einem Geldbeitrag aus der Schweiz heraus rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sein und sich durchaus als eine legitime Untersuchung erweisen. Zudem sei der Tatbe- stand der (…) auch in der Schweiz strafbar. Ausserdem lägen keine
D-6878/2025 Seite 7 Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft setzen würden. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu wer- den, sei deshalb als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Ak- ten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Dem eingereichten Be- richt fehle es sodann an einem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, weshalb dieser keine Relevanz für das konkrete Verfahren entfalte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ein Gerichts- verhandlungsprotokoll betreffend eines neuen Verhandlungstermins einge- reicht habe und auf einen weiterhin geltenden Vorführbefehl hinweise, stehe dies im Zusammenhang mit dem bereits im ordentlichen Asylverfah- ren geltend gemachten und beurteilten Terrorpropaganda-Verfahren. Aus den genannten Gründen ergebe sich bei einer Gesamtbeurteilung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt und die Aufstellung des SEM zu den eingereichten Beweismit- teln wiederholt. Die Vorinstanz erachte die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Unrecht als unglaubhaft, obwohl die Akten echt und zu berücksich- tigen seien. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe eine pau- schale, undifferenzierte Entscheidung getroffen, die Verfügung beinhalte viele falsche Informationen und Manipulationen. Sie habe eine negative Entscheidung getroffen, weil sie Vorurteile habe. Die Kommunikation zwi- schen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer sei schwierig, weil der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft sei. In den nächsten Tagen würden ein ergänzendes Schreiben sowie neue Beweismittel übersetzt eingereicht.
E. 8.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, die ausführlichen und differenzierten Argumente des SEM zu entkräften.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den – sehr ausführlichen – Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Flüchtlings- relevanz seiner Vorbringen beziehungsweise der geltend gemachten Er- mittlungsverfahren auseinanderzusetzen. Er verkennt denn auch, dass das SEM seine Vorbringen – entgegen seiner Darstellung in der Rechtsmitte- leingabe (vgl. Beschwerde S. 3) – nicht als unglaubhaft qualifiziert hat, son- dern, unter Festhaltung eines Glaubhaftigkeitsvorbehalts, deren Asyl-
D-6878/2025 Seite 8 relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und die Echtheit der einge- reichten Beweismittel explizit offengelassen hat. Insoweit geht denn auch der Einwand, das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, fehl. Ebenso wenig hat das SEM übersehen, dass (angeblich) ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation er- öffnet worden sein soll. Vielmehr hat es diesen aus den eingereichten Be- weismitteln hervorgehenden Umstand berücksichtigt, obschon im Mehr- fachgesuch selber Ausführungen dazu fehlten. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass der vom Be- schwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgetragene Fluchtgrund als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des BVGer D-6359/2024 vom 29. Januar 2025 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund fällt umso mehr auf, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 23. Juli 2025 als auch in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu fehlen, in welchem Kontext die angeblich neu eröffneten Ermittlungsverfahren stehen. Wie be- reits vom SEM festgehalten wurde, muss über die Echtheit der eingereich- ten Dokumente indessen aus anderen Gründen nicht abschliessend befun- den werden. Bezüglich des Vorbringens, in den nächsten Tagen würden ein «ergänzen- des Schreiben» sowie neue Beweismittel mit Übersetzung eingereicht, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer bis zum Urteilsdatum unter- lassen hat, weitere Ausführungen oder Dokumente beim Gericht einzu- reichen. Aus der Rechtsmitteleingabe gehen denn auch nicht ansatzweise Angaben zu den in Aussicht gestellten Beweismitteln oder zusätzlichen Ausführungen hervor. Zwar mag die Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Rechtsvertreter durch die Ausschaffungshaft eingeschränkt sein, indessen wird nicht dargetan, inwiefern das Handeln des Rechtsvertreters – welcher den Beschwerdeführer im Übrigen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-6359/2024 vertrat – dadurch rele- vant beschnitten würde respektive während der 30-tägigen Beschwerde- frist nicht in genügender Weise möglich gewesen wäre. In antizipierter Be- weiswürdigung ist demnach darauf zu verzichten, eine Frist zur Einrei- chung weiterer Beweismittel anzusetzen beziehungsweise deren Nachrei- chung abzuwarten. Bei dieser Sachlage verneinte die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
D-6878/2025 Seite 9
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann eben- falls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6878/2025 Seite 10
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gericht- licher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 10.3.3 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht kann voll- umfänglich auf die angefochtene Verfügung und damit die unverändert gel- tenden Erwägungen im Urteil D-6359/2024 E. 10.3.3 – 10.3.5 (Erwägun- gen den Beschwerdeführer betreffend) verwiesen werden.
E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unverändert als zumutbar zu qualifizieren.
E. 10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als mög- lich zu bezeichnen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Das SEM hat dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des erstin- stanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 111d AsyIG eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt. Dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Ge- such des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und ihm die Gebühr auferlegt hat, ergibt sich weder aus der Beschwerde
D-6878/2025 Seite 11 noch aus den vorstehenden Ausführungen. Der Antrag auf Aufhebung die- ser Gebühr ist abzuweisen.
E. 12 Aus den Erwägungen ergibt sich des Weiteren, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ebenfalls abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichts- losigkeit praxisgemäss auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6878/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6878/2025 Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. September 2004 erstmals um Asyl in der Schweiz. Nach ablehnender Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 28. Januar 2005 sowie Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Juli 2005 kehrte er im (...) 2005 in die Türkei zurück. B. B.a Am 18. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind - erneut Asyl in der Schweiz. Mit Entscheid vom 29. August 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Mit Urteil D-6359/2024 vom 29. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 29. August 2024 erhobene Beschwerde ab. C. Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 10. März 2025 gelangten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erneut ans SEM. Die Vorinstanz trat auf die Eingabe - soweit als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert - nicht ein, auf die Vorbringen betreffend neues Strafverfahren trat das SEM sodann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. D. D.a In der Folge gelangten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit Eingabe vom 2. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten darin um Revision des Urteils D-6359/2024 vom 29. Januar 2025. D.b Mit Entscheid D-2273/2025 vom 28. Mai 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht des Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Ehefrau und (...) des Beschwerdeführers bereits im April 2025 in die Türkei ausgereist waren und der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist seinen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht bekanntgegeben hatte. E. E.a Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte im Wesentlichen geltend, nebst dem vom Gericht bereits beurteilten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung gegen ihn eingeleitet worden. Aus diesem Grund befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, misshandelt, verurteilt und inhaftiert zu werden. Die Gefahr sei gross, dass er im Gefängnis oder bei der Polizei Folter oder anderen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt werden könnte. E.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Verfügung SEM S. 3 und 4). F. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 7. August 2025 - eröffnet am darauffolgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und von der Gebührenerhebung von Fr. 600.- sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. H. Am 11. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2025 die Anordnung der Ausschaffungshaft in Bezug auf den Beschwerdeführer bestätigt und die Haft bis zum 22. Oktober 2025 bewilligt hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 als Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die eventualiter beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht weiter einzugehen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel «Rückweisung an die Vorinstanz» (vgl. Beschwerde S. 7 f.) eine unvollständige und falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Weiter macht er geltend (vgl. Beschwerde S. 3), der vorinstanzliche Entscheid enthalte «viele falsche Informationen» und zudem seien stichhaltige Beweismittel «ignoriert» worden. 5.2 Diese formellen Einwände erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar, ausführlich und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM S. 2 - 12). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie sich auch mit den eingereichten Beweismitteln, soweit sie sich für deren Beurteilung funktionell zuständig erachtete, einlässlich auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Weder wird in der Beschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, welche Beweismittel vom SEM ignoriert worden sein sollten. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten, soweit sie im Rahmen des Mehrfachgesuches zu beurteilen seien, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab hielt die Vorinstanz fest, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen ihn - nicht nur wie von ihm geltend gemacht - ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vorliege. Diesbezüglich sei ein Glaubhaftigkeitsvorbehalt im Sinne von Art. 7 AsylG festzuhalten, da der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung erfahrungswidrig dieses Verfahren (Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation) nicht angegeben hätten. Weiter wies das SEM darauf hin, dass seit Februar 2025 keine aktuelleren Dokumente eingereicht worden seien und türkische Strafverfahrensakten mangels entsprechender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar und deshalb von geringem Beweiswert seien. Allerdings könne die Frage der Echtheit offengelassen werden. Türkische Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, wie der Beschwerdeführer sie geltend mache, führten gemäss den vorhandenen Daten zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz nicht zu einer Verurteilung. Es sei im Falle des Beschwerdeführers überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Zum Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung hielt das SEM fest, dieses könne auch mittels einer Spende/einem Geldbeitrag aus der Schweiz heraus rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sein und sich durchaus als eine legitime Untersuchung erweisen. Zudem sei der Tatbestand der (...) auch in der Schweiz strafbar. Ausserdem lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft setzen würden. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei deshalb als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Dem eingereichten Bericht fehle es sodann an einem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, weshalb dieser keine Relevanz für das konkrete Verfahren entfalte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ein Gerichtsverhandlungsprotokoll betreffend eines neuen Verhandlungstermins eingereicht habe und auf einen weiterhin geltenden Vorführbefehl hinweise, stehe dies im Zusammenhang mit dem bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten und beurteilten Terrorpropaganda-Verfahren. Aus den genannten Gründen ergebe sich bei einer Gesamtbeurteilung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt und die Aufstellung des SEM zu den eingereichten Beweismitteln wiederholt. Die Vorinstanz erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft, obwohl die Akten echt und zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe eine pauschale, undifferenzierte Entscheidung getroffen, die Verfügung beinhalte viele falsche Informationen und Manipulationen. Sie habe eine negative Entscheidung getroffen, weil sie Vorurteile habe. Die Kommunikation zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer sei schwierig, weil der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft sei. In den nächsten Tagen würden ein ergänzendes Schreiben sowie neue Beweismittel übersetzt eingereicht. 8. 8.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, die ausführlichen und differenzierten Argumente des SEM zu entkräften. 8.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den - sehr ausführlichen - Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Flüchtlingsrelevanz seiner Vorbringen beziehungsweise der geltend gemachten Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen. Er verkennt denn auch, dass das SEM seine Vorbringen - entgegen seiner Darstellung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 3) - nicht als unglaubhaft qualifiziert hat, sondern, unter Festhaltung eines Glaubhaftigkeitsvorbehalts, deren Asyl-relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und die Echtheit der eingereichten Beweismittel explizit offengelassen hat. Insoweit geht denn auch der Einwand, das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, fehl. Ebenso wenig hat das SEM übersehen, dass (angeblich) ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet worden sein soll. Vielmehr hat es diesen aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehenden Umstand berücksichtigt, obschon im Mehrfachgesuch selber Ausführungen dazu fehlten. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgetragene Fluchtgrund als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des BVGer D-6359/2024 vom 29. Januar 2025 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund fällt umso mehr auf, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 23. Juli 2025 als auch in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu fehlen, in welchem Kontext die angeblich neu eröffneten Ermittlungsverfahren stehen. Wie bereits vom SEM festgehalten wurde, muss über die Echtheit der eingereichten Dokumente indessen aus anderen Gründen nicht abschliessend befunden werden. Bezüglich des Vorbringens, in den nächsten Tagen würden ein «ergänzendes Schreiben» sowie neue Beweismittel mit Übersetzung eingereicht, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer bis zum Urteilsdatum unterlassen hat, weitere Ausführungen oder Dokumente beim Gericht einzureichen. Aus der Rechtsmitteleingabe gehen denn auch nicht ansatzweise Angaben zu den in Aussicht gestellten Beweismitteln oder zusätzlichen Ausführungen hervor. Zwar mag die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter durch die Ausschaffungshaft eingeschränkt sein, indessen wird nicht dargetan, inwiefern das Handeln des Rechtsvertreters - welcher den Beschwerdeführer im Übrigen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren D-6359/2024 vertrat - dadurch relevant beschnitten würde respektive während der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht in genügender Weise möglich gewesen wäre. In antizipierter Beweiswürdigung ist demnach darauf zu verzichten, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen beziehungsweise deren Nachreichung abzuwarten. Bei dieser Sachlage verneinte die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 10.3.3 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und damit die unverändert geltenden Erwägungen im Urteil D-6359/2024 E. 10.3.3 - 10.3.5 (Erwägungen den Beschwerdeführer betreffend) verwiesen werden. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unverändert als zumutbar zu qualifizieren. 10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Das SEM hat dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 111d AsyIG eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegt. Dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und ihm die Gebühr auferlegt hat, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den vorstehenden Ausführungen. Der Antrag auf Aufhebung dieser Gebühr ist abzuweisen.
12. Aus den Erwägungen ergibt sich des Weiteren, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ebenfalls abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: