Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Oktober 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 30. Oktober 2019 wurde er zu seiner Person sowie dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 2. Dezember 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer nannte als Fluchtgrund im Wesentlichen persönliche sowie seine soziale Umgebung betreffende Probleme. Insbesondere habe sein Leidensdruck im Zuge einer unglücklichen Beziehung mit seiner damaligen Partnerin begonnen. Zunehmend hätten Aussenstehende in seine zwischenmenschliche Beziehung eingegriffen und es sei zu Beschattungen, mysteriösen Unfällen und Verunglimpfungen seiner Person gekommen. In dieser Zeit habe das Phänomen begonnen, dass er auf der Strasse von unzähligen unbekannten Menschen mit hasserfüllten oder spöttischen Blicken drangsaliert worden sei. Diese hätten auch seinen Kleidungsstil nachgeahmt. Eines Tages habe er zwei Molotov-Cocktails gegen französische Polizisten geworfen. Man habe ihn aber strafrechtlich nicht belangt, sondern in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen, von wo aus er nach einigen Wochen nach Spanien verlegt worden sei. In der Psychiatrie habe er sich regelmässig wie ein Tier behandelt gefühlt. Schlimm sei auch gewesen, dass seine Warnungen und Beanstandungen bei diversen Behörden nicht ernst genommen worden seien. Aus diesen Gründen habe er sein Hab und Gut aufgegeben und sei aufgebrochen. Er sei aber auch in die Schweiz gelangt, um die hiesigen Behörden zu warnen, dass in naher Zukunft grosse Probleme in Bezug auf die Telekommunikation beziehungsweise die globalen Informationssysteme anstünden. Insbesondere stünden ein Cyberangriff und eine schwerwiegende Betrugsaffäre im Bereich der Kryptowährungen bevor. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Am 10. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit einverstanden sei, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Er wolle jedoch die Schweiz auf die Gefahren der Cyberkriminalität aufmerksam machen. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 11. Dezember 2019 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (Art. 102h Abs. 4 AsylG [SR 142.31]). F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Menschenrechte in Spanien verletzt würden. Der Beschwerde lagen ein ausgedrucktes Foto sowie Auszüge einer Website bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 An dieser Stelle ist der Ordnung halber festzuhalten, dass trotz Hinweisen auf mögliche medizinische respektive psychologische Probleme aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das SEM begründete seine Verfügung in zutreffender Weise damit, dass vom Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal sich den Schilderungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen. Es spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Gleichzeitig besteht auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aus irgendwelchen anderen Gründen ernsthaft mit Nachstellungen zu rechnen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist. Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 6.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass er bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass er sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
E. 7.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Spanien herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr sprechen.
E. 7.4 Schliesslich ist ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6806/2019 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Spanien, Bundesasylzentrum Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Oktober 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 30. Oktober 2019 wurde er zu seiner Person sowie dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 2. Dezember 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer nannte als Fluchtgrund im Wesentlichen persönliche sowie seine soziale Umgebung betreffende Probleme. Insbesondere habe sein Leidensdruck im Zuge einer unglücklichen Beziehung mit seiner damaligen Partnerin begonnen. Zunehmend hätten Aussenstehende in seine zwischenmenschliche Beziehung eingegriffen und es sei zu Beschattungen, mysteriösen Unfällen und Verunglimpfungen seiner Person gekommen. In dieser Zeit habe das Phänomen begonnen, dass er auf der Strasse von unzähligen unbekannten Menschen mit hasserfüllten oder spöttischen Blicken drangsaliert worden sei. Diese hätten auch seinen Kleidungsstil nachgeahmt. Eines Tages habe er zwei Molotov-Cocktails gegen französische Polizisten geworfen. Man habe ihn aber strafrechtlich nicht belangt, sondern in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen, von wo aus er nach einigen Wochen nach Spanien verlegt worden sei. In der Psychiatrie habe er sich regelmässig wie ein Tier behandelt gefühlt. Schlimm sei auch gewesen, dass seine Warnungen und Beanstandungen bei diversen Behörden nicht ernst genommen worden seien. Aus diesen Gründen habe er sein Hab und Gut aufgegeben und sei aufgebrochen. Er sei aber auch in die Schweiz gelangt, um die hiesigen Behörden zu warnen, dass in naher Zukunft grosse Probleme in Bezug auf die Telekommunikation beziehungsweise die globalen Informationssysteme anstünden. Insbesondere stünden ein Cyberangriff und eine schwerwiegende Betrugsaffäre im Bereich der Kryptowährungen bevor. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Am 10. Dezember 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit einverstanden sei, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Er wolle jedoch die Schweiz auf die Gefahren der Cyberkriminalität aufmerksam machen. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 11. Dezember 2019 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (Art. 102h Abs. 4 AsylG [SR 142.31]). F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Menschenrechte in Spanien verletzt würden. Der Beschwerde lagen ein ausgedrucktes Foto sowie Auszüge einer Website bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 An dieser Stelle ist der Ordnung halber festzuhalten, dass trotz Hinweisen auf mögliche medizinische respektive psychologische Probleme aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM begründete seine Verfügung in zutreffender Weise damit, dass vom Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal sich den Schilderungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen. Es spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Gleichzeitig besteht auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aus irgendwelchen anderen Gründen ernsthaft mit Nachstellungen zu rechnen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist. Der Beschwerdeführer ist Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass er bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, schliessen lässt, dass er sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 7.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Spanien herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr sprechen. 7.4 Schliesslich ist ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: