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D-6796/2019

D-6796/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie - suchte am 30. August 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. September 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 25. Oktober 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und mit Diplom abgeschlossen. Von (...) bis (...) habe er den Militärdienst absolviert und sei als gewöhnlicher Soldat im Krieg gegen den Irak eingesetzt worden. Seine Familie habe ausserdem zwei Restaurants besessen, in welchen er unregelmässig gearbeitet habe. Er habe einen Kollegen namens D._______ aus einer politisch linken Familie gehabt. Dieser habe ihn "über viele Sachen informiert und stark beeinflusst". Von März 1982/März1983 bis März 1986/März1987 sei D._______ im Gefängnis gewesen. Da seine Familie nicht gewollt habe, dass er mit D._______ verkehre, habe sie ihn im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 nach Europa geschickt. Er habe in der Folge bis 2007 in Griechenland gelebt, bevor er wegen des Todes seiner Mutter in den Iran zurückgekehrt sei. Er habe geplant, im Iran zu bleiben und zu heiraten. Zusammen mit seinem ältesten Bruder habe er im Haus seiner Familie gewohnt. Mit D._______ habe er dann einen Film über Strassenkinder und Kinderarbeit gemacht. D._______ habe ihm später auch gesagt, dass es in E._______ eine Steinigung geben würde und sie hingehen und dies filmen sollten. Nach der Ankunft in E._______ habe D._______ mit seiner Kamera [des Beschwerdeführers] die Menschenmenge gefilmt. Der Verurteilte sei noch nicht dort gewesen. In der Folge habe sich ihnen ein Mann in Zivil genähert, wobei man gesehen habe, dass es sich um einen Beamten gehandelt habe. Es sei zu einer Diskussion und dann einem Handgemenge zwischen D._______ und dem Beamten gekommen. Er habe schliesslich zusammen mit D._______ fliehen können, aber der Beamte habe D._______ die Tasche mit seiner Kamera [des Beschwerdeführers] entrissen. Er habe dann die Nacht bei D._______ verbracht und sei am Morgen von seinem Bruder angerufen worden, der ihm erzählt habe, dass Beamte bei ihnen zu Hause gewesen seien und Sachen mitgenommen hätten. Die Beamten hätten ihn [den Beschwerdeführer] aufgefordert, seine Sachen beim Etelaat-e-Gisha abzuholen. Sein Bruder habe ihm aufgrund dessen geraten, nicht nach Hause zu kommen, bis er herausgefunden habe, was los sei. Er sei deshalb zu seiner (...) nach F._______ gegangen. Sein Bruder sei mit einem Kollegen, der bei der Sepah gearbeitet habe, zum Etelaat-e-Gisha gegangen und habe dort erfolglos versucht, die mitgenommenen Sachen zurückzubekommen. Man habe seinem Bruder dort gesagt, dass er [der Beschwerdeführer] ein Terrorist sei, auch wenn man keine physischen Sachen beschlagnahmt habe. Er vermute, dass dies auf Notizbücher von ihm zurückgehe, die er vor 2000 verfasst habe und welche die Beamten anlässlich ihrer Durchsuchung mitgenommen hätten. In diesen Notizbüchern habe er "verschiedene negative Sachen" über den Islam geschrieben. Er habe sich hauptsächlich wegen dieser Notizen Sorgen gemacht und sich deshalb nicht getraut, seine Sachen zu holen. Eine Woche oder zehn Tage nachdem sein Bruder beim Etelaat-e-Gisha gewesen sei, sei von letzterem eine Vorladung gekommen, in welcher man ihn aufgefordert habe, vorbeizukommen und seine Sachen zu holen. Insgesamt habe er sich nach seiner Rückkehr aus Griechenland ungefähr zwei oder drei Wochen im Iran aufgehalten. Ungefähr im Juni 2007 sei er illegal in die Türkei und weiter über Griechenland nach Italien gereist, wo er als anerkannter Flüchtling aufgenommen worden sei. Im Jahr 2008 sei er aber nach Griechenland zurückgekehrt, da seine Möglichkeiten dort besser gewesen seien. 2014 sei er von Griechenland als Flüchtling aufgenommen worden, habe jedoch seine entsprechenden Dokumente nicht abholen wollen und sein Asylgesuch zurückgezogen. Ebenfalls im Jahr 2014 sei er zum Protestantismus konvertiert. Er habe in einer Kirche gearbeitet, weshalb es Probleme gegeben habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh in Kopie, seinen Militärdienstausweis, Aufenthaltsdokumente aus Italien sowie aus Griechenland einen Taufschein und ein Schreiben der (...) ein. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem ein Blatt mit handschriftlichen Notizen zu den Inhalten des von den Behörden mitgenommenen Notizbuches zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 20. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, er "mache gegen den Entscheid des Staatssekretariats für Migration, Direktion Asyl, Beschwerde". E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 20. Dezember 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung enthalte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf. Bis zum 23. Januar 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels im Original. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 20. Januar 2020 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels im Original ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer angesichts der am 23. Januar 2020 ablaufenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 27. Januar 2020 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Beschreibungen des Erlebnisses in E._______ seien in der BzP und der Anhörung stark unterschiedlich ausgefallen. In der BzP habe er D._______ nicht erwähnt und sich selbst als handelnde Person geschildert beziehungsweise ausgeführt, dass er Filmaufnahmen gemacht habe, man auf ihn aufmerksam geworden sei und man ihn habe verhaften wollen. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass D._______ die Aufnahmen gemacht habe und deswegen von einem Beamten angesprochen worden sei, wobei er selbst während des Vorfalls nur auf dem Motorrad gesessen habe. Er habe auch keinen Versuch der Behörden erwähnt, ihn oder D._______ zu verhaften. Eine überzeugende Erklärung für diese Ungereimtheiten habe er nicht zu geben vermocht. Sodann habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er habe eine Steinigung gefilmt, während er in der Anhörung dargelegt habe, er und D._______ seien schon vor der eigentlichen Steinigung geflohen und D._______ habe zuvor lediglich die Menschenmenge aufgenommen. Weiter habe er in der BzP erklärt, er habe nicht gewusst, dass Beamte des Geheimdienstes vor Ort gewesen seien. Diese seien dann auf ihn aufmerksam geworden. In der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, dass Beamte vor Ort gewesen seien, wobei derjenige, welcher D._______ angesprochen habe, wohl Basiji (Hilfspolizist) gewesen sei oder zur Hisbollah-Gruppe gehört habe. Beamte des Geheimdienstes habe er in der Anhörung nicht erwähnt. Selbst angesichts des summarischen Charakters der BzP entstehe der Eindruck, dass er in der BzP und in der Anhörung nicht dasselbe Ereignis schildere, da Unterschiede in zentralen Elementen festzustellen seien. Seine Aussagen seien darüber hinaus auch vage und undifferenziert ausgefallen. Zwar habe er den Vorfall in E._______ relativ ausführlich wiedergegeben, seine Schilderungen hätten aber lediglich wie eine Aneinanderreihung von Ereignissen gewirkt und nicht wie etwas selbst Erlebtes mit zusätzlichen Elementen wie beispielsweise Gefühlen während der Ereignisse, Überlegungen dazu, was zu tun sei, irgendwelcher Interaktionen zwischen ihm und D._______ nach dem Beginn des Problems oder Reaktionen von anderen Anwesenden. Über den Abend nach dem Vorfall in E._______ habe er nur angegeben, dass er zu D._______ gegangen sei und dort übernachtet habe. Es fehle damit jegliche Reflektion über das angeblich Erlebte ebenso wie Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen, obwohl er nach seiner Schilderung davon hätte ausgehen müssen, dass die Tasche mit seiner Kamera den Behörden in die Hände gefallen sei. Ausführlicher habe er den Besuch seines Bruders beim Etelaat-e-Gisha wiedergegeben. Jedoch habe es sich auch bei dieser Schilderung wiederum nur um eine Aneinanderreihung von Ereignissen gehandelt. Insbesondere sei kein Unterschied zur Schilderung des Vorfalls in E._______ erkennbar, obschon er das eine Ereignis selbst erlebt und vom anderen nur gehört habe. Zu den weiteren Ereignissen bis zu seiner Ausreise habe er schliesslich nur erklärt, dass er Angst gehabt und sein Bruder ihm zur Ausreise geraten habe Bei tatsächlich erlebten Vorkommnissen hätte jedoch von ihm erwartet werden können, dass er seine Gefährdung und Optionen detailliert abgewogen und besprochen hätte beziehungsweise dies zumindest ansatzweiser erwähnt hätte. Sein Vorbringen werfe zudem auch in logischer Hinsicht Fragen auf. So habe er ausgeführt, er sei in den Iran zurückgekehrt, weil seine Mutter gestorben sei und dass er vorgehabt habe, dort zu bleiben und zu heiraten. Aktivitäten mit D._______ habe er aber keine im Sinn gehabt. Angesichts dessen sei schwer verständlich, warum er praktisch unmittelbar nach seiner Rückkehr mit D._______ derartige Aktionen unternehmen sollte. Er habe auch in keiner Weise klargemacht, wie er nach seiner Rückkehr überhaupt mit D._______ Kontakt aufgenommen oder wie und warum er sich zu den gemeinsamen Aktionen entschlossen habe. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass er sein Notizbuch mit ausführlichen islamkritischen Inhalten in keiner Weise geschützt habe. Spätestens angesichts seiner ersten Ausreise aus dem Iran im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 wäre zu erwarten gewesen, dass er, da sowohl eine Mitnahme bei der legalen Ausreise als auch ein Zurücklassen im Haus der Familie als riskant einzustufen gewesen wären, das als gefährlich eingeschätzte Material vernichtet hätte. Zuletzt sei auch der zeitliche Ablauf der geschilderten Ereignisse wenig plausibel. Nach seiner mehrjährigen Abwesenheit wäre davon auszugehen gewesen, dass er zumindest mit familiären und rückkehrbezogenen Angelegenheiten beschäftig gewesen wäre. Dass er zusätzlich innerhalb von zwei bis drei Woche mit D._______ gesprochen, von dessen Filmprojekt erfahren, dieses verwirklicht habe sowie später nach E._______ gefahren sei und sich dann eine Weile bei seiner (...) versteckt habe, sei schwer vorstellbar. Gesamthaft gesehen, seien seine Vorbringen, soweit sie die Ereignisse im Iran beträfen, somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Insofern er geltend gemacht habe, dass er 2014 in Griechenland zum Protestantismus konvertiert sei und Griechenland wegen diesbezüglicher Probleme im Jahr 2016 verlassen habe, erweise sich das Vorbringen als nicht asylrelevant. Eine Konversion zum Christentum alleine führe nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Er habe keine besonderen Aktivitäten oder sonstigen Faktoren geltend gemacht, die allenfalls von den iranischen Behörden als problematisch wahrgenommen werden könnten. Ebenso wenig gebe es einen Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden überhaupt von seiner Konversion erfahren hätten. Er habe auch nicht erwähnt, dass er seine Familie über seine Konversion informiert habe, weshalb es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er von dieser Seite Probleme bekommen könnte, zumal seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen auch nicht so gläubig sei. Des Weiteren habe er zwar Probleme in Griechenland angedeutet, die im Zusammenhang mit seiner Religion gestanden hätten, sei aber nicht weiter auf diese eingegangen. Auch hier gebe es keine Hinweise darauf, dass er aufgrund allfälliger Ereignisse in Griechenland auch im Iran gefährdet sein könnte. Schliesslich habe er auch explizit verneint, religionsbezogene Probleme gehabt oder sein Asylgesuch im Zusammenhang mit seiner Religion gestellt zu haben.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass die von der Vorinstanz festgestellten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselemente durch Beweismittel widerlegt würden, welche ihm von seiner Familie im Iran zugestellt worden seien. Gemäss Unterlagen, welche in seiner Wohnung gefunden worden seien, sei er von einem iranischen Revolutionsgericht zur 17 Jahren Haft verurteilt worden. Diesbezüglich könne er zunächst eine Kopie des Versäumnisurteils einreichen, wobei das Original in spätestens zwei Wochen bei ihm eintreffen werde. Der Verurteilung seien diverse Vorladungen vorausgegangen, von denen er aber lediglich Kopien einreichen könne, da keine Originale erhältlich seien. Die von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere das Versäumnisurteil, mit welchem er zu 17 Jahren Haft verurteilt worden sei, seien höher zu gewichten als die wenig überzeugenden Einwände der Vorinstanz.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeverbesserung stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die anlässlich der Beschwerdeverbesserung eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, die eingereichten Beweismittel seien "in seiner Wohnung gefunden" worden. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er habe sich während seines Aufenthaltes im Iran 2007 bei der Familie aufgehalten beziehungsweise die Hausdurchsuchung habe dort stattgefunden und ihm seit dorthin eine Vorladung zugestellt worden ([...]). Somit dürfte das "Auffinden" dieser Beweismittel in seinem Zimmer, welches nach wie vor existiert ([...]) weit früher möglich gewesen sein, zumal er noch immer Kontakt zu seiner Familie hat, der Bruder nach wie vor im Haus der Familie lebt ([...]) und er bereits anlässlich der BzP auf die Pflicht hingewiesen wurde, Beweismittel zu beschaffen. Angesichts dieser Umstände ist auch wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer weitere Vorladungen beziehungsweise ein Versäumnisurteil zugestellt worden seien sollen, ohne dass die Familie, insbesondere der Bruder, Kenntnis davon gehabt hätte respektive, dass sie erst durch das "Auffinden" davon erfahren hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass solchen Dokumenten, auch im Original - generell wenig Beweiswert zukommt, da sie keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können.

E. 5.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Griechenland 2014 zum Christentum konvertiert, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der Anhörung explizit, dass er religiöse Probleme gehabt habe und führte aus, dass es in seinem Asylgesuch nicht um religiöse Dinge gehe ([...]). Auf Beschwerdeebene äussert er sich in keiner Weise zu diesem Vorbringen, weshalb davon auszugehen ist, dass er daran nicht weiter festhält. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz auch mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und dessen Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollug sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme ([...]). Im Iran leben nach wie vor Familienmitglieder, zu denen der Beschwerdeführer immer noch Kontakt hat, sowie viele weitere Verwandte ([...]). Der Beschwerdeführer hat (...) Jahre die Schule besucht und mit Diplom abgeschlossen und in den Restaurants der Familie gearbeitet beziehungsweise diese betrieben ([...]). Auch während seiner mehrjährigen Aufenthalte in Griechenland hat der Beschwerdeführer gearbeitet ([...]). Schliesslich war der er auch bereits 2007 nach einer mehrjährigen Landesabwesenheit zu einer dauerhaften Rückkehr bereit ([...]), was ebenfalls für die Zumutbarkeit spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6796/2019 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie - suchte am 30. August 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. September 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 25. Oktober 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und mit Diplom abgeschlossen. Von (...) bis (...) habe er den Militärdienst absolviert und sei als gewöhnlicher Soldat im Krieg gegen den Irak eingesetzt worden. Seine Familie habe ausserdem zwei Restaurants besessen, in welchen er unregelmässig gearbeitet habe. Er habe einen Kollegen namens D._______ aus einer politisch linken Familie gehabt. Dieser habe ihn "über viele Sachen informiert und stark beeinflusst". Von März 1982/März1983 bis März 1986/März1987 sei D._______ im Gefängnis gewesen. Da seine Familie nicht gewollt habe, dass er mit D._______ verkehre, habe sie ihn im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 nach Europa geschickt. Er habe in der Folge bis 2007 in Griechenland gelebt, bevor er wegen des Todes seiner Mutter in den Iran zurückgekehrt sei. Er habe geplant, im Iran zu bleiben und zu heiraten. Zusammen mit seinem ältesten Bruder habe er im Haus seiner Familie gewohnt. Mit D._______ habe er dann einen Film über Strassenkinder und Kinderarbeit gemacht. D._______ habe ihm später auch gesagt, dass es in E._______ eine Steinigung geben würde und sie hingehen und dies filmen sollten. Nach der Ankunft in E._______ habe D._______ mit seiner Kamera [des Beschwerdeführers] die Menschenmenge gefilmt. Der Verurteilte sei noch nicht dort gewesen. In der Folge habe sich ihnen ein Mann in Zivil genähert, wobei man gesehen habe, dass es sich um einen Beamten gehandelt habe. Es sei zu einer Diskussion und dann einem Handgemenge zwischen D._______ und dem Beamten gekommen. Er habe schliesslich zusammen mit D._______ fliehen können, aber der Beamte habe D._______ die Tasche mit seiner Kamera [des Beschwerdeführers] entrissen. Er habe dann die Nacht bei D._______ verbracht und sei am Morgen von seinem Bruder angerufen worden, der ihm erzählt habe, dass Beamte bei ihnen zu Hause gewesen seien und Sachen mitgenommen hätten. Die Beamten hätten ihn [den Beschwerdeführer] aufgefordert, seine Sachen beim Etelaat-e-Gisha abzuholen. Sein Bruder habe ihm aufgrund dessen geraten, nicht nach Hause zu kommen, bis er herausgefunden habe, was los sei. Er sei deshalb zu seiner (...) nach F._______ gegangen. Sein Bruder sei mit einem Kollegen, der bei der Sepah gearbeitet habe, zum Etelaat-e-Gisha gegangen und habe dort erfolglos versucht, die mitgenommenen Sachen zurückzubekommen. Man habe seinem Bruder dort gesagt, dass er [der Beschwerdeführer] ein Terrorist sei, auch wenn man keine physischen Sachen beschlagnahmt habe. Er vermute, dass dies auf Notizbücher von ihm zurückgehe, die er vor 2000 verfasst habe und welche die Beamten anlässlich ihrer Durchsuchung mitgenommen hätten. In diesen Notizbüchern habe er "verschiedene negative Sachen" über den Islam geschrieben. Er habe sich hauptsächlich wegen dieser Notizen Sorgen gemacht und sich deshalb nicht getraut, seine Sachen zu holen. Eine Woche oder zehn Tage nachdem sein Bruder beim Etelaat-e-Gisha gewesen sei, sei von letzterem eine Vorladung gekommen, in welcher man ihn aufgefordert habe, vorbeizukommen und seine Sachen zu holen. Insgesamt habe er sich nach seiner Rückkehr aus Griechenland ungefähr zwei oder drei Wochen im Iran aufgehalten. Ungefähr im Juni 2007 sei er illegal in die Türkei und weiter über Griechenland nach Italien gereist, wo er als anerkannter Flüchtling aufgenommen worden sei. Im Jahr 2008 sei er aber nach Griechenland zurückgekehrt, da seine Möglichkeiten dort besser gewesen seien. 2014 sei er von Griechenland als Flüchtling aufgenommen worden, habe jedoch seine entsprechenden Dokumente nicht abholen wollen und sein Asylgesuch zurückgezogen. Ebenfalls im Jahr 2014 sei er zum Protestantismus konvertiert. Er habe in einer Kirche gearbeitet, weshalb es Probleme gegeben habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh in Kopie, seinen Militärdienstausweis, Aufenthaltsdokumente aus Italien sowie aus Griechenland einen Taufschein und ein Schreiben der (...) ein. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem ein Blatt mit handschriftlichen Notizen zu den Inhalten des von den Behörden mitgenommenen Notizbuches zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 20. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, er "mache gegen den Entscheid des Staatssekretariats für Migration, Direktion Asyl, Beschwerde". E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Eingabe vom 20. Dezember 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung enthalte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf. Bis zum 23. Januar 2020 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels im Original. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 20. Januar 2020 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Beweismittels im Original ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer angesichts der am 23. Januar 2020 ablaufenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 27. Januar 2020 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Beschreibungen des Erlebnisses in E._______ seien in der BzP und der Anhörung stark unterschiedlich ausgefallen. In der BzP habe er D._______ nicht erwähnt und sich selbst als handelnde Person geschildert beziehungsweise ausgeführt, dass er Filmaufnahmen gemacht habe, man auf ihn aufmerksam geworden sei und man ihn habe verhaften wollen. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass D._______ die Aufnahmen gemacht habe und deswegen von einem Beamten angesprochen worden sei, wobei er selbst während des Vorfalls nur auf dem Motorrad gesessen habe. Er habe auch keinen Versuch der Behörden erwähnt, ihn oder D._______ zu verhaften. Eine überzeugende Erklärung für diese Ungereimtheiten habe er nicht zu geben vermocht. Sodann habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er habe eine Steinigung gefilmt, während er in der Anhörung dargelegt habe, er und D._______ seien schon vor der eigentlichen Steinigung geflohen und D._______ habe zuvor lediglich die Menschenmenge aufgenommen. Weiter habe er in der BzP erklärt, er habe nicht gewusst, dass Beamte des Geheimdienstes vor Ort gewesen seien. Diese seien dann auf ihn aufmerksam geworden. In der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, dass Beamte vor Ort gewesen seien, wobei derjenige, welcher D._______ angesprochen habe, wohl Basiji (Hilfspolizist) gewesen sei oder zur Hisbollah-Gruppe gehört habe. Beamte des Geheimdienstes habe er in der Anhörung nicht erwähnt. Selbst angesichts des summarischen Charakters der BzP entstehe der Eindruck, dass er in der BzP und in der Anhörung nicht dasselbe Ereignis schildere, da Unterschiede in zentralen Elementen festzustellen seien. Seine Aussagen seien darüber hinaus auch vage und undifferenziert ausgefallen. Zwar habe er den Vorfall in E._______ relativ ausführlich wiedergegeben, seine Schilderungen hätten aber lediglich wie eine Aneinanderreihung von Ereignissen gewirkt und nicht wie etwas selbst Erlebtes mit zusätzlichen Elementen wie beispielsweise Gefühlen während der Ereignisse, Überlegungen dazu, was zu tun sei, irgendwelcher Interaktionen zwischen ihm und D._______ nach dem Beginn des Problems oder Reaktionen von anderen Anwesenden. Über den Abend nach dem Vorfall in E._______ habe er nur angegeben, dass er zu D._______ gegangen sei und dort übernachtet habe. Es fehle damit jegliche Reflektion über das angeblich Erlebte ebenso wie Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen, obwohl er nach seiner Schilderung davon hätte ausgehen müssen, dass die Tasche mit seiner Kamera den Behörden in die Hände gefallen sei. Ausführlicher habe er den Besuch seines Bruders beim Etelaat-e-Gisha wiedergegeben. Jedoch habe es sich auch bei dieser Schilderung wiederum nur um eine Aneinanderreihung von Ereignissen gehandelt. Insbesondere sei kein Unterschied zur Schilderung des Vorfalls in E._______ erkennbar, obschon er das eine Ereignis selbst erlebt und vom anderen nur gehört habe. Zu den weiteren Ereignissen bis zu seiner Ausreise habe er schliesslich nur erklärt, dass er Angst gehabt und sein Bruder ihm zur Ausreise geraten habe Bei tatsächlich erlebten Vorkommnissen hätte jedoch von ihm erwartet werden können, dass er seine Gefährdung und Optionen detailliert abgewogen und besprochen hätte beziehungsweise dies zumindest ansatzweiser erwähnt hätte. Sein Vorbringen werfe zudem auch in logischer Hinsicht Fragen auf. So habe er ausgeführt, er sei in den Iran zurückgekehrt, weil seine Mutter gestorben sei und dass er vorgehabt habe, dort zu bleiben und zu heiraten. Aktivitäten mit D._______ habe er aber keine im Sinn gehabt. Angesichts dessen sei schwer verständlich, warum er praktisch unmittelbar nach seiner Rückkehr mit D._______ derartige Aktionen unternehmen sollte. Er habe auch in keiner Weise klargemacht, wie er nach seiner Rückkehr überhaupt mit D._______ Kontakt aufgenommen oder wie und warum er sich zu den gemeinsamen Aktionen entschlossen habe. Schwer nachvollziehbar sei auch, dass er sein Notizbuch mit ausführlichen islamkritischen Inhalten in keiner Weise geschützt habe. Spätestens angesichts seiner ersten Ausreise aus dem Iran im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 wäre zu erwarten gewesen, dass er, da sowohl eine Mitnahme bei der legalen Ausreise als auch ein Zurücklassen im Haus der Familie als riskant einzustufen gewesen wären, das als gefährlich eingeschätzte Material vernichtet hätte. Zuletzt sei auch der zeitliche Ablauf der geschilderten Ereignisse wenig plausibel. Nach seiner mehrjährigen Abwesenheit wäre davon auszugehen gewesen, dass er zumindest mit familiären und rückkehrbezogenen Angelegenheiten beschäftig gewesen wäre. Dass er zusätzlich innerhalb von zwei bis drei Woche mit D._______ gesprochen, von dessen Filmprojekt erfahren, dieses verwirklicht habe sowie später nach E._______ gefahren sei und sich dann eine Weile bei seiner (...) versteckt habe, sei schwer vorstellbar. Gesamthaft gesehen, seien seine Vorbringen, soweit sie die Ereignisse im Iran beträfen, somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Insofern er geltend gemacht habe, dass er 2014 in Griechenland zum Protestantismus konvertiert sei und Griechenland wegen diesbezüglicher Probleme im Jahr 2016 verlassen habe, erweise sich das Vorbringen als nicht asylrelevant. Eine Konversion zum Christentum alleine führe nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Er habe keine besonderen Aktivitäten oder sonstigen Faktoren geltend gemacht, die allenfalls von den iranischen Behörden als problematisch wahrgenommen werden könnten. Ebenso wenig gebe es einen Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden überhaupt von seiner Konversion erfahren hätten. Er habe auch nicht erwähnt, dass er seine Familie über seine Konversion informiert habe, weshalb es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er von dieser Seite Probleme bekommen könnte, zumal seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen auch nicht so gläubig sei. Des Weiteren habe er zwar Probleme in Griechenland angedeutet, die im Zusammenhang mit seiner Religion gestanden hätten, sei aber nicht weiter auf diese eingegangen. Auch hier gebe es keine Hinweise darauf, dass er aufgrund allfälliger Ereignisse in Griechenland auch im Iran gefährdet sein könnte. Schliesslich habe er auch explizit verneint, religionsbezogene Probleme gehabt oder sein Asylgesuch im Zusammenhang mit seiner Religion gestellt zu haben. 4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass die von der Vorinstanz festgestellten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselemente durch Beweismittel widerlegt würden, welche ihm von seiner Familie im Iran zugestellt worden seien. Gemäss Unterlagen, welche in seiner Wohnung gefunden worden seien, sei er von einem iranischen Revolutionsgericht zur 17 Jahren Haft verurteilt worden. Diesbezüglich könne er zunächst eine Kopie des Versäumnisurteils einreichen, wobei das Original in spätestens zwei Wochen bei ihm eintreffen werde. Der Verurteilung seien diverse Vorladungen vorausgegangen, von denen er aber lediglich Kopien einreichen könne, da keine Originale erhältlich seien. Die von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere das Versäumnisurteil, mit welchem er zu 17 Jahren Haft verurteilt worden sei, seien höher zu gewichten als die wenig überzeugenden Einwände der Vorinstanz. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeverbesserung stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die anlässlich der Beschwerdeverbesserung eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zunächst führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, die eingereichten Beweismittel seien "in seiner Wohnung gefunden" worden. Anlässlich der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er habe sich während seines Aufenthaltes im Iran 2007 bei der Familie aufgehalten beziehungsweise die Hausdurchsuchung habe dort stattgefunden und ihm seit dorthin eine Vorladung zugestellt worden ([...]). Somit dürfte das "Auffinden" dieser Beweismittel in seinem Zimmer, welches nach wie vor existiert ([...]) weit früher möglich gewesen sein, zumal er noch immer Kontakt zu seiner Familie hat, der Bruder nach wie vor im Haus der Familie lebt ([...]) und er bereits anlässlich der BzP auf die Pflicht hingewiesen wurde, Beweismittel zu beschaffen. Angesichts dieser Umstände ist auch wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer weitere Vorladungen beziehungsweise ein Versäumnisurteil zugestellt worden seien sollen, ohne dass die Familie, insbesondere der Bruder, Kenntnis davon gehabt hätte respektive, dass sie erst durch das "Auffinden" davon erfahren hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass solchen Dokumenten, auch im Original - generell wenig Beweiswert zukommt, da sie keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können. 5.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Griechenland 2014 zum Christentum konvertiert, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der Anhörung explizit, dass er religiöse Probleme gehabt habe und führte aus, dass es in seinem Asylgesuch nicht um religiöse Dinge gehe ([...]). Auf Beschwerdeebene äussert er sich in keiner Weise zu diesem Vorbringen, weshalb davon auszugehen ist, dass er daran nicht weiter festhält. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz auch mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und dessen Asylrelevanz richtigerweise und mit zutreffender Begründung verneint hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Darüber hinaus liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollug sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme ([...]). Im Iran leben nach wie vor Familienmitglieder, zu denen der Beschwerdeführer immer noch Kontakt hat, sowie viele weitere Verwandte ([...]). Der Beschwerdeführer hat (...) Jahre die Schule besucht und mit Diplom abgeschlossen und in den Restaurants der Familie gearbeitet beziehungsweise diese betrieben ([...]). Auch während seiner mehrjährigen Aufenthalte in Griechenland hat der Beschwerdeführer gearbeitet ([...]). Schliesslich war der er auch bereits 2007 nach einer mehrjährigen Landesabwesenheit zu einer dauerhaften Rückkehr bereit ([...]), was ebenfalls für die Zumutbarkeit spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler